TE Bvwg Erkenntnis 2016/7/25 W156 2130001-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2016
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Entscheidungsdatum

25.07.2016

Norm

AuslBG §18 Abs12
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W156 2130001-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Barbara WINKLER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHNÖLLER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag vom 08.06.2016.2016 in Verbindung mit der Beschwerde vom 18.03.2016 der M XXXX Real GmbH, XXXX Wien, XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien, Esteplatz, vom 25.05.2016, GZ 08114/ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Barbara WINKLER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHNÖLLER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag vom 08.06.2016.2016 in Verbindung mit der Beschwerde vom 18.03.2016 der M römisch 40 Real GmbH, römisch 40 Wien, römisch 40 , gegen den Bescheid des AMS Wien, Esteplatz, vom 25.05.2016, GZ 08114/ römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Feststellungen

1.1. Die mitbeteiligte G XXXX K XXXX . mit Firmensitz in Slowenien (im Folgenden die mitbeteiligte Auftragnehmerin) meldete am 13.01.2016 und 15.01.2016 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Entsendung von 7 Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, darunter auch des M XXXX M XXXX , geb. XXXX , in Folge mitbeteiligter Dienstnehmer, für die berufliche Tätigkeit als "Facharbeiter Zimmermann, Fassaden" auf Baustellen der Beschwerdeführerin in XXXX Wien, K XXXX gasse XXXX , XXXX Wien, R XXXX gasse XXXX , und in 3500 Krems, A XXXX gasse XXXX . Die Dauer der Entsendung war mit 14.01.2016 bzw. 15.01.2016 bis 10.04.2016 angegeben. Die Entlohnung betrage jeweils € 12,76 brutto/Stunde. Als Beginn der Arbeitsverhältnisse war jeweils der 11.01.2016 bzw. der 13.01.2016 angegeben.1.1. Die mitbeteiligte G römisch 40 K römisch 40 . mit Firmensitz in Slowenien (im Folgenden die mitbeteiligte Auftragnehmerin) meldete am 13.01.2016 und 15.01.2016 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Entsendung von 7 Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, darunter auch des M römisch 40 M römisch 40 , geb. römisch 40 , in Folge mitbeteiligter Dienstnehmer, für die berufliche Tätigkeit als "Facharbeiter Zimmermann, Fassaden" auf Baustellen der Beschwerdeführerin in römisch 40 Wien, K römisch 40 gasse römisch 40 , römisch 40 Wien, R römisch 40 gasse römisch 40 , und in 3500 Krems, A römisch 40 gasse römisch 40 . Die Dauer der Entsendung war mit 14.01.2016 bzw. 15.01.2016 bis 10.04.2016 angegeben. Die Entlohnung betrage jeweils € 12,76 brutto/Stunde. Als Beginn der Arbeitsverhältnisse war jeweils der 11.01.2016 bzw. der 13.01.2016 angegeben.

1.2. Mit Bescheid vom 12.02.2016, GZ: 08114 / GF: XXXX , wurde die Bestätigung der EU-Entsendung des hier verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmers abgelehnt und die Entsendung auf die in der Meldung angegebenen Baustellen untersagt.1.2. Mit Bescheid vom 12.02.2016, GZ: 08114 / GF: römisch 40 , wurde die Bestätigung der EU-Entsendung des hier verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmers abgelehnt und die Entsendung auf die in der Meldung angegebenen Baustellen untersagt.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.02.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.02.2016, GZ: 08114 / GF: XXXX , als unbegründet abgewiesen.1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.02.2016, GZ: 08114 / GF: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

1.5. Mit Schriftsatz vom 26.04.2016 beantragte die Beschwerdeführerin ohne weiteres Vorbringen binnen offener Frist die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.6. Mit Erkenntnis vom 25.05.2016, GZ W209 2125855-1/eE ff, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.7. Bereits am 16.02.2016 meldete die mitbeteiligte Auftragnehmerin der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) neuerlich die Entsendung des mitbeteiligten Dienstnehmers für die berufliche Tätigkeit als "Facharbeiter Zimmermann, Fassaden" auf Baustellen der Beschwerdeführerin in XXXX Wien, K XXXX gasse XXXX , XXXX Wien, R XXXX gasse XXXX , und in 3500 Krems, A XXXX gasse XXXX . Die Dauer der Entsendung war mit 20.01.2016 bis 19.04.2016 angegeben. Die Entlohnung betrage jeweils € 12,76 brutto/Stunde. Als Beginn des Arbeitsverhältnisses war der 13.01.2016 angegeben.1.7. Bereits am 16.02.2016 meldete die mitbeteiligte Auftragnehmerin der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) neuerlich die Entsendung des mitbeteiligten Dienstnehmers für die berufliche Tätigkeit als "Facharbeiter Zimmermann, Fassaden" auf Baustellen der Beschwerdeführerin in römisch 40 Wien, K römisch 40 gasse römisch 40 , römisch 40 Wien, R römisch 40 gasse römisch 40 , und in 3500 Krems, A römisch 40 gasse römisch 40 . Die Dauer der Entsendung war mit 20.01.2016 bis 19.04.2016 angegeben. Die Entlohnung betrage jeweils € 12,76 brutto/Stunde. Als Beginn des Arbeitsverhältnisses war der 13.01.2016 angegeben.

