Entscheidungsdatum
06.09.2016Norm
BBG §1 Abs2Spruch
W115 2017692-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Pass Nr: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , Pass Nr: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2,
§ 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 5 BBG idgF sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 54, Absatz 12 und Paragraph 55, Absatz 5, BBG idgF sowie Paragraph 35, Absatz 2, EStG 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am römisch 40 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
1.1. Dieser Entscheidung wurde das auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom XXXX zu Grunde gelegt, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH objektiviert wurde.1.1. Dieser Entscheidung wurde das auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom römisch 40 zu Grunde gelegt, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH objektiviert wurde.
2. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Befundkonvolutes bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.2. Am römisch 40 hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Befundkonvolutes bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass im Vergleich zum Vorgutachten hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung keine Veränderung eingetreten ist und dieser weiterhin in Höhe von 50 vH bewertet wurde.2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass im Vergleich zum Vorgutachten hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung keine Veränderung eingetreten ist und dieser weiterhin in Höhe von 50 vH bewertet wurde.
2.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.2.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
2.3. Mit Schreiben vom XXXX hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Befundkonvolutes Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass im eingeholten Sachverständigengutachten nicht alle Leiden die sich aus den vorgelegten Befunden ergeben würden, angeführt seien.2.3. Mit Schreiben vom römisch 40 hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Befundkonvolutes Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass im eingeholten Sachverständigengutachten nicht alle Leiden die sich aus den vorgelegten Befunden ergeben würden, angeführt seien.
2.4. In der aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeholten aktenmäßigen ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom XXXX wurde von der bereits befassten Sachverständigen Dris. XXXX im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die neu vorgelegten Befunde keine neuen Erkenntnisse bringen würden.2.4. In der aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeholten aktenmäßigen ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom römisch 40 wurde von der bereits befassten Sachverständigen Dris. römisch 40 im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die neu vorgelegten Befunde keine neuen Erkenntnisse bringen würden.
2.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH beträgt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH betragen würde. Die dagegen erhobenen Einwendungen seien einer abermaligen Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige unterzogen worden. Diese habe festgestellt, dass durch die Einwendungen keine Änderung der getroffenen Einschätzung bewirkt habe werden können.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich aus den vorgelegten Befunden ergeben würde, dass im eingeholten Sachverständigengutachten nicht alle Gesundheitsschädigungen berücksichtigt worden seien. Durch die Vielzahl der Beschwerden sei sie in ihrer Alltagsleistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden mit der Beschwerde in Vorlage gebracht bzw. nachgereicht:
? Befund, Allergieambulatorium XXXX? Befund, Allergieambulatorium römisch 40
? Fachärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin vom XXXX? Fachärztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin vom römisch 40
? Augenärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX? Augenärztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie vom römisch 40
? MRT-Befund linkes Schultergelenk, XXXX(2-fach)
? Bestätigung von Allergien auf Gräser und Getreide
? Fachärztliches Attest, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX? Fachärztliches Attest, Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom römisch 40
? Befund, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX? Befund, Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom römisch 40
? Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX? Befundbericht, Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom römisch 40
? MRT-Befund LWS, XXXX vom XXXX? MRT-Befund LWS, römisch 40 vom römisch 40
? Neurochirurgischer Befund, Dr. XXXX, Facharzt für Neurochirurgie und Unfallchirurgie vom XXXX? Neurochirurgischer Befund, Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurochirurgie und Unfallchirurgie vom römisch 40
? Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin vom XXXX? Befundbericht, Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin vom römisch 40
4. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom
XXXX wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.römisch 40 wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, und Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin jeweils am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass im Vergleich zum Vorgutachten hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung keine Veränderung eingetreten ist und dieser weiterhin in Höhe von 50 vH bewertet wurde.5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, und Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin jeweils am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass im Vergleich zum Vorgutachten hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung keine Veränderung eingetreten ist und dieser weiterhin in Höhe von 50 vH bewertet wurde.
5.1. Mit Schreiben vom XXXXwurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.5.1. Mit Schreiben vom XXXXwurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens römisch 40 zu äußern.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Zum Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 vH.
