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L69005 Sonstiges Wasserrecht Salzburg;Norm
ABGB §354;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des durch die Österreichische Bundesforste AG in Wien vertretenen Bundes, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17- 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. März 2004, Zl. 1/01-37.798/9-2004, betreffend die Feststellung der Gewässereigenschaft des H-Baches in der Gemeinde B (mitbeteiligte Partei: F, W 1, B), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er - im zweiten Satz des Spruches - die Fließstrecke des H-Baches über Grundstücke der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Bund, der gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 des Bundesforstegesetzes 1996, Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 793/1996, durch die Österreichische Bundesforste AG als gesetzlichen Verwalter des Liegenschaftsbestandes des Bundes (§ 1 Abs. 1 des genannten Gesetzes) vertreten wird.Beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Bund, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundesforstegesetzes 1996, Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,, durch die Österreichische Bundesforste AG als gesetzlichen Verwalter des Liegenschaftsbestandes des Bundes (Paragraph eins, Absatz eins, des genannten Gesetzes) vertreten wird.
Der Mitbeteiligte wandte sich mit Schreiben vom 28. Dezember 2000 an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) und brachte vor, dass ihm mit Bescheid der BH vom 1. August 1988 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage am H-Bach zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie für den Eigenbedarf erteilt worden sei. Nunmehr fordere die Österreichische Bundesforste AG ein Entgelt für dieses Gewässer. Er ersuche daher um Klärung dieser Angelegenheit, bzw. der Berechtigung der Forderung des Beschwerdeführers.
Diesem Schreiben war ein Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20. November 2000 beigelegt, in dem dieser den Standpunkt vertrat, dass es sich beim H-Bach um ein Privatgewässer im Eigentum der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) handle und die Forderung aufrechterhalten werde, für die Nutzung der Wasserwelle des H-Baches ein Entgelt zu verlangen.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2001 beantragte der Mitbeteiligte die Feststellung der Wasserrechtsbehörde, ob es sich beim H-Bach um ein öffentliches Gewässer im Sinne des Wasserrechtsgesetzes handle.
Darüber führte die BH am 16. August 2001 eine mündliche Verhandlung durch.
Nach Erstattung einer Stellungnahme des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung, eines Befundes und Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und von Stellungnahmen anderer Beteiligter äußerte sich der Vertreter des Beschwerdeführers dahingehend, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c WRG 1959 vorliegendenfalls nicht herangezogen werden könne, weil sich der H-Bach unter die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. a, b und e leg. cit. subsumieren lasse, wonach unter anderem das aus einem Grundstück zutage quellende Wasser, die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen ansammelnden Wässer sowie die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer dem Grundeigentümer gehörten und damit seine Privatgewässer seien. Aufgrund der gegebenen topographischen Abfluss- bzw. Einzugsverhältnisse hinsichtlich des H-Baches sei dieser unter § 3 Abs. 1 lit. e WRG 1959 zu subsumieren und stelle daher ein Privatgewässer der Republik Österreich dar. Schließlich stelle der H-Bach ein Privatgewässer nach § 4 lit. d des Salzburger Wasserrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1870 (in weiterer Folge: Sbg WRG 1870) dar, weshalb eine Ausnahme zur Bestimmung des - nach § 140 Z 1 WRG 1959 anzuwendenden - § 6 erster Satz Salzburger Wasserrechtsgesetz in der Fassung LGBl. Nr. 28/1920 (in weiterer Folge: Sbg WRG 1920) gegeben und das Privatgewässer H-Bach öffentlichen Gewässern nicht gleichzuhalten sei. Nach Erstattung einer Stellungnahme des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung, eines Befundes und Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und von Stellungnahmen anderer Beteiligter äußerte sich der Vertreter des Beschwerdeführers dahingehend, dass die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 vorliegendenfalls nicht herangezogen werden könne, weil sich der H-Bach unter die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, b und e leg. cit. subsumieren lasse, wonach unter anderem das aus einem Grundstück zutage quellende Wasser, die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen ansammelnden Wässer sowie die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer dem Grundeigentümer gehörten und damit seine Privatgewässer seien. Aufgrund der gegebenen topographischen Abfluss- bzw. Einzugsverhältnisse hinsichtlich des H-Baches sei dieser unter Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 zu subsumieren und stelle daher ein Privatgewässer der Republik Österreich dar. Schließlich stelle der H-Bach ein Privatgewässer nach Paragraph 4, Litera d, des Salzburger Wasserrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1870 (in weiterer Folge: Sbg WRG 1870) dar, weshalb eine Ausnahme zur Bestimmung des - nach Paragraph 140, Ziffer eins, WRG 1959 anzuwendenden - Paragraph 6, erster Satz Salzburger Wasserrechtsgesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1920, (in weiterer Folge: Sbg WRG 1920) gegeben und das Privatgewässer H-Bach öffentlichen Gewässern nicht gleichzuhalten sei.
Er beantragte daher die Qualifikation des H-Baches in der Gemeinde B bis zur Einmündung in die S als Privatgewässer der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) und die Erlassung eines diesem Umstand Rechnung tragenden Feststellungsbescheides.
Nach Feststellung des Sachverhaltes wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung der Bescheid der BH vom 16. August 2001 mündlich verkündet und gemäß § 98 Abs. 2 WRG 1959 festgestellt, dass das als "H-Bach" bezeichnete Gewässer in der Gemeinde B ab Grundparzelle 908/1 KG H-Bach ein öffentliches Gewässer darstelle. Nach Feststellung des Sachverhaltes wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung der Bescheid der BH vom 16. August 2001 mündlich verkündet und gemäß Paragraph 98, Absatz 2, WRG 1959 festgestellt, dass das als "H-Bach" bezeichnete Gewässer in der Gemeinde B ab Grundparzelle 908/1 KG H-Bach ein öffentliches Gewässer darstelle.
