Entscheidungsdatum
12.08.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W122 2124773-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos Joint 1 vom 24.03.2016, Zl. P412548/82-SKFüKdo/J1/2016, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos Joint 1 vom 24.03.2016, Zl. P412548/82-SKFüKdo/J1/2016, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß § 33 Abs. 1 und 4 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 4 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 07.04.2011 wurde der Wiedereinsetzungswerber gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 30.04.2011 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.1. Mit Bescheid vom 07.04.2011 wurde der Wiedereinsetzungswerber gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 30.04.2011 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
2. In Folge beantragte der Wiedereinsetzungswerber mit Schreiben vom 04.02.2016 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des oben genannten Verfahrens. Mit Verbesserungsauftrag vom 07.03.2016 wurde der Wiedereinsetzungswerber aufgefordert seinen Antrag mit der Begründung zu ergänzen, aus welcher sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergebe.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2016, Zl. P412548/82-SKFüKdo/J1/2016, wurden die Anträge des Wiedereinsetzungswerbers vom 04.02.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 30.03.2016 zugestellt.
4. Mit am 15.04.2016 eingelangtem Formular vom 31.01.2016 stellte der Wiedereinsetzungswerber einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis. Dieser wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2016, Zl. W213 2124773-2/3E, zurückgewiesen.
5. Nach am 16.06.2016 erfolgter Zustellung des o.a. Beschlusses erhob der Wiedereinsetzungswerber am 29.06.2015 Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.03.2016 und begehrte insbesondere die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der mit Bescheid vom 07.04.2011 ausgesprochenen amtswegigen Versetzung in den Ruhestand, gleichzeitig die Nachzahlung der entgangenen Bezüge und Schadenersatz für erlitten Schaden durch zu Unrecht erfolgte Versetzung in den Ruhestand.
6. Mit Schreiben vom 08.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstatte eine Stellungnahme.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016 wurde der Wiedereinsetzungswerber darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid vom 24.03.2016 am 30.03.2016 zugestellt worden sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde sei am 29.06.2016 erhoben worden. Etwaige, die Beschwerdefrist erstreckende Sachverhalte, würden nicht vorliegen. Weder das Unionsrecht noch das nationale Recht würden eine Rechtsgrundlage für die beantragte und zurückgewiesene Gewährung von Verfahrenshilfe bieten.
Gemäß den §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) iVm § 17 VwGVG wurde dem Wiedereinsetzungswerber zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit eine eingelangte Stellungnahme nicht anderes erfordere. Das in Rede stehende Schreiben wurde von dem Wiedereinsetzungswerber laut Rückschein am 22.07.2016 übernommen.Gemäß den Paragraphen 37, 39, Absatz 2 und 45 Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wurde dem Wiedereinsetzungswerber zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit eine eingelangte Stellungnahme nicht anderes erfordere. Das in Rede stehende Schreiben wurde von dem Wiedereinsetzungswerber laut Rückschein am 22.07.2016 übernommen.
8. Innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist langte ein Schreiben des Wiedereinsetzungswerbers ein, in welcher er 1. Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt vom 18.07.2016 bezog und 2. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos Joint 1 vom 24.03.2016, Zl. P412548/82-SKFüKdo/J1/2016 beantragte.
Hinsichtlich des Verspätungsvorhaltes brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Er bitte neuerlich darum sein rechtlich wenig kompetentes Anbringen zu akzeptieren. Wie aus seinen vielen rechtlichen Fehlern ersichtlich sei, wäre mit der Gewährung von voller Verfahrenshilfe sein Zugang zum Recht leichter; ohne Verfahrenshilfe sei der Zugang zum Recht erschwert. Er sei davon ausgegangen, dass es zwar nicht sicher sei, ob er die beantragte Verfahrenshilfe bekomme, es jedoch sicher sei, dass durch den Antrag auf Verfahrenshilfe die Frist zur Erhebung der Beschwerde gehemmt werde und diese erst mit Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag wieder neu zu laufen beginne.
Sein Antrag auf Verfahrenshilfe sei mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2016, Zl. W231 2124773-2/3E zurückgewiesen und darin festgestellt worden, dass weder das Unionsrecht noch das nationale Recht eine Rechtsgrundlage für die beantragte Gewährung von Verfahrenshilfe biete.
