Entscheidungsdatum
23.08.2016Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G307 2129036-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016, Zahl XXXX, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016, Zahl römisch 40 , nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 11.05.2015 verständigte das Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG XXXX) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Linz (im Folgenden: BFA, RD OÖ) über die zu Zahl1. Mit Schreiben vom 11.05.2015 verständigte das Landesgericht römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Linz (im Folgenden: BFA, RD OÖ) über die zu Zahl
XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen, schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148, 2. Fall, 15 Abs. 1 StGB ausgesprochene Verurteilung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.römisch 40 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen, schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, 2, Fall, 15 Absatz eins, StGB ausgesprochene Verurteilung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.
2. Am 18.02.2016 setzte das LG XXXX das BFA, RD OÖ über die gegen den BF wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 3, 148 2. Fall StGB, 15 StGB, 223 Abs. 1 und 2 StGB erstattete Anklage der Staatanwaltschaft XXXX in Kenntnis.2. Am 18.02.2016 setzte das LG römisch 40 das BFA, RD OÖ über die gegen den BF wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 147, Absatz 3, 148, 2. Fall StGB, 15 StGB, 223 Absatz eins und 2 StGB erstattete Anklage der Staatanwaltschaft römisch 40 in Kenntnis.
3. Mit Schreiben vom 23.03.2016 forderte das BFA, RD OÖ den BF auf, zur in Aussicht genommenen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unter Beantwortung von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen und in Österreich gesetzten Integrationsschritten Stellung zu beziehen.
4. Mit Schreiben vom 29.03.2016 nahm der BF zu der unter I.3. angeführten Aufforderung Stellung.4. Mit Schreiben vom 29.03.2016 nahm der BF zu der unter römisch eins.3. angeführten Aufforderung Stellung.
5. Am 06.04.2016 verständigte das LG XXXX das BFA, RD OÖ über die seit XXXX zu Zahl XXXX rechtskräftige Verurteilung des BF wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 3, 148 2. Fall StGB, 15 StGB, 223 Abs. 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.5. Am 06.04.2016 verständigte das LG römisch 40 das BFA, RD OÖ über die seit römisch 40 zu Zahl römisch 40 rechtskräftige Verurteilung des BF wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 147, Absatz 3, 148, 2. Fall StGB, 15 StGB, 223 Absatz eins und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
6. Mit Schreiben vom 25.04.2016 forderte das BFA die Lebensgefährtin (im Folgenden: LGF) des BF auf, Fragen in Bezug auf das gemeinsame Familienleben und dem nunmehr geborenen Sohn, dessen Vater der BF sei, zu beantworten.
7. Der soeben erwähnten Aufforderung kam die Lebensgefährtin des BF mit Schreiben vom 27.04.2016 nach.
8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
9. Gegen diesen Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 21.06.2016, erhob dieser mit Schreiben vom 25.06.2016 Beschwerde, welche am 27.06.2016 beim BFA eingebracht wurde. Darin wurde sinngemäß beantragt, das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Dem Rechtsmittel legte der BF mehrere Dokumente zu seinen Haftausgängen, den bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, der Krankheit seines Sohnes, Lohnbestätigungen, einen Versicherungsdatenauszug sowie ein Begleitschreiben seiner Lebensgefährtin bei.
10. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 29.06.2016 vorgelegt und langten dort am 30.06.2016 ein.
11. Mit Schreiben vom 14.07.2016, beim BVwG eingelangt am 18.07.2016, setzte der BF das erkennende Gericht über seine mit XXXX in Aussicht genommene bedingte Entlassung in Kenntnis und legte den diesbezüglichen Beschluss in Kopie bei.11. Mit Schreiben vom 14.07.2016, beim BVwG eingelangt am 18.07.2016, setzte der BF das erkennende Gericht über seine mit römisch 40 in Aussicht genommene bedingte Entlassung in Kenntnis und legte den diesbezüglichen Beschluss in Kopie bei.
12. Am 02.08.2016 übermittelte der BF dem BVwG eine Kopie seiner Meldebestätigung, eine Therapie-Terminbestätigung betreffend seine Person sowie eine Wohnbestätigung.
13. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Lebensgefährtin teilnahmen.13. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Lebensgefährtin teilnahmen.