Zusammengefasst vertrat die BH die Ansicht, es sei hinsichtlich der Prüfung der Gewässereigenschaft des H-Baches nur die Bachparzelle 908/1 selbst von Bedeutung. Aus diesem Grunde werde nicht ausdrücklich auf die Feststellung der Gewässereigenschaft des entspringenden H-Baches auf Grundstück Nr. 845 - wo auch nicht auszuschließen sei, dass Zuflüsse aus fremden Grundstücken auf dieser Parzelle statt fänden - eingegangen. Relevant im Zusammenhang mit der für den H-Bach anstehenden strittigen Frage sei § 3 Abs. 1 lit. a, b und e WRG 1959. Der Gesetzgeber stelle hiebei mit den aufgelisteten Kriterien darauf ab, dass dann ein Privatgewässer vorliege, wenn das auf einem Grundstück befindliche Wasser entweder unterirdisch vorhanden oder ein Produkt dieses Grundstück selbst sei. Nicht regle die Bestimmung des § 3 Abs. 1 WRG 1959 den Zustand, wie er sich im Bereich des H-Baches darstelle, nämlich das von anderen Grundstücken in ein privates Grundstück einfließende Wasser. Diesen Regelungstatbestand für die Qualifikation "Privatgewässer" kenne § 3 WRG 1959 nicht. Nach einer Gegenüberstellung der Tatbestände der lit. a, b und e des § 3 Abs. 1 WRG 1959 mit dem Grundstück Nr. 908/1 fuhr die BH fort, anbetrachts der Tatsache, dass der H-Bach nur teilweise über die Grundparzelle 908/1, die sich im Eigentum der Republik Österreich befinde, abfließe und nicht - wie ausdrücklich in § 3 WRG 1959 gefordert - ein "Produkt" dieses Grundstückes sei, könne von der Eigenschaft eines Privatgewässers nicht gesprochen werden. Nachdem die wesentlichen Kriterien für die Zuordnung einer Privatgewässereigenschaft nicht vorlägen, sei der H-Bach auch durch das WRG 1959 nicht ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet. Aus diesem Grund sei als Regelungstatbestand § 2 Abs. 1 lit. c WRG 1959 heranzuziehen, welcher auf den H-Bach zutreffe. Das Privileg des § 6 Sbg WRG 1920 in Verbindung mit § 140 WRG 1959 sei nicht prüfungsrelevant, zumal ausdrücklich die Eigenschaft des H-Baches als Privatgewässer (gemeint wohl: öffentliches Gewässer) festgestellt worden sei. Ebenfalls nicht prüfungsrelevant sei in diesem Zusammenhang die Beurteilung der Rechtsvermutung des § 4 WRG 1959 gewesen, zumal der Antrag nicht darauf gerichtet gewesen sei. Zusammengefasst vertrat die BH die Ansicht, es sei hinsichtlich der Prüfung der Gewässereigenschaft des H-Baches nur die Bachparzelle 908/1 selbst von Bedeutung. Aus diesem Grunde werde nicht ausdrücklich auf die Feststellung der Gewässereigenschaft des entspringenden H-Baches auf Grundstück Nr. 845 - wo auch nicht auszuschließen sei, dass Zuflüsse aus fremden Grundstücken auf dieser Parzelle statt fänden - eingegangen. Relevant im Zusammenhang mit der für den H-Bach anstehenden strittigen Frage sei Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, b und e WRG 1959. Der Gesetzgeber stelle hiebei mit den aufgelisteten Kriterien darauf ab, dass dann ein Privatgewässer vorliege, wenn das auf einem Grundstück befindliche Wasser entweder unterirdisch vorhanden oder ein Produkt dieses Grundstück selbst sei. Nicht regle die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, WRG 1959 den Zustand, wie er sich im Bereich des H-Baches darstelle, nämlich das von anderen Grundstücken in ein privates Grundstück einfließende Wasser. Diesen Regelungstatbestand für die Qualifikation "Privatgewässer" kenne Paragraph 3, WRG 1959 nicht. Nach einer Gegenüberstellung der Tatbestände der Litera a, b und e des Paragraph 3, Absatz eins, WRG 1959 mit dem Grundstück Nr. 908/1 fuhr die BH fort, anbetrachts der Tatsache, dass der H-Bach nur teilweise über die Grundparzelle 908/1, die sich im Eigentum der Republik Österreich befinde, abfließe und nicht - wie ausdrücklich in Paragraph 3, WRG 1959 gefordert - ein "Produkt" dieses Grundstückes sei, könne von der Eigenschaft eines Privatgewässers nicht gesprochen werden. Nachdem die wesentlichen Kriterien für die Zuordnung einer Privatgewässereigenschaft nicht vorlägen, sei der H-Bach auch durch das WRG 1959 nicht ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet. Aus diesem Grund sei als Regelungstatbestand Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 heranzuziehen, welcher auf den H-Bach zutreffe. Das Privileg des Paragraph 6, Sbg WRG 1920 in Verbindung mit Paragraph 140, WRG 1959 sei nicht prüfungsrelevant, zumal ausdrücklich die Eigenschaft des H-Baches als Privatgewässer (gemeint wohl: öffentliches Gewässer) festgestellt worden sei. Ebenfalls nicht prüfungsrelevant sei in diesem Zusammenhang die Beurteilung der Rechtsvermutung des Paragraph 4, WRG 1959 gewesen, zumal der Antrag nicht darauf gerichtet gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und rügte eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, zumal keine präzise, schlüssige und genau nachvollziehbare Aufbereitung der relevanten topographischen sowie hydrographischen Gegebenheiten vorliege. Er machte weiters eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Eigentumsfrage geltend, weil die BH zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass § 3 Abs. 1 lit. a und b WRG 1959 hinsichtlich des zutage quellenden Wassers und der sich aus atmosphärischen Niederschlägen ansammelnden Wässer nur von einem Grundstück ausgehe. Diese Rechtsansicht führe zu dem für den Beschwerdeführer nachteiligen Ergebnis, dass der Tatbestand nach § 3 Abs. 1 lit. e WRG 1959 unmöglich zum Tragen kommen könne. Schließlich wiederholte der Beschwerdeführer seine Begründung für eine nach seiner Ansicht nach gesetzeskonforme Einstufung des H-Baches als Privatgewässer der Republik Österreich. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und rügte eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, zumal keine präzise, schlüssige und genau nachvollziehbare Aufbereitung der relevanten topographischen sowie hydrographischen Gegebenheiten vorliege. Er machte weiters eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Eigentumsfrage geltend, weil die BH zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und b WRG 1959 hinsichtlich des zutage quellenden Wassers und der sich aus atmosphärischen Niederschlägen ansammelnden Wässer nur von einem Grundstück ausgehe. Diese Rechtsansicht führe zu dem für den Beschwerdeführer nachteiligen Ergebnis, dass der Tatbestand nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 unmöglich zum Tragen kommen könne. Schließlich wiederholte der Beschwerdeführer seine Begründung für eine nach seiner Ansicht nach gesetzeskonforme Einstufung des H-Baches als Privatgewässer der Republik Österreich.
Die belangte Behörde führte am 17. Oktober 2002 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen nach Durchführung eines umfassenden Ortsaugenscheines der wasserbautechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten abgab. Darin wird der H-Bach generell folgendermaßen beschrieben:
"Das höchstgelegene und hinterste (in Relation zur generell nach Norden gerichteten Fließrichtung des H-Baches) Quellgebiet des H-Baches ist das H-Bachkees. Dieses wird an seiner südöstlichen, südlichen und westlichen Grenze durch die Kammlinie (=Wasserscheide) begrenzt, welche topografisch durch die S-Scharte, den K-Berg, die HF und die H-Bachspitze dargestellt wird. Den höchsten Punkt bildet die HF mit der Kote 3243. Dieser Kammlinie folgt im Wesentlichen die südöstliche bis südwestliche Grenze des Grundstückes Nr. 845, KG H-Bach. Am talseitigen (=nördlichen) Rand dieses Grundstückes beginnt eine Gewässerparzelle mit der Nr. 908/1, östlich davon ist eine weitere Gewässerparzelle Nr. 907 dargestellt, sodass sich am Beginn der dargestellten Gewässerparzellen die Form eines 'Nadelöhrs' ergibt. Die Gewässerparzelle 908/1 ist in ihrem weiteren Verlauf talwärts ausgewiesen.
Der tatsächliche Bachablauf ab dieser Stelle bis in den Bereich M-Alm - Gasthof A - Gasthof E ist in seinem Verlauf im Wesentlichen bestimmt durch die seitlich von den Talhängen eintretenden Schutt- und Murkegel. Dadurch erscheint der Bachlauf zumindest temporär fixiert. Ab dem Beginn der Gewässerparzelle unterhalb des H-Bachkees verläuft das tatsächliche Gewässer zunächst in der so genannten K-Au in einem ausgeprägten Trogtalabschnitt, der sich in wenig ausgeprägten Terrassen talwärts senkt. Ca. zwischen Kote 1650 und 1500 schließt ein Abschnitt mit stärkerem Talgefälle an, der orographisch links durch eine Felsflanke und rechts durch einen mächtigen Schuttkegel begrenzt wird. In diesem Talabschnitt dürfte der Verlauf des H-Baches durch den linksufrigen Felsuntergrund weitgehend fixiert sein.
Im weiteren Verlauf talwärts weitet sich der Talboden zunehmend bei stetig abnehmendem Längsgefälle bis in den Bereich M-Alm - Gasthof A - Ma-Alm. Aus den aktuellen großflächigen Geröllablagerungen ist ersichtlich, dass sich der tatsächliche Bachablauf in diesem Abschnitt jederzeit und jedenfalls mehr als 50 m nach beiden Seiten verwerfen kann. Insbesondere in diesem Talabschnitt sind große Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Bachlauf und der Gewässerparzelle festzustellen. Im Bereich M-Alm stellt sich katastermäßig eine weitere Bachverzweigung darin, indem die Stammparzelle 908/1 orographisch rechts durch eine weitere Bachparzelle 908/2 begleitet wird, sodass sich hier wiederum das Bild eines Nadelöhrs ergibt. Im weiteren Verlauf talwärts wird der Talboden wieder schmäler und die Schuttkegeln von den seitlichen Hängen haben nicht mehr diesen Einfluss auf den Bachverlauf wie weiter bergwärts. Mit zunehmender Ausbildung als V-Tal ist anzunehmen, dass der Bachverlauf auch über größere Zeiträume fixiert erhalten bleibt und so die Abweichungen von der zugehörigen Bachparzelle relativ gering bleibt."
Der Amtssachverständige legte in weiterer Folge eine abschnittsweise Darstellung des konkreten Bachverlaufes dar.
