TE Bvwg Erkenntnis 2016/8/1 W181 2126873-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2016
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Entscheidungsdatum

01.08.2016

Norm

AVG 1950 §53a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §28 Abs1
GebAG §28 Abs2
GebAG §33 Abs1
GebAG §35 Abs1
GebAG §35 Abs2
VwGVG §17
  1. AVG 1950 § 53a gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 202/2021
  2. GebAG § 33 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 33 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 33 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  6. GebAG § 33 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 35 heute
  2. GebAG § 35 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 35 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 35 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 35 heute
  2. GebAG § 35 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 35 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 35 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W181 2126873-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX , Honorarnote vom 16.04.2016, betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 15.04.2016 zur GZ. W128 2106901-1 als nichtamtlicher Sachverständiger beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von römisch 40 , Honorarnote vom 16.04.2016, betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 15.04.2016 zur GZ. W128 2106901-1 als nichtamtlicher Sachverständiger beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger vom 16.04.2016 werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von römisch 40 als nichtamtlicher Sachverständiger vom 16.04.2016 werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit

€ 1.226,80 (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 19.02.2016, GZ. W128 2106901-1/18Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung für den 15.04.2016 an, zu welcher der Antragsteller, XXXX , als Sachverständiger geladen wurde.1. Mit Schriftsatz vom 19.02.2016, GZ. W128 2106901-1/18Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung für den 15.04.2016 an, zu welcher der Antragsteller, römisch 40 , als Sachverständiger geladen wurde.

2. In der Folge fand am 15.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Antragsteller als Sachverständiger teilnahm.

3. In seiner Honorarnote vom 16.04.2016, welche mittels E-Mail am 19.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller seine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:

Im Verwaltungsgerichtsverfahren betreffend

XXXXrömisch 40

Geschäftszahl: W128 2106901-1/7Z

verzeichnet der gefertigte Sachverständige gemäß GebAG 1975, idgF., folgende Gebühren:

1. Gebühr für Müheverwaltung (angefangene Stunden)

Teilnahme an der Verhandlung und Gutachtenserörterung

/ 7 Std. (14.00h - 20.40 Uhr) à € 95,--*-§ 34 Abs 3 Z 3-€ 665,--/ 7 Std. (14.00h - 20.40 Uhr) à € 95,--*-§ 34 Absatz 3, Ziffer 3 -, €, 665,--

2. Reisekosten: XXXX / Bahnfahrt ÖBB2. Reisekosten: römisch 40 / Bahnfahrt ÖBB

€ 273,60 u. XXXX -€ 273,60 u. römisch 40 -

/ 14 km je € 0,42 / € 5,88-§ 28 Abs 2-€ 279,48/ 14 km je € 0,42 / € 5,88-§ 28 Absatz 2 -, €, 279,48

3. Aufenthaltskosten-§ 29/13-15-€ 21,--

4. Zeitversäumnis (angefangene Stunden)

Fahrt nach Wien zur Verhandlung, Aufenthaltszeit usw.

XXXX - Wien: 07.05 Uhr - 11.40 Uhr / 5 hrömisch 40 - Wien: 07.05 Uhr - 11.40 Uhr / 5 h

Restliche Anreise- und Aufenthaltszeit Wien 4 h

Wien - XXXX : 21.25 Uhr - 04.30 Uhr / 7 hWien - römisch 40 : 21.25 Uhr - 04.30 Uhr / 7 h

zus. 16 Std. je € 28,20-§ 33 Abs 1-€ 451,20zus. 16 Std. je € 28,20-§ 33 Absatz eins -, €, 451,20

