Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Klage wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Finanzausgleich; Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach §10 FAG 1979 bzw. FAG 1985; Bedeutung der "Volkszahl" nach §8 Abs3 für die Berechnung; verfassungsgerichtliche Nachprüfung (Neuermittlung) der nach dem Inkrafttreten des Volkszählungsgesetzes 1980 verordnungsmäßig festgestellten "Bürgerzahl" ausgeschlossen; keine Bedenken gegen die aufgrund eines Erk. des VfGH berichtigte V ("Bürgerzahl-V" des österreichischen Statistischen Zentralamtes, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 40 vom 18.2.1982); auch keine unrichtige Zuordnung von zwei - von der "Bürgerzahl-V" nicht zu erfassenden - Ausländern; Abweisung der KlageSpruch
Das Klagebegehren wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Im Rechtsstreit der klagenden Partei Marktgemeinde Gablitz, Bezirk Wien-Umgebung, Niederösterreich, wider die beklagte Partei Land Niederösterreich wegen vermögensrechtlicher Ansprüche nach dem Finanzausgleichsgesetz 1979 (FAG 1979) - beim VfGH protokolliert zur Z A15/83 - wurde die Fällung des folgenden Erkenntnisses begehrt:
"Die beklagte Partei ist schuldig, die Ertragsanteile der Klägerin an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für die Zeit ab 1. Jänner 1982 unter Zugrundelegung einer Volkszahl von 3.329 zu berechnen."
In einem weiteren - beim VfGH zur Z A16/83 protokollierten - Rechtsstreit derselben Parteien beantragte die Marktgemeinde Gablitz die Fällung eines Erkenntnisses folgenden Inhalts:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin für die Jahre 1980, 1981 und 1982 den Differenzbetrag zwischen den auf der Grundlage des abgestuften Bevölkerungsschlüssels (§8 Abs3 Satz 3 FAG 1979) der Klägerin ausbezahlten Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einerseits und jenen Beträgen, die sich bei Zugrundelegung der einfachen Volkszahl ergeben würden, andererseits zu bezahlen."
1.1.2. In der jeweiligen Klagserzählung wurde sinngemäß zusammengefaßt - vorgebracht:
Die klagende Partei erhalte jährliche Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach dem sogenannten abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§§8 Abs3, 10 Abs2 FAG 1979), der von der "Volkszahl" ausgehe. Diese "Volkszahl" bestimme sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung (1981) festgestellten Ergebnis, das mit dem Beginn des dem Zählungsstichtag nächstfolgenden Kalenderjahres (d.i. 1982) wirke. In einer Kundmachung des Statistischen Zentralamtes (zur Volkszählung 1981) vom Februar 1983 sei die "Volkszahl" der Marktgemeinde Gablitz mit 2.962 genannt, obwohl sie 3.329 Personen betragen müsse. Unter Zugrundelegung dieser richtigen "Volkszahl" und bei Aufhebung der für die (Unter-)Verteilung der Gemeindeertragsanteile maßgebenden Bestimmungen des §8 Abs3 Satz 3 und §10 Abs2 FAG 1979 wegen Verstoßes gegen Art7 Abs1 B-VG und nach §4 F-VG 1948 ergäben sich für die klagende Gemeinde Ertragsanteile, die höher seien als die tatsächlich berechneten und überwiesenen.
1.1.3. Aus Anlaß dieser beiden Rechtsstreite leitete der VfGH mit Beschlüssen vom 19. Juni 1985 zu den Zlen. G134/85 und G159/85 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §8 FAG 1979, BGBl. 673/1978, sowohl in der Stammfassung als auch idF des BG vom 9. Dezember 1981, BGBl. 569/1981, (Verfahren G 134 und 159/85), sowie des §8 FAG 1985, BGBl. 544/1984, (G159/85) ein. 1.1.3. Aus Anlaß dieser beiden Rechtsstreite leitete der VfGH mit Beschlüssen vom 19. Juni 1985 zu den Zlen. G134/85 und G159/85 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §8 FAG 1979, Bundesgesetzblatt 673 aus 1978,, sowohl in der Stammfassung als auch in der Fassung des BG vom 9. Dezember 1981, Bundesgesetzblatt 569 aus 1981,, (Verfahren G 134 und 159/85), sowie des §8 FAG 1985, Bundesgesetzblatt 544 aus 1984,, (G159/85) ein.