In Folge brachte er vor, der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zl. G 7/2015, festgestellt, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, verfassungswidrig sei und daher § 40 VwGVG, BGBl I 2013/33, wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben werde. Die Aufhebung trete mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft.In Folge brachte er vor, der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zl. G 7 aus 2015,, festgestellt, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Artikel 6, EMRK fallen, verfassungswidrig sei und daher Paragraph 40, VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33, wegen Verstoßes gegen Artikel 6, EMRK als verfassungswidrig aufgehoben werde. Die Aufhebung trete mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sei aber - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art 47) in jenen Fällen schon jetzt geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht bestehe. Der Verwaltungsgerichtshof führe in seiner Entscheidung (hinsichtlich Asylverfahren/Schubhaft) vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 dazu Folgendes aus: "In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs sei die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5.10.2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13.06.2012 in der Rs. C-156/12 "GREP GmbH", Randnr. 22). Im Übrigen sei aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren sei (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 27; zustimmend N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 47 Rz 59)."Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sei aber - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 47,) in jenen Fällen schon jetzt geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht bestehe. Der Verwaltungsgerichtshof führe in seiner Entscheidung (hinsichtlich Asylverfahren/Schubhaft) vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 dazu Folgendes aus: "In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs sei die verfassungsrechtliche Immunisierung des Paragraph 40, VwGVG vor dem Hintergrund des Artikel 47, Absatz 3, GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Artikel 15, Ziffer 3, des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5.10.2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13.06.2012 in der Rs. C-156/12 "GREP GmbH", Randnr. 22). Im Übrigen sei aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Basis von Artikel 47, Absatz 3, GRC zu gewähren sei (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 27; zustimmend N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Artikel 47, Rz 59)."
Im vorliegenden Fall sei daher anknüpfend an die soeben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob in Anwendung des Artikel 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), die seit dem Vertrag von Lissabon (Art. 6 Abs. 1 EUV) direkt im österreichischen Recht anwendbar seien, einzelfallbezogen eine Verfahrensunterstützung nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu bewilligen sei: 1. begründete Erfolgsaussichten des/der Beschwerdeführers/Wiedereinsetzungswerberin, 2. die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen/diese, 3. die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens und 4. die Fähigkeit des/der Wiedereinsetzungswerbers/Beschwerdeführerin, sein/ihr Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen. Er denke weiterhin, dass diese Voraussetzungen bei ihm gegeben seien.Im vorliegenden Fall sei daher anknüpfend an die soeben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob in Anwendung des Artikel 47 Absatz 3, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), die seit dem Vertrag von Lissabon (Artikel 6, Absatz eins, EUV) direkt im österreichischen Recht anwendbar seien, einzelfallbezogen eine Verfahrensunterstützung nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu bewilligen sei: 1. begründete Erfolgsaussichten des/der Beschwerdeführers/Wiedereinsetzungswerberin, 2. die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen/diese, 3. die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens und 4. die Fähigkeit des/der Wiedereinsetzungswerbers/Beschwerdeführerin, sein/ihr Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen. Er denke weiterhin, dass diese Voraussetzungen bei ihm gegeben seien.
Das aus Art 6 EMRK abgeleitete Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht dürfte für ihn beeinträchtigt sein, da er mangels finanzieller Mittel für eine anwaltliche Unterstützung seine Ansprüche im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur erschwert durchsetzen könne. Für den Verfassungsgerichtshof scheine diese Rechtslage nicht dem Art. 6 EMRK in der Auslegung durch den EGMR zu entsprechen.Das aus Artikel 6, EMRK abgeleitete Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht dürfte für ihn beeinträchtigt sein, da er mangels finanzieller Mittel für eine anwaltliche Unterstützung seine Ansprüche im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur erschwert durchsetzen könne. Für den Verfassungsgerichtshof scheine diese Rechtslage nicht dem Artikel 6, EMRK in der Auslegung durch den EGMR zu entsprechen.
Betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung führte er im Wesentlichen aus, dass er erst durch Zustellung des Verspätungsvorhalts am 22.07.2016 Kenntnis davon erlangt habe, die Frist zur Erhebung der Beschwerde versäumt zu haben. Da gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen sei, sei der am 26.07.2016 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag binnen offener Frist gestellt. Er habe die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten. Sein Verschulden daran sei ein minderer Grad des Versehens. Trotz Fristversäumnis und Rechtsmittel bitte er sein Rechtsmittel zuzulassen.Betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung führte er im Wesentlichen aus, dass er erst durch Zustellung des Verspätungsvorhalts am 22.07.2016 Kenntnis davon erlangt habe, die Frist zur Erhebung der Beschwerde versäumt zu haben. Da gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen sei, sei der am 26.07.2016 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag binnen offener Frist gestellt. Er habe die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten. Sein Verschulden daran sei ein minderer Grad des Versehens. Trotz Fristversäumnis und Rechtsmittel bitte er sein Rechtsmittel zuzulassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2016 wurden die Anträge des Wiedereinsetzungswerbers vom 04.02.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid vom 24.03.2016 wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 30.03.2016 zugestellt.