Der Vertreter des Beschwerdeführers legte dessen Rechtsstandpunkt im Wesentlichen nochmals dar; der Antragsteller verwies darauf, dass der H-Bach von seinem Ursprung bis zum Einlaufbauwerk seines Kraftwerkes von zahlreichen auf ihm gehörigen Grundstücken befindlichen Zuflüssen dotiert werde, welche in Summe dem H-Bach eine weit größere Wassermenge zuführten, als von ihm zum Zwecke der Stromerzeugung beim Einlaufbauwerk abgeleitet und in weiterer Folge ohnehin wieder dem H-Bach zugeleitet werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2004 wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG insofern abgeändert, als er nun folgendermaßen lautet: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2004 wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG insofern abgeändert, als er nun folgendermaßen lautet:
"Gemäß dem § 3 Abs. 1 lit. e und 140 Z. 1 WRG 1959 in Verbindung mit den §§ 4 und 6 Salzburger Wasserrechtsgesetz in der Fassung vom 27. Jänner 1920, LGBl. Nr. 28/1920, wird festgestellt, dass das als 'H-Bach' bezeichnete Gewässer in der Gemeinde B nach dem Verlassen der Grundparzelle 845 KG 57005 H-Bach, als Privatgewässer derjenigen Grundstückseigentümer anzusehen ist, über deren Grundstücke er in der Natur tatsächlich fließt. Sofern der H-Bach nach dem Verlassen der Grundparzelle 845, KG 57005 H-Bach, in der Natur über Grundstücke der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) fließt, ist er als Privatgewässer des Staates den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten." "Gemäß dem Paragraph 3, Absatz eins, Litera e und 140 Ziffer eins, WRG 1959 in Verbindung mit den Paragraphen 4 und 6 Salzburger Wasserrechtsgesetz in der Fassung vom 27. Jänner 1920, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1920,, wird festgestellt, dass das als 'H-Bach' bezeichnete Gewässer in der Gemeinde B nach dem Verlassen der Grundparzelle 845 KG 57005 H-Bach, als Privatgewässer derjenigen Grundstückseigentümer anzusehen ist, über deren Grundstücke er in der Natur tatsächlich fließt. Sofern der H-Bach nach dem Verlassen der Grundparzelle 845, KG 57005 H-Bach, in der Natur über Grundstücke der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) fließt, ist er als Privatgewässer des Staates den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten."
Aus der Begründung geht nach Wiedergabe des Antrages und des Inhaltes des Bescheides erster Instanz sowie der Berufung und der Stellungnahmen im Zuge der mündlichen Verhandlung hervor, dass die rechtliche Prüfung der Frage, ob ein Gewässer ein öffentliches oder ein privates sei, nach der Systematik des WRG 1959 entsprechend der Wertigkeit der Titel nach einer hierarchischen Reihenfolge erfolge, wobei die Anwendbarkeit eines jeweils stärkeren Titels die Anwendbarkeit aller darunter liegenden, schwächeren Titel ausschließe.
An oberster Stelle dieser Rangordnung stünden die Privatgewässer nach § 3 Abs. 1 lit. a bis c WRG 1959. Danach folgten die nach § 61 WRG 1959 als öffentlich erklärten Gewässer; An oberster Stelle dieser Rangordnung stünden die Privatgewässer nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis c WRG 1959. Danach folgten die nach Paragraph 61, WRG 1959 als öffentlich erklärten Gewässer;
dann Privatgewässer nach § 2 Abs. 2, für die ein Privatrechtstitel vor dem Jahre 1870 nachgewiesen werde; dann öffentliche Gewässer, die gemäß § 2 Abs. 1 lit. a im Anhang A zum WRG angeführt seien;dann Privatgewässer nach Paragraph 2, Absatz 2,, für die ein Privatrechtstitel vor dem Jahre 1870 nachgewiesen werde; dann öffentliche Gewässer, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, im Anhang A zum WRG angeführt seien;
dann öffentliche Gewässer gemäß § 2 Abs. 1 lit. b, die vor dem 1. November 1934 anlässlich einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentlich behandelt worden seien; dann Privatgewässer nach § 3 Abs. 1 lit. d oder lit. e; schließlich folgten als subsidiärer Auffangtatbestand die öffentlichen Gewässer nach § 2 Abs. 1 lit. c WRG 1959.dann öffentliche Gewässer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,, die vor dem 1. November 1934 anlässlich einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentlich behandelt worden seien; dann Privatgewässer nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, oder Litera e,; schließlich folgten als subsidiärer Auffangtatbestand die öffentlichen Gewässer nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WRG 1959.
Wenn die vorstehende Prüfung der Gewässereigenschaft ergebe, dass es sich bei dem zu beurteilenden Gewässer um ein Privatgewässer des Staates handle, dann sei als Besonderheit im Bundesland Salzburg noch die Anwendbarkeit des ersten Satzes des § 6 Sbg WRG 1870 in der Fassung des Gesetzes vom 27. Jänner 1920, LGBl. Nr. 28/1920, zu prüfen. Diese Bestimmung stehe zufolge § 140 Z. 1 WRG 1959 als partikuläres Bundesrecht im Bundesland Salzburg weiterhin in Geltung. Wenn die vorstehende Prüfung der Gewässereigenschaft ergebe, dass es sich bei dem zu beurteilenden Gewässer um ein Privatgewässer des Staates handle, dann sei als Besonderheit im Bundesland Salzburg noch die Anwendbarkeit des ersten Satzes des Paragraph 6, Sbg WRG 1870 in der Fassung des Gesetzes vom 27. Jänner 1920, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1920,, zu prüfen. Diese Bestimmung stehe zufolge Paragraph 140, Ziffer eins, WRG 1959 als partikuläres Bundesrecht im Bundesland Salzburg weiterhin in Geltung.