1.1.4. Mit dem im BGBl. 501/1985 kundgemachten Erkenntnis des VfGH vom 16. Oktober 1985, 1.1.4. Mit dem im Bundesgesetzblatt 501 aus 1985, kundgemachten Erkenntnis des VfGH vom 16. Oktober 1985,
G 44,132-138,145,150,158,159,161,162/85 (= VfSlg. 10633/1985), auf dessen Begründung hingewiesen sei, wurde §8 FAG 1985, BGBl. 544/1984, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, daß diese Aufhebung mit Ablauf des 30. September 1986 in Kraft tritt. Ferner wurde angeordnet, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit zu treten haben.G 44,132-138,145,150,158,159,161,162/85 (= VfSlg. 10633/1985), auf dessen Begründung hingewiesen sei, wurde §8 FAG 1985, Bundesgesetzblatt 544 aus 1984,, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, daß diese Aufhebung mit Ablauf des 30. September 1986 in Kraft tritt. Ferner wurde angeordnet, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit zu treten haben.
Der VfGH sprach mit demselben Erkenntnis aber auch aus, daß die folgenden gesetzlichen Vorschriften verfassungswidrig waren, nämlich
§4 FAG 1948, BGBl. 46/1948, §4 FAG 1948, Bundesgesetzblatt 46 aus 1948,,
§4 FAG 1950, BGBl. 36/1950, sowohl idStammF als auch idF der FAG-Nov. 1952, BGBl. 18/1952, §4 FAG 1950, Bundesgesetzblatt 36 aus 1950,, sowohl idStammF als auch in der Fassung der FAG-Nov. 1952, Bundesgesetzblatt 18 aus 1952,,
§4 FAG 1953, BGBl. 225/1952, idStammF sowie §4 und §13 Abs4 dieses Gesetzes idF der FAG-Nov. 1955, BGBl. 9/1955, §4 FAG 1953, Bundesgesetzblatt 225 aus 1952,, idStammF sowie §4 und §13 Abs4 dieses Gesetzes in der Fassung der FAG-Nov. 1955, Bundesgesetzblatt 9 aus 1955,,
§4 und §13 Abs4 FAG 1956, BGBl. 153/1955, §4 und §13 Abs4 FAG 1956, Bundesgesetzblatt 153 aus 1955,,
§4 und §13 Abs4 und 5 FAG 1959, BGBl. 97/1959, sowohl idStammF als auch idF der FAG-Nov. 1964, BGBl. 263/1963, §4 und §13 Abs4 und 5 FAG 1959, Bundesgesetzblatt 97 aus 1959,, sowohl idStammF als auch in der Fassung der FAG-Nov. 1964, Bundesgesetzblatt 263 aus 1963,,
§§9, 17 und 18 FAG 1967, BGBl. 2/1967, §§9, 17 und 18 FAG 1967, Bundesgesetzblatt 2 aus 1967,,
§§8, 17 und 18 FAG 1973, BGBl. 445/1972, und schließlich §§8, 17 und 18 FAG 1973, Bundesgesetzblatt 445 aus 1972,, und schließlich
§§8, 20 und 21 FAG 1979, BGBl. 673/1978, idStammF sowie §8 dieses Gesetzes idF der FAG-Nov. 1981, BGBl. 569/1981. §§8, 20 und 21 FAG 1979, Bundesgesetzblatt 673 aus 1978,, idStammF sowie §8 dieses Gesetzes in der Fassung der FAG-Nov. 1981, Bundesgesetzblatt 569 aus 1981,.
1.1.5. Da kraft Art140 Abs7 B-VG sowohl die Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit (hier: §8 FAG 1985, BGBl. 544/1984) als auch der Ausspruch des VfGH, ein Gesetz (hier: 1.1.5. Da kraft Art140 Abs7 B-VG sowohl die Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit (hier: §8 FAG 1985, Bundesgesetzblatt 544 aus 1984,) als auch der Ausspruch des VfGH, ein Gesetz (hier:
§8 FAG 1979, BGBl. 673/1978, in der Stammfassung und idF des BG vom 9. Dezember 1981, BGBl. 569/1981) sei verfassungswidrig gewesen, auf den Anlaßfall zurückwirken, war in den Anlaßverfahren Z A15/83 und A16/83 so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig aufgehobenen bzw. erkannten Normen bereits zur Zeit der Verwirklichung des beiden Klagen zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätten.§8 FAG 1979, Bundesgesetzblatt 673 aus 1978,, in der Stammfassung und in der Fassung des BG vom 9. Dezember 1981, Bundesgesetzblatt 569 aus 1981,) sei verfassungswidrig gewesen, auf den Anlaßfall zurückwirken, war in den Anlaßverfahren Z A15/83 und A16/83 so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig aufgehobenen bzw. erkannten Normen bereits zur Zeit der Verwirklichung des beiden Klagen zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätten.
