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81 Wasserrecht, WasserbautenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Qualifikation des Habachs in Salzburg als einem öffentlichen Gewässer gleichzuhaltendes Privatgewässer des Staates; sachliche Rechtfertigung der Aufrechterhaltung partikulären Bundesrechts im Salzburger Wasserrechtsgesetz durch das Wasserrechtsgesetz 1959 aufgrund der besonderen historischen Verhältnisse; keine verfassungswidrige Eigentumsbeschränkung, keine denkunmögliche GesetzesanwendungSpruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg wird festgestellt, dass der Habach bachabwärts nach einem näher bezeichneten Koordinatenpunkt des Bundesmeldenetzes, sofern er über Grundstücke der "Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)" fließt, als Privatgewässer des Staates den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten ist.römisch eins. 1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg wird festgestellt, dass der Habach bachabwärts nach einem näher bezeichneten Koordinatenpunkt des Bundesmeldenetzes, sofern er über Grundstücke der "Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)" fließt, als Privatgewässer des Staates den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten ist.
1.2. Diese Feststellung erging als Ersatzbescheid im Gefolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2005, 2004/07/0071. In diesem Erkenntnis vertrat der Verwaltungsgerichtshof - ausgehend von der Qualifikation des Habachs als Privatgewässer des Bundes iS des §3 Abs1 lite WRG 1959 - mit ausführlicher Begründung die Rechtsanschauung, dass der Habach je nachdem, ob er als "Wildwasser" oder als "Bach" zu qualifizieren sei, ein unterschiedliches rechtliches Schicksal teile: Nur im Bereich des "Wildwassers" liege ein "Abfluss" iS des §4 litd Salzburger Wasserrechtsgesetz vor, sodass der Habach insoweit von der in §6 desselben Gesetzes angeordneten Gleichstellung der Privatgewässer des Staates mit öffentlichen Gewässern ausgenommen sei; in jenem Bereich, in dem vom Vorliegen eines "Baches (eines Bachbettes und einer Uferlinie)" gesprochen werden könne, sei der Habach jedoch nicht als "Abfluss" iS der zuvor genannten Bestimmungen zu werten und insoweit den öffentlichen Gewässern gleichzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof trug demgemäß der belangten Behörde auf, Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Bereich der Habach als "Wildwasser" bzw. als "Bach" zu qualifizieren sei.
1.3. Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde einen Ortsaugenschein durch und holte zu der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Sachverhaltsfeststellung ein Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein. Diesem Gutachten schloss sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bei der Feststellung jenes Punktes, ab dem der Habach nicht mehr als "Wildwasser", sondern als "Bach" zu qualifizieren und daher als Privatgewässer des Staates den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten sei, an; die beschwerdeführende Partei hatte diesen Punkt wesentlich weiter talabwärts gesehen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der "Republik Österreich" (recte: der Bund), in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§140 Z1 WRG 1959 iVm §6 Salzburger Wasserrechtsgesetz 1870 idF der Novelle 1920) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der "Republik Österreich" (recte: der Bund), in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§140 Z1 WRG 1959 in Verbindung mit §6 Salzburger Wasserrechtsgesetz 1870 in der Fassung der Novelle 1920) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt. Über Einladung des Verfassungsgerichtshofes erstattete das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §140 Z1 WRG 1959 iVm §6 Salzburger Wasserrechtsgesetz 1870 idF der Novelle 1920 eine Stellungnahme. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt. Über Einladung des Verfassungsgerichtshofes erstattete das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §140 Z1 WRG 1959 in Verbindung mit §6 Salzburger Wasserrechtsgesetz 1870 in der Fassung der Novelle 1920 eine Stellungnahme.
II. Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:römisch zwei. Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Die §§2 und 3 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 lauten:
"Öffentliche Gewässer
§2. (1) Öffentliche Gewässer sind:
a) die im Anhang A zu diesem Bundesgesetze namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen;
b) Gewässer, die schon vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anläßlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentliche behandelt wurden, von der betreffenden Stelle angefangen;
c) alle übrigen Gewässer, sofern sie nicht in diesem Bundesgesetze ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werden.
Privatgewässer
§3. (1) Außer den im §2 Abs2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:
a) das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;
b) die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen sammelnden Wässer;
c) das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser;
ferner, soweit nicht die Bestimmungen des §2 Abs1 lita und b entgegenstehen,
d) Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden;
e) die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer.