Für den zur Beurteilung vorliegenden H-Bach lasse sich zunächst festhalten, dass er nicht nach § 61 WRG 1959 zu einem öffentlichen Gewässer erklärt worden und dass er nicht im Anhang A des WRG 1959 angeführt sei. Außer Streit stehe auch, dass das Vorliegen eines Privatrechtstitels vor dem Jahre 1870 nicht behauptet bzw. nachgewiesen worden sei und dass der H-Bach auch nicht vor dem 1. November 1934 anlässlich einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentliches Gewässer behandelt worden sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der H-Bach als Fließgewässer nicht unter § 3 Abs. 1 lit. d WRG 1959 subsumiert werden könne, verblieben im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Gewässereigenschaft die Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit lit. e WRG 1959, weiters § 2 Abs. 1 lit. c WRG 1959 sowie der erste Satz des § 6 Sbg WRG 1920. Für den zur Beurteilung vorliegenden H-Bach lasse sich zunächst festhalten, dass er nicht nach Paragraph 61, WRG 1959 zu einem öffentlichen Gewässer erklärt worden und dass er nicht im Anhang A des WRG 1959 angeführt sei. Außer Streit stehe auch, dass das Vorliegen eines Privatrechtstitels vor dem Jahre 1870 nicht behauptet bzw. nachgewiesen worden sei und dass der H-Bach auch nicht vor dem 1. November 1934 anlässlich einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentliches Gewässer behandelt worden sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der H-Bach als Fließgewässer nicht unter Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 subsumiert werden könne, verblieben im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Gewässereigenschaft die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und b in Verbindung mit Litera e, WRG 1959, weiters Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 sowie der erste Satz des Paragraph 6, Sbg WRG 1920.
Aus den Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde und der ergänzend durchgeführten Ermittlungen ergebe sich übereinstimmend, dass der Ursprung des H-Baches im Bereich des H-Bach-Keeses liege. Dieses H-Bach-Kees als vergletschertes Grundstück decke sich im Wesentlichen mit der Grundparzelle 845, welche im Eigentum der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) stehe. Die Dotation des entspringenden H-Baches erfolge demzufolge aus Quellwasser des Grundstückes und Schmelzwasser des Gletschers. In wasserrechtlicher Sicht handle es sich dabei um aus dem Grundstück zutage quellendes Wasser im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 sowie um aus atmosphärischen Niederschlägen stammendes Wasser im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b WRG 1959. Das Schmelzwasser lasse sich dabei unter die lit. b leg. cit. subsumieren, weil Vorstufe des Schmelzwassers das aus atmosphärischen Niederschlägen gebildete Eis des Gletschers sei. Es sei somit davon auszugehen, dass das auf dem Grundstück 845 vorhandene Wasser in flüssigem Aggregatzustand ein Privatgewässer der Republik Österreich im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a und b WRG 1959 darstelle. Aus den Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde und der ergänzend durchgeführten Ermittlungen ergebe sich übereinstimmend, dass der Ursprung des H-Baches im Bereich des H-Bach-Keeses liege. Dieses H-Bach-Kees als vergletschertes Grundstück decke sich im Wesentlichen mit der Grundparzelle 845, welche im Eigentum der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) stehe. Die Dotation des entspringenden H-Baches erfolge demzufolge aus Quellwasser des Grundstückes und Schmelzwasser des Gletschers. In wasserrechtlicher Sicht handle es sich dabei um aus dem Grundstück zutage quellendes Wasser im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 sowie um aus atmosphärischen Niederschlägen stammendes Wasser im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, WRG 1959. Das Schmelzwasser lasse sich dabei unter die Litera b, leg. cit. subsumieren, weil Vorstufe des Schmelzwassers das aus atmosphärischen Niederschlägen gebildete Eis des Gletschers sei. Es sei somit davon auszugehen, dass das auf dem Grundstück 845 vorhandene Wasser in flüssigem Aggregatzustand ein Privatgewässer der Republik Österreich im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und b WRG 1959 darstelle.
Die erstinstanzliche Behörde setze bei ihrer Betrachtung des Gewässers orographisch nach der Grundparzelle 845, am Beginn der Bachparzelle 908/1 an. Dies sei im Wesentlichen auch die Grenze zum vergletscherten Bereich. Auf Grundlage dieser eingegrenzten Betrachtungsweise sei die erstinstanzliche Behörde zur Ansicht gelangt, dass für das Fließgewässer ab Beginn der Bachparzelle 908/1 die Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. a und b WRG 1959 keine Anwendung finden könne. Die erstinstanzliche Behörde führe aus, dass die lit. a und b voraussetzten, dass das betrachtete Gewässer ein "Produkt" des betreffenden Grundstückes sei. Im vorliegenden Fall würde aber das Wasser von einem fremden Grundstück produziert und in ein anderes privates Grundstück einfließen. In weiterer Folge sei die erstinstanzliche Behörde zwangsläufig zur Anwendung des § 2 Abs. 1 lit. c WRG 1959 gelangt, da mangels Anwendbarkeit der lit. a und b des § 3 Abs. 1 WRG 1959 auch eine Anwendung des lit. e der gleichen Bestimmung ausscheide. Die erstinstanzliche Behörde setze bei ihrer Betrachtung des Gewässers orographisch nach der Grundparzelle 845, am Beginn der Bachparzelle 908/1 an. Dies sei im Wesentlichen auch die Grenze zum vergletscherten Bereich. Auf Grundlage dieser eingegrenzten Betrachtungsweise sei die erstinstanzliche Behörde zur Ansicht gelangt, dass für das Fließgewässer ab Beginn der Bachparzelle 908/1 die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und b WRG 1959 keine Anwendung finden könne. Die erstinstanzliche Behörde führe aus, dass die Litera a und b voraussetzten, dass das betrachtete Gewässer ein "Produkt" des betreffenden Grundstückes sei. Im vorliegenden Fall würde aber das Wasser von einem fremden Grundstück produziert und in ein anderes privates Grundstück einfließen. In weiterer Folge sei die erstinstanzliche Behörde zwangsläufig zur Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 gelangt, da mangels Anwendbarkeit der Litera a und b des Paragraph 3, Absatz eins, WRG 1959 auch eine Anwendung des Litera e, der gleichen Bestimmung ausscheide.