Der am 15.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2016, dem Wiedereinsetzungswerber am 16.06.2016 zugestellt, zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.03.2016 wurde am 29.06.2016 eingebracht. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt im vorliegenden Fall vier Wochen. Die Beschwerdefrist hat somit mit Ablauf des 27.04.2016 geendet.
Der Wiedereinsetzungswerber erlangte mit am 22.07.2016 erfolgter Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2016 Kenntnis über die Versäumung der Beschwerdefrist.
Mit am 26.07.2016 eingebrachten Schreiben gab der Wiedereinsetzungswerber eine Stellungnahme hinsichtlich der vorgehaltenen Verspätung ab und stellte unter einem den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der belangten Behörde und des Wiedereinsetzungswerbers und bleiben vom Wiedereinsetzungswerber unbestritten.
Die Aussage des Wiedereinsetzungswerbers, wonach dieser erst mit Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2016 Kenntnis über die Versäumung der Beschwerdefrist erlangt hat, erweist sich im Lichte seines Vorbringens als glaubwürdig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid ist dem Wiedereinsetzungswerber am 30.03.2016 nachweislich zugegangen, wodurch die im § 7 Abs. 4 VwGVG normierte Frist in Gang gesetzt wurde. Die Beschwerde wurde erst am 29.06.2016 - mithin verspätet - eingebracht.Der angefochtene Bescheid ist dem Wiedereinsetzungswerber am 30.03.2016 nachweislich zugegangen, wodurch die im Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG normierte Frist in Gang gesetzt wurde. Die Beschwerde wurde erst am 29.06.2016 - mithin verspätet - eingebracht.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.Nach Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Der Wiedereinsetzungswerber brachte nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG ein. Dieser richtet sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.03.2016.Der Wiedereinsetzungswerber brachte nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG ein. Dieser richtet sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.03.2016.
Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des § 33 Abs. 3 VwGG beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem das Versehen erkannt wurde oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkannt werden müssen (VwGH 22.02.2012, Zl 2012/06/0001). Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Handelt es sich um den Irrtum einer Partei so beginnt die Frist in jenem Zeitpunkt zu laufen, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste (Hinweis B vom 18.02.2009, 2009/08/0003 - d.h. in dem Zeitpunkt, indem das Versehen erkannt wurde oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkannt werden müssen; vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], § 33 Rz 20).Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, VwGG beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem das Versehen erkannt wurde oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkannt werden müssen (VwGH 22.02.2012, Zl 2012/06/0001). Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Handelt es sich um den Irrtum einer Partei so beginnt die Frist in jenem Zeitpunkt zu laufen, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste (Hinweis B vom 18.02.2009, 2009/08/0003 - d.h. in dem Zeitpunkt, indem das Versehen erkannt wurde oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkannt werden müssen; vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Paragraph 33, Rz 20).
In vorliegendem Fall hat die Frist mit der Zustellung des hg. Verspätungsvorhaltes an den Wiedereinsetzungswerber, mithin am 22.07.2016 begonnen, da er erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis über die Versäumung der Beschwerdefrist erlangte. Der fallbezogen am 26.07.2016 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag wurde somit rechtzeitig binnen offener Frist eingebracht.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).
Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Als Wiedereinsetzungsgrund wurde angeführt, dass der Wiedereinsetzungswerber, die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten habe. Sein Verschulden daran sei ein minderer Grad des Versehens. Trotz Fristversäumnis bitte er sein Rechtsmittel zuzulassen.
Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (B vom 26. April 2010, 2010/10/0070, mwH). Diesbezüglich wird im gegenständlichen Antrag ausschließlich geltend gemacht, dass der Wiedereinsetzungswerber die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten habe. Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) wie jener, der dem Wiedereinsetzungswerber hinsichtlich der fälschlichen Annahme unterlaufen ist, dass durch den Antrag auf Verfahrenshilfe die Frist zur Erhebung der Beschwerde gehemmt werde und diese erst mit Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag wieder neu zu laufen beginne, kann ein "Ereignis" im Sinne des § 33 Abs 1 VwGVG darstellen (vgl. VwGH 09.09.2015, Zl. Ra 2015/03/0049; VwGH 12.07.2012, Zl. 2012/02/0146; VwGH 24.05.2012, Zl. 2011/03/0127). Allerdings ist für den Wiedereinsetzungswerber damit alleine nichts gewonnen, weil die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch voraussetzt, dass die weiteren Voraussetzungen (insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden) vorliegen. Wenn ein solcher Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, ist im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen (Hinweis B vom 11.09.2013, 2013/02/0152, mwH).Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (B vom 26. April 2010, 2010/10/0070, mwH). Diesbezüglich wird im gegenständlichen Antrag ausschließlich geltend gemacht, dass der Wiedereinsetzungswerber die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten habe. Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) wie jener, der dem Wiedereinsetzungswerber hinsichtlich der fälschlichen Annahme unterlaufen ist, dass durch den Antrag auf Verfahrenshilfe die Frist zur Erhebung der Beschwerde gehemmt werde und diese erst mit Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag wieder neu zu laufen beginne, kann ein "Ereignis" im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG darstellen vergleiche VwGH 09.09.2015, Zl. Ra 2015/03/0049; VwGH 12.07.2012, Zl. 2012/02/0146; VwGH 24.05.2012, Zl. 2011/03/0127). Allerdings ist für den Wiedereinsetzungswerber damit alleine nichts gewonnen, weil die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch voraussetzt, dass die weiteren Voraussetzungen (insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden) vorliegen. Wenn ein solcher Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, ist im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen (Hinweis B vom 11.09.2013, 2013/02/0152, mwH).