§140 WRG 1959 bestimmt unter der Überschrift "Aufrechterhaltung wasserrechtlicher Vorschriften":
"§140. Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
1. der erste Satz des §6 des Salzburger Wasserrechtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 27. Jänner 1920, LGBl. Nr. 28; 1. der erste Satz des §6 des Salzburger Wasserrechtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 27. Jänner 1920, Landesgesetzblatt Nr. 28;
2. das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1937, BGBl. Nr. 420, über den Salzburger Almkanal; 2. das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 420, über den Salzburger Almkanal;
3. die Bundesgesetze vom 16. Dezember 1927, BGBl. Nr. 371, über die Beendigung der Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten, und BGBl. Nr. 372 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934, BGBl. II Nr. 95, über die Bildung einer Donau-Hochwasserschutzkonkurrenz; 3. die Bundesgesetze vom 16. Dezember 1927, Bundesgesetzblatt Nr. 371, über die Beendigung der Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten, und Bundesgesetzblatt Nr. 372 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 95, über die Bildung einer Donau-Hochwasserschutzkonkurrenz;
4. die Landesgesetze für Kärnten vom 28. Juli 1911, LGBl. Nr. 30/1912, für Oberösterreich vom 21. Februar 1924, LGBl. Nr. 36, mit Ausnahme des §6, für Salzburg vom 7. August 1895, LGBl. Nr. 28, und für Vorarlberg vom 8. April 1912, LGBl. Nr. 48/1914, alle betreffend einige forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen; 4. die Landesgesetze für Kärnten vom 28. Juli 1911, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1912,, für Oberösterreich vom 21. Februar 1924, LGBl. Nr. 36, mit Ausnahme des §6, für Salzburg vom 7. August 1895, LGBl. Nr. 28, und für Vorarlberg vom 8. April 1912, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1914,, alle betreffend einige forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen;
5. das Landesgesetz für Vorarlberg, LGBl. Nr. 68/1923 (Allgemeines Wasserbautengesetz)." 5. das Landesgesetz für Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1923, (Allgemeines Wasserbautengesetz)."
Das in §140 Z1 WRG 1959 verwiesene Gesetz über Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer, LGBl. Nr. 32/1870 (in der Folge: Sbg WRG), sein §6 idF des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1920, bestimmt auszugsweise (die verwiesenen Bestimmungen sind hervorgehoben): Das in §140 Z1 WRG 1959 verwiesene Gesetz über Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer, LGBl. Nr. 32/1870 (in der Folge: Sbg WRG), sein §6 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1920,, bestimmt auszugsweise (die verwiesenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"§2.
Flüsse und Ströme sind von der Stelle an, wo deren Benützung zur Fahrt mit Schiffen oder gebundenen Flössen beginnt, mit ihren Seitenarmen öffentliches Gut und behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn diese Benützung zeitweise unterbrochen wird oder gänzlich aufhört (§. 2 des Reichsgesetzes). Flüsse und Ströme sind von der Stelle an, wo deren Benützung zur Fahrt mit Schiffen oder gebundenen Flössen beginnt, mit ihren Seitenarmen öffentliches Gut und behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn diese Benützung zeitweise unterbrochen wird oder gänzlich aufhört (Paragraph 2, des Reichsgesetzes).
§3.
Auch die nicht zur Fahrt mit Schiffen oder gebundenen Flössen dienenden Strecken der Ströme und Flüsse, sowie Bäche und Seen und andere fließende oder stehende Gewässer sind öffentliches Gut, in soweit sie nicht in Folge gesetzlicher Bestimmungen oder besonderer Privatrechtstitel Jemandem zugehören. Die den Besitz schützenden Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes werden hiedurch nicht berührt (§. 3 des Reichsgesetzes). Auch die nicht zur Fahrt mit Schiffen oder gebundenen Flössen dienenden Strecken der Ströme und Flüsse, sowie Bäche und Seen und andere fließende oder stehende Gewässer sind öffentliches Gut, in soweit sie nicht in Folge gesetzlicher Bestimmungen oder besonderer Privatrechtstitel Jemandem zugehören. Die den Besitz schützenden Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes werden hiedurch nicht berührt (Paragraph 3, des Reichsgesetzes).
§4.