Zwischensumme--€ 1.416,68

5. Mehrwertsteuer 20%-§ 31 Abs 6-€ 283,345. Mehrwertsteuer 20%-§ 31 Absatz 6 -, €, 283,34

Zusammen--€ 1.700,02

Abgerundet-§ 39 Abs 2-€ 1.700,--Abgerundet-§ 39 Absatz 2 -, €, 1.700,--

* Rahmensatz pro angefangene Stunde: € 80,-- bis € 150,----

--

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2016, GZ. W181 2126873-1/2Z, wurde dem Antragsteller zusammengefasst zur Kenntnis gebracht, dass hinsichtlich der beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 35 Abs. 1 GebAG und § 35 Abs. 2 GebAG zwischen der Erörterung des Gutachtens selbst und der bloßen Teilnahme an der Verhandlung zu unterscheiden sei. Zudem wurde er auf einige Spezifikationen in Bezug auf die Berechnung der beantragten Reisekosten und Zeitversäumnis aufmerksam gemacht. Darüber hinaus wurde dem Antragsteller unter Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Bestimmung dargelegt, dass sich im gegenständlichen Fall bzw. Verfahren eine Gebührenberechnung von insgesamt € 1.226,80 ergibt.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2016, GZ. W181 2126873-1/2Z, wurde dem Antragsteller zusammengefasst zur Kenntnis gebracht, dass hinsichtlich der beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GebAG und Paragraph 35, Absatz 2, GebAG zwischen der Erörterung des Gutachtens selbst und der bloßen Teilnahme an der Verhandlung zu unterscheiden sei. Zudem wurde er auf einige Spezifikationen in Bezug auf die Berechnung der beantragten Reisekosten und Zeitversäumnis aufmerksam gemacht. Darüber hinaus wurde dem Antragsteller unter Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Bestimmung dargelegt, dass sich im gegenständlichen Fall bzw. Verfahren eine Gebührenberechnung von insgesamt € 1.226,80 ergibt.

Dem Antragsteller wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, innerhalb derer er schriftlich Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nehmen konnte.

5. Der Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Antragsteller am 06.07.2016 ordnungsgemäß zugestellt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 GebAG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.Paragraph 53 a, Absatz 2, GebAG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

Zu A)

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

1. Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung

Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, welche die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, welche die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

Gemäß § 34 Abs. 2 GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten gemäß § 34 Abs. 3 GebAG für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 3, GebAG für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:

1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;1. für Tätigkeiten, die keine nach Ziffer 2, oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Gemäß § 34 Abs. 4 GebAG sind, wenn Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, GebAG sind, wenn Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.

Gemäß § 35 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 37,40 €.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, auf 37,40 €.

Gemäß § 35 Abs. 2 GebAG hat der Sachverständige, wenn er das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gibt, Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GebAG hat der Sachverständige, wenn er das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gibt, Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

Hinsichtlich der Gebühr für Mühewaltung ist in der gegenständlichen Rechtssache zwischen der bloßen Teilnahme an der Verhandlung und der Erörterung des Gutachtens zu unterscheiden.

a. Erörterung des Gutachtens

Betreffend die Zeit, in der der Sachverständige das Gutachten in der Verhandlung erörtert, hat er Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung, die gemäß § 35 Abs. 2 GebAG in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist.Betreffend die Zeit, in der der Sachverständige das Gutachten in der Verhandlung erörtert, hat er Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung, die gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GebAG in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist.

Die Rechtsprechung bestimmt hinsichtlich dem niedrigeren Verhältnis, dass bei kurzen Erläuterungen des Gutachtens ein Drittel und bei ausführlichen Ergänzungen bis zu zwei Drittel der Tarifgebühr für die Grundleistung gebühren (Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, Z 5 zu § 35 GebAG; OLG Innsbruck SV 2003/3, 167; OLG Linz SV 2011/3, 158; OLG Wien SVSlg 55.129, 57.479).Die Rechtsprechung bestimmt hinsichtlich dem niedrigeren Verhältnis, dass bei kurzen Erläuterungen des Gutachtens ein Drittel und bei ausführlichen Ergänzungen bis zu zwei Drittel der Tarifgebühr für die Grundleistung gebühren (Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, Ziffer 5, zu Paragraph 35, GebAG; OLG Innsbruck SV 2003/3, 167; OLG Linz SV 2011/3, 158; OLG Wien SVSlg 55.129, 57.479).