In einer vergleichbaren Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde etwa ausgesprochen, dass den Wiedereinsetzungswerber eine im Rahmen der eine "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 12.07.2012, Zl. 2012/02/0146) und somit auch die Obliegenheit trifft, sich bei geeigneten Stellen bezüglich der verfahrensrechtlichen Vorschriften wie der Wahl des Höchstgerichtes bzw. der Möglichkeit zweier (rechtzeitiger bzw. fristwahrender) Verfahrenshilfeanträge zwecks Einbringung einer Parallelbeschwerde zu erkundigen. Dies gilt laut Judikatur umso mehr, als der Antragsteller in der zitierten Entscheidung gerade nicht davon ausgehen durfte, die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshofes würde mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichthofes neu zu laufen beginnen (vgl. VwGH 11.09.2013, Zl. 2013/02/0152; VwGH 24.06.2010, Zl. 2010/21/0197).In einer vergleichbaren Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde etwa ausgesprochen, dass den Wiedereinsetzungswerber eine im Rahmen der eine "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht vergleiche VwGH 12.07.2012, Zl. 2012/02/0146) und somit auch die Obliegenheit trifft, sich bei geeigneten Stellen bezüglich der verfahrensrechtlichen Vorschriften wie der Wahl des Höchstgerichtes bzw. der Möglichkeit zweier (rechtzeitiger bzw. fristwahrender) Verfahrenshilfeanträge zwecks Einbringung einer Parallelbeschwerde zu erkundigen. Dies gilt laut Judikatur umso mehr, als der Antragsteller in der zitierten Entscheidung gerade nicht davon ausgehen durfte, die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshofes würde mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichthofes neu zu laufen beginnen vergleiche VwGH 11.09.2013, Zl. 2013/02/0152; VwGH 24.06.2010, Zl. 2010/21/0197).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass auch die fälschliche Annahme des Wiedereinsetzungswerbers, durch den Antrag auf Verfahrenshilfe werde die Frist zur Erhebung der Beschwerde gehemmt und beginne erst mit Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag wieder neu zu laufen, einer "ordentlichen Prozesspartei" unter Beachtung der sie im Rahmen der Führung ihres Verfahrens treffenden Sorgfaltspflicht nicht als bloß minderes Versehen zugerechnet werden kann.
Der Begriff des minderen Grades des Versehens iSd § 33 Abs. 1 VwGVG ist als leichte Fahrlässigkeit gemäß § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 07.05.1987, Zl. 87/16/0049).Der Begriff des minderen Grades des Versehens iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist als leichte Fahrlässigkeit gemäß Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 07.05.1987, Zl. 87/16/0049).
Die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage kann niemals daran hindern, sich über die tatsächlichen Auswirkungen und Voraussetzungen vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren (vgl. VwGH 04.09.1996, Zl. 96/21/0552). Der Umstand, dass der Wiedereinsetzungswerber bei Einbringung des Verfahrenshilfeantrags keine Erkundigungen über den Lauf der Beschwerdefrist eingeholt hat, geht daher zu seinen Lasten (VwGH 19.09.1996, Zl. 95/19/0050).Die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage kann niemals daran hindern, sich über die tatsächlichen Auswirkungen und Voraussetzungen vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren vergleiche VwGH 04.09.1996, Zl. 96/21/0552). Der Umstand, dass der Wiedereinsetzungswerber bei Einbringung des Verfahrenshilfeantrags keine Erkundigungen über den Lauf der Beschwerdefrist eingeholt hat, geht daher zu seinen Lasten (VwGH 19.09.1996, Zl. 95/19/0050).
Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit fallbezogen an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die fallbezogen zu lösende Rechtsfrage hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund eines Rechtsirrtums konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die fallbezogen zu lösende Rechtsfrage hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund eines Rechtsirrtums konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden.
Schlagworte
Rechtsirrtum, Rechtsmittelfrist, Verfahrenshilfeantrag, Verschulden,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2124773.3.01Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016