TE Bvwg Beschluss 2016/8/30 L508 1431841-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.08.2016

Norm

BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

L508 1431841-3/36Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG hinsichtlich des Verfahrens des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl.: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG hinsichtlich des Verfahrens des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl.: römisch 40 , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eingestellt.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, reiste am 01.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, reiste am 01.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Die Zustellung dieses Bescheid erfolgte am 05.12.2012 durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer und erwuchs der Bescheid am 20.12.2012 in Rechtskraft.

3. Gegen diesen Bescheid des BAA vom 05.12.2012 hat der BF durch die Beschwerdeführervertretung (nachfolgend: BFV) am 20.12.2012 Beschwerde erhoben. Am 02.01.2013 erhob der Beschwerdeführer durch die BFV per Fax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG sowie einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gem. § 71 Abs 6 AVG.3. Gegen diesen Bescheid des BAA vom 05.12.2012 hat der BF durch die Beschwerdeführervertretung (nachfolgend: BFV) am 20.12.2012 Beschwerde erhoben. Am 02.01.2013 erhob der Beschwerdeführer durch die BFV per Fax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 71, Absatz 6, AVG.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen BFV mit Schriftsatz vom 30.01.2013 Beschwerde und wurden hierin nochmals die im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand getätigten Ausführungen wiederholt.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen BFV mit Schriftsatz vom 30.01.2013 Beschwerde und wurden hierin nochmals die im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand getätigten Ausführungen wiederholt.

6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W154 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L508 neu zugewiesen.

7. Mit Erkenntnis des BVwG L508 1431841-3 vom 23.04.2015 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 33 Absatz 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde mit Beschluss des BVwG L508 1431841-1 vom 23.04.2015 die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.7. Mit Erkenntnis des BVwG L508 1431841-3 vom 23.04.2015 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 33, Absatz 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde mit Beschluss des BVwG L508 1431841-1 vom 23.04.2015 die Beschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

8. Gegen diese Entscheidungen des BVwG wurde fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision eingebracht. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.11.2015, Zl. E 1168/2015-10, E2005/2015-4 hat dieser den Beschluss des BVwG hinsichtlich § 16 BFA-VG aufgehoben, da der Beschwerdeführer durch diesen wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis bezugnehmend auf § 33 VwGVG wurde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.8. Gegen diese Entscheidungen des BVwG wurde fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision eingebracht. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.11.2015, Zl. E 1168/2015-10, E2005/2015-4 hat dieser den Beschluss des BVwG hinsichtlich Paragraph 16, BFA-VG aufgehoben, da der Beschwerdeführer durch diesen wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis bezugnehmend auf Paragraph 33, VwGVG wurde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.1. Rechtliche Beurteilung:

II.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Ein Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anm 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Ein Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anmerkung 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Im gegenständlichen Fall hat der Verfassungsgerichtshof den Beschluss des BVwG hinsichtlich § 16 BFA-VG aufgehoben, da der Beschwerdeführer durch diesen wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis bezugnehmend auf § 33 VwGVG wurde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Aufhebung des in Rede stehenden Beschlusses für den Beschwerdeführer im Verfahren gegen das Erkenntnis die Beschwer weggefallen ist. Die Rechtslage sei daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des § 86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 86 VfGG einzustellen sei.Im gegenständlichen Fall hat der Verfassungsgerichtshof den Beschluss des BVwG hinsichtlich Paragraph 16, BFA-VG aufgehoben, da der Beschwerdeführer durch diesen wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis bezugnehmend auf Paragraph 33, VwGVG wurde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Aufhebung des in Rede stehenden Beschlusses für den Beschwerdeführer im Verfahren gegen das Erkenntnis die Beschwer weggefallen ist. Die Rechtslage sei daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 86, VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 86, VfGG einzustellen sei.

Da durch die Aufhebung des Beschlusses durch den Verfassungsgerichtshof, mit welchem die Beschwerde gemäß § 16 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen wurde, dem Verfahren gemäß § 33 VwGVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) die Rechtsgrundlage entzogen wurde und dadurch ipso iure in das materiell rechtliche Verfahren einzutreten ist, wird das Verfahren gemäß § 33 VwGVG mangels rechtlicher Grundlage und Beschwer eingestellt.Da durch die Aufhebung des Beschlusses durch den Verfassungsgerichtshof, mit welchem die Beschwerde gemäß Paragraph 16, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen wurde, dem Verfahren gemäß Paragraph 33, VwGVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) die Rechtsgrundlage entzogen wurde und dadurch ipso iure in das materiell rechtliche Verfahren einzutreten ist, wird das Verfahren gemäß Paragraph 33, VwGVG mangels rechtlicher Grundlage und Beschwer eingestellt.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung,
Rechtsanschauung des VfGH, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:L508.1431841.3.00

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten