Entscheidungsdatum
06.09.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W122 2017393-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte OG, Willhelm Greil Straße 15/3, 6020 Innsbruck, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2014 abgehandelten Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 23.09.2014, Zl. P692336/72/72-KdoEZ/G1/2014, betreffend Neubemessung pauschalierter Nebengebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte OG, Willhelm Greil Straße 15/3, 6020 Innsbruck, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2014 abgehandelten Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 23.09.2014, Zl. P692336/72/72-KdoEZ/G1/2014, betreffend Neubemessung pauschalierter Nebengebühren, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit §§ § 15 Abs. 2 und §19a GehG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen Paragraph 15, Absatz 2 und §19a GehG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2004 wurde dem Beschwerdeführer auf die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als Bediensteter der in Sanitätseinrichtungen im überwiegenden Ausmaß mit der Pflege und Betreuung von Menschen befasst ist, gemäß § 19a Abs. 1, iVm § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, eine pauschalierte Erschwerniszulage (allgemeine Erschwerniszulage) in der Höhe von monatlich 4,00 % des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, ferner gemäß § 19a Abs. 1, in Verbindung mit § 15 Abs. 2 leg.cit., eine Erschwerniszulage für Dienstleistungen während der Nachtzeit (Nachtpflege von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) pro geleisteten Nachtdienst in der Höhe von 0,36 %. des vorgenannten Gehaltes und gemäß § 20 Abs. 1 leg.cit. eine pauschalierte Aufwandsentschädigung (Nachtdienstzulage) für Dienstleistungen während der Nachtzeit (Nachtpflege von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) pro geleisteten Nachtdienst in der Höhe von € 14,50, zuerkannt bzw. bemessen. Die allgemeine Erschwerniszulage erhöhte sich auf 6,67 % des vorgenannten Gehaltes, wenn der Beschwerdeführer ausschließlich bei Operationen verwendet wird. Eine stundenmäßige Bezifferung der ausschließlichen Verwendung wurde nicht vorgenommen.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2004 wurde dem Beschwerdeführer auf die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als Bediensteter der in Sanitätseinrichtungen im überwiegenden Ausmaß mit der Pflege und Betreuung von Menschen befasst ist, gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins,, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, eine pauschalierte Erschwerniszulage (allgemeine Erschwerniszulage) in der Höhe von monatlich 4,00 % des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, ferner gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins,, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg.cit., eine Erschwerniszulage für Dienstleistungen während der Nachtzeit (Nachtpflege von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) pro geleisteten Nachtdienst in der Höhe von 0,36 %. des vorgenannten Gehaltes und gemäß Paragraph 20, Absatz eins, leg.cit. eine pauschalierte Aufwandsentschädigung (Nachtdienstzulage) für Dienstleistungen während der Nachtzeit (Nachtpflege von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) pro geleisteten Nachtdienst in der Höhe von € 14,50, zuerkannt bzw. bemessen. Die allgemeine Erschwerniszulage erhöhte sich auf 6,67 % des vorgenannten Gehaltes, wenn der Beschwerdeführer ausschließlich bei Operationen verwendet wird. Eine stundenmäßige Bezifferung der ausschließlichen Verwendung wurde nicht vorgenommen.
2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.09.2014 wurden diese Nebengebühren neu bemessen und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 gemäß § 19a iVm § 15 Abs. 2 GehG, eine pauschalierte Erschwerniszulage (SanDienstzulage) in der Höhe von monatlich 4,00 %. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, gebühre.2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.09.2014 wurden diese Nebengebühren neu bemessen und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 gemäß Paragraph 19 a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG, eine pauschalierte Erschwerniszulage (SanDienstzulage) in der Höhe von monatlich 4,00 %. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, gebühre.
Diese Erschwerniszulage erhöhe sich auf monatlich 6,67 % des vorgenannten Gehaltes, wenn der Beschwerdeführer (im Rahmen seiner Tätigkeit als diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal [DGKP]) ausschließlich bei Operationen (mindestens 4 Stunden an jedem Arbeitstag) verwendet werde.
