TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/19 89/18/0145

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

L63001 Rinderzucht Tierzucht Burgenland;

Norm

TierzuchtförderungsG Bgld 1985 §11 Abs1;
TierzuchtförderungsG Bgld 1985 §11;
TierzuchtförderungsG Bgld 1985 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler,

Dr. Degischer, Dr. Domittner und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 9. Juni 1989, Zl. V/1-8385/18-1989, betreffend Sonderkörung von Hengsten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 2. Dezember 1988 stellte der Beschwerdeführer bei der Hengstenkörkommission für das Burgenland den Antrag, die Körung seiner drei Deckhengste Conrad, Don Carlos und Tannhäuser im Rahmen einer Sonderkörung in seinem Betrieb in A, X-Gasse, durchzuführen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1988 verständigte die Hengstenkörkommission den Beschwerdeführer davon, daß sie am Mittwoch, dem 11. Jänner 1989, um 11 Uhr, in A am Sportplatz die Sonderkörung der oben genannten drei Deckhengste durchführe. Für den Hengst Conrad sei der Körschein vorzulegen; für den Hengst Tannhäuser der Körschein sowie ein schriftlicher Miet-, Kauf- oder Pachtvertrag für 1989, schließlich für den Hengst Don Carlos der Kauf-, Pacht- oder Mietvertrag, der Abstammungsnachweis und der Leistungsnachweis, und zwar im Original und in beglaubigter Übersetzung. Am 4. Jänner 1989 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Hengstenkörkommission, welches am 10. Jänner 1989 bei der burgenländischen Landwirtschaftskammer einlangte. In diesem Schreiben behauptete der Beschwerdeführer, die Kommission postuliere Bedingungen, von denen sie bereits im vorhinein wisse, daß sie von ihm nicht erfüllt werden könnten, die Bedingungen seien nicht sachbezogen und wendeten das burgenländische Tierzuchtförderungsgesetz in denkunmöglicher Weise an. Im einzelnen führte der Beschwerdeführer aus, daß er hinsichtlich des Hengstes Conrad den Körschein nicht im Original vorlegen könne, weil dieser beim Verfassungsgerichtshof liege. Hinsichtlich des Hengstes Don Carlos würden die Originale des Abstammungsnachweises und des Leistungsnachweises "gegebenenfalls" vorgelegt werden, derzeit würden nur Kopien übermittelt. Ein Miet-, Kauf- oder Pachtvertrag könne nicht vorgelegt werden, weil ein solcher nicht existiere. Letzteres gelte auch für den Hengst Tannhäuser, der Körschein könne vorgelegt werden.

Nach einem Gedächtnisprotokoll vom 11. Jänner 1989 fand sich die Hengstenkörkommission an diesem Tage um 10.55 Uhr am Sportplatz A ein. Um 11.03 Uhr seien XY und der Obmann des burgenländischen Pferdezuchtverbandes YZ beim Hause des Beschwerdeführers gewesen, um auf den Körtermin nochmals aufmerksam zu machen. Frau N habe erklärt, ihr Mann sei nicht zu Hause, sie selbst sei uninformiert. Um 11.15 Uhr hätten die Mitglieder der Hengstenkörkommission den Sportplatz A verlassen. Die Hengste des Beschwerdeführers seien nicht vorgestellt worden.

Mit Bescheid der Hengstenkörkommission für das Burgenland vom 13. April 1989 wurde gemäß § 13 Abs. 1 lit. c des Burgenländischen Tierzuchtförderungsgesetzes in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 19/1985 (TZFG) unter Punkt 2 dem Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 1988 auf Sonderkörung der Hengste Conrad, Don Carlos und Tannhäuser keine Folge gegeben und der Antrag abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die drei Hengste trotz ausgewiesener Ladung nicht zum Körtermin vorgeführt. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Jänner 1989 sei am 10. Jänner 1989 der Hengstenkörkommission vorgelegt worden und habe deshalb nicht mehr bearbeitet werden können. Aus dem Schreiben sei aber auch nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer zum Körtermin nicht erscheinen werde. Er habe sein Fernbleiben auch nicht telefonisch entschuldigt. Ein Mitglied der Körkommission habe versucht, den Beschwerdeführer zur Zeit des Körtermines in seinem Wohnhaus aufzusuchen, der Beschwerdeführer sei nicht zu Hause und seine Ehefrau uninformiert gewesen. Daher habe die Sonderkörung nicht erfolgen können.

Gegen diesen, auch einen weiteren, nicht verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt enthaltenden Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid vom 9. Juni 1989 gab die Burgenländische Landesregierung dieser Berufung insgesamt, das heißt auch hinsichtlich des gegenständlichen Bescheidpunktes 2 des Bescheides der Hengstenkörkommission, keine Folge. Im diesbezüglichen Teil der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zum Körtermin mit den Pferden nicht erschienen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Jänner 1989 sei erst am 10. Jänner 1989 am Sitz der Hengstenkörkommission eingelangt, es habe daher nicht mehr rechtzeitig beantwortet werden können. Sodann folgen Ausführungen über die Bindung der Verwaltungsbehörde an gehörig kundgemachte Gesetze. Es sei vollkommen unverständlich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer seine Hengste nicht zum Körtermin vorgeführt habe. Alle Verzögerungen seien dem Beschwerdeführer anzulasten.

Nur gegen den den erstinstanzlichen Bescheidpunkt 2 betreffenden Teil der Berufungsenscheidung wendet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter Sonderkörung versteht § 8 Abs. 4 TZFG Körungen, die an Vatertieren nur dann vorgenommen werden, wenn diese Vatertiere auf einer Erst- oder Hauptkörung aus zwingenden Gründen nicht vorgeführt werden konnten. Aus § 11 Abs. 1 leg. cit. ergibt sich, daß das zu körende Vatertier der Körkommission vorzuführen ist. Nach Abs. 4 dieses Paragraphen sind die Vatertiere bei jeder Körung im Freien vorzustellen. Neben dem Nachweis der Herkunft und Abstammung durch Tierpaß und Abstammungsnachweis ist bei Hengsten zusätzlich die Herkunft durch Vorlage des Kauf-, Pacht- oder Mietvertrages nachzuweisen, der Abstammungsnachweis ist im Original vorzulegen (§ 11 Abs. 1 TZFG).

Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor, weil die vom Beschwerdeführer beantragte Sonderkörung vor allem deshalb nicht durchgeführt werden konnte, weil die Hengste nicht der Hengstenkörkommission vorgestellt wurden. Aus welchen Gründen dies geschehen ist, ist in diesem Zusammenhang unentscheidend; am Termin

11. Jänner 1989 konnte die Sonderkörung aus dem genannten Grunde nicht durchgeführt werden, weshalb der bekämpfte Bescheid allein aus diesem Grunde rechtmäßig ist. Über die Möglichkeit künftiger Sonderkörungen wurde nicht abgesprochen.

In Anbetracht dieser eindeutigen Rechtslage erübrigt es sich, auf die von der Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeiten einzugehen, weil, selbst wenn man sie als erwiesen annehmen wollte, dadurch die Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Bescheides nicht beeinträchtigt wird.

Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180145.X00

Im RIS seit

19.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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