1.8. Mit Bescheid vom 05.03.2016, GZ 08114/ GF: XXXX , wurde der neuerliche Antrag auf Entsendung vom 16.02.2016 für den Mitbeteiligen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.1.8. Mit Bescheid vom 05.03.2016, GZ 08114/ GF: römisch 40 , wurde der neuerliche Antrag auf Entsendung vom 16.02.2016 für den Mitbeteiligen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

1.9. Mit Schreiben vom 18.03.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass der Mitbeteiligte die Voraussetzungen für eine EU-Entsendebestätigung erfülle. In Folge wird inhaltlich auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sowie deren Verhältnis zu den Auftragnehmerinnen eingegangen. Es werde der Antrag gestellt, die Entsendung zu bestätigen.

1.10. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2016 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

1.11. Mit Schreiben vom 08.06.2016 beantragte die Beschwerdeführerin ohne weiters Vorbringen die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1 Abweisung der Beschwerde

Dem Antrag der BF, es möge dem Antrag auf Entsendung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG stattgegeben werde, kann deshalb nicht gefolgt werden, da dem Bundesverwaltungsgericht nur die Kognition über die Zulässigkeit der Zurückweisungsentscheidung zukommt und lediglich über die Zurückweisungsentscheidung meritorisch zu befinden hat und bei einem allfälligen Mangel den Bescheid zu beheben und der belangten Behörde die Sache zurückzuverweisen hätte.Dem Antrag der BF, es möge dem Antrag auf Entsendung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG stattgegeben werde, kann deshalb nicht gefolgt werden, da dem Bundesverwaltungsgericht nur die Kognition über die Zulässigkeit der Zurückweisungsentscheidung zukommt und lediglich über die Zurückweisungsentscheidung meritorisch zu befinden hat und bei einem allfälligen Mangel den Bescheid zu beheben und der belangten Behörde die Sache zurückzuverweisen hätte.

Gemäß dem von der belangten Behörde anzuwendenden § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 (Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß dem von der belangten Behörde anzuwendenden Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 (Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Aufgrund dieser Unwiederholbarkeitswirkung ist ein Antrag daher dann zurückzuweisen, wenn ein Anspruch auf neuerliche Entscheidung einer bereits entschiedenen (daher in derselben) Sache geltend gemacht wird.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2015, Zl. W209 2125866-1/6Eff, erwuchs der Bescheid vom 12.02.2016, GZ: 08114 / GF: XXXX , betreffend die Ablehnung der Bestätigung der EU-Entsendung für den Mitbeteiligten in Rechtskraft (vgl. dazu VwGH vom 24.05.2016, Geschäftszahl Ra 2016/03/0050)Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2015, Zl. W209 2125866-1/6Eff, erwuchs der Bescheid vom 12.02.2016, GZ: 08114 / GF: römisch 40 , betreffend die Ablehnung der Bestätigung der EU-Entsendung für den Mitbeteiligten in Rechtskraft vergleiche dazu VwGH vom 24.05.2016, Geschäftszahl Ra 2016/03/0050)

Nicht von der Rechtskraftwirkung (und daher auch nicht der Unwiederholbarkeitswirkung) erfasst sind jedoch Anträge, in welchen eine neue Sache beantragt wird.

Eine neue Sache liegt dann vor, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage nach Erlassung des früheren Bescheides so wesentlich geändert haben, dass der nunmehrige neue Antrag bei sinngemäßer Zugrundelegung der (möglicherweise auch falschen) rechtlichen und sachlichen Erwägungen des bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheides als ein aliud anzusehen ist. Die für die Bejahung eines neuen Verfahrensgegenstands geforderte wesentliche Unterschiedlichkeit des nunmehrigen Verfahrensgegenstands zum bereits entschiedenen Verfahrensgegenstand ist daher nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hatte. Ein solcher Antrag ist nicht zurückzuweisen (VwGH 21.6.2007, 2006/10/0093).

Im gegenständlichen Verfahren wurden für den gleichen Dienstnehmer für die gleiche Tätigkeit bei der gleichen Auftraggeberin auf den gleichen Baustellen und im Wesentlichen gleichen Zeitraum zu gleichen Arbeitsbedingungen eine neuerlicher Antrag auf EU-Entsendebestätigung gestellt.

Es liegt daher weder eine wesentliche Änderung der Rechtslage noch der Sachlage vor, aus denen der erkennende Senat einen neuen Verfahrensgegenstand ersehen könnte.

Da sich weder die Rechtslage noch die Sachlage geändert hat, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

2.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Vorlageantrag beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG aber nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG aber nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt, zumal es sich um eine reine Rechtsfrage handelt.

Schlagworte

EU-Entsendebestätigung, Identität der Sache, Prozesshindernis der
entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W156.2130001.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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