Mit §8 FAG 1979, BGBl. 673/1978, sowohl in der Stammfassung als auch idF BGBl. 569/1981 sowie §8 FAG 1985 (ua. über die Volkszahl und den abgestuften Bevölkerungsschlüssel) war aber der hauptsächliche Rechtsgrund der Klagsansprüche entfallen. Die Klagen wurden darum mit Erkenntnissen des VfGH vom 25. November 1985, A15/83 und A16/83 (= VfSlg. 10677/1985), als unbegründet abgewiesen. Mit §8 FAG 1979, Bundesgesetzblatt 673 aus 1978,, sowohl in der Stammfassung als auch in der Fassung Bundesgesetzblatt 569 aus 1981, sowie §8 FAG 1985 (ua. über die Volkszahl und den abgestuften Bevölkerungsschlüssel) war aber der hauptsächliche Rechtsgrund der Klagsansprüche entfallen. Die Klagen wurden darum mit Erkenntnissen des VfGH vom 25. November 1985, A15/83 und A16/83 (= VfSlg. 10677/1985), als unbegründet abgewiesen.
1.1.6. Mit dem das FAG 1985 ändernden BG vom 26. Juni 1986, BGBl. 384/1986, wurden an Stelle des vom VfGH aufgehobenen §8 FAG 1985 abermals Vorschriften über die Aufteilung der Erträge der in §7 Abs1 FAG 1985 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben - als §8 FAG 1985 idF der Nov. BGBl. 384/1986 - erlassen (ArtI Z1 BGBl. 384/1986). Diese Bestimmung trat zufolge ArtIII Abs1 BGBl. 384/1986 mit 1. Oktober 1986, und zwar iVm §24 Abs1 FAG 1985 idF BGBl. 384/1986 (Z4 des ArtI dieser Novelle) rückwirkend mit 1. Jänner 1985 in Kraft. 1.1.6. Mit dem das FAG 1985 ändernden BG vom 26. Juni 1986, Bundesgesetzblatt 384 aus 1986,, wurden an Stelle des vom VfGH aufgehobenen §8 FAG 1985 abermals Vorschriften über die Aufteilung der Erträge der in §7 Abs1 FAG 1985 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben - als §8 FAG 1985 in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 384 aus 1986, - erlassen (ArtI Z1 Bundesgesetzblatt 384 aus 1986,). Diese Bestimmung trat zufolge ArtIII Abs1 Bundesgesetzblatt 384 aus 1986, mit 1. Oktober 1986, und zwar in Verbindung mit §24 Abs1 FAG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt 384 aus 1986, (Z4 des ArtI dieser Novelle) rückwirkend mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
1.2.1.1. Am 14. April 1987 brachte die Marktgemeinde Gablitz beim VfGH eine neuerliche Klage gegen das Land Niederösterreich - protokolliert zur Z A13/87 - ein, womit die Fällung des folgenden Erkenntnisses beantragt wurde:
"1. Die beklagte Partei ist schuldig, die Ertragsanteile der Klägerin an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für die Zeit ab 1. Jänner 1982 unter Zugrundelegung einer Volkszahl von 3329 Personen zu ermitteln und der Klägerin den Differenzbetrag gegenüber den tatsächlich errechneten Ertragsanteilen samt 4 % Zinsen ab dem 2. Jänner 1982 bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die beklagte Partei schuldig ist, die Ertragsanteile der Klägerin an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben unter Zugrundelegung einer Volkszahl von 3329 Personen zu ermitteln und auszuzahlen.
3. Überdies beantragt die Klägerin den Zuspruch der Verfahrenskosten."