Weiters gebühre gemäß § 19a iVm § 15 Abs. 2 GehG, eine Erschwerniszulage (Nachtpflegezulage) für Dienstleistungen während der Nachtzeit (Nachtpflege von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr).Weiters gebühre gemäß Paragraph 19 a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG, eine Erschwerniszulage (Nachtpflegezulage) für Dienstleistungen während der Nachtzeit (Nachtpflege von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr).
Die Erschwerniszulage betrage für jeden geleisteten Nachtdienst 0,36 % des vorgenannten Gehaltes und gemäß § 20 Abs. 1 GehG gebühre eine Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld) für Dienstleistungen während der Nachtzeit (Nachtpflege von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr).Die Erschwerniszulage betrage für jeden geleisteten Nachtdienst 0,36 % des vorgenannten Gehaltes und gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GehG gebühre eine Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld) für Dienstleistungen während der Nachtzeit (Nachtpflege von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr).
Die Aufwandsentschädigung betrage für jeden geleisteten Nachtdienst € 14,53, auf die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als Bediensteter, der in Sanitätseinrichtungen im überwiegenden Ausmaß mit der Pflege und Betreuung von Menschen befasst ist.
Die dem Beschwerdeführer bisher ausbezahlten Nebengebühren wurden mit Ablauf des 30.06.2014 eingestellt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 21.10.2014 Beschwerde, und bekämpfte darin den Spruchteil hinsichtlich dem als Voraussetzung für die Erhöhung der Erschwerniszulage im Spruch angeführten Erfordernis der ausschließlichen Verwendung bei Operationen im Ausmaß von mindestens 4 Stunden an jedem Arbeitstag.
Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass als Basis des Bescheides die Arbeitsplatzbeschreibung, welche mit GZ. S92610/1- ORG/2014 unverändert wiederverfügt wurde, gelte. Weitere Basis seien die im Verlautbarungsblatt I vom 23.06.2010 (Nr. 110), Erlass vom 10.06.2010, GZ. S91340/1-PersA2010 beschriebenen Nebengebühren für Bedienstete der Sanitätsdienste (SanDienstzulage und Nachtpflegezulage). In dem genannten Erlass sei mit keinerlei Wort erwähnt, dass eine Mindestanzahl von 4 Stunden an jedem Arbeitstag, bei der ausschließlichen Verwendung bei Operationen erforderlich sei.Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass als Basis des Bescheides die Arbeitsplatzbeschreibung, welche mit GZ. S92610/1- ORG/2014 unverändert wiederverfügt wurde, gelte. Weitere Basis seien die im Verlautbarungsblatt römisch eins vom 23.06.2010 (Nr. 110), Erlass vom 10.06.2010, GZ. S91340/1-PersA2010 beschriebenen Nebengebühren für Bedienstete der Sanitätsdienste (SanDienstzulage und Nachtpflegezulage). In dem genannten Erlass sei mit keinerlei Wort erwähnt, dass eine Mindestanzahl von 4 Stunden an jedem Arbeitstag, bei der ausschließlichen Verwendung bei Operationen erforderlich sei.
Die im bekämpften Bescheid vorgenommene Einschränkung von mindestens 4 Stunden an jedem Arbeitstag finde sohin weder im Gesetz, noch in einem entsprechenden Erlass, welcher ordnungsgemäß kundgemacht worden bzw. dem Beschwerdeführer zugänglich sei, Deckung.
Der Bescheid sei daher in diesem Umfang gesetzwidrig.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2014 wurde die Beschwerde vom 21.10.2014 gegen den Bescheid vom 23.09.2014 über die Feststellung des Anspruches auf Nebengebühren für Bedienstete der Sanitätsdienste (SanDienstzulage und Nachtpflegezulage) als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde nach Darlegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und der Wiedergabe des Verfahrensganges Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer sei mit Wirkung vom 01.07.2004 auf den Arbeitsplatz Positionsnummer (PosNr.) 033 "Sanitätsunteroffizier (SanUO) Anästhesie" beim MSP2 (gemeint wohl: Militärspital Innsbruck), chirStat (gemeint wohl: chirurgische Station), diensteingeteilt worden.