Dieser Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde könne nicht beigetreten werden. Es sei nicht ersichtlich, warum bei der Beurteilung der Gewässereigenschaft nur die Bachparzelle 908/1 von Bedeutung sein solle. Eine solche Vorgehensweise würde letztlich willkürliche Ergebnisse zeitigen, je nach dem, ob man den Betrachtungsgegenstand mehr oder weniger eingrenze. Es sei jedenfalls auch der Ursprung des H-Baches in die Betrachtung miteinzubeziehen, welche auf der Grundparzelle 845 liege. Wie bereits dargestellt, stelle dieses abfließende Wasser des H-Baches sowohl auf dem Grundstück 845 als auch den nachfolgenden Grundstücken unzweifelhaft einen Abfluss im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. e WRG 1959 dar. Als erstes Ergebnis der Prüfung lasse sich somit festhalten, dass aufgrund der Anwendbarkeit der lit. e des § 3 Abs. 1 WRG 1959 die Anwendung des subsidiären Auffangtatbestandes des § 2 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ausscheide, da die letztgenannte Bestimmung unstrittig gegenüber der angeführten lit. e als nachrangig anzusehen sei. Dieser Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde könne nicht beigetreten werden. Es sei nicht ersichtlich, warum bei der Beurteilung der Gewässereigenschaft nur die Bachparzelle 908/1 von Bedeutung sein solle. Eine solche Vorgehensweise würde letztlich willkürliche Ergebnisse zeitigen, je nach dem, ob man den Betrachtungsgegenstand mehr oder weniger eingrenze. Es sei jedenfalls auch der Ursprung des H-Baches in die Betrachtung miteinzubeziehen, welche auf der Grundparzelle 845 liege. Wie bereits dargestellt, stelle dieses abfließende Wasser des H-Baches sowohl auf dem Grundstück 845 als auch den nachfolgenden Grundstücken unzweifelhaft einen Abfluss im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 dar. Als erstes Ergebnis der Prüfung lasse sich somit festhalten, dass aufgrund der Anwendbarkeit der Litera e, des Paragraph 3, Absatz eins, WRG 1959 die Anwendung des subsidiären Auffangtatbestandes des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 ausscheide, da die letztgenannte Bestimmung unstrittig gegenüber der angeführten Litera e, als nachrangig anzusehen sei.
Nach dem Grundstückskataster schließe unmittelbar an die Grundparzelle 845 die Gewässerparzelle 908/1 an. Diese erstrecke sich auf einer Länge von ca. 13 km talauswärts bis zur Einmündung in die S. Diese und die vergleichsweise kurzen Gewässerparzellen 907 und 908/2 stünden im Eigentum der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste). Entgegen der katastermäßigen Darstellung trete jedoch der H-Bach beim Verlassen des vergletscherten Grundstückes 845 nicht in die ausgewiesenen Bachparzellen 908/1 bzw. 907 ein, sondern verlasse das Grundstück 845 im Bereich seiner nordöstlichen Grenze, um dann nach einer kurzen Berührung des Grundstückes 849/4 in das orographisch rechts der Gewässerparzelle 908/1 gelegene Grundstück 848 einzufließen. In weiterer Folge berührte er kurz die der Republik Österreich gehörende Gewässerparzelle 907, um wiederum auf die Parzelle 848 weiter zu fließen. Abhängig von den topographischen Gegebenheiten fließe er in weiterer Folge talauswärts bis zur Einmündung in die Salzach wechselweise über die ausgewiesene Gewässerparzelle 908/1 oder über andere, privaten Grundeigentümern gehörende Grundparzellen. Nach dem Grundstückskataster schließe unmittelbar an die Grundparzelle 845 die Gewässerparzelle 908/1 an. Diese erstrecke sich auf einer Länge von ca. 13 km talauswärts bis zur Einmündung in die Sitzung Diese und die vergleichsweise kurzen Gewässerparzellen 907 und 908/2 stünden im Eigentum der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste). Entgegen der katastermäßigen Darstellung trete jedoch der H-Bach beim Verlassen des vergletscherten Grundstückes 845 nicht in die ausgewiesenen Bachparzellen 908/1 bzw. 907 ein, sondern verlasse das Grundstück 845 im Bereich seiner nordöstlichen Grenze, um dann nach einer kurzen Berührung des Grundstückes 849/4 in das orographisch rechts der Gewässerparzelle 908/1 gelegene Grundstück 848 einzufließen. In weiterer Folge berührte er kurz die der Republik Österreich gehörende Gewässerparzelle 907, um wiederum auf die Parzelle 848 weiter zu fließen. Abhängig von den topographischen Gegebenheiten fließe er in weiterer Folge talauswärts bis zur Einmündung in die Salzach wechselweise über die ausgewiesene Gewässerparzelle 908/1 oder über andere, privaten Grundeigentümern gehörende Grundparzellen.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe der Umstand, dass der H-Bach streckenweise nicht auf Grundparzellen des Beschwerdeführers abfließe, keinen Einfluss auf das Eigentum an der Wasserwelle. Der Beschwerdeführer führe an, dass für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse der ruhige Besitzstand in der Natur zugrunde zu legen sei, wie er sich insbesondere durch bewilligte Nutzungen (z.B. Schottergewinnung) entsprechend dem tatsächlichen Bachverlauf in der Natur dokumentiere. Im Übrigen läge es in der Natur der Sache, dass gerade bei Bachverläufen im Laufe der Zeit Verwerfungen statt finden.