14. Mit Schreiben vom 17.08.2016 übermittelte der BF dem BVwG einen Dienstzettel der XXXX, den seinen Sohn betreffenden Taufschein und eine abschließende Stellungnahme.14. Mit Schreiben vom 17.08.2016 übermittelte der BF dem BVwG einen Dienstzettel der römisch 40 , den seinen Sohn betreffenden Taufschein und eine abschließende Stellungnahme.
15. Am 20.08.2016 übermittelte der BF dem BVwG eine Anmeldebestätigung im Hinblick auf eine weitere berufliche Tätigkeit als Taxilenker.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist deutscher Staatsbürger, führt mit XXXX eine Lebens- jedoch nicht Wohngemeinschaft, ist ledig und hat mit dieser einen gemeinsamen Sohn. Der BF lernte seine Lebensgefährtin in XXXX kennen und führt mit dieser seit März 2013 eine Beziehung. Die bis dato getrennten Wohnsitze liegen in der Absicht des BF und seiner Lebensgefährtin (im Folgenden: LGF) begründet, abzuwarten, wie sich die Beziehung entwickeln werde. In Österreich hält der BF seit seiner Haftentlassung auch Kontakt zum Umfeld seiner LGF, nämlich zu XXXX. Der BF ist seit 10.07.2013 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist deutscher Staatsbürger, führt mit römisch 40 eine Lebens- jedoch nicht Wohngemeinschaft, ist ledig und hat mit dieser einen gemeinsamen Sohn. Der BF lernte seine Lebensgefährtin in römisch 40 kennen und führt mit dieser seit März 2013 eine Beziehung. Die bis dato getrennten Wohnsitze liegen in der Absicht des BF und seiner Lebensgefährtin (im Folgenden: LGF) begründet, abzuwarten, wie sich die Beziehung entwickeln werde. In Österreich hält der BF seit seiner Haftentlassung auch Kontakt zum Umfeld seiner LGF, nämlich zu römisch 40 . Der BF ist seit 10.07.2013 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet.
1.2. Die LGF des BF befindet sich derzeit in Karenz und bezieht staatliche Unterstützungen in der Höhe von etwa € 1.200,00. Darin enthalten sind € 100,00, welche von ihrem Vater monatlich zur Verfügung gestellt werden.
1.3. Der Sohn des BF und der LGF leidet unter einem Wasserkopf.
1.4. Der BF ist aktuell beschäftigungslos, jedoch um die Erlangung einer Arbeit bemüht und absolvierte bereits einen Probearbeitstag bei der XXXX. Er war in Österreich zwischen 30.08.2013 und 20.10.2015 bei insgesamt 10 Arbeitgebern als Arbeiter und Angestellter beschäftigt. Bis zum Beginn seiner nunmehrigen Tätigkeit bei der XXXX bezog der BF Arbeitslosengeld in der Höhe von XXXX täglich. Ferner ist er seit XXXX im geringfügigen Ausmaß als Taxilenker bei XXXX tätig.1.4. Der BF ist aktuell beschäftigungslos, jedoch um die Erlangung einer Arbeit bemüht und absolvierte bereits einen Probearbeitstag bei der römisch 40 . Er war in Österreich zwischen 30.08.2013 und 20.10.2015 bei insgesamt 10 Arbeitgebern als Arbeiter und Angestellter beschäftigt. Bis zum Beginn seiner nunmehrigen Tätigkeit bei der römisch 40 bezog der BF Arbeitslosengeld in der Höhe von römisch 40 täglich. Ferner ist er seit römisch 40 im geringfügigen Ausmaß als Taxilenker bei römisch 40 tätig.