Unter Heranziehung des Gebührenrahmens gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG von € 80 bis € 150 hat der Sachverständige für die Erörterung seines Gutachtens somit Anspruch auf zwei Drittel von € 150 (somit € 100) für jede begonnene Stunde. Im konkreten Fall erfolgte die Erörterung des Gutachtens zwischen 16:00 und 16:30 Uhr sowie im Ausmaß von 30 Minuten während der Befragung des Zeugen XXXX , welche in der Zeit von 18:08 bis 20:22 Uhr stattfand. Somit steht dem Sachverständigen für die 1 Stunde dauernde Erörterung des Gutachtens eine Gebühr für Mühewaltung in Höhe von € 100 zu.Unter Heranziehung des Gebührenrahmens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, GebAG von € 80 bis € 150 hat der Sachverständige für die Erörterung seines Gutachtens somit Anspruch auf zwei Drittel von € 150 (somit € 100) für jede begonnene Stunde. Im konkreten Fall erfolgte die Erörterung des Gutachtens zwischen 16:00 und 16:30 Uhr sowie im Ausmaß von 30 Minuten während der Befragung des Zeugen römisch 40 , welche in der Zeit von 18:08 bis 20:22 Uhr stattfand. Somit steht dem Sachverständigen für die 1 Stunde dauernde Erörterung des Gutachtens eine Gebühr für Mühewaltung in Höhe von € 100 zu.

b. Teilnahme an der Verhandlung

Für die Zeit der Teilnahme an der Verhandlung hat der Sachverständigen gemäß § 35 Abs. 1 GebAG Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung in der Höhe von 33,80 € für jede begonnene Stunde. Für die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr steht dem Sachverständigen eine erhöhte Gebühr im Ausmaß von € 52,20 je begonnener Stunde zu.Für die Zeit der Teilnahme an der Verhandlung hat der Sachverständigen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GebAG Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung in der Höhe von 33,80 € für jede begonnene Stunde. Für die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr steht dem Sachverständigen eine erhöhte Gebühr im Ausmaß von € 52,20 je begonnener Stunde zu.

Die Verhandlung am 15.04.2016 in der Rechtssache zur GZ. W128 2106901-1/19Z fand von 14:00 bis 20:45 statt, weshalb dem Sachverständigen gemäß § 35 Abs. 1 GebAG für die Zeit von 14:00 bis 20:00 Uhr, abzüglich der einen Stunde, in welcher er sein Gutachten erörterte, € 169 (5 Stunden zu € 33,80) zustehen. Für die Zeit von 20:00 bis 20:45 Uhr gebührt dem Sachverständigen gemäß § 35 Abs. 1 GebAG ein Honorar von € 52,20. Somit hat der Sachverständige für die Teilnahme an der Verhandlung insgesamt Anspruch auf € 221,20.Die Verhandlung am 15.04.2016 in der Rechtssache zur GZ. W128 2106901-1/19Z fand von 14:00 bis 20:45 statt, weshalb dem Sachverständigen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GebAG für die Zeit von 14:00 bis 20:00 Uhr, abzüglich der einen Stunde, in welcher er sein Gutachten erörterte, € 169 (5 Stunden zu € 33,80) zustehen. Für die Zeit von 20:00 bis 20:45 Uhr gebührt dem Sachverständigen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GebAG ein Honorar von € 52,20. Somit hat der Sachverständige für die Teilnahme an der Verhandlung insgesamt Anspruch auf € 221,20.

