Entscheidungsdatum
29.08.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W188 2116654-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 09.10.2015, Zahl: XXXX, betreffend Einbringung des Pauschalkostenbeitrages gemäß § 196 Abs. 2 StPO den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.10.2015, Zahl: römisch 40 , betreffend Einbringung des Pauschalkostenbeitrages gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO den Beschluss:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 09.10.2015 (zugestellt am 19.10.2015) wurde darüber abgesprochen, dass der in dessen Namen erlassene Zahlungsauftrag zur Einbringung des Pauschalkostenbeitrages iHv € 90,00 sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes iHv € 8,00 aufrecht bleibe.1. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.10.2015 (zugestellt am 19.10.2015) wurde darüber abgesprochen, dass der in dessen Namen erlassene Zahlungsauftrag zur Einbringung des Pauschalkostenbeitrages iHv € 90,00 sowie der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Abs. des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes iHv € 8,00 aufrecht bleibe.
2. Mit der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 23.10.2015 beantragte der BF auch Verfahrenshilfe.
3. Mit Schreiben vom 29.10.2015 (eingelangt am 04.11.2016) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A):
Weder das VwGVG noch das GEG sehen die Möglichkeit vor, in einem Fall wie dem vorliegenden die Verfahrenshilfe zu beantragen oder zu gewähren. Auch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, das gemäß § 17 VwGVG subsidiär anwendbar ist, sieht nichts dergleichen vor (VwGH 29.4.2013, 2011/16/0045). Die einzige einschlägige Vorschrift ist jene des § 40 VwGVG, die Verfahrenshilfe nur in Verwaltungsstrafsachen vorsieht, nicht aber in anderen Verwaltungsangelegenheiten bzw. den an die entsprechenden Verfahren anschließenden Verfahren vor Verwaltungsgerichten. Diese Vorschrift ist mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, als verfassungswidrig aufgehoben worden; die Aufhebung tritt erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Eine Neuregelung hat der Gesetzgeber bisher nicht erlassen. Unter diesen Umständen kommt die Gewährung von Verfahrenshilfe in anderen als Verwaltungsstrafsachen derzeit nicht in Frage (vgl. VfGH 01.07.2015, E 475/2015).Weder das VwGVG noch das GEG sehen die Möglichkeit vor, in einem Fall wie dem vorliegenden die Verfahrenshilfe zu beantragen oder zu gewähren. Auch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, das gemäß Paragraph 17, VwGVG subsidiär anwendbar ist, sieht nichts dergleichen vor (VwGH 29.4.2013, 2011/16/0045). Die einzige einschlägige Vorschrift ist jene des Paragraph 40, VwGVG, die Verfahrenshilfe nur in Verwaltungsstrafsachen vorsieht, nicht aber in anderen Verwaltungsangelegenheiten bzw. den an die entsprechenden Verfahren anschließenden Verfahren vor Verwaltungsgerichten. Diese Vorschrift ist mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7 aus 2015,, als verfassungswidrig aufgehoben worden; die Aufhebung tritt erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Eine Neuregelung hat der Gesetzgeber bisher nicht erlassen. Unter diesen Umständen kommt die Gewährung von Verfahrenshilfe in anderen als Verwaltungsstrafsachen derzeit nicht in Frage vergleiche VfGH 01.07.2015, E 475 aus 2015,).
Da sohin der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG nicht zulässig ist, ist spruchgemäß zu entscheiden.Da sohin der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß Paragraph 40, VwGVG nicht zulässig ist, ist spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die fallbezogen zu lösende Rechtsfrage konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage entschieden werden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die fallbezogen zu lösende Rechtsfrage konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage entschieden werden.
Schlagworte
Einbringung von Beträgen, Gerichtsgebühren, Pauschalgebühren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2116654.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016