TE Vfgh Erkenntnis 2015/7/1 E475/2015

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Veröffentlicht am 01.07.2015
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
BFA-VG §22a Abs1, Abs2, Abs3
FremdenpolizeiG 2005 §76
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Leitsatz

Aufhebung weiterer Entscheidungen betr die Abweisung von Schubhaftbeschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht wegen Anwendung einer als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmung; teils Zurückweisung bzw Ablehnung der Beschwerden

Spruch

I.römisch eins.
1. Die Beschwerdeführerin ist durch Spruchpunkt I des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.1. Die Beschwerdeführerin ist durch Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.

Spruchpunkt I und der damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Spruchpunkt III des angefochtenen Erkenntnisses werden daher aufgehoben.Spruchpunkt römisch eins und der damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Erkenntnisses werden daher aufgehoben.

2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt IV des angefochtenen Erkenntnisses wendet, zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Erkenntnisses wendet, zurückgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.        Sachverhalt und Beschwerderömisch eins. Sachverhalt und Beschwerde

1.        Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Syrien, stellte nach ihrer Einreise aus Deutschland, wo sie bereits internationalen Schutz beantragt hatte, am 20. Jänner 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie am 21. Jänner 2015 wieder zurückzog. Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Mit Mandatsbescheid vom 21. Jänner 2015 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. der Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß §76 Abs2 Z4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 100/2005, idF BGBl I 87/2012, (in der Folge: FPG) die Schubhaft an.2. Mit Mandatsbescheid vom 21. Jänner 2015 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. der Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß §76 Abs2 Z4 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, (in der Folge: FPG) die Schubhaft an.

3.       Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gemäß §76 Abs2 Z4 FPG iVm Art28 Verordnung (EU) Nr 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO) iVm §22a Abs1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I 87/2012, idF BGBl I 68/2013, (in der Folge: BFA-VG) ab (Spruchpunkt I).3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gemäß §76 Abs2 Z4 FPG in Verbindung mit Art28 Verordnung (EU) Nr 604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO) in Verbindung mit §22a Abs1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,, (in der Folge: BFA-VG) ab (Spruchpunkt römisch eins).

Weiters stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß §22a Abs3 BFA-VG iVm Art28 Dublin III-VO iVm §76 Abs1 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (Spruchpunkt II), wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß §35 Abs3 VwGVG ab (Spruchpunkt III) und erklärte die Revision hinsichtlich der Spruchpunkte I und II für nicht zulässig und hinsichtlich des Spruchpunkts III für zulässig (Spruchpunkt IV).Weiters stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß §22a Abs3 BFA-VG in Verbindung mit Art28 Dublin III-VO in Verbindung mit §76 Abs1 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (Spruchpunkt römisch zwei), wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß §35 Abs3 VwGVG ab (Spruchpunkt römisch drei) und erklärte die Revision hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei für nicht zulässig und hinsichtlich des Spruchpunkts römisch drei für zulässig (Spruchpunkt römisch vier).

4.       In der dagegen gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit, auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art47 GRC sowie in Rechten wegen Anwendung der von ihr als verfassungswidrig erachteten Gesetzesbestimmungen des §22a Abs1 und 3 BFA-VG, des §76 Abs1 und Abs2 Z4 FPG und des §40 VwGVG.

5.       Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und nahm von der Erstattung einer Äußerung Abstand.

II.      Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1.       Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 2015, G151/2014 ua., §22a Abs1 und 2 BFA-VG idF BGBl I 68/2013 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind; dieser Ausspruch hat auch für den Verfassungsgerichtshof die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 2015, G151/2014 ua., §22a Abs1 und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind; dieser Ausspruch hat auch für den Verfassungsgerichtshof die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat.

Soweit mit Spruchpunkt I des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde gemäß §76 Abs2 Z4 FPG iVm Art28 Dublin III-VO iVm §22a Abs1 BFA-VG abgewiesen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet. Die Beschwerdeführerin wurde somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.Soweit mit Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde gemäß §76 Abs2 Z4 FPG in Verbindung mit Art28 Dublin III-VO in Verbindung mit §22a Abs1 BFA-VG abgewiesen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet. Die Beschwerdeführerin wurde somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.