Dieser Ansicht könne sich die belangte Behörde nicht anschließen. § 3 Abs. 2 WRG 1959 lege fest, dass die nach lit. e abfließenden Privatgewässer, insofern nicht anderes nachgewiesen werde, als Zugehör jener Grundstücke zu betrachten seien, auf denen sie sich befänden. Dabei sei hinsichtlich des ungefasst abfließenden Wassers zu berücksichtigen, dass sich diese Wasserwelle ähnlich der freien Luft und wilden Tieren grundsätzlich der Herrschaft des Grundeigentümers als herrenlos entziehe. Selbst dort, wo die Wasserwelle noch nicht Eigentum geworden sei, habe der Grundeigentümer ein in seinen Wirkungen dem Grundeigentum gleichkommendes Recht auf die Wasserwelle. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Wasserwelle des H-Baches nach dem Verlassen der Grundparzelle 845 denjenigen Grundstückseigentümern zugehörte, über deren Grundstücke er in der Natur abfließe. Dies habe zur Folge, dass der H-Bach im Verlauf bis zu seiner Einmündung in die Salzach als Privatgewässer verschiedener Eigentümer anzusehen sei. Das Recht, die Wasserwelle zu benützen, komme dabei im Rahmen der gesetzlichen Schranken demjenigen zu, über dessen Grundeigentum der H-Bach in der Natur gerade fließe. Dort, wo er in der Natur über Grundparzellen der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) fließe, sei er als Privatgewässer des Staates anzusehen. Aufgrund der bei Wildbächen immer wieder auftretenden Verwerfungen könne es dazu kommen, dass die Eigentümer wechselten, je nach dem, wie sich der Abfluss in der Natur darstellte. Dieser Ansicht könne sich die belangte Behörde nicht anschließen. Paragraph 3, Absatz 2, WRG 1959 lege fest, dass die nach Litera e, abfließenden Privatgewässer, insofern nicht anderes nachgewiesen werde, als Zugehör jener Grundstücke zu betrachten seien, auf denen sie sich befänden. Dabei sei hinsichtlich des ungefasst abfließenden Wassers zu berücksichtigen, dass sich diese Wasserwelle ähnlich der freien Luft und wilden Tieren grundsätzlich der Herrschaft des Grundeigentümers als herrenlos entziehe. Selbst dort, wo die Wasserwelle noch nicht Eigentum geworden sei, habe der Grundeigentümer ein in seinen Wirkungen dem Grundeigentum gleichkommendes Recht auf die Wasserwelle. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Wasserwelle des H-Baches nach dem Verlassen der Grundparzelle 845 denjenigen Grundstückseigentümern zugehörte, über deren Grundstücke er in der Natur abfließe. Dies habe zur Folge, dass der H-Bach im Verlauf bis zu seiner Einmündung in die Salzach als Privatgewässer verschiedener Eigentümer anzusehen sei. Das Recht, die Wasserwelle zu benützen, komme dabei im Rahmen der gesetzlichen Schranken demjenigen zu, über dessen Grundeigentum der H-Bach in der Natur gerade fließe. Dort, wo er in der Natur über Grundparzellen der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) fließe, sei er als Privatgewässer des Staates anzusehen. Aufgrund der bei Wildbächen immer wieder auftretenden Verwerfungen könne es dazu kommen, dass die Eigentümer wechselten, je nach dem, wie sich der Abfluss in der Natur darstellte.