2. Zu den beantragten Reisekosten

Gemäß § 28 Abs. 1 GebAG gebührt dem Sachverständigen für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigen tatsächlich geführten Klasse; für Strecken, die der Sachverständige mit dem Flugzeug zurücklegt, gebührt ihm die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, GebAG gebührt dem Sachverständigen für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigen tatsächlich geführten Klasse; für Strecken, die der Sachverständige mit dem Flugzeug zurücklegt, gebührt ihm die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

§ 28 Abs. 2 GebAG bestimmt, dass die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen sind. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung (€ 0,42/km, gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Reisegebührenvorschrift).Paragraph 28, Absatz 2, GebAG bestimmt, dass die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen sind. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung (€ 0,42/km, gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Reisegebührenvorschrift).

Gemäß § 27 Abs. 3 GebAG iVm § 11 GebAG gebührt dem Zeugen die Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder für eine Schiffskabine wenn er, um möglichst wenig Zeit zu verlieren, die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder nach Mitternacht beenden muss.Gemäß Paragraph 27, Absatz 3, GebAG in Verbindung mit Paragraph 11, GebAG gebührt dem Zeugen die Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder für eine Schiffskabine wenn er, um möglichst wenig Zeit zu verlieren, die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder nach Mitternacht beenden muss.

a. Fahrten mit einem Massenbeförderungsmittel

Hinsichtlich der verrechneten Fahrtkosten mit den Zügen der ÖBB und den Wiener Linien setzt sich nach Auskunft der Tarifabfrage der ÖBB der Fahrthöchstpreis für den 15.04.2016 unter Berücksichtigung des Verhandlungsbeginns um 14 Uhr sowie des Endes der Verhandlung um 20:45 Uhr wie folgt zusammen:

XXXX - Wien (1. Klasse), Abfahrt 08:20 Uhrrömisch 40 - Wien (1. Klasse), Abfahrt 08:20 Uhr

€ 121,80

Wien - XXXX (Schlafwagen), Abfahrt 21:33 UhrWien - römisch 40 (Schlafwagen), Abfahrt 21:33 Uhr

€ 119

2 Mal Sitzplatzreservierung in den Zügen der ÖBB

€ 6,00

2 Fahrkarten für das öffentliche Verkehrsnetz der Wiener Linien

2 Mal € 2,20: € 4,40

SUMME

€ 251,20

b. Kosten

für die PKW-Fahrt XXXX und zurückfür die PKW-Fahrt römisch 40 und zurück

Die PKW-Fahrt vom XXXX beträgt auf der längsten Route 6,1 km, weshalb dem Sachverständigen pro Strecke PKW-Kosten in Höhe von €Die PKW-Fahrt vom römisch 40 beträgt auf der längsten Route 6,1 km, weshalb dem Sachverständigen pro Strecke PKW-Kosten in Höhe von €

2,94, in Summe also wie beantragt € 5,88, gebühren.

Somit stehen dem Sachverständigen insgesamt Reisekosten in Höhe von € 257,08 zu.

3. Zur beantragten Zeitversäumnis

Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Gemäß Abs. 2 Z 1 leg.cit. besteht der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.Gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. besteht der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Da es sich - wie bereits weiter oben ausgeführt - bei der Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung sowie der Erörterung des Gutachtens um eine Gebühr für Mühewaltung gemäß § 35 Abs. 1 GebAG handelt, hat der Sachverständige für diese Zeit keinen (gesonderten) Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis (vergleiche OLG Wien 28.08.1979, 16 R 132/79; KG Krems 28.07.1981, R 223, 224/81; KG Ried 16.03.1982, R 73/82).Da es sich - wie bereits weiter oben ausgeführt - bei der Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung sowie der Erörterung des Gutachtens um eine Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GebAG handelt, hat der Sachverständige für diese Zeit keinen (gesonderten) Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis (vergleiche OLG Wien 28.08.1979, 16 R 132/79; KG Krems 28.07.1981, R 223, 224/81; KG Ried 16.03.1982, R 73/82).

Gemäß § 33 Abs. 1 GebAG erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf € 28,20, sofern der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1 GebAG) - wie im gegenständlichen Fall - mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt liegt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, GebAG erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf € 28,20, sofern der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins, GebAG) - wie im gegenständlichen Fall - mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt liegt.