Für den "SanUO Anästhesie" sehe die Arbeitsplatzbeschreibung folgendermaßen aus:
Hauptaufgabe:
Die Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen durchführen
Beschreibung der Hauptaufgaben:
* Durchführung der Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen
* Mitwirkung bei anästhesiologischen und schmerztherapeutischen sowie intensiv- und notfallmedizinischen Versorgung
* Wartung und Pflege sowie Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des zugewiesenen
Sanitätsgerätes
* Mitwirkung bei der Dokumentation und Administration
* Durchführung von Lehr- und Ausbildungstätigkeiten im Rahmen von Kursen, Schulungen, Praktika etc.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer als "SanUO Anästhesie" in einer Sanitätseinrichtung mit Pflege und Betreuung von Menschen im überwiegenden Ausmaß betraut gewesen sei, sei mit Bescheid vom 27.07.2004 u.a. festgestellt worden, dass ihm eine pauschalierte Erschwerniszulage (SanDienstzulage) in der Höhe von monatlich 4,00 % des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, gebühre.Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer als "SanUO Anästhesie" in einer Sanitätseinrichtung mit Pflege und Betreuung von Menschen im überwiegenden Ausmaß betraut gewesen sei, sei mit Bescheid vom 27.07.2004 u.a. festgestellt worden, dass ihm eine pauschalierte Erschwerniszulage (SanDienstzulage) in der Höhe von monatlich 4,00 % des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, gebühre.
Diese Erschwerniszulage erhöhe sich auf monatlich 6,67 % des vorgenannten Gehaltes, wenn der Beschwerdeführer (DGKP - diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal) ausschließlich bei Operationen verwendet werden würde.
Es werde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2014 eine erhöhte Erschwerniszulage von 6,67 % ausbezahlt worden sei.
Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 sei es gewesen, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen.
Der Rechnungshof habe in dem Bericht im Jahr 2011
• die fehlende Auslastung der Heeresspitäler,
• zu hohe Ausgaben für das Sanitätswesen,
• fehlende Kooperationen mit zivilen Blaulichtorganisationen sowie mit anderen Ministerien kritisiert.
Die Neuformierung der Sanitätsorganisation habe in concreto zum Ziel gehabt, jene Sanitätselemente, welche primär zur Sicherstellung der Einsätze des Bundesheeres erforderlich sind, zu stärken und im Gegenzug Einrichtungen, welche aufgrund des Patientenaufkommens der letzten Jahre nicht über eine entsprechende Auslastung verfügen, zu schließen oder nur in einem reduzierten Umfang zu betreiben. Generell sollten alle strukturellen Ausrichtungen der Sanitätsorganisation und die damit verbundenen Rahmenbedingungen neben der Abdeckung des Routinebetriebes zur Sicherstellung der Ausbildung von Rekruten, von Übungen und Einsätzen des Bundesheeres in jeder Hinsicht eine Verwendung von Sanitätselementen bei internationalen Einsätzen primär begünstigen.
Dies führe in weiterer Folge u.a. zu einer verbesserten Auslastung, Kostenreduzierung und verstärkten Kooperation mit zivilen Organisationen. Insgesamt habe sich die Sanitätsorganisation strukturell um zirka 30% reduziert.
Die Umstrukturierung des KdoSanZ (Kommando Sanitätszentrum) West zum Sanitätszentrum (SanZ) West werde wie folgt begründet:
Das Militärspital in Innsbruck sei zu einem Sanitätszentrum (bzw. strukturell zu einer Feldambulanz), ebenfalls mit Schließung der bettenführenden Abteilungen und Reduzierung auf ein Mindestmaß für krankenhauspflichtige Patienten, umgewandelt und die ihnen nachgeordneten Lehrkompanien aufgelöst worden. Dabei verfüge das SanZ West (Innsbruck) über eine Alpin- und höhenmedizinische Ambulanz sowie ein Element für die Fachbereiche Psychotraumatologie und Stressmanagement.
Im Zuge dieser Organisationsänderung sei neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch der bisherige Arbeitsplatz PosNr. 139 "SanUO Anästhesie" in der Abteilung chirStat beim KdoSanZ West aufgelöst worden.
In der Folge sei der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 auf dem Arbeitsplatz PosNr. 161 "SanUO Anästhesie" in der Abteilung Intensiv-ÜbwPfl (gemeint wohl: Überwachungspflege) (IMCU [gemeint wohl: Intermediate Care Unit]) beim KdoSanZ & FAmb (Feldambulanz)/SanZ West diensteingeteilt worden.