1.5. In Deutschland absolvierte der BF die 4jährige Grundschule, die 5jährige qualifizierte Hauptschule. In deren Zuge legte er auch die mittlere Reife ab. Danach war der BF zwischen 2006 und 2008 im Verkauf tätig, es folgte 2009 die Bundeswehr, sodann war der BF zwischen 2010 und 2012 als Verkäufer in einer XXXX tätig. Seine letzte Beschäftigung in Deutschland bezog sich auf das Aufbereiten und die Zustellung von Fahrzeugen der XXXX zwischen Mitte 2012 und April 2013.1.5. In Deutschland absolvierte der BF die 4jährige Grundschule, die 5jährige qualifizierte Hauptschule. In deren Zuge legte er auch die mittlere Reife ab. Danach war der BF zwischen 2006 und 2008 im Verkauf tätig, es folgte 2009 die Bundeswehr, sodann war der BF zwischen 2010 und 2012 als Verkäufer in einer römisch 40 tätig. Seine letzte Beschäftigung in Deutschland bezog sich auf das Aufbereiten und die Zustellung von Fahrzeugen der römisch 40 zwischen Mitte 2012 und April 2013.
Der BF wurde am 27.10.2015 von der XXXX wegen seiner Straffälligkeit fristlos entlassen.Der BF wurde am 27.10.2015 von der römisch 40 wegen seiner Straffälligkeit fristlos entlassen.
1.6. Der BF ist zudem Vater einer rund 3 1/2jährigen Tochter in Deutschland, zu der er ebenso keinen Kontakt pflegt wie zu deren Mutter und anderen in Deutschland lebenden Personen.
1.7. Der BF wurde in Deutschland jeweils im Jahr 2012 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und wegen Betruges zu einer Geldstrafe von € 3.200,00 verurteilt.
Der BF wurde vom LG XXXX zu Zahl XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen, schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148, 2. Fall, 15 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Ferner wurde der BF vom selben Gericht zu Zahl XXXX wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 3, 148 2. Fall StGB, 15 StGB, 223 Abs. 1 und 2 StGB, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Der BF wurde vom LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen, schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, 2, Fall, 15 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Ferner wurde der BF vom selben Gericht zu Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 147, Absatz 3, 148, 2. Fall StGB, 15 StGB, 223 Absatz eins und 2 StGB, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Im Zuge der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX in insgesamt 36 Fällen durch Vorspiegelung, zahlungsfähiger und -williger Kunde und Vertragspartner gewesen zu sein, teils unter Verwendung falscher oder verfälschter Daten die Opfer zu Handlungen verleitet zu haben oder versucht zu haben, zu verleiten, welche diese dadurch an ihrem Vermögen in einem Gesamtausmaß von € 69.965,33 schädigten.Im Zuge der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, im Zeitraum zwischen römisch 40 und römisch 40 in insgesamt 36 Fällen durch Vorspiegelung, zahlungsfähiger und -williger Kunde und Vertragspartner gewesen zu sein, teils unter Verwendung falscher oder verfälschter Daten die Opfer zu Handlungen verleitet zu haben oder versucht zu haben, zu verleiten, welche diese dadurch an ihrem Vermögen in einem Gesamtausmaß von € 69.965,33 schädigten.
Milderungs- und Erschwerungsgründe wurden im Urteil nicht angeführt.
Festgestellt wird, dass der BF die im zuletzt genannten Urteil angeführten Taten begangen hat. Der BF beginnt am XXXX in der XXXX eine Psychotherapie zur Aufarbeitung seines bisherigen strafbaren Verhaltens.Festgestellt wird, dass der BF die im zuletzt genannten Urteil angeführten Taten begangen hat. Der BF beginnt am römisch 40 in der römisch 40 eine Psychotherapie zur Aufarbeitung seines bisherigen strafbaren Verhaltens.
1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an irgendwelchen Krankheiten leidet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf dem im vorliegenden Akt durchgeführten Ermittlungsverfahren und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF sowie zum Aufenthalt in Österreich getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt.
Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten deutschen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Dieser Umstand ist auch im ZMR genannt.
Aus dem Inhalt des Zentralen Melderegisters ergeben sich auch die bisherige Aufenthaltsdauer des BF in Österreich sowie sein zwischenzeitiger Haftaufenthalt.
