Entscheidungsdatum
06.09.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W106 2003494-1/5E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter RIEDELSBERGER, Kaarstraße 2, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 25.11.2011, Zl. 2P-2592.080583/27-ad1-11, betreffend Übergenuss gemäß § 13a GehG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter RIEDELSBERGER, Kaarstraße 2, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 25.11.2011, Zl. 2P-2592.080583/27-ad1-11, betreffend Übergenuss gemäß Paragraph 13 a, GehG, beschlossen:
A)
Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2016, W106 2003494-1/3E, erledigte Verfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 VwGVG von Amts wegen wieder aufgenommen und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG eingestellt.Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2016, W106 2003494-1/3E, erledigte Verfahren wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG von Amts wegen wieder aufgenommen und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
(06.09.2016)
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21.07.2016, W106 2003494-1/3E, den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 25.11.2011, Zl. 2P-2592.080583/27-ad1-11, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Der Beschluss ist dem Landesschulrat am 25.07.2016 und der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 21.07.2016 zugegangen.römisch eins.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21.07.2016, W106 2003494-1/3E, den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 25.11.2011, Zl. 2P-2592.080583/27-ad1-11, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Der Beschluss ist dem Landesschulrat am 25.07.2016 und der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 21.07.2016 zugegangen.
Der entscheidenden Richterin ist durch eine fernmündliche Mitteilung seitens der belangten Behörde am 26.07.2016 bekannt geworden, dass in der identen Rechtssache das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 30.10.2014, GZ W213 2002259-1/5E, rechtskräftig entschieden hat. Die Rechtssache ist offenkundig durch ein Versehen der Kanzleistelle des Bundesverwaltungsgerichts ein zweites Mal einer anderen Gerichtsabteilung zugeteilt worden.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2016 wurde den Verfahrensparteien mit einer Stellungnahmefrist binnen einer Woche mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Verfahren wieder aufzunehmen und wegen rechtskräftig entschiedener Sache einzustellen. Die Verfahrensparteien haben sich hiezu nicht geäußert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der identen Rechtssache mit Erkenntnis vom 30.10.2014, GZ W213 2002259-1/5E, durch Abweisung der Beschwerde rechtskräftig entschieden. Dieses Erkenntnis ist den Verfahrensparteien am 05.11.2014 nachweislich zugegangen. Gegen das Erkenntnis wurde keine Revision erhoben.
Aus einem offenkundigen Versehen in der Kanzleistelle des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde bzw. Rechtssache ein zweites Mal einer anderen Gerichtsabteilung mit der Geschäftszahl W122 2003494 zugeteilt und wurde sie mit Wirksamkeit vom 04.07.2016 der Gerichtsabteilung W106 zugewiesen. Die zuständige Richterin hat am 21.07.2016 den Beschluss gefasst, den angefochtenen Bescheid vom 25.11.2011 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Der Beschluss ist der belangten Behörde am 25.07.2016 und der rechtlichen Vertretung am 21.07.2016 zugegangen.Aus einem offenkundigen Versehen in der Kanzleistelle des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde bzw. Rechtssache ein zweites Mal einer anderen Gerichtsabteilung mit der Geschäftszahl W122 2003494 zugeteilt und wurde sie mit Wirksamkeit vom 04.07.2016 der Gerichtsabteilung W106 zugewiesen. Die zuständige Richterin hat am 21.07.2016 den Beschluss gefasst, den angefochtenen Bescheid vom 25.11.2011 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Der Beschluss ist der belangten Behörde am 25.07.2016 und der rechtlichen Vertretung am 21.07.2016 zugegangen.
Die Richterin wurde am 26.07.2016 von der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts GZ W213 2002259-1/5E in Kenntnis gesetzt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht regelnde Bestimmung des § 32 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG lautet auszugsweise:Die die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht regelnde Bestimmung des Paragraph 32, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG lautet auszugsweise:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist undParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. ...
2. ...
3. ..
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 VwGVG kommt eine Wiederaufnahme dann in Betracht, wenn die in Rede stehende Entscheidung bei Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bereits existent war und wenn sie, wäre sie zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache geführt hätte (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG, zu § 32, S 175, FN 11).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG kommt eine Wiederaufnahme dann in Betracht, wenn die in Rede stehende Entscheidung bei Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bereits existent war und wenn sie, wäre sie zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache geführt hätte vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG, zu Paragraph 32,, S 175, FN 11).
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.
Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012, unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. In diesem Erkenntnis zitierte der Verwaltungsgerichtshof auch seinen Beschluss vom 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, in dem auf die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 AVG verwiesen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0273, mwN) und festgehalten wurde, dass sich diese auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lasse.In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012, unter Verweis auf die Materialien zu Paragraph 32, VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. In diesem Erkenntnis zitierte der Verwaltungsgerichtshof auch seinen Beschluss vom 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, in dem auf die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz 3, AVG verwiesen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0273, mwN) und festgehalten wurde, dass sich diese auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG übertragen lasse.
Im Einklang mit dieser Rechtsprechung zieht das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache zur Beurteilung des Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs. 1 Z 4 VwGVG die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtskräftig entschiedenen Sache nach § 69 Abs. 1 Z 4 AVG iVm § 68 Abs. 1 AVG heran (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).Im Einklang mit dieser Rechtsprechung zieht das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache zur Beurteilung des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtskräftig entschiedenen Sache nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG heran vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedene Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern.Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedene Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern.
Im Beschwerdefall wurde über die Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates vom 25.11.2011, Zl. 2P-2592.080583/27-ad1-11, bereits mit Erkenntnis vom 30.10.2014, W213 2002259-1/5E, rechtskräftig entschieden. Einer neuerlichen Entscheidung in der identen Rechtssache über die offenkundig durch ein Versehen der Kanzleistelle des Bundesverwaltungsgerichts einer anderen Gerichtsabteilung zugeteilte Rechtssache steht daher die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 entgegen.
Der entscheidenden Richterin ist die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 erst am 26.07.2016, somit nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens, bekannt geworden. In Kenntnis dieser Tatsache wäre das Verfahren - da kein Erledigungsanspruch der BF mehr bestanden hat - einzustellen gewesen.
Eine Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG ist, dass gegen das Erkenntnis eine Revision beim Verwaltungsgerichts nicht mehr zulässig ist. Der Beschluss vom 21.07.2016, W106 2003493-1/3E, ist der belangten Behörde am 25.07.2016 und der Beschwerdevertretung am 21.07.2016 zugegangen. Die Frist zur Erhebung einer Revision ist am 05.09.2016 abgelaufen. Es wurde keine Revision erhoben. Das Verfahren war daher von Amts wegen