Die Arbeitsplatzbeschreibung des "SanUO Anästhesie" für die Abteilung Intensiv-ÜbwPfl (IMCU) sehe folgendermaßen aus:
Beschreibung der Hauptaufgabe
• Mitwirkung bei der Durchführung von ambulanten Behandlungen von Patienten
• Mitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie
• Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren
• Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter Patienten mit
invasiven und nichtinvasiven Methoden
• Mitwirkung bei der Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen
Ausstattung (Monitoring, Beatmung, Katheter und dazugehörige Infusionssysteme)
• Durchführung der Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen im
eigenverantwortlichen, mitverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereich
als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
• Unterstützung bei medizinischen ABC-Schutzmaßnahmen
• Durchführung der Dekontamination von Patienten
• Wartung und Pflege sowie Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des zugewiesenen
Sanitätsgerätes
• Durchführung der Tätigkeiten des SanUO Anästhesie bei Patientenlufttransport und
Betreuung von Anspruchsberechtigten bei der Aeromedevac.
Eine Überprüfung der OP-Dienstpläne für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 11.11.2014 zeige folgendes Ergebnis:
* Juli 2014: keine OP
* August 2014: keine OP
* September 2014: 09.09. 1 OP
10.09. 1 OP
22.09. 1 OP
* Oktober 2014: keine OP
* November 2014: 11.11. 1 OP
Es werde somit festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 11.11.2014 an insgesamt 4 Operationen mitgewirkt habe.
Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer vorwiegend bei Operationen, d.h. mindestens 4 Stunden an jedem Arbeitstag, verwendet werde.
In der Folge sei die erhöhte pauschalierte Erschwerniszulage von monatlich 6,67 % per 01.07.2014 eingestellt worden. Der Beschwerdeführer beziehe weiterhin die pauschalierte Erschwerniszulage von monatlich 4,00 %.
Es bleibe ihm unbenommen, einen Antrag auf Zuerkennung der pauschalierten Erschwerniszulage von monatlich 6,67 % zu stellen, sobald er die anspruchsbegründende Tätigkeit ausübe.
Diese Erschwerniszulage erhöht sich auf monatlich 6,67 % des vorgenannten Gehaltes, wenn Bedienstete (DGKP) ausschließlich bei Operationen verwendet werden. Unter "ausschließlich bei Operationen" sei eine Mindeststundenanzahl von 4 an jedem Arbeitstag zu verstehen.
Die Auslegung des Begriffes "ausschließlich bei Operationen" sei in diesem Kontext darauf zurückzuführen, dass ein Arbeitstag 8 Stunden umfasse, weshalb eine operative Tätigkeit mindestens 4 Stunden ausgeübt werden müsse, um als überwiegend gelten zu können.
Eine Erschwerniszulage werde vom Gesetzgeber für körperliche Anstrengung oder sonstige erschwerte Umstände zuerkannt. Diese Erschwerniszulage erhalte der Beschwerdeführer fallbezogen für seine Tätigkeit als Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger in der Höhe von monatlich 4,00 %. Ist die körperliche Anstrengung oder sonstige erschwerter Umstand durch Tätigkeiten im Bereich von operativen Tätigkeiten erhöht, so erhöhe sich auch die Erschwerniszulage. Inwieweit diese körperliche Anstrengung oder sonstige erschwerte Umstände gegeben seien, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs über einen längeren Zeitraum zu bewerten.
Da im gegenständlichen Fall jedoch dieser erschwerte Umstand der OP-Tätigkeit nur Einzelfälle seien, könne bei 4 Fällen in 5 Monaten weder von einer körperlichen Anstrengung noch von sonstigen erschwerten Umständen im Bereich der Tätigkeit des Beschwerdeführers gesprochen werden, welche zu einer erhöhten Erschwerniszulage führe noch von einer Pauschalierung ausgegangen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. VwGH vom 23.06.1999, Zl. 97/12/0417, VwGH vom 11.10.2007, Zl. 2006/12/0172, VwGH vom 28.03.2008, Zl. 2005/12/0178) stehen Nebengebühren gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt, an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stelle die Erledigung der mit dem Arbeitsplatz verbunden Aufgaben dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes. Wenn die Verwendung wegfällt mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendung verbunden ist, führe dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren.