In der Klagserzählung wurde dazu - sinngemäß zusammengefaßt wiedergegeben - ua. vorgetragen:
Die klagende Partei beziehe jährliche Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach dem sogenannten abgestuften Bevölkerungsschlüssel, der von der "Volkszahl" ausgehe. Diese "Volkszahl" bestimme sich nach dem vom Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung (1981) festgestellten Ergebnis, das mit dem Beginn des dem Zählungsstichtag nächstfolgenden Kalenderjahres (d.i. 1982) wirke. In einer Kundmachung des Statistischen Zentralamtes (zur Volkszählung 1981) vom Februar 1983 sei die "Volkszahl" der Marktgemeinde Gablitz mit 2.962 angegeben, obwohl 3.091 Zensiten ihren ordentlichen Wohnsitz als in der Marktgemeinde Gablitz gelegen erklärt hätten und darüber hinaus 238 - fälschlicherweise anderen Gemeinden zugezählte - Personen der Klägerin entsprechend dem Reklamationsbegehren zuzuschlagen seien, womit sich eine richtige Volkszahl von 3.329 Personen errechnen lasse.
1.2.1.2. Als Grundlage des Feststellungsbegehrens wurde §8 FAG 1985 idF der Nov. BGBl. 384/1986, als jene des Leistungsbegehrens hingegen §8 FAG in Fassungen vor der Nov. BGBl. 384/1986 genannt. 1.2.1.2. Als Grundlage des Feststellungsbegehrens wurde §8 FAG 1985 in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 384 aus 1986,, als jene des Leistungsbegehrens hingegen §8 FAG in Fassungen vor der Nov. Bundesgesetzblatt 384 aus 1986, genannt.
1.2.1.3. Im Hinblick auf schriftliche Äußerungen des Statistischen Zentralamtes vom 10. August und 1. Oktober 1987 zu dem seine Vorgangsweise anläßlich der Volkszählung 1981 rügenden Klagsvorbringen (hg. GZ A13/87-9 und A13/87-13) stellte die Klägerin zunächst der Sache nach außer Streit, daß sie - nach Berücksichtigung der Zähl- und Übertragungsfehler - dem Amt nicht 3.091, sondern nur 3.061 Personenblätter zur Volkszählung vorgelegt und nicht 238, sondern bloß 237 zunächst anderen Gemeinden zugezählte Personen für Gablitz reklamiert habe. Eine Überprüfung der "Hörakte" habe aber gezeigt, daß in 136 (von 233) Fällen begründeten Reklamationsbegehren der Marktgemeinde Gablitz zu Unrecht keine Folge gegeben worden sei; ferner seien 66 der insgesamt 157 von der Gemeinde Wien reklamierten Personen fälschlicherweise, ohne entsprechende sachliche Voraussetzungen, verreiht worden. Da laut Kundmachung des Statistischen Zentralamtes aus dem Jahr 1983 die Volkszahl der Gemeinde Gablitz 2.962 betrage, der Klägerin aber weitere 202 Personen zuzuzählen seien, werde das Klagebegehren dahin modifiziert,
"daß die Verrechnung der Ertragsanteile zwischen dem Land Niederösterreich und der Marktgemeinde Gablitz ab 1. Jänner 1982 unter Zugrundelegung einer Volkszahl von 3.164 Personen zu erfolgen hat."
1.2.2. Das Land Niederösterreich als beklagte Partei erstattete eine schriftliche Klagebeantwortung und beantragte darin die Abweisung des Klagebegehrens.
Zur Begründung wurde ua. ausgeführt, daß das Land Niederösterreich die der Klägerin gebührenden Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben in voller Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen berechnet und ausbezahlt habe.
1.2.3. Das beklagte Land Niederösterreich verkündete dem Bund den Streit (§21 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953), und zwar mit der Begründung, daß es bei einem Obsiegen der klagenden Partei an diese Gebietskörperschaft zum Ausgleich des erhöhten Finanzbedarfes mit finanziellen (Nach-)Forderungen herantreten müsse. 1.2.3. Das beklagte Land Niederösterreich verkündete dem Bund den Streit (§21 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG 1953), und zwar mit der Begründung, daß es bei einem Obsiegen der klagenden Partei an diese Gebietskörperschaft zum Ausgleich des erhöhten Finanzbedarfes mit finanziellen (Nach-)Forderungen herantreten müsse.
Der Bundesminister für Finanzen gab daraufhin bekannt, daß der Bund in den Rechtsstreit nicht einzutreten beabsichtige.
