Entscheidungsdatum
28.07.2016Norm
ASVG §113Spruch
L503 2120672-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Bernhard BIREK, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 18.12.2015, XXXX betreffend Nachverrechnung und Beitragszuschlag, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Bernhard BIREK, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 18.12.2015, römisch 40 betreffend Nachverrechnung und Beitragszuschlag, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.12.2015 hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "OÖGKK") XXXX(im Folgenden kurz: "FH") verpflichtet, allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 5.435,68, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in der Höhe von EUR 218,46 sowie einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 2.581,15 zu entrichten. Die Beiträge und der Beitragszuschlag würden einen Nachverrechnungsbetrag in Höhe von insgesamt EUR 8.235,29 ergeben. Dieser Betrag sei innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt dieses Bescheides zu begleichen. Die Bescheidbeilagen (Beitragsnachweisungen, Lohnzettel SV, EDV-Listen) würden Bestandteile dieses Bescheides bilden.
Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 34 Abs. 2, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 68 Abs. 1 sowie 113 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 ASVG bzw. § 1 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, § 2a Abs. 1 und 2 AMPFG und §§ 6 Abs. 1 und 2 sowie 46 Abs. 1 BMSVG ausgesprochen.Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 34, Absatz 2, 35, Absatz eins, 44, Absatz eins, 49, Absatz eins, 58, Absatz eins und 2, 68 Absatz eins, sowie 113 Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG bzw. Paragraph eins, Absatz eins, Sachbezugswerteverordnung, Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 AMPFG und Paragraphen 6, Absatz eins und 2 sowie 46 Absatz eins, BMSVG ausgesprochen.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass im Zuge von Ermittlungen aufgrund des Selbstmordes von XXXX (im Folgenden kurz: "MS") festgestellt worden sei, dass dieser in den Zeiträumen 01.12.2008 - 31.01.2010, 17.05.2010 - 28.02.2011, 25.09.2011 - 27.10.2011 und 05.11. - 10.11.2011 Hilfsarbeiten am landwirtschaftlichen Hof von FH verrichtet und sich fallweise auch um die Mutter von FH gekümmert habe, jedoch nicht als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen sei.Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass im Zuge von Ermittlungen aufgrund des Selbstmordes von römisch 40 (im Folgenden kurz: "MS") festgestellt worden sei, dass dieser in den Zeiträumen 01.12.2008 - 31.01.2010, 17.05.2010 - 28.02.2011, 25.09.2011 - 27.10.2011 und 05.11. - 10.11.2011 Hilfsarbeiten am landwirtschaftlichen Hof von FH verrichtet und sich fallweise auch um die Mutter von FH gekümmert habe, jedoch nicht als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen sei.
Mit Versicherungspflichtbescheid vom 17.12.2015 sei festgestellt worden, dass MS im angeführten Zeitraum aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeit für den Dienstgeber FH als Dienstnehmer der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG unterliege, eine entsprechende Beitragsabrechnung durch FH sei nicht erfolgt.Mit Versicherungspflichtbescheid vom 17.12.2015 sei festgestellt worden, dass MS im angeführten Zeitraum aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeit für den Dienstgeber FH als Dienstnehmer der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterliege, eine entsprechende Beitragsabrechnung durch FH sei nicht erfolgt.
Das Landesverwaltungsgericht habe am 10.04.2014 in einem Straferkenntnis festgestellt, dass Herr MS ein Entgelt von mindestens EUR 15 pro Arbeitstag erhalten habe. Somit ergebe sich pro Arbeitstag ein Bruttobetrag in Höhe von EUR 17,62. Für die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage sei dieser Bruttobetrag mit der Anzahl der jeweiligen monatlichen Arbeitstage laut Aufzeichnungen von Herrn MS multipliziert worden. Da Herrn MS Heizung und Beleuchtung im Wohnraum zur Verfügung gestellt worden seien und er auch zu essen bekommen habe, seien neun Zehntel der vollen freien Station berücksichtigt worden. Folglich sei der monatliche Sachbezug in Höhe von EUR 176,58 angesetzt worden. Aufgrund dieser Berechnung seien für die Zeiträume 01.12.2008 - 31.01.2010, 17.05.2010 - 28.02.2011, 25.09.2011 - 27.10.2011 und 05.11.2011 - 10.11.2011 unter Berücksichtigung der Verminderung des Arbeitslosenbeitrages bei niedrigen Einkommen allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 5.435,68 nachverrechnet worden.
Weiters habe die Kasse für Herrn MS, welcher in den Zeiträumen 01.01.2009 - 31.01.2010, 17.05.2010 - 28.02.2011 und 25.09.2011 - 27.10.2011 der Beitragspflicht nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz unterliege, auch die Beitragsgrundlage zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge analog der angeführten Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge berechnet. Somit ergebe sich für die Betriebliche Vorsorge ein Nachverrechnungsbetrag in Höhe von EUR 218,46.