Dies bedeute für den gegenständlichen Fall unter Heranziehung der o. a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und der Auslegung des Begriffes "ausschließlich bei Operationen" in Form von mindestens 4 Stunden an jedem Arbeitstag, dass der Beschwerdeführer ab 01.07.2014 der erhöhten pauschalierten Erschwerniszulage von monatlich 6,67 % verlustig gegangen sei, da der Beschwerdeführer ab der Versetzung per 01.07.2014 auf den Arbeitsplatz PosNr. 161 "SanUO Anästhesie" in der Abteilung Intensiv- ÜbwPfl (IMCU) beim KdoSanZ & FAmb/SanZ West nach der Überprüfung über einen längeren Zeitraum nicht an jedem Arbeitstag im Ausmaß von mindestens 4 Stunden an Operationen teilgenommen habe.
5. Mit Vorlageantrag vom 22.12.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und wies darauf hin, dass Verfahrensmängel vorliegen, da die belangte Behörde ihrer Entscheidung Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt habe, die dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und damit eine Verletzung des Parteiengehörs stattgefunden hätte.
6. Mit Schreiben vom 20.01.2015 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und erstattete eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 auf den Arbeitsplatz PosNr. 161 "SanUO Anästhesie" in der Abteilung Intensiv-ÜbwPfl (IMCU) beim KdoSanZ & FAmb/SanZ West diensteingeteilt worden. Der alte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers "SanUO Anästhesie", PosNr. 033, beim MSP2, chirStat ist nicht mehr eingerichtet.
Dem Beschwerdeführer wird für die Verrichtung seiner Tätigkeiten eine pauschalisierte Erschwerniszulage (SanDienstzulage) in der Höhe von monatlich 4 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 (nunmehr: Referenzbetrag) abgegolten. Über den gewöhnlichen Sanitätsdienst hinaus können keine operationsbedingten besonderen Erschwernisse festgestellt werden.Dem Beschwerdeführer wird für die Verrichtung seiner Tätigkeiten eine pauschalisierte Erschwerniszulage (SanDienstzulage) in der Höhe von monatlich 4 % des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 (nunmehr: Referenzbetrag) abgegolten. Über den gewöhnlichen Sanitätsdienst hinaus können keine operationsbedingten besonderen Erschwernisse festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner derzeitigen Verwendung auf dem Arbeitsplatz PosNr. 161 als "SanUO Anästhesie" in der Abteilung Intensiv-ÜbwPfl (IMCU) beim SanZ West im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.11.2014 an vier Operationen teilgenommen. Dies entspricht weniger als der Hälfte seiner Arbeitszeit.
Nicht festgestellt werden konnte, dass von einer körperlichen Anstrengung oder sonstigem erschwertem Umstand im Bereich einer überwiegenden OP-Tätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
2. Beweiswürdigung:
Die belangte Behörde legte in der Beschwerdevorentscheidung unter Verweis auf die Überprüfung der OP-Dienstpläne für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.11.2014 nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 5 Monaten lediglich 4 Mal an Operationen teilgenommen hat. Diese Feststellung bleibt vom Beschwerdeführer unbestritten.
Die Negativfeststellung, wonach von keiner körperlichen Anstrengung oder sonstigem erschwertem Umstand im Bereich der OP-Tätigkeit des Beschwerdeführers gesprochen werden kann, ergibt sich mangels eines diesbezüglichen näheren Vorbringens oder sonstiger Hinweise im gesamten gegenständlichen Verwaltungsakt.
Es gibt keinen Grund an der Feststellung, dass der alte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers untergegangen ist, zu zweifeln. Mit dem Vorbringen wonach die Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf einer unveränderten Arbeitsplatzbeschreibung basieren, ist der Beschwerdeführer dieser Feststellung nicht substantiiert entgegengetreten, zumal die belangte Behörde die jeweiligen Hauptaufgaben der betreffenden Arbeitsplätze in ihrer Begründung auflistet und damit die Änderung des Arbeitsplatzes nachvollziehbar aufzeigt.
Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes der Teilnahme des Beschwerdeführers an Operationen im Rahmen seiner derzeitigen Verwendung nicht bestritten wurden und die zur Neubemessung der Nebengebühren erforderlichen Änderungen im Arbeitsplatz evident waren, es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes der Teilnahme des Beschwerdeführers an Operationen im Rahmen seiner derzeitigen Verwendung nicht bestritten wurden und die zur Neubemessung der Nebengebühren erforderlichen Änderungen im Arbeitsplatz evident waren, es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Die §§ 15 und 19a GehG lauten (auszugsweise) wie folgt:3.2.1. Die Paragraphen 15 und 19 a GehG lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 15. (1) Nebengebühren sind
...
8. die Erschwerniszulage (§ 19a),8. die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),
...
Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.(2) Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(2a) Bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Abs. 2 nicht der Zustimmung des Bundeskanzlers, wenn(2a) Bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Absatz 2, nicht der Zustimmung des Bundeskanzlers, wenn
1. der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 bezogen hat und1. der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, bezogen hat und
2. die Anspruchsvoraussetzungen für die Nebengebühr sowie Art und Ausmaß der Dienstleistungen nach wie vor unverändert gegeben sind.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist
1. bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,
2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4,2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,,
3. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 und3. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, und
4. bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag
festzusetzen.
...
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
...
(8) Der Bundeskanzler hat, soweit ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.
Erschwerniszulage
§ 19a. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.Paragraph 19 a, (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers."
3.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Bestimmung des § 15 Abs. 2 GehG erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf eine Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Dem Beamten steht es stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. etwa VwGH 28.01. 2010, Zl. 2009/12/0027; 04.09.2012, Zl. 2011/12/0187, mwN). Letzteres würde aber voraussetzen, dass der Beamte die aus seiner Sicht gegebene besondere Erschwernis auch zeitraumbezogen konkretisiert, um eine Einzelbemessung zu ermöglichen.3.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, GehG erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf eine Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Dem Beamten steht es stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen vergleiche etwa VwGH 28.01. 2010, Zl. 2009/12/0027; 04.09.2012, Zl. 2011/12/0187, mwN). Letzteres würde aber voraussetzen, dass der Beamte die aus seiner Sicht gegebene besondere Erschwernis auch zeitraumbezogen konkretisiert, um eine Einzelbemessung zu ermöglichen.
Da wie laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. VwGH vom 23.06.1999, Zl. 97/12/0417, VwGH vom 11.10.2007, Zl. 2006/12/0172, VwGH vom 28.03.2008, Zl. 2005/12/0178) bereits von der belangten Behörde ins Treffen geführt, Nebengebühren gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt, an sich verwendungsbezogen zustehen und sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes beziehen, führt ein Wegfall der Verwendung, mit welcher die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendung verbunden ist, grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren.
3.2.3 Hinsichtlich des im Vorlageantrages monierten Verletzung des Parteiengehörs ist anzumerken, dass die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen wurde und sohin eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs grundsätzlich dann durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).
Die Beschwerde war daher im Ergebnis gemäß §§ 15 Abs. 2 und 6 sowie 19a GehG § iVm 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher im Ergebnis gemäß Paragraphen 15, Absatz 2 und 6 sowie 19a GehG Paragraph in Verbindung mit 28 Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass als Basis des Bescheides die alte Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers als "SanUO Anästhesie" beim MSP2, chirStat (PosNr.) 033, gelte. Dem ist - wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich dargestellt - ausdrücklich entgegenzutreten, zumal der Beschwerdeführer seit 01.07.2014 auf dem Arbeitsplatz PosNr. 161 "SanUO Anästhesie" in der Abteilung Intensiv-ÜbwPfl (IMCU) beim KdoSanZ & FAmb/SanZ West diensteingeteilt worden ist und die dem Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen richtigerweise anhand dieses Arbeitsplatzes getroffen wurden.
Hinsichtlich des Erlasses vom 10.06.2010 über die Nebengebühren für Bedienstete der Sanitätsdienste (SanDienstzulage und Nachtpflegezulage), in welchem laut Beschwerdeführer mit keinerlei Wort erwähnt sei, dass eine Mindestanzahl von 4 Stunden Teilnahme an Operationen an jedem Arbeitstag, zur Qualifizierung als "ausschließliche Verwendung bei Operationen" erforderlich wäre, ist anzumerken, dass kein Erlass erforderlich ist, um eine Erschwernis aus einer überwiegenden Tätigkeit abzuleiten.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit seiner Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz PosNr. 033 "Sanitätsunteroffizier (SanUO) Anästhesie" beim MSP2, chirStat, im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2014 eine erhöhte Erschwerniszulage von 6,67 % ausbezahlt wurde.
