TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/27 90/18/0002

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

L63001 Rinderzucht Tierzucht Burgenland;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

TierzuchtförderungsG Bgld 1985 §11 Abs1;
TierzuchtförderungsG Bgld 1985 §8;
VwGG §28 Abs1 Z5;

Betreff

N gegen Burgenländische Landesregierung vom 9. Juni 1989, Zl. V/1-8385/18-1989, betreffend Hauptkörung von Hengsten

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 20. Oktober 1988 an die Hengstenkörkommission für das Burgenland meldete der Beschwerdeführer die Deckhengste Conrad, Don Carlos und Tannhäuser zur Körung für die Deckperiode 1989 an. Mit Rundschreiben unter anderem an den Beschwerdeführer vom 25. Oktober 1988 lud die Hengstenkörkommission die Tierhalter zur Erst- und Hauptkörung der Hengste für die Deckperiode 1989 für Donnerstag, den 24. November 1988 um 9.00 Uhr nach Gols, Parkplatz-Volksfestgelände, und für 14.00 Uhr nach Oberwart, Versteigerungsgelände, ein. Mit Schriftsatz vom 8. November 1988 an die Hengstenkörkommission beantragte der Beschwerdeführer, die Hauptkörung am 24. November 1988 auch in A in seinem Betrieb durchzuführen, andernfalls einen anderen Hauptkörungstermin in A festzusetzen. Mit Schreiben vom 21. November 1988 teilte die Hengstenkörkommission dem ausgewiesenen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, daß der gewünschte dritte Körort "nicht möglich" sei. Im übrigen seien die Hauptkörungen in Form von Sammelkörungen durchzuführen. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, einen Sonderkörtermin zu beantragen. Nach einem Vermerk der Hengstenkörkommission vom 24. November 1988 stellte der Beschwerdeführer seine Hengste an diesem Tag weder in Gols noch in Oberwart zur Hauptkörung vor. Es sei auch keine diesbezügliche Nachricht hinterlassen worden.

Mit Bescheid vom 13. April 1989 wies die Hengstenkörkommission unter Punkt 1 den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 1988 auf Hauptkörung der Hengste Conrad, Don Carlos und Tannhäuser gemäß § 13 Abs. 1 lit. c des burgenländischen Tierzuchtförderungsgesetzes, wiederverlautbart LGBl. Nr. 19/1985 (TZFG), mit der Begründung ab, daß der Beschwerdeführer die Vorführung der Tiere an den von der Hengstenkörkommission festgelegten Orten und zu den festgelegten Zeiten abgelehnt habe.

Gegen diesen, auch einen weiteren, nicht verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt enthaltenden Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid vom 9. Juni 1989 gab die Burgenländische Landesregierung dieser Berufung insgesamt, das heißt auch hinsichtlich des gegenständlichen Bescheidpunktes 1 der Hengstenkörkommission, keine Folge. Im diesbezüglichen Teil der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe der Ladung zur Erst- und Hauptkörung keine Folge geleistet; seinem Antrag auf Körung der Hengste in A sei nicht entsprochen worden. Körort und Körtermin seien von der Körkommission zu bestimmen; die Kosten der Vorführung der Tiere habe der Tierhalter zu tragen.

Nur gegen den den erstinstanzlichen Bescheidpunkt 1 betreffenden Teil der Berufungsentscheidung, und zwar eingeschränkt auf die Frage der Hauptkörung der Hengste Conrad und Tannhäuser, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit einem Abtretungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 28. November 1989, Zl. B 853/89, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In einem ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter Hauptkörung versteht § 8 Abs. 3 TZFG Körungen, die nur an bereits gekörten Vatertieren vorgenommen werden. Aus § 11 Abs. 1 leg. cit. ergibt sich, daß das zu körende Vatertier der Körkommission vorzuführen ist. Nach Abs. 4 dieses Paragraphen sind die Vatertiere bei jeder Körung im Freien vorzustellen. Neben dem Nachweis der Herkunft und Abstammung durch Tierpaß und Abstammungsnachweis ist bei Hengsten zusätzlich die Herkunft durch Vorlage des Kauf-, Pacht- oder Mietvertrages nachzuweisen, der Abstammungsnachweis ist im Original vorzulegen (§ 11 Abs. 1 TZFG).

Soweit der Beschwerdeführer auf die Begründung einer anderen Beschwerde (zur Zl. 89/18/0145) verweist, ist er auf die Unzulässigkeit einer solchen Verweisung hinzuweisen (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 250/7 genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes).

Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor, weil die vom Beschwerdeführer beantragte Hauptkörung vor allem deshalb nicht durchgeführt werden konnte, weil die Hengste nicht der Hengstenkörkommission vorgestellt wurden. Aus welchen Gründen dies geschehen ist, ist in diesem Zusammenhang unentscheidend; am Termin 24. November 1988 konnte die Hauptkörung an den beiden Hengsten aus dem genannten Grunde nicht durchgeführt werden, weshalb der bekämpfte Bescheid allein aus diesem Grunde rechtmäßig ist.

Im übrigen kann auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 89/18/0145 hingewiesen werden.

Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat (Klärung der Rechtsfrage durch das zitierte Erkenntnis) als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180002.X00

Im RIS seit

27.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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