Nachstehende Gewässer gehören, wenn nicht von Anderen erworbene Rechte entgegenstehen, dem Grundbesitzer:
a) Das in seinen Grundstücken enthaltene unterirdische und aus denselben zu Tage quellende Wasser, mit Ausnahme der dem Salzmonopole unterliegenden Salzquellen und der zum Bergregale gehörigen Zementwässer.
b) Die sich aus seinen Grundstücken aus atmosphärischen Niederschlägen ansammelnden Wässer.
c) Das in Brunnen, Teichen, Zisternen oder anderen auf Grund und Boden des Grundbesitzers befindlichen Behältern oder in von demselben zu seinen Privatzwecken angelegten Kanälen, Röhren ... eingeschlossene Wasser.
d) Die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern, so lange sich erstere in ein fremdes Privat- oder in ein öffentliches Gewässer nicht ergossen und das Eigentum des Grundbesitzers nicht verlassen haben (§. 4 des Reichsgesetzes). d) Die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern, so lange sich erstere in ein fremdes Privat- oder in ein öffentliches Gewässer nicht ergossen und das Eigentum des Grundbesitzers nicht verlassen haben (Paragraph 4, des Reichsgesetzes).
§5.
Privatbäche und sonstige fließende Privatgewässer sind, insoferne nichts anderes nachgewiesen wird, als Zugehör derjenigen Grundstücke zu betrachten, über welche oder zwischen welchen sie fließen, und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes (§. 5 des Reichsgesetzes). Privatbäche und sonstige fließende Privatgewässer sind, insoferne nichts anderes nachgewiesen wird, als Zugehör derjenigen Grundstücke zu betrachten, über welche oder zwischen welchen sie fließen, und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes (Paragraph 5, des Reichsgesetzes).
§6.
Die Privatgewässer des Staates, mit Ausnahme der in §4 bezeichneten, sind den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen die dem Staate als Forstärar für die Einräumung von Wasserbenützungsbefugnissen vorbehaltenen Rechtsansprüche.
Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Landesrate Privatgewässer, mit Ausnahme der in §4 bezeichneten, gegen angemessene Schadloshaltung als öffentliches Gut erklären, wenn dies im Interesse einer erheblich besseren wirtschaftlichen Ausnützung des Gewässers oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist. Werden staatliche Privatgewässer als öffentliches Gut erklärt, so ist dem Staate keine Schadloshaltung zu leisten. ..."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde des Bundes, der gemäß §4 Abs1 Z3 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793/1996, durch die Österreichische Bundesforste AG als gesetzliche Verwalterin der hier in Rede stehenden Liegenschaften vertreten wird, erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde des Bundes, der gemäß §4 Abs1 Z3 Bundesforstegesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,, durch die Österreichische Bundesforste AG als gesetzliche Verwalterin der hier in Rede stehenden Liegenschaften vertreten wird, erwogen:
1. Die Beschwerde behauptet zunächst, die Gleichstellung staatlicher Privatgewässer mit öffentlichen Gewässern im Bundesland Salzburg verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil keine sachliche Rechtfertigung für eine solche unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Privatgewässern von sonstigen Eigentümern bestehe.
1.1. Aufgrund der Anordnung des §140 Z1 WRG 1959 iVm des ersten Satzes des §6 Sbg WRG idF der Novelle 1920 sind im Bundesland Salzburg die Privatgewässer des "Staates" nach den für öffentliche Gewässer geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln (VwGH 8. April 1986, 85/07/0329). 1.1. Aufgrund der Anordnung des §140 Z1 WRG 1959 in Verbindung mit des ersten Satzes des §6 Sbg WRG in der Fassung der Novelle 1920 sind im Bundesland Salzburg die Privatgewässer des "Staates" nach den für öffentliche Gewässer geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln (VwGH 8. April 1986, 85/07/0329).