1.2.1. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Guter Allgemein- und Ernährungszustand. Knochenbau, Hautfarbe,
Atmung und Schleimhäute normal. Drüsen: keine suspekten LKN. Augen:
keine sichtbaren Auffälligkeiten. Zunge: normal. Zähne: saniert.
Rachen: bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: normal lang. Arterien:
Pulse tastbar. Venen nicht gestaut. Schilddrüse: normgroß, schluckverschieblich. Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen.
Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML. Rhythmisch, reine HT, Frequenz 72/min. RR: 135/85. Abdomen: Bauchdecken: keine pathologischenHerz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der ML. Rhythmisch, reine HT, Frequenz 72/min. RR: 135/85. Abdomen: Bauchdecken: keine pathologischen
Resistenzen. Leber und Milz: nicht palpabel. Nierenlager: frei.
Wirbelsäule: Gesamt: thoracolumbale Skoliose, mäßiggradig teilfixiert, abgeschwächte paravertebrale Muskulatur im Bereich der BWS und LWS. Mäßiggradiger Rundrücken, Beckenschiefstand dadurch
Asymmetrie der Taillendreiecke, rechts etwas verstärkt. HWS: S 30/0/10, R je 50, F je 20. BWS: R je 10, schmerzhaft. Ott 30/31.
LWS: FBA +50, Reklination 0, Seitneigen je 5. Facettenschmerz L2-S1, Plateaubildung hier in diesem Bereich und Druckschmerzen L3-S1 im Bereich der Dornfortsätze. Grob neurologisch: Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.
Obere Extremitäten: Allgemein: Rechtshänderin. Normale Achse, normale Konturen von Schulter, Ellbogengelenke. Plumpe Handgelenke und abnützungsbedingte Auftreibungen der Fingergelenke. Seitengleiche Muskulatur im Schultergürtelbereich. Abgeschwächter
Supraspinatus beidseits. Schulter rechts und links: S 40/0/100, F 100/0/10, Rotation ist frei, endlagig jedoch schmerzhaft. Ellbogen rechts und links: S 0/0/125, Rotation je 80, bandfest, kein Erguss.
Handgelenk rechts und links: Plumpe Gelenkkonturen, S je 50, Radial- und Ulnarabspreizung je 5 Grad, bandfest. Langfinger rechts und links: Daumensattelgelenksabnützung mit abnützungsbedingter Auftreibung, Bandstabilität, angedeuteter Z-Daumen, abnützungsbedingte Veränderungen der Mittel- und Endglieder.
Nackengriff: Nackengriff nur mit einer Trickbewegung und unter Zuhilfenahme des Gegenarmes. Schürzengriff ist bds. möglich. Kraft seitengleich. Fingerfertigkeit gut.
Untere Extremitäten: keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen. Muskulatur geringgradig abgeschwächt aber keine Atrophien. Fußpulse gut tastbar. Seitengleiche Gebrauchspuren.
Keine Varizen und keine Ödeme. Hüfte rechts und links: S 0/0/110, R je 30, F je 30. Schmerzangaben in der LWS. Knie rechts und links: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Oberes und unteres Sprunggelenk frei beweglich. Füße: Mäßiggradiger Spreizfuß mit plantarer Schwielenbildung 2-4. Hammerzehe 4 links.
Psychisch: Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden, kein Hinweis auf mentale oder kognitive Beeinträchtigung, situativ angepasstes Verhalten.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerativer Rotatorenmanschettenschaden bei Schultergelenksabnützung beidseits mit Einschränkung der Überkopffunktion. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Bewegungen bis zur Horizontalen möglich, eingeschränkte Überkopffunktion und abnützungsbedingte Schmerzen.
g.Z. 02.02.02
40 vH
02
Teilfixierte thoracolumbale Skoliose mit belastungsabhängigem Rückenschmerz. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mäßige Achsabweichung bei mäßiger Funktionsbehinderung.
02.01.02
30 vH
03
Abnützungen der Fingergelenke beidseits. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringe funktionelle Einschränkungen.
g.Z. 02.06.26
10 vH
04
Katarakt links mit Einschränkung der Sehleistung auf 2/3 bei uneingeschränkter Sehleistung rechts. Fixposition
11.02.01 Tab. K 2/Z 1
0 vH
05
Aortenklappeninsuffizienz leichten Grades. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da durch Befund belegt, jedoch keine Insuffizienzzeichen.