Herr FH sei Dienstgeber, weil der Betrieb auf seine Rechnung geführt werde. Als Dienstgeber schulde er seinen und die auf seinen Dienstnehmer entfallenden Beträge und müsse sie zur Gänze entrichten. Mit der Übermittlung der Anzeige der Polizeiinspektion W. durch das Finanzamt G./W. vom 10.01.2012 hätten die Erhebungen seitens der Kasse begonnen. Der Dienstgeber sei hiervon mit Schreiben vom 23.01.2012 informiert worden. Herr FH habe Herrn MS weder zur Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 2 ASVG gemeldet noch Beiträge abgerechnet. Herr FH habe daher innerhalb der Meldefrist somit keine Angaben über die bei ihm beschäftigte Person bzw. über deren Entgelt gemacht. Daher sei die Verjährung auf den sachverhaltsrelevanten Zeitraum zu erstrecken gewesen.Herr FH sei Dienstgeber, weil der Betrieb auf seine Rechnung geführt werde. Als Dienstgeber schulde er seinen und die auf seinen Dienstnehmer entfallenden Beträge und müsse sie zur Gänze entrichten. Mit der Übermittlung der Anzeige der Polizeiinspektion W. durch das Finanzamt G./W. vom 10.01.2012 hätten die Erhebungen seitens der Kasse begonnen. Der Dienstgeber sei hiervon mit Schreiben vom 23.01.2012 informiert worden. Herr FH habe Herrn MS weder zur Pflichtversicherung gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gemeldet noch Beiträge abgerechnet. Herr FH habe daher innerhalb der Meldefrist somit keine Angaben über die bei ihm beschäftigte Person bzw. über deren Entgelt gemacht. Daher sei die Verjährung auf den sachverhaltsrelevanten Zeitraum zu erstrecken gewesen.
FH habe Entgelte nicht gemeldet, weshalb die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages gegeben seien. Die Erhebungen seien am 16.12.2105 abgeschlossen worden und sei der Beitragszuschlag daher bis zu diesem Tag berechnet worden. Der Beitragszuschlag sei nur im Mindestausmaß, nämlich in der Höhe der Verzugszinsen, vorgeschrieben worden.
2. Im Akt befinden sich hinsichtlich dieser nachverrechneten Beiträge diverse Beitragsnachverrechnungen, Lohnzettel SV und EDV-Listen mit einer Übersicht der gegenständlichen Zeiträume bzw. Beträge.
Darüber hinaus wird an dieser Stelle auch auf die Ausführungen in dem Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag betreffend die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der OÖGKK vom 17.12.2015, Zl. L503 2120672-1, verwiesen.
3. Mit Schriftsatz vom 18.01.2016 erhob FH durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 18.12.2015 (und ebenso unter einem gegen einen Versicherungspflichtbescheid der OÖGKK vom 17.12.2015).
In der Beschwerde wurde - neben der Bemängelung von Umständen, die sich primär auf den Versicherungspflichtbescheid beziehen (siehe diesbezüglich die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, Zl. L503 2120672-1) - Verjährung "vor allem" für die Jahre 2008, 2009 und 2010 eingewandt und diesbezüglich wörtlich (lediglich) ausgeführt: "Wann welche Behörde ermittelt, ist rechtlich irrrelevant". Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufgrund Rechtswidrigkeit ersatzlos aus dem Rechtsbestand zu beheben, in eventu die Rechtssache aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
4. Am 05.02.2016 langte der Akt beim BVwG ein.
5. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, Zl. L503 2120672-1, wurde die Beschwerde von FH gegen den Versicherungspflichtbescheid der OÖGKK vom 17.12.2015, XXXX mit dem diese ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis von MS im Zeitraum 01.12.2008 - 31.01.2010, 17.05.2010 - 28.02.2011, 25.09.2011 - 27.10.2011 und 05.11.2011 - 10.11.2011 festgestellt hatte, als unbegründet abgewiesen.5. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, Zl. L503 2120672-1, wurde die Beschwerde von FH gegen den Versicherungspflichtbescheid der OÖGKK vom 17.12.2015, römisch 40 mit dem diese ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis von MS im Zeitraum 01.12.2008 - 31.01.2010, 17.05.2010 - 28.02.2011, 25.09.2011 - 27.10.2011 und 05.11.2011 - 10.11.2011 festgestellt hatte, als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der verfahrensgegenständliche Beitragspflicht- und Beitragszuschlagsbescheid der OÖGKK beruht darauf, dass die OÖGKK mit Bescheid vom 17.12.2015, Zl.XXXX die Vollversicherungspflicht von MS als Dienstnehmer von FH im Zeitraum 01.12.2008 - 31.01.2010, 17.05.2010 - 28.02.2011, 25.09.2011 - 27.10.2011 und 05.11.2011 - 10.11.2011 festgestellt hat und dass FH keine entsprechende Meldung getätigt hatte.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. L503 2120672-1, hat das BVwG die Beschwerde von FH gegen den Versicherungspflichtbescheid der OÖGKK vom 17.12.2015, XXXX als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. L503 2120672-1, hat das BVwG die Beschwerde von FH gegen den Versicherungspflichtbescheid der OÖGKK vom 17.12.2015, römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK.