Die Beziehung zu XXXX folgt den unstrittigen Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin, den beiden Stellungnahmen vor dem BFA und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Der Bestand des gemeinsamen Sohnes und seine Krankheit folgen der im Akt einliegenden Geburtsurkunde, dem Taufschein und dem ärztlichen Attest der XXXX. Die Beziehungen zum Umfeld seiner Lebensgefährtin sind den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen und auch mit den bisherigen Stellungnahmen des BF in Einklang zu bringen. Gleiches gilt für den Grund der getrennten Wohnungnahme des BF und seiner LGF. Die Höhe der monatlich bezogenen Sozialleistungen und die Unterstützung durch ihren Vater ist den Angaben der LGF des BF in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.Die Beziehung zu römisch 40 folgt den unstrittigen Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin, den beiden Stellungnahmen vor dem BFA und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Der Bestand des gemeinsamen Sohnes und seine Krankheit folgen der im Akt einliegenden Geburtsurkunde, dem Taufschein und dem ärztlichen Attest der römisch 40 . Die Beziehungen zum Umfeld seiner Lebensgefährtin sind den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen und auch mit den bisherigen Stellungnahmen des BF in Einklang zu bringen. Gleiches gilt für den Grund der getrennten Wohnungnahme des BF und seiner LGF. Die Höhe der monatlich bezogenen Sozialleistungen und die Unterstützung durch ihren Vater ist den Angaben der LGF des BF in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.
Die Existenz einer Tochter in Deutschland im Alter von 3 1/2 Jahren und der Abbruch der Beziehung zu dieser wie deren Mutter sind dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen und mit den bisherigen Stellungnahmen des BF in Einklang zu bringen.
Die derzeitigen Beschäftigungen wie die vormaligen Tätigkeiten des BF sind dem Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen und ergeben sich diese auch aus den vorgelegten Einstellungsbestätigungen wie der Anmeldebescheinigung der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse. Die Bemühungen um einen Arbeitsplatz sind dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung und einer diesbezüglich beigebrachten Terminbestätigung entnehmbar.
Die Höhe der aktuell bezogenen Arbeitslosenunterstützung ist der diesbezüglichen Bestätigung des AMS XXXX zu entnehmen. Die Einstellungszusage und der dahingehende Arbeitsbeginn ergibt sich aus dem am 17.08.2016 dem BVwG übermittelten Dienstzettel. Die Entlassung durch die XXXXund deren Grund ergeben sich aus der Arbeitsbescheinigung vom 02.11.2015 und den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung.Die Höhe der aktuell bezogenen Arbeitslosenunterstützung ist der diesbezüglichen Bestätigung des AMS römisch 40 zu entnehmen. Die Einstellungszusage und der dahingehende Arbeitsbeginn ergibt sich aus dem am 17.08.2016 dem BVwG übermittelten Dienstzettel. Die Entlassung durch die XXXXund deren Grund ergeben sich aus der Arbeitsbescheinigung vom 02.11.2015 und den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung.
Die Verurteilungen in Deutschland sowie die hiedurch zu Tage geförderten Strafen folgenden nachvollziehbaren Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und decken sich mit den Entscheidungsgründen im ersten Urteil des LG XXXX im Jahr 2015. Die Annahme des BFA, der BF sei in Deutschland 5 Mal verurteilt worden, ist demgegenüber falsch, sprach das soeben erwähnte Urteil lediglich von 2 Verurteilungen in der BRD. Die in Österreich gesetzten strafbaren Handlungen sind den beiden im Akt befindlichen Urteilen entnehmbar und decken sich auch mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). Im aktuellen Urteil des LG XXXX fehlt es an den Strafzumessungsgründen, weshalb dahingehend nichts festgestellt werden konnte.Die Verurteilungen in Deutschland sowie die hiedurch zu Tage geförderten Strafen folgenden nachvollziehbaren Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und decken sich mit den Entscheidungsgründen im ersten Urteil des LG römisch 40 im Jahr 2015. Die Annahme des BFA, der BF sei in Deutschland 5 Mal verurteilt worden, ist demgegenüber falsch, sprach das soeben erwähnte Urteil lediglich von 2 Verurteilungen in der BRD. Die in Österreich gesetzten strafbaren Handlungen sind den beiden im Akt befindlichen Urteilen entnehmbar und decken sich auch mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). Im aktuellen Urteil des LG römisch 40 fehlt es an den Strafzumessungsgründen, weshalb dahingehend nichts festgestellt werden konnte.
Die bedingte Entlassung aus der aktuellen Haft folgt dem von Seiten des BF dem BVwG am 14.07.2016 übermittelten diesbezüglichen Beschluss.