Die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Gewässern ist maßgeblich für den Umfang der Benutzungsberechtigung:
a) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist gemäß §5 Abs1 WRG 1959 innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Gemäß §8 Abs1 WRG 1959 ist der in öffentlichen Gewässern gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt (sog "großer Gemeingebrauch"). Hingegen steht gemäß §5 Abs2 WRG 1959 die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Der erlaubnis- und bewilligungsfreie sog "kleine Gemeingebrauch" bei Privatgewässern besteht nur zum Tränken und zum Schöpfen mit Handgefäßen (§8 Abs2 WRG 1959).
b) Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung der öffentlichen Gewässer bedarf der Bewilligung der Behörde, die ohne weiteres erteilt werden kann (§9 Abs1 WRG 1959). Hingegen eröffnet bei Privatgewässern erst die Erklärung zu öffentlichen Gewässern, die aber nur bei Vorliegen "wichtiger öffentlicher Interessen" (§61 Abs1 WRG 1959) und gegen angemessene Entschädigung (§60 Abs2 WRG 1959) zulässig ist, den Weg zum "großen Gemeingebrauch" im Sinne des §8 Abs1 WRG 1959 und zu der bei öffentlichen Gewässern möglichen entgeltfreien Wassernutzung durch Dritte (vgl. Oberleitner, WRG [2004] §61). Interessenten, denen aus der Öffentlicherklärung ein erheblicher Vorteil erwächst, können allerdings verhalten werden, zu der nach §60 Abs2 WRG 1959 zu leistenden Entschädigung einen "entsprechenden Beitrag zu leisten" (§61 Abs2 WRG 1959). b) Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung der öffentlichen Gewässer bedarf der Bewilligung der Behörde, die ohne weiteres erteilt werden kann (§9 Abs1 WRG 1959). Hingegen eröffnet bei Privatgewässern erst die Erklärung zu öffentlichen Gewässern, die aber nur bei Vorliegen "wichtiger öffentlicher Interessen" (§61 Abs1 WRG 1959) und gegen angemessene Entschädigung (§60 Abs2 WRG 1959) zulässig ist, den Weg zum "großen Gemeingebrauch" im Sinne des §8 Abs1 WRG 1959 und zu der bei öffentlichen Gewässern möglichen entgeltfreien Wassernutzung durch Dritte vergleiche Oberleitner, WRG [2004] §61). Interessenten, denen aus der Öffentlicherklärung ein erheblicher Vorteil erwächst, können allerdings verhalten werden, zu der nach §60 Abs2 WRG 1959 zu leistenden Entschädigung einen "entsprechenden Beitrag zu leisten" (§61 Abs2 WRG 1959).
1.2. §140 Z1 WRG 1959 schafft durch die Rezeption des ersten Satzes des §6 Sbg WRG idF der Novelle 1920 auf das Bundesland Salzburg beschränktes partikuläres Bundesrecht: §6 des Sbg WRG ermöglicht nach dem zu III.1.1. Gesagten an Privatgewässern des Bundes im Lande Salzburg sowohl den Gemeingebrauch im Sinne des §8 Abs1 WRG 1959, als auch ohne vorherige Begründung von Zwangsrechten (daher auch ohne Vorliegen von deren Voraussetzungen) die Bewilligung - entgeltfreier - Wassernutzung nach §9 Abs1 WRG 1959. 1.2. §140 Z1 WRG 1959 schafft durch die Rezeption des ersten Satzes des §6 Sbg WRG in der Fassung der Novelle 1920 auf das Bundesland Salzburg beschränktes partikuläres Bundesrecht: §6 des Sbg WRG ermöglicht nach dem zu römisch drei.1.1. Gesagten an Privatgewässern des Bundes im Lande Salzburg sowohl den Gemeingebrauch im Sinne des §8 Abs1 WRG 1959, als auch ohne vorherige Begründung von Zwangsrechten (daher auch ohne Vorliegen von deren Voraussetzungen) die Bewilligung - entgeltfreier - Wassernutzung nach §9 Abs1 WRG 1959.
1.3. Nach Art49 Abs1 B-VG erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich der Bundesgesetze auf das gesamte Bundesgebiet, "soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist". Schon daraus ergibt sich, dass die Bundesverfassung partikulärem Bundesrecht nicht grundsätzlich entgegen steht (vgl. Kelsen/Froehlich/Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 [1922] 130 f). 1.3. Nach Art49 Abs1 B-VG erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich der Bundesgesetze auf das gesamte Bundesgebiet, "soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist". Schon daraus ergibt sich, dass die Bundesverfassung partikulärem Bundesrecht nicht grundsätzlich entgegen steht vergleiche Kelsen/Froehlich/Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 [1922] 130 f).
Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass länderweise unterschiedliche Bestimmungen in Bundesgesetzen am Maßstab des Gleichheitssatzes zu messen sind (VfSlg.