TE Bvwg Beschluss 2016/7/27 W134 2111895-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2016
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Entscheidungsdatum

27.07.2016

Norm

AVG 1950 §37
AVG 1950 §39 Abs2
AVG 1950 §66 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §3 Abs1
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 37 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 39 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 66 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 3 gültig von 01.01.2010 bis 07.05.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Spruch

W134 2111895-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.06.2014, AZ II/7-EBP/09-121507115, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 sowie hinsichtlich des Bescheides vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663176, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.06.2014, AZ II/7-EBP/09-121507115, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 sowie hinsichtlich des Bescheides vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663176, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Datum 30.03.2009 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, u.a. für die Almen mit den BNr. 9630945 und 9563598, deren Bewirtschafter er ist.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104616748, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.721,70 gewährt. Dabei wurden 63,65 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 66,41 ha und eine ermittelte Fläche in der Höhe von 63,65 ha zugrunde gelegt.

Am 08.08.2013 wurde auf der Alm mit der BNr. 9663598 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt.

Am 16.07.2014 wurde auf der Alm mit der BNr. 9630945 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314918, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.676,65 gewährt. Dabei wurden 63,65 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 63,20 ha und eine ermittelte Fläche in der Höhe von 63,20 ha zugrunde gelegt.

Mit Datum 28.01.2014 bestätigte die Landwirtschaftskammer Steiermark, dass die Almfutterfläche der Alm mit der BNr. 9563598 im Rahmen einer für den Mehrfachantrag 2009 erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.

Mit Datum 30.06.2014 bestätigte die Landwirtschaftskammer Steiermark, dass die Almfutterfläche der Alm mit der BNr. 9630945 im Rahmen einer für den Mehrfachantrag 2009 erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.

Mit Datum 13.06.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG ein.Mit Datum 13.06.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG ein.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ II/7-EBP/09-121507115, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie von nur noch von EUR 5.018,91 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung 63,65 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 63,20 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 46,64 ha zugrunde gelegt. Es ergab sich somit eine Differenzfläche von 16,50 ha. Die Differenz zwischen Antrag und der bei der VOK festgestellten Fläche stellt eine Abweichung von über 20% dar. Es wurde keine Sanktion (Kürzung) verhängt, da hinsichtlich der Sanktion Verjährung eingetreten ist.

Mittels am 04.07.2014 bei der AMA eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid. Darin wird ausgeführt, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien. Frühere amtliche Erhebungen hinsichtlich der Feststellung der beihilfefähigen Fläche seien nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe lediglich schwarz- weiß Luftbild zur Verfügung gehabt. Bis zum Jahr 2008 habe es keine andere zumutbare Möglichkeit der Bewertung der Almfutterfläche gegeben. Erst für den Mehrfachantrag 2008 sei ein aktuelles Luftbild mit besserer Auflösung zur Verfügung gestellt worden. Die Futterflächen seien nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Bei der Referenzflächenfeststellung im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen seien Landschaftselemente nach § 4 Abs. 3 INVEKOS-GIS-V 2011 nicht berücksichtigt worden, was gesetzwidrig sei. Nach Art. 34 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 seien Landschaftsmerkmale Teil der Gesamtfläche. Eine Unterscheidung zwischen Almen und anderen landwirtschaftlichen Parzellen wäre unsachlich. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können, weshalb keine Rückzahlungsverpflichtungen bestünden.Mittels am 04.07.2014 bei der AMA eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid. Darin wird ausgeführt, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien. Frühere amtliche Erhebungen hinsichtlich der Feststellung der beihilfefähigen Fläche seien nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe lediglich schwarz- weiß Luftbild zur Verfügung gehabt. Bis zum Jahr 2008 habe es keine andere zumutbare Möglichkeit der Bewertung der Almfutterfläche gegeben. Erst für den Mehrfachantrag 2008 sei ein aktuelles Luftbild mit besserer Auflösung zur Verfügung gestellt worden. Die Futterflächen seien nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Bei der Referenzflächenfeststellung im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen seien Landschaftselemente nach Paragraph 4, Absatz 3, INVEKOS-GIS-V 2011 nicht berücksichtigt worden, was gesetzwidrig sei. Nach Artikel 34, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, seien Landschaftsmerkmale Teil der Gesamtfläche. Eine Unterscheidung zwischen Almen und anderen landwirtschaftlichen Parzellen wäre unsachlich. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können, weshalb keine Rückzahlungsverpflichtungen bestünden.

In den INVEKOS-GIS-Verordnungen sei festgelegt, dass dem Antragsteller eine Hofkarte für die Ermittlung der beihilfefähigen Fläche zur Verfügung gestellt werden müsse, dies sei nicht geschehen. Außerdem sei die Strafe unangemessen hoch.

Mit Abänderungsbescheid (vom erkennenden Gericht als Beschwerdevorentscheidung behandelt) vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663176, wurde dieser Bescheid neuerlich abgeändert. Nunmehr wurde eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.971 gewährt. Dabei wurden 63,65 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 63,20 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 46,19 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde auf die vom Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmeantrag angegebene Alm mit der BNr. 9630945 Bezug genommen. Diese weise zwar eine Flächenabweichung auf, das Flächenausmaß der Alm sei jedoch vom Beschwerdeführer als Obmann festgestellt worden, weshalb ihn an der Abweichung der ermittelten Flächen ein Verschulden treffe. Der Wiederaufnahmeantrag sei aus diesem Grund abzuweisen gewesen (§ 8i MOG).Mit Abänderungsbescheid (vom erkennenden Gericht als Beschwerdevorentscheidung behandelt) vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663176, wurde dieser Bescheid neuerlich abgeändert. Nunmehr wurde eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.971 gewährt. Dabei wurden 63,65 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 63,20 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 46,19 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde auf die vom Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmeantrag angegebene Alm mit der BNr. 9630945 Bezug genommen. Diese weise zwar eine Flächenabweichung auf, das Flächenausmaß der Alm sei jedoch vom Beschwerdeführer als Obmann festgestellt worden, weshalb ihn an der Abweichung der ermittelten Flächen ein Verschulden treffe. Der Wiederaufnahmeantrag sei aus diesem Grund abzuweisen gewesen (Paragraph 8 i, MOG).

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht, ersatzlose
Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum, Kassation, Kontrolle, Kürzung,
mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,
Nachvollziehbarkeit, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, unzuständige Behörde,
Unzuständigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,
Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung,
Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W134.2111895.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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