05.07.01
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Die führende
funktionelle Einschränkung (Leiden 1) wird aufgrund der zusätzlichen relevanten Beeinträchtigung durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung aufgrund ihres Ausmaßes nicht weiter.
Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX erhobenen klinischen Befund hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung keine Veränderung eingetreten. Dieser beträgt weiterhin 50 vH.Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am römisch 40 erhobenen klinischen Befund hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung keine Veränderung eingetreten. Dieser beträgt weiterhin 50 vH.
Eine Veränderung zum Gutachten vom XXXX ist nur insofern gegeben, als eine chronische Gastroduodenitis nun nicht mehr belegt ist sowie die beginnenden Kataraktveränderungen leicht verschlechtert sind und nunmehr einschätzungsmäßig berücksichtigt sind. Sowohl die Migräne cervicale als auch die Ischiasbeschwerden beidseits sind nunmehr unter Leiden 2 miterfasst. Eine Änderung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung ist dadurch jedoch nicht eingetreten.Eine Veränderung zum Gutachten vom römisch 40 ist nur insofern gegeben, als eine chronische Gastroduodenitis nun nicht mehr belegt ist sowie die beginnenden Kataraktveränderungen leicht verschlechtert sind und nunmehr einschätzungsmäßig berücksichtigt sind. Sowohl die Migräne cervicale als auch die Ischiasbeschwerden beidseits sind nunmehr unter Leiden 2 miterfasst. Eine Änderung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung ist dadurch jedoch nicht eingetreten.
1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag römisch 40 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich in den Gutachten eine ausführliche Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen und auch auf die im Zuge der Beschwerde vorgelegten bzw. später nachgereichten Befunde wird ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
In den eingeholten Gutachten wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung kommt und der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 50 vH beträgt. Eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, welche zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung geführt hätte, konnte gutachterlich nicht festgestellt werden.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.
Aus allgemeinmedizinischer Sicht werden die in den vorgelegten Befunden dokumentierten Diagnosen von Dr. XXXX wie folgt zusammengefasst:Aus allgemeinmedizinischer Sicht werden die in den vorgelegten Befunden dokumentierten Diagnosen von Dr. römisch 40 wie folgt zusammengefasst:
? Der Befund des Allergieambulatoriums XXXX attestiert zwar eine Allergie auf Gräser und Roggenpollen, jedoch kann aufgrund der fehlenden Aktualität und der fehlenden Brückenbelege auf eine allergische Erkrankung dieser Befund einschätzungsmäßig nicht berücksichtigt werden.? Der Befund des Allergieambulatoriums römisch 40 attestiert zwar eine Allergie auf Gräser und Roggenpollen, jedoch kann aufgrund der fehlenden Aktualität und der fehlenden Brückenbelege auf eine allergische Erkrankung dieser Befund einschätzungsmäßig nicht berücksichtigt werden.
? Bestätigung von Allergien auf Gräser und Getreide aus dem Jahre XXXX: Aufgrund der fehlenden Aktualität dieses Befundes und da Brückenbelege über eine fortgesetzte Allergieerkrankung fehlen, kann dieser Befund bei der zweitinstanzlichen Einschätzung nicht berücksichtigt werden.
? Der internistische Befund Dris. XXXX vom XXXX bestätigt zwar eine kürzlich durchgeführte Gastroskopie mit Refluxösophagitis und Antrumgastritis, jedoch ist ein Gastroskopiebefund nicht beigelegt. Aus diesem Grund kann eine krankhafte Veränderung im Bereiche des Magen-Darmtraktes nicht eingeschätzt werden.? Der internistische Befund Dris. römisch 40 vom römisch 40 bestätigt zwar eine kürzlich durchgeführte Gastroskopie mit Refluxösophagitis und Antrumgastritis, jedoch ist ein Gastroskopiebefund nicht beigelegt. Aus diesem Grund kann eine krankhafte Veränderung im Bereiche des Magen-Darmtraktes nicht eingeschätzt werden.