Die getroffenen Feststellungen gehen unstrittig aus dem Akt hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
3.2.2. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.3.2.2. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
3.2.3. § 34 ASVG lautet:3.2.3. Paragraph 34, ASVG lautet:
(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
3.2.4. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.3.2.4. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2,
3.2.5. § 49 ASVG lautet auszugsweise:3.2.5. Paragraph 49, ASVG lautet auszugsweise:
(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
[...]
3.2.6. § 58 ASVG lautet auszugsweise:3.2.6. Paragraph 58, ASVG lautet auszugsweise:
(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. [...](1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. [...]
3.2.7. Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.3.2.7. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.
[...].
3.2.8. § 68 ASVG lautet auszugsweise:3.2.8. Paragraph 68, ASVG lautet auszugsweise:
(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.
[...]
3.2.9. § 113 ASVG lautet auszugsweise:3.2.9. Paragraph 113, ASVG lautet auszugsweise:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
[...]
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 (verspätete oder Nichtmeldung des Entgelts) darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.(3) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 (verspätete oder Nichtmeldung des Entgelts) darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage wurde die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht für den streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich erfüllt. Unter Heranziehung der Bescheidbeilagen (Beitragsnachweisungen, Lohnzettel SV, EDV-Listen), wurde die Berechnung der Beträge im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde FH zugleich ein Beitragszuschlag gem. § 113 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 ASVG in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen vorgeschrieben. Gem. § 113 Abs. 3 2. Satz ASVG bilden die Verzugszinsen die Untergrenze für den Beitragszuschlag. Gegenständlich wurde seitens FH das Entgelt von MS nicht der OÖGKK gemeldet und folglich von dieser zu Recht ein Beitragszuschlag eingefordert, dessen Verhängung lediglich im Mindestausmaß in Höhe der Verzugszinsen jedenfalls zulässig ist.Mit dem bekämpften Bescheid wurde FH zugleich ein Beitragszuschlag gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen vorgeschrieben. Gem. Paragraph 113, Absatz 3, 2. Satz ASVG bilden die Verzugszinsen die Untergrenze für den Beitragszuschlag. Gegenständlich wurde seitens FH das Entgelt von MS nicht der OÖGKK gemeldet und folglich von dieser zu Recht ein Beitragszuschlag eingefordert, dessen Verhängung lediglich im Mindestausmaß in Höhe der Verzugszinsen jedenfalls zulässig ist.
Weder wurden gegen die ermittelte Beitragsgrundlage Einwände vorgebracht, noch wurde die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträge samt dem verhängten Beitragszuschlag bestritten und haben sich auch aus dem Akt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden.
3.3.2. Insoweit in der Beschwerde Verjährung "vor allem" für die Jahre 2008, 2009 und 2010 geltend gemacht wird, so ist Folgendes auszuführen:
3.3.2.1. Gem. § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschulden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.3.3.2.1. Gem. Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschulden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.
3.3.2.2. Folglich ist zunächst zu prüfen, ob hier gem. § 68 Abs 1 ASVG die dreijährige oder fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt.3.3.2.2. Folglich ist zunächst zu prüfen, ob hier gem. Paragraph 68, Absatz eins, ASVG die dreijährige oder fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt.