Fallbezogen ist der seinerzeitige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers untergegangen. Damit hat sich der für die Bemessung der Nebengebühren zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert, weshalb die Voraussetzungen anhand der Verwendung des neuen Arbeitsplatzes gemäß § 15 Abs. 6 GehG erneut zu überprüfen waren.Fallbezogen ist der seinerzeitige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers untergegangen. Damit hat sich der für die Bemessung der Nebengebühren zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert, weshalb die Voraussetzungen anhand der Verwendung des neuen Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 15, Absatz 6, GehG erneut zu überprüfen waren.
Durch Überprüfung über einen längeren Zeitraum wurde nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer in einem relativ geringen bzw. untergeordneten Ausmaß seiner Arbeitszeit an Operationen teilgenommen hat. Es konnte lediglich eine Teilnahme an 4 Operationen innerhalb von 5 Monaten festgestellt werden. Dieser Feststellung ist der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen auch nicht entgegengetreten. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass die belangte Behörde unterlassen habe, die Tätigkeit des Beschwerdeführers über die letzten Jahre hinweg zu prüfen, ist anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein mehrjähriger sondern ein mehrmonatiger Zeitraum heranzuziehen ist. Fallbezogen wurde zudem ohnehin der gesamte Zeitraum vom Antritt der neuen Verwendung des Beschwerdeführers bis zum Erlass der Beschwerdevorentscheidung zur Beurteilung herangezogen.
Nach § 19a GehG steht einem Beamten eine Erschwerniszulage nur zu, wenn er seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss. Der Beschwerdeführer hat es aber unterlassen konkrete Gründe vorzubringen, die das Vorliegen besonderer körperlicher Anstrengungen oder besonders erschwerter Umstände begründen könnten. Damit ist er dem Erfordernis der Konkretisierung der besonderen Erschwernis im Sinne der Bestimmung des § 19a GehG nicht nachgekommen.Nach Paragraph 19 a, GehG steht einem Beamten eine Erschwerniszulage nur zu, wenn er seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss. Der Beschwerdeführer hat es aber unterlassen konkrete Gründe vorzubringen, die das Vorliegen besonderer körperlicher Anstrengungen oder besonders erschwerter Umstände begründen könnten. Damit ist er dem Erfordernis der Konkretisierung der besonderen Erschwernis im Sinne der Bestimmung des Paragraph 19 a, GehG nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer war daher ab dem Zeitpunkt seiner Versetzung per 01.07.2014 auf den Arbeitsplatz PosNr. 161 "SanUO Anästhesie" in der Abteilung Intensiv-ÜbwPfl (IMCU) beim KdoSanZ & FAmb/SanZ West nicht mehr anspruchsberechtigt für den Bezug der erhöhten pauschalierten Erschwerniszulage von monatlich 6,67 %. Im Übrigen ist den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zuzustimmen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die in Rede stehende Erschwerniszulage eingestellt.
3.2.5. Abschließend wird - nicht nur bezogen auf den Beschwerdefall - noch darauf hingewiesen, dass bereits vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt wurde, dass die im do. Ressort häufige Verwendung einer Vielzahl von im allgemeinen ungebräuchlichen und nicht eingeführten Abkürzungen, deren Inhalt nicht einmal in der Gegenschrift aufgeklärt werden (beispielsweise "vbKWi", "BWÜ" oder "HGG&fWÜ"), die Nachvollziehbarkeit und Bearbeitung derartiger Schriftstücke unnötig erschwert (VwGH 02.09.1998, Zl. 97/12/0256).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Zuerkennung der erhöhten pauschalierten Erschwerniszulage gemäß §§ 15 Abs. 2 und 6 sowie 19a GehG von dieser einheitlich beantwortet wird.Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Zuerkennung der erhöhten pauschalierten Erschwerniszulage gemäß Paragraphen 15, Absatz 2 und 6 sowie 19a GehG von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Arbeitsplatzwechsel, besondere Erschwernis, dienstliche Aufgaben,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2017393.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.10.2016