? Der Gastroskopiebefund vom XXXX mit dem Hinweis auf Refluxösophagitis und Antrumgastritis kann insofern nicht einschätzungsmäßig berücksichtigt werden, als diese krankhafte Veränderung im Bereiche des Verdauungstraktes nicht durch wiederholte Gastroskopiebefunde über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus belegt ist.? Der Gastroskopiebefund vom römisch 40 mit dem Hinweis auf Refluxösophagitis und Antrumgastritis kann insofern nicht einschätzungsmäßig berücksichtigt werden, als diese krankhafte Veränderung im Bereiche des Verdauungstraktes nicht durch wiederholte Gastroskopiebefunde über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus belegt ist.
? Der augenfachärztliche Befund vom XXXX wird voll inhaltlich bei der Einschätzung berücksichtigt.? Der augenfachärztliche Befund vom römisch 40 wird voll inhaltlich bei der Einschätzung berücksichtigt.
? Ein anlässlich der Begutachtung im Beschwerdeverfahren beigebrachter echocardiographischer Befund (Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin vom XXXX) wird nun zweitinstanzlich berücksichtigt und findet Berücksichtigung unter der Diagnose Pkt. 5. Die in diesem Befundbericht auch sonographisch verifizierte Schilddrüsenvergrößerung mit Knoten erreicht keinen Grad der Behinderung.? Ein anlässlich der Begutachtung im Beschwerdeverfahren beigebrachter echocardiographischer Befund (Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin vom römisch 40 ) wird nun zweitinstanzlich berücksichtigt und findet Berücksichtigung unter der Diagnose Pkt. 5. Die in diesem Befundbericht auch sonographisch verifizierte Schilddrüsenvergrößerung mit Knoten erreicht keinen Grad der Behinderung.
? Der Kurzbericht des Orthopäden Dr. XXXX vom XXXX mit dem Nachweis von degenerativen Veränderungen im Bereiche der Wirbelsäule und der Schultergelenke ergibt nach Durchsicht keine Abweichung zu den getroffenen Einschätzungen.? Der Kurzbericht des Orthopäden Dr. römisch 40 vom römisch 40 mit dem Nachweis von degenerativen Veränderungen im Bereiche der Wirbelsäule und der Schultergelenke ergibt nach Durchsicht keine Abweichung zu den getroffenen Einschätzungen.
? Radiologischer Befundbericht vom XXXX Dris. XXXX: In diesem Befund ist zwar anamnestisch eine Drangsymptomatik mit Inkontinenz festgehalten, jedoch ist dieses Leiden nicht über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus dokumentiert.? Radiologischer Befundbericht vom römisch 40 Dris. XXXX: In diesem Befund ist zwar anamnestisch eine Drangsymptomatik mit Inkontinenz festgehalten, jedoch ist dieses Leiden nicht über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus dokumentiert.
Aus orthopädisch-fachärztlicher Sicht werden die in den vorgelegten Befunden dokumentierten Diagnosen von Dr. XXXX wie folgt zusammengefasst:Aus orthopädisch-fachärztlicher Sicht werden die in den vorgelegten Befunden dokumentierten Diagnosen von Dr. römisch 40 wie folgt zusammengefasst:
? Neurochirurgischer Befund XXXX, Dr. XXXX: seit 25 Jahren Schmerzen am Rücken.? Neurochirurgischer Befund römisch 40 , Dr. XXXX: seit 25 Jahren Schmerzen am Rücken.
? RÖ XXXX LWS: schwere degenerative Skoliose.? RÖ römisch 40 LWS: schwere degenerative Skoliose.
? MRT LWS XXXX, schwere degenerative Skoliose, beginnende V-Stenose L2/3. Therapieempfehlung: geplanter Kuraufenthalt XXXX, Vorstellen beim Orthopäden mit Erfahrung der Skoliosechirurgie.? MRT LWS römisch 40 , schwere degenerative Skoliose, beginnende V-Stenose L2/3. Therapieempfehlung: geplanter Kuraufenthalt römisch 40 , Vorstellen beim Orthopäden mit Erfahrung der Skoliosechirurgie.