Spruchpunkt I des angefochtenen Erkenntnisses ist daher aufzuheben.Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Erkenntnisses ist daher aufzuheben.

Da die Abweisung des Antrags auf Aufwandersatz gemäß §35 Abs3 VwGVG (Spruchpunkt III) mit der Abweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid (Spruchpunkt I) in untrennbarem Zusammenhang steht, ist das bekämpfte Erkenntnis auch insoweit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.Da die Abweisung des Antrags auf Aufwandersatz gemäß §35 Abs3 VwGVG (Spruchpunkt römisch drei) mit der Abweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid (Spruchpunkt römisch eins) in untrennbarem Zusammenhang steht, ist das bekämpfte Erkenntnis auch insoweit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2.       Im Hinblick auf Spruchpunkt IV ist die Beschwerde hingegen zurückzuweisen:2. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch vier ist die Beschwerde hingegen zurückzuweisen:

Eine Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG ist unzulässig, soweit das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichts die Zulässigkeit der Revision zum Inhalt hat (Art144 Abs5 B-VG). Gemäß §88a Abs2 Z1 VfGG ist eine Beschwerde gegen Aussprüche gemäß §25a Abs1 VwGG, ob die Revision gemäß Art133 Abs4 B-VG zulässig ist, nicht zulässig. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen, soweit sie sich gegen den in Spruchpunkt IV getroffenen Ausspruch der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Revision richtet.Eine Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG ist unzulässig, soweit das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichts die Zulässigkeit der Revision zum Inhalt hat (Art144 Abs5 B-VG). Gemäß §88a Abs2 Z1 VfGG ist eine Beschwerde gegen Aussprüche gemäß §25a Abs1 VwGG, ob die Revision gemäß Art133 Abs4 B-VG zulässig ist, nicht zulässig. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen, soweit sie sich gegen den in Spruchpunkt römisch vier getroffenen Ausspruch der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Revision richtet.

3.       Im Übrigen, das heißt im Hinblick auf Spruchpunkt II (Fortsetzungsausspruch), wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten:3. Im Übrigen, das heißt im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei (Fortsetzungsausspruch), wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausging, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §22a Abs3 BFA-VG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des Erkenntnisses vom 12. März 2015, G151/2014 ua., die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auch gegen §76 Abs1 und §76 Abs2 Z4 FPG sind vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken entstanden.

Soweit in der Beschwerde weiters die Verfassungswidrigkeit des §40 VwGVG behauptet wird, ist auf das Erkenntnis vom 25. Juni 2015, G7/2015, zu verweisen, mit dem der Verfassungsgerichtshof im amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahren §40 VwGVG, BGBl I 33/2013, wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben hat. Die Aufhebung dieser Bestimmung ändert aber nichts daran, dass für die Beigebung eines Verfahrenshelfers im Schubhaftbeschwerdeverfahren jegliche Rechtsgrundlage fehlt. Eine für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilige Anwendung des §40 VwGVG ist daher von vornherein ausgeschlossen (vgl. VfSlg 10.304/1984, 16.787/2003, 18.108/2007).Soweit in der Beschwerde weiters die Verfassungswidrigkeit des §40 VwGVG behauptet wird, ist auf das Erkenntnis vom 25. Juni 2015, G7/2015, zu verweisen, mit dem der Verfassungsgerichtshof im amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahren §40 VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben hat. Die Aufhebung dieser Bestimmung ändert aber nichts daran, dass für die Beigebung eines Verfahrenshelfers im Schubhaftbeschwerdeverfahren jegliche Rechtsgrundlage fehlt. Eine für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilige Anwendung des §40 VwGVG ist daher von vornherein ausgeschlossen vergleiche VfSlg 10.304 aus 1984,, 16.787 aus 2003,, 18.108 aus 2007,).

4.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 und §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5.       Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, weil dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat (vgl. VfSlg 16.760/2002). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, weil dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat vergleiche VfSlg 16.760 aus 2002,). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, VfGH / Aufhebung Wirkung, Entscheidung Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E475.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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