Dem Sachverständigen gebührt zum einen, für die Zeit von der XXXX um 07:05 Uhr, bis zum Beginn der Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht/Wien Erdberg um 14 Uhr, sohin für 6 Stunden und 55 Minuten, eine Gebühr für Zeitversäumnis.Dem Sachverständigen gebührt zum einen, für die Zeit von der römisch 40 um 07:05 Uhr, bis zum Beginn der Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht/Wien Erdberg um 14 Uhr, sohin für 6 Stunden und 55 Minuten, eine Gebühr für Zeitversäumnis.

Zum anderen hat der Sachverständige für die Zeit seiner Rückfahrt, welche mit Ende der Verhandlung um 20:45 Uhr angetreten werden konnte, bis zur beantragten Ankunft XXXX um 04:30 Uhr, Anspruch auf eine Gebühr für Zeitversäumnis im Ausmaß von 7 Stunden und 45 Minuten. Insgesamt sind dem Sachverständigen somit 14 Stunden und 50 Minuten zu vergüten.Zum anderen hat der Sachverständige für die Zeit seiner Rückfahrt, welche mit Ende der Verhandlung um 20:45 Uhr angetreten werden konnte, bis zur beantragten Ankunft römisch 40 um 04:30 Uhr, Anspruch auf eine Gebühr für Zeitversäumnis im Ausmaß von 7 Stunden und 45 Minuten. Insgesamt sind dem Sachverständigen somit 14 Stunden und 50 Minuten zu vergüten.

Da auch eine bloß begonnene Stunde wie eine volle Stunde honoriert wird (vgl. OLG Wien SV 2008/2, 94), sind gemäß § 33 Abs. 1 GebAG fünfzehn Stunden mit dem Satz von € 28,20, in Summe somit € 423, zu vergüten.Da auch eine bloß begonnene Stunde wie eine volle Stunde honoriert wird vergleiche OLG Wien SV 2008/2, 94), sind gemäß Paragraph 33, Absatz eins, GebAG fünfzehn Stunden mit dem Satz von € 28,20, in Summe somit € 423, zu vergüten.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

1. Gebühr für Müheverwaltung:--

a. Gutachtenserörterung -§ 35 Abs. 2-€ 100,00a. Gutachtenserörterung -§ 35 Absatz 2 -, €, 100,00

b. Teilnahme an der Verhandlung -§ 35 Abs. 1 -€ 221,20b. Teilnahme an der Verhandlung -§ 35 Absatz eins, -€ 221,20

2. Reisekosten:

a. Fahrten XXXX -§ 28 Abs. 1-€ 251,20a. Fahrten römisch 40 -§ 28 Absatz eins -, €, 251,20

b. Kosten für die PKW Fahrt XXXX ,b. Kosten für die PKW Fahrt römisch 40 ,

wie beantragt:-

§ 28 Abs. 2-Paragraph 28, Absatz 2 -

€ 5,88

3. Aufenthaltskosten, wie beantragt:-

§ 29 iVm § 13-§ 15-Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraph 13 -, §, 15-

€ 21,00

4. Zeitversäumnis:

15 Stunden zu € 28,20-

§ 33 Abs. 1-Paragraph 33, Absatz eins -

€ 423,00

Zwischensumme--€ 1.022,28

5. Mehrwertsteuer 20%--€ 204,46

Zusammen--€ 1.226,74

Aufgerundet auf volle 10 Cent-§ 53a Abs. 2 AVG-€ 1.226,80Aufgerundet auf volle 10 Cent-§ 53a Absatz 2, AVG-€ 1.226,80

Es war daher die Gebühr des Sachverständigen mit EUR 1.226,80 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Gebührenanspruch, Mehrbegehren, Mühewaltung, mündliche Verhandlung,
nichtamtlicher Sachverständiger, Reisekosten,
Sachverständigengutachten, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W181.2126873.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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