? MRT LWS XXXX, XXXX, Ergebnis: In Bezugnahme auf eine auswertige Voruntersuchung XXXX, Cobb-Winkel aktuell etwa 36 Grad. Knochenmarködemzone L1-L3, reaktiv bei deutlicher Osteochondrose sowie Osteochondrosen L3-S1. Ausgeprägte Intervertebralgelenksarthrose mit Dehydration der Disci. Dorsale Diskusherniation L2-5 mit Pelottierung der Nervenwurzeln und sekundärbedingter Neuroforamenstenose. Im Segment L3/4, Pelottierung der Wurzel L3 rechts mehr als links, L4/5 Nervenwurzelpelottierung L4 links mehr als rechts und im Segment L5/S1. Zarte Nahebeziehung zur Wurzel L5 rechts mehr als links. Sekundärbedingte Vertebrostenose auf Höhe L2/3.? MRT LWS römisch 40 , römisch 40 , Ergebnis: In Bezugnahme auf eine auswertige Voruntersuchung römisch 40 , Cobb-Winkel aktuell etwa 36 Grad. Knochenmarködemzone L1-L3, reaktiv bei deutlicher Osteochondrose sowie Osteochondrosen L3-S1. Ausgeprägte Intervertebralgelenksarthrose mit Dehydration der Disci. Dorsale Diskusherniation L2-5 mit Pelottierung der Nervenwurzeln und sekundärbedingter Neuroforamenstenose. Im Segment L3/4, Pelottierung der Wurzel L3 rechts mehr als links, L4/5 Nervenwurzelpelottierung L4 links mehr als rechts und im Segment L5/S1. Zarte Nahebeziehung zur Wurzel L5 rechts mehr als links. Sekundärbedingte Vertebrostenose auf Höhe L2/3.
? MRT linke Schulter XXXX, XXXX: Komplettruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion um gut 2,5 cm. Bursitis subdeltoidea.? MRT linke Schulter römisch 40 , XXXX: Komplettruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion um gut 2,5 cm. Bursitis subdeltoidea.
? Befundbericht Ord. XXXX, XXXX: Verkürzung einer Gehstrecke auf 100? Befundbericht Ord. römisch 40 , XXXX: Verkürzung einer Gehstrecke auf 100
m. Einnahme von NSAR verbietet sich aufgrund der Gastrointestinalbeschwerden.
? Befundbericht Dr. XXXX, XXXX, orthop. Privatpraxis: Diagnosen:? Befundbericht Dr. römisch 40 , römisch 40 , orthop. Privatpraxis: Diagnosen:
Omarthrose bds., Osteoporose, rezidivierende Lumboischialgie mit Antelisthese L5/S1, Hyperkyphose, Polyarthrosen der Finger, incipiente Gonarthrose bds., Angabe einer maximalen Gehstrecke von 100 m.
? MRT der re. Schulter XXXX: Ausgedehnte RM-Ruptur rechts, Ruptur der langen Bizepssehne, mäßige Omarthrose.
? Patientenbrief orthop. Spital XXXX, Abteilung für orthop.? Patientenbrief orthop. Spital römisch 40 , Abteilung für orthop.
Schmerztherapie vom XXXX: Konservative Therapie wegen Kreuzschmerzen.
? Honorarnote Prof. XXXX, Diagnosen: Fascitis plantaris bds.? Honorarnote Prof. römisch 40 , Diagnosen: Fascitis plantaris bds.
? Honorarnote Sportordination Dr. XXXX, Diagnosen: Komplette Ruptur der RM rechts.? Honorarnote Sportordination Dr. römisch 40 , Diagnosen: Komplette Ruptur der RM rechts.
? Schmerzstillende Medikamente: Novalgin Tropfen 4x20, Mexalen 500 3x1, Hydal 1,3 mg 4x1, Ibumetin forte 400 mg 3x1, Myolastan 50 mg 1x1.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.
So sind die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vorgebrachten Gesundheitsschädigungen in den eingeholten Sachverständigengutachten jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt worden.