Das Bestehen von Krankheiten hat der BF verneint. Die Arbeitsfähigkeit folgt seinem Willen, eine Beschäftigung zu erlangen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"(5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen.
Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die - vor allem jüngste - strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt.
Die Hintanhaltung von Delikten gegen fremdes Vermögen stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das dargestellte Verhalten des BF ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.
Der BF wurde unbestritten zuletzt wegen schweren, gewerbsmäßigen Betruges und Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das beachtliche kriminelle Potential des BF äußerte sich hier nicht nur in den insgesamt 36 Angriffen auf das Vermögen der Geschädigten, sondern auch der eingetretenen Schadenshöhe, die beinahe bei € 70.000,00 liegt.
Abgesehen davon gingen dieser Verurteilung in den letzten 4 Jahren 3 weitere Verurteilungen, zwei wiederum wegen Betruges, voran.
Diese Vergehen und Verbrechen stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF das Rechtsgut Vermögen stark in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern es in Summe zu vielen Schädigungshandlungen gekommen ist. Hinzu tritt, dass die vom BF gezeigte Bereitschaft, sich eine gesetzwidrige Einnahmequelle auf Kosten Dritter erschließen zu wollen und dabei gewerbsmäßig vorzugehen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle der BF hinweist.Diese Vergehen und Verbrechen stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF das Rechtsgut Vermögen stark in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern es in Summe zu vielen Schädigungshandlungen gekommen ist. Hinzu tritt, dass die vom BF gezeigte Bereitschaft, sich eine gesetzwidrige Einnahmequelle auf Kosten Dritter erschließen zu wollen und dabei gewerbsmäßig vorzugehen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle der BF hinweist.
Auch wenn der BF sich nunmehr bereit erklärt hat, eine Psychotherapie zur Bekämpfung seines offenbar krankhaften Dranges - durch Betrügereien das angeblich in der Kindheit verlorene Selbstwertgefühl wiederzuerlangen - in Anspruch zu nehmen, wird es wohl einer mehrjährigen Zeitspanne bedürfen, um dem Verhalten des BF eine positive Zukunftsprognose attestieren zu können.
Aktuell ist dies aufgrund der Zahl, des eingetretenen Schadens, der zeitlich komprimierten Begehung und der bisherigen Uneinsichtigkeit des BF nicht möglich.
Es wird nicht verkannt, dass durch die gegenständliche Entscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingegriffen wird, doch ist sie in Relation zu den gefährdeten öffentlichen Interessen jedenfalls gerechtfertigt. Wenn der BF im Rechtsmittel auf seine Integration, die Krankheit seines Sohnes und die Beziehung zu seiner LGF verweist, hat er angesichts der Schwere seiner Straftaten und der dadurch missglückten Eingliederung in die österreichische Gesellschaft die Konsequenzen einer ausweisungsbedingten Trennung hinzunehmen.
Ferner wird nicht übersehen, dass der BF aktuell auf beruflicher und sozialer Ebene den Versuch eines starken Reintegrationsverhaltens zeigt. Dennoch kann auch dahingehend nicht automatisch auf ein gesichertes Wohlverhalten geschlossen werden, hat der BF mit seiner Therapie noch gar nicht begonnen.
Des Weiteren kann der schlechte Einfluss von XXXX, auf welchen sich der BF in der mündlichen Verhandlung zur Rechtfertigung seines strafbaren Handelns berufen hat, nicht überzeugen, musste der BF schon in Deutschland erkennen, dass dieser für den BF einen schlechten Umgang bedeutet.Des Weiteren kann der schlechte Einfluss von römisch 40 , auf welchen sich der BF in der mündlichen Verhandlung zur Rechtfertigung seines strafbaren Handelns berufen hat, nicht überzeugen, musste der BF schon in Deutschland erkennen, dass dieser für den BF einen schlechten Umgang bedeutet.
