Entscheidungsdatum
11.08.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W227 2111858-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Säumnisbeschwerde von XXXX vom 29. September 2015 gegen den Landesschulrat für Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den am 9. September 2015 erhobenen Widerspruch zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Säumnisbeschwerde von römisch 40 vom 29. September 2015 gegen den Landesschulrat für Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den am 9. September 2015 erhobenen Widerspruch zu Recht erkannt:
A)
Der Landesschulrat für Niederösterreich wird gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen.Der Landesschulrat für Niederösterreich wird gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2014/2015 die siebente Klasse (11. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums (BG/BRG) XXXX und wurde nach Ablegung von Wiederholungsprüfungen am 3. und 4. September 2015 in den Pflichtgegenständen Englisch und Darstellende Geometrie jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2014 aus 2015, die siebente Klasse (11. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums (BG/BRG) römisch 40 und wurde nach Ablegung von Wiederholungsprüfungen am 3. und 4. September 2015 in den Pflichtgegenständen Englisch und Darstellende Geometrie jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt.
Am 4. September 2015 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.Am 4. September 2015 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.
2. Am 8. September 2015 wurde die Entscheidung der Klassenkonferenz dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt, der am 9. September 2015 form- und fristgerecht dagegen Widerspruch erhob. In diesem wird u.a. behauptet, dass die Beurteilungen mit "Nicht genügend" unrichtig seien.
3. Am 10. September 2015 langte beim Landesschulrat für Niederösterreich der Widerspruch gemeinsam mit den Stellungnahmen und Beweismittel der Schule ein.
4. Der Landesschulrat für Niederösterreich setzte in Folge keine erforderlichen Verfahrensschritte.
5. Mit Schreiben vom 28. September 2015, beim Landesschulrat eingelangt am 29. September 2015, erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers die vorliegende Säumnisbeschwerde.
6. Am 2. Dezember 2015 übermittelte die Landesschulinspektorin dem Landesschulrat ihr Fachgutachten zur Wiederholungsprüfung aus Englisch. In diesem empfiehlt sie - wegen aufgetretener Formfehler - den schriftlichen Teil der Prüfung als Teil einer kommissionellen Prüfung zu wiederholen.
7. Am 16. Dezember 2015 legte der Landesschulrat für Niederösterreich dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt vor.
8. Nach entsprechenden Anfragen wurde dem Bundesverwaltungsgericht keine Entscheidung der Klassenkonferenz über das Schuljahr 2015/2016 der vom Beschwerdeführer in diesem Schuljahr besuchten Schule vorgelegt.8. Nach entsprechenden Anfragen wurde dem Bundesverwaltungsgericht keine Entscheidung der Klassenkonferenz über das Schuljahr 2015 aus 2016, der vom Beschwerdeführer in diesem Schuljahr besuchten Schule vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A)
1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.1.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Nach § 71 Abs. 2 letzter Satz SchUG hat der Schulleiter den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.Nach Paragraph 71, Absatz 2, letzter Satz SchUG hat der Schulleiter den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß § 73 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c über die eingelangten Widersprüche binnen zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden.Gemäß Paragraph 73, Absatz 4, SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, über die eingelangten Widersprüche binnen zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden.
1.2. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.1.2. Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 8 VwGVG, Anm. 9 mit Verweis auf VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036; vgl. auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 m.w.N.).Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 9 mit Verweis auf VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036; vergleiche auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 m.w.N.).
Ein überwiegendes Verschulden wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn während der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte gesetzt wurden (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 8 VwGVG K 8).Ein überwiegendes Verschulden wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn während der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte gesetzt wurden vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 8, VwGVG K 8).
1.3. Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.1.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.
Durch § 28 Abs. 7 VwGVG wird dem Verwaltungsgericht die Wahlmöglichkeit eingeräumt, im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde zu übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das Verwaltungsgericht darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208 m.w.N.).Durch Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG wird dem Verwaltungsgericht die Wahlmöglichkeit eingeräumt, im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde zu übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das Verwaltungsgericht darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208 m.w.N.).
1.4.1. Die am 29. September 2015 erhobene Säumnisbeschwerde ist zulässig, weil der Landesschulrat für Niederösterreich nicht binnen der zweiwöchigen Entscheidungsfrist über den am 10. September 2015 bei ihm eingelangten Widerspruch vom 9. September 2015 entschieden hat.
Sie ist auch begründet, weil die Verzögerung der Entscheidung auf ein überwiegendes Verschulden des Landesschulrates zurückzuführen ist: Denn aus dem Verfahrenslauf ergibt sich, dass der Landesschulrat unnötig zugewartet hat und die erforderlichen Verfahrensschritte nicht zügig gesetzt hat.
1.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht macht von seiner Ermächtigung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch und trägt dem Landesschulrat für Niederösterreich auf, den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb von acht Wochen nachzuholen:1.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht macht von seiner Ermächtigung gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt dem Landesschulrat für Niederösterreich auf, den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb von acht Wochen nachzuholen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die formelrechtlichen Voraussetzungen im Widerspruchsverfahren erfüllt sind: Die Entscheidung der Klassenkonferenz wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 8. September 2015 zugestellt, der dagegen am 9. September 2015 form- und fristgerecht Widerspruch erhob.
Zum inhaltlichen Widerspruchsverfahren ist Folgendes auszuführen: Es ist zu prüfen, ob die vorliegenden Unterlagen ausreichten, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers bei den Wiederholungsprüfungen am 3. und 4. September 2015 in den Pflichtgegenständen Englisch und Darstellende Geometrie zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt worden waren (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 20 zu § 71 Abs. 4 SchUG).Zum inhaltlichen Widerspruchsverfahren ist Folgendes auszuführen: Es ist zu prüfen, ob die vorliegenden Unterlagen ausreichten, um nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers bei den Wiederholungsprüfungen am 3. und 4. September 2015 in den Pflichtgegenständen Englisch und Darstellende Geometrie zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt worden waren vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anmerkung 20 zu Paragraph 71, Absatz 4, SchUG).
Sollte dies nicht der Fall sein, ist das Verfahren gemäß § 71 Abs. 4 SchUG zu unterbrechen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 17ff zu § 71 Abs. 4 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Entsprechendes empfiehlt die Landesschulinspektorin in ihrem Fachgutachten zum schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung aus Englisch (vgl. oben Punkt I.6.).Sollte dies nicht der Fall sein, ist das Verfahren gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG zu unterbrechen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anmerkung 17ff zu Paragraph 71, Absatz 4, SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Entsprechendes empfiehlt die Landesschulinspektorin in ihrem Fachgutachten zum schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung aus Englisch vergleiche oben Punkt römisch eins.6.).
Schließlich ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart berechtigt ist oder nicht.Schließlich ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart berechtigt ist oder nicht.
2. Zu Spruchpunkt B)
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Dass das Bundesverwaltungsgericht von seiner Wahlmöglichkeit nach § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch machen kann, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.2.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Dass das Bundesverwaltungsgericht von seiner Wahlmöglichkeit nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch machen kann, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Entscheidungsfrist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2111858.4.00Zuletzt aktualisiert am
25.08.2016