So wurden im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX nunmehr eine Aortenklappeninsuffizienz leichten Grades (Leiden 5) sowie Kataraktveränderungen (Leiden 4) mitberücksichtigt. Aufgrund des geringen Ausmaßes dieser Gesundheitsschädigungen kommt es dadurch zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Weiters wird vom Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass zwar im vorgelegten radiologischen Befundbericht vom XXXX anamnestisch eine Drangsymptomatik mit Inkontinenz festgehalten worden ist, dieses Leiden jedoch nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus dokumentiert ist. Somit kann dieses Leiden bei der Einschätzung nicht berücksichtigt werden, da keine Behinderung iSd Bundesbehindertengesetzes vorliegt. Ebenso wird von Dr. XXXX schlüssig ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin zwar eine Allergie auf Gräser und Roggenpollen gegeben ist, mangels Aktualität der diesbezüglich vorgelegten Befunde und dem Fehlen von Brückenbelegen über eine fortgesetzte Allergieerkrankung konnte dieses Leiden bei der Einschätzung ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Ebenso muss eine krankhafte Veränderung im Bereich des Verdauungstraktes (Refluxösophagitis und Antrumgastritis) bei der Einschätzung der Gesundheitsschädigungen unberücksichtigt bleiben, da eine solche krankhafte Veränderung nicht durch Gastroskopiebefunde über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus belegt worden ist und somit auch hier keine Behinderung iSd Bundesbehindertengesetzes gegeben ist.So wurden im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 nunmehr eine Aortenklappeninsuffizienz leichten Grades (Leiden 5) sowie Kataraktveränderungen (Leiden 4) mitberücksichtigt. Aufgrund des geringen Ausmaßes dieser Gesundheitsschädigungen kommt es dadurch zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Weiters wird vom Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass zwar im vorgelegten radiologischen Befundbericht vom römisch 40 anamnestisch eine Drangsymptomatik mit Inkontinenz festgehalten worden ist, dieses Leiden jedoch nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus dokumentiert ist. Somit kann dieses Leiden bei der Einschätzung nicht berücksichtigt werden, da keine Behinderung iSd Bundesbehindertengesetzes vorliegt. Ebenso wird von Dr. römisch 40 schlüssig ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin zwar eine Allergie auf Gräser und Roggenpollen gegeben ist, mangels Aktualität der diesbezüglich vorgelegten Befunde und dem Fehlen von Brückenbelegen über eine fortgesetzte Allergieerkrankung konnte dieses Leiden bei der Einschätzung ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Ebenso muss eine krankhafte Veränderung im Bereich des Verdauungstraktes (Refluxösophagitis und Antrumgastritis) bei der Einschätzung der Gesundheitsschädigungen unberücksichtigt bleiben, da eine solche krankhafte Veränderung nicht durch Gastroskopiebefunde über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus belegt worden ist und somit auch hier keine Behinderung iSd Bundesbehindertengesetzes gegeben ist.
Die im Gutachten vom XXXX angeführten Leiden "Migräne cervicale" und "Ischiasbeschwerden beidseits" sind nunmehr unter Leiden 2 miterfasst und korrekt entsprechend den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter Positionsnummer 02.01.02 eingeschätzt worden. Wie Dr. XXXX fachärztlich überzeugend ausführt, sind auch die abnützungsbedingten Schädigungen der Schulterregion, die Wirbelsäulendegeneration und die abnützungsbedingte Schädigung im Bereich der Fingergelenke (Heberden'sche Arthrosen) durch Befundvorlagen auseichend dokumentiert und unter Berücksichtigung der Untersuchungsbefunde entsprechend den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt worden.Die im Gutachten vom römisch 40 angeführten Leiden "Migräne cervicale" und "Ischiasbeschwerden beidseits" sind nunmehr unter Leiden 2 miterfasst und korrekt entsprechend den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter Positionsnummer 02.01.02 eingeschätzt worden. Wie Dr. römisch 40 fachärztlich überzeugend ausführt, sind auch die abnützungsbedingten Schädigungen der Schulterregion, die Wirbelsäulendegeneration und die abnützungsbedingte Schädigung im Bereich der Fingergelenke (Heberden'sche Arthrosen) durch Befundvorlagen auseichend dokumentiert und unter Berücksichtigung der Untersuchungsbefunde entsprechend den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt worden.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.Zu 1.3.) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum römisch 40 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregeltDas Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt
(§ 1 leg.cit.).(Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 54, Absatz 12, BBG treten Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft.
Gemäß § 55 Abs. 5 BBG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 5, BBG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen.Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass am römisch 40 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Da keine maßgebende Verschlechterung des Gesamtleidenszustandes objektiviert werden konnte und weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013,
Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W115.2017692.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016