Wenn der BF in seiner Beschwerde über rund 12 Seiten ausführlich und eindringlich auf die Einsicht in sein strafbares Verhalten, sein in Aussicht gestelltes Wohlverhalten, die Anstrengungen, wieder im Berufsleben Fuß fassen zu wollen und das durch ein Aufenthaltsverbot gefährdete Familienleben verweist, so ist dies aus seiner Sicht durchaus verständlich und dessen Umsetzung schon ansatzweise erkennbar. Es wird jedoch einmal mehr auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach erst die Zeitspanne nach Haftentlassung zur Beurteilung des Wohlverhaltens eines Straftäters herangezogen werden kann. Diese liegt jedoch erst rund 3 Wochen zurück. Andererseits hätte ihn bereits sein bisheriges, mehrmaliges strafbares Handeln zur Einsicht führen müssen.
Was die in den Raum gestellte, erschwerte Möglichkeit des Familienlebens bei einem Aufenthalt des BF in Deutschland betrifft, wird darauf hingewiesen, dass es der LGF des BF offen stünde, ihn dort zu besuchen und stünde es dem BF jederzeit offen, eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes anzustreben.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Die dem BF angelasteten Verurteilungen wurden in den Jahren 2013 bis 2016 ausgesprochen. Es ist jedoch - wie bereits hervorgehoben - das Gewicht der dem BF angelasteten Straftaten (langer Tatzeitraum, Schadenssumme, Gewerbsmäßigkeit, 4 Verurteilungen innerhalb relativ kurzer Zeit, zeitweise Begehung mit einem weiteren Täter) in Rechnung zu stellen und dem BF sein strafrechtlich relevantes "Vorverhalten" anzulasten. Demgemäß erweist sich - auch in Bezug auf die bisherige Unmöglichkeit der Beurteilung des Wohlverhaltens des BF in Freiheit - die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können. Erschwerend tritt hinzu, dass der BF die Straftaten begangen hat, obwohl er damit rechnen musste, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, was auch tatsächlich geschehen ist. Dieser Umstand lässt aktuell umso mehr den Schluss zu, dass er sich in Zeiten der Gering- oder Nichtbeschäftigung auch weiterhin zu derartigem strafbaren Handeln hinreißen wird lassen.Die dem BF angelasteten Verurteilungen wurden in den Jahren 2013 bis 2016 ausgesprochen. Es ist jedoch - wie bereits hervorgehoben - das Gewicht der dem BF angelasteten Straftaten (langer Tatzeitraum, Schadenssumme, Gewerbsmäßigkeit, 4 Verurteilungen innerhalb relativ kurzer Zeit, zeitweise Begehung mit einem weiteren Täter) in Rechnung zu stellen und dem BF sein strafrechtlich relevantes "Vorverhalten" anzulasten. Demgemäß erweist sich - auch in Bezug auf die bisherige Unmöglichkeit der Beurteilung des Wohlverhaltens des BF in Freiheit - die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG ausschließen zu können. Erschwerend tritt hinzu, dass der BF die Straftaten begangen hat, obwohl er damit rechnen musste, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, was auch tatsächlich geschehen ist. Dieser Umstand lässt aktuell umso mehr den Schluss zu, dass er sich in Zeiten der Gering- oder Nichtbeschäftigung auch weiterhin zu derartigem strafbaren Handeln hinreißen wird lassen.
Wirft man des Weiteren einen Blick auf den für schweren gewerbsmäßigen Betrug vorgesehen Strafrahmen von 6 Monaten bis 5 Jahren, so zeigt der ausschließliche Ausspruch des Strafgerichtes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten abermals das Gewicht der vom BF verübten Delikte, auch wenn er bedingt aus der Haft erlassen wurde, auf.
Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.Ferner konnte im Lichte der im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.
Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).
Auch erweist sich die von Seiten des BFA gewählte Dauer von 7 Jahren als rechtens, hat es in seinem Bescheid ausführlich begründet, wie es zu dieser gelangt.
3.2.3. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist das vom BF gesetzte Verhalten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in hohem Maße abträglich, weshalb die Anordnung der sofortigen Ausreise der BF in deren Interesse geboten war.
3.2.4. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.2.4. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie bereits dargelegt wurde, ist die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls zu Recht erfolgt ist.
Aus diesem Grund war die sofortige Ausreise des BF geboten und die Beschwerde auch im Hinblick auf Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides abzuweisen.Aus diesem Grund war die sofortige Ausreise des BF geboten und die Beschwerde auch im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2129036.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016