Im konkreten Fall erfolgte von FH keinerlei Meldung des Dienstnehmers MS. Dass FH bei gehöriger Sorgfalt eine entsprechende Verpflichtung hätte erkennen müssen, ist offensichtlich. So waren gegenständlich nicht diffizile rechtliche Erwägungen erforderlich, die zu einer Dienstgebereigenschaft von FH bzw. einer Dienstnehmereigenschaft von MS führten, sondern handelte es sich bei MS in Anbetracht der von ihm für FH durchgeführten Tätigkeiten geradezu um einen "idealtypischen" Dienstnehmer (siehe diesbezüglich wiederum das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, Zl. L503 2120672-1, betreffend Versicherungspflicht). Zudem hatte FH seit 1993 ein Dienstgeberkonto bei der OÖGKK und bereits Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet und war seinerzeit darüber hinaus steuerlich vertreten. Im gegenständlichen Fall ist somit - in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 10.9.2014, Zl. 2013/08/0120) - und in Übereinstimmung mit der OÖGKK von einer fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen, zumal FH der in § 68 Abs. 1 ASVG normierte Sorgfaltsverstoß sehr wohl anzulasten ist.Im konkreten Fall erfolgte von FH keinerlei Meldung des Dienstnehmers MS. Dass FH bei gehöriger Sorgfalt eine entsprechende Verpflichtung hätte erkennen müssen, ist offensichtlich. So waren gegenständlich nicht diffizile rechtliche Erwägungen erforderlich, die zu einer Dienstgebereigenschaft von FH bzw. einer Dienstnehmereigenschaft von MS führten, sondern handelte es sich bei MS in Anbetracht der von ihm für FH durchgeführten Tätigkeiten geradezu um einen "idealtypischen" Dienstnehmer (siehe diesbezüglich wiederum das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, Zl. L503 2120672-1, betreffend Versicherungspflicht). Zudem hatte FH seit 1993 ein Dienstgeberkonto bei der OÖGKK und bereits Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet und war seinerzeit darüber hinaus steuerlich vertreten. Im gegenständlichen Fall ist somit - in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 10.9.2014, Zl. 2013/08/0120) - und in Übereinstimmung mit der OÖGKK von einer fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen, zumal FH der in Paragraph 68, Absatz eins, ASVG normierte Sorgfaltsverstoß sehr wohl anzulasten ist.
3.3.2.3. Die gegenständlichen (nachzuverrechnenden) Beiträge ab Dezember 2008 wurden erstmals ab 31.12.2008 fällig. Mit Schreiben der OÖGKK vom 23.01.2012 bzw. 10.04.2012 wurde FH ersucht, MS zur Sozialversicherung anzumelden und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. In Anbetracht der fünfjährigen Verjährungsfrist war zu diesem Zeitpunkt somit noch keinerlei Verjährung eingetreten.
Hinsichtlich der erwähnten Schreiben ist davon auszugehen, dass diese jedenfalls solche Handlungen darstellen, die zu einer Unterbrechung der Verjährung gem. § 68 Abs. 1 4. Satz ASVG geführt haben. So geht der VwGH davon aus, dass unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient, zu verstehen ist (vgl. etwa VwGH 15.10.2014, 2012/08/0220).Hinsichtlich der erwähnten Schreiben ist davon auszugehen, dass diese jedenfalls solche Handlungen darstellen, die zu einer Unterbrechung der Verjährung gem. Paragraph 68, Absatz eins, 4. Satz ASVG geführt haben. So geht der VwGH davon aus, dass unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient, zu verstehen ist vergleiche etwa VwGH 15.10.2014, 2012/08/0220).
3.3.2.4. Selbst wenn man sodann davon ausginge, dass - mangels entsprechender (weiterer) Schritte der OÖGKK zur Feststellung der Beitragspflicht in angemessener Zeit (vgl. VwGH vom 22.12.2014, Zl. 2004/08/0099) - die (fünfjährige) Verjährungsfrist am 23.01.2012 oder 10.04.2012 erneut zu laufen begonnen hätte (siehe auch dazu VwGH vom 22.12.2014, Zl. 2004/08/0099), so wäre für FH nichts daraus zu gewinnen, zumal der bekämpfte Beitragspflichtbescheid vom 18.12.2015 jedenfalls noch vor Ablauf der (wiederum fünfjährigen) Verjährungsfrist erlassen wurde.3.3.2.4. Selbst wenn man sodann davon ausginge, dass - mangels entsprechender (weiterer) Schritte der OÖGKK zur Feststellung der Beitragspflicht in angemessener Zeit vergleiche VwGH vom 22.12.2014, Zl. 2004/08/0099) - die (fünfjährige) Verjährungsfrist am 23.01.2012 oder 10.04.2012 erneut zu laufen begonnen hätte (siehe auch dazu VwGH vom 22.12.2014, Zl. 2004/08/0099), so wäre für FH nichts daraus zu gewinnen, zumal der bekämpfte Beitragspflichtbescheid vom 18.12.2015 jedenfalls noch vor Ablauf der (wiederum fünfjährigen) Verjährungsfrist erlassen wurde.
3.3.2.5. Zusammengefasst ist somit keine Feststellungsverjährung eingetreten.
Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und der Beitragszuschlag beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und der Beitragszuschlag beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, Beitragszuschlag, Verjährung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2120672.2.00Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016