Im vorliegenden Fall stelle sich daher weiter die Frage, ob für diejenigen Gewässerstrecken im Verlauf des H-Baches, die als Privatgewässer des Staates zu gelten hätten, der erste Satz des § 6 des Sbg WRG 1920 zur Anwendung komme. Demnach seien die Privatgewässer des Staates mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten. Nach Wiedergabe des Wortlautes des § 4 Sbg WRG 1870 stellt die belangte Behörde die Rechtsansicht des Beschwerdeführers und die von diesem angezogenen Literatur- und Kommentarstellen dar, wonach § 4 Sbg WRG 1870 im Wesentlichen dem § 3 des geltenden Wasserrechtsgesetzes 1959 entspreche. Die belangte Behörde vertrat in diesem Zusammenhang den Standpunkt, dass ein Vergleich des Wortlautes des § 4 Sbg WRG 1870 mit dem Wortlaut des § 3 WRG 1959 das Ergebnis bringe, dass - abgesehen davon, dass in der Aufzählung des § 4 Sbg WRG 1870 Seen überhaupt nicht angeführt seien - die Abflüsse betreffenden Bestimmungen einen gänzlich anderen Wortlaut hätten. Im vorliegenden Fall stelle sich daher weiter die Frage, ob für diejenigen Gewässerstrecken im Verlauf des H-Baches, die als Privatgewässer des Staates zu gelten hätten, der erste Satz des Paragraph 6, des Sbg WRG 1920 zur Anwendung komme. Demnach seien die Privatgewässer des Staates mit Ausnahme der in Paragraph 4, bezeichneten den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten. Nach Wiedergabe des Wortlautes des Paragraph 4, Sbg WRG 1870 stellt die belangte Behörde die Rechtsansicht des Beschwerdeführers und die von diesem angezogenen Literatur- und Kommentarstellen dar, wonach Paragraph 4, Sbg WRG 1870 im Wesentlichen dem Paragraph 3, des geltenden Wasserrechtsgesetzes 1959 entspreche. Die belangte Behörde vertrat in diesem Zusammenhang den Standpunkt, dass ein Vergleich des Wortlautes des Paragraph 4, Sbg WRG 1870 mit dem Wortlaut des Paragraph 3, WRG 1959 das Ergebnis bringe, dass - abgesehen davon, dass in der Aufzählung des Paragraph 4, Sbg WRG 1870 Seen überhaupt nicht angeführt seien - die Abflüsse betreffenden Bestimmungen einen gänzlich anderen Wortlaut hätten.
Nach Zitierung eines Kommentares von Krzizek zum Wasserrechtsgesetz und zu dessen Verständnis des § 4 lit. d Sbg WRG 1870, wonach aus den Materialien zu entnehmen sei, dass damals alle Abflüsse aus den in den lit. a bis c genannten privaten Gewässern solange Privatgewässer seien, als sie sich auf dem Grundstück befänden, auf welchem die Quelle entspringe, bei Abfluss über ein fremdes Grundstück aber bereits öffentliches Gewässer würden, zitiert die belangte Behörde ein - das Gegenteil ausdrückendes - Erkenntnis des k.k. Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1907, Slg. Nr. 5257/A, dem aber die Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall fehle. Wenn man nun - so die belangte Behörde weiter - die Argumente für die Auslegung der lit. d des § 4 Sbg WRG 1870 abwäge, so ergebe sich, dass einerseits dem klaren Wortlaut der Bestimmung und dem historischen Willen des Gesetzgebers eine strittige Rechtsmeinung der Lehre gegenüberstehe. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 1907 erscheine aufgrund anders gelagerter Sachverhalte nicht umlegbar. Das Argument der Lehre, dass durch den Erwerb von Nachbargrund und dadurch bedingt durch Vergrößerung eines Grundstückes die Gewässereigenschaft nicht entscheidend beeinflusst werden könne, sei in dieser Form nicht nachvollziehbar. Schließlich würden in einem marktwirtschaftlich ausgestalteten Wirtschaftssystem laufend die Eigentums- und Besitzverhältnisse durch den Austausch von Gütern verändert. Nach Zitierung eines Kommentares von Krzizek zum Wasserrechtsgesetz und zu dessen Verständnis des Paragraph 4, Litera d, Sbg WRG 1870, wonach aus den Materialien zu entnehmen sei, dass damals alle Abflüsse aus den in den Litera a bis c genannten privaten Gewässern solange Privatgewässer seien, als sie sich auf dem Grundstück befänden, auf welchem die Quelle entspringe, bei Abfluss über ein fremdes Grundstück aber bereits öffentliches Gewässer würden, zitiert die belangte Behörde ein - das Gegenteil ausdrückendes - Erkenntnis des k.k. Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1907, Slg. Nr. 5257/A, dem aber die Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall fehle. Wenn man nun - so die belangte Behörde weiter - die Argumente für die Auslegung der Litera d, des Paragraph 4, Sbg WRG 1870 abwäge, so ergebe sich, dass einerseits dem klaren Wortlaut der Bestimmung und dem historischen Willen des Gesetzgebers eine strittige Rechtsmeinung der Lehre gegenüberstehe. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 1907 erscheine aufgrund anders gelagerter Sachverhalte nicht umlegbar. Das Argument der Lehre, dass durch den Erwerb von Nachbargrund und dadurch bedingt durch Vergrößerung eines Grundstückes die Gewässereigenschaft nicht entscheidend beeinflusst werden könne, sei in dieser Form nicht nachvollziehbar. Schließlich würden in einem marktwirtschaftlich ausgestalteten Wirtschaftssystem laufend die Eigentums- und Besitzverhältnisse durch den Austausch von Gütern verändert.
Unter Berücksichtigung der vorangeführten Erwägungen gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass der H-Bach nach dem Verlassen der Gp 845 nicht unter § 4 lit. d des Sbg WRG 1870 subsumiert werden könne. Dies deshalb, weil nach Ansicht der belangten Behörde § 4 lit. d leg. cit. nicht nur von der Textierung sondern vor allem vom Bedeutungsinhalt her Unterschiede zu § 3 Abs. 1 lit. e WRG 1959 aufweise. Es ergebe sich somit die Situation, dass der H-Bach ab der Grundparzelle 845 wohl unter § 3 Abs. 1 lit. e WRG 1959, nicht aber unter § 4 lit. d Sbg WRG 1870 subsumiert werden könne. Dies führe wiederum zur Konsequenz, dass der erste Satz des § 6 Sbg WRG 1920 anwendbar werde. Im Ergebnis seien somit jene Teile des H-Baches, die als Privatgewässer des Staates anzusehen seien, den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten. Unter Berücksichtigung der vorangeführten Erwägungen gelan