1.3. Auf Grund des - das I. Hauptstück des Volkszählungsgesetzes vom 5. Juli 1950, BGBl. 159/1950 idF BGBl. 398/1976, ablösenden - Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. 199/1980, fand die letzte ordentliche Volkszählung im Jahr 1981 (mit dem Zähltag: 12. Mai 1981) statt. Die bei dieser Volkszählung ermittelte Bürgerzahl (inländische Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz haben) wurde mit der "Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß §7 (2) Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199/1980", verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" Nr. 24 vom 30. Jänner 1982, veröffentlicht. Der VfGH hob die - auf Verordnungsstufe stehende (s. auch Punkt 2.3.) - Kundmachung über die Feststellung der Bürgerzahl mit Erkenntnis vom 18. Dezember 1982, V34,35/82 ua., (= VfSlg. 9598/1982) als gesetzwidrig auf, und zwar im wesentlichen deshalb, weil sie nicht in einem dem Volkszählungsgesetz entsprechenden Verfahren, nämlich ohne Einhaltung der im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehenen Vorgangsweise, zustandegekommen war. Nach ergänzenden Verfahrensschritten veröffentlichte das Statistische Zentralamt in der Folge die berichtigte Bürgerzahl - bundesländerweise gegliedert - als Teilergebnis der Volkszählung 1981 im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" Nr. 40 vom 18. Februar 1983. Dazu ergibt das vom Statistischen Zentralamt noch im Februar 1983 herausgebrachte, die kundgemachte Bürgerzahl aufgliedernd mitverwertende Elaborat "Volkszählung 1981, Wohnbevölkerung nach Gemeinden (revidierte Ergebnisse) mit der Bevölkerungsentwicklung seit 1869", daß auf die Marktgemeinde Gablitz eine Wohnbevölkerung von 2962 Personen (d.i. die Volkszahl) entfällt, eine Zahl, die insgesamt 2819 Österreicher (d.i. die Bürgerzahl) mitumschließt. 1.3. Auf Grund des - das römisch eins. Hauptstück des Volkszählungsgesetzes vom 5. Juli 1950, Bundesgesetzblatt 159 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt 398 aus 1976,, ablösenden - Volkszählungsgesetzes 1980, Bundesgesetzblatt 199 aus 1980,, fand die letzte ordentliche Volkszählung im Jahr 1981 (mit dem Zähltag: 12. Mai 1981) statt. Die bei dieser Volkszählung ermittelte Bürgerzahl (inländische Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz haben) wurde mit der "Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß §7 (2) Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199/1980", verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" Nr. 24 vom 30. Jänner 1982, veröffentlicht. Der VfGH hob die - auf Verordnungsstufe stehende (s. auch Punkt 2.3.) - Kundmachung über die Feststellung der Bürgerzahl mit Erkenntnis vom 18. Dezember 1982, V34,35/82 ua., (= VfSlg. 9598/1982) als gesetzwidrig auf, und zwar im wesentlichen deshalb, weil sie nicht in einem dem Volkszählungsgesetz entsprechenden Verfahren, nämlich ohne Einhaltung der im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehenen Vorgangsweise, zustandegekommen war. Nach ergänzenden Verfahrensschritten veröffentlichte das Statistische Zentralamt in der Folge die berichtigte Bürgerzahl - bundesländerweise gegliedert - als Teilergebnis der Volkszählung 1981 im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" Nr. 40 vom 18. Februar 1983. Dazu ergibt das vom Statistischen Zentralamt noch im Februar 1983 herausgebrachte, die kundgemachte Bürgerzahl aufgliedernd mitverwertende Elaborat "Volkszählung 1981, Wohnbevölkerung nach Gemeinden (revidierte Ergebnisse) mit der Bevölkerungsentwicklung seit 1869", daß auf die Marktgemeinde Gablitz eine Wohnbevölkerung von 2962 Personen (d.i. die Volkszahl) entfällt, eine Zahl, die insgesamt 2819 Österreicher (d.i. die Bürgerzahl) mitumschließt.
2. Über die Klage wurde erwogen:
2.1.1. Nach Art137 B-VG erkennt der VfGH über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
2.1.2. Obwohl die Marktgemeinde Gablitz keine ziffernmäßig bestimmte Summe einklagt, macht sie mit der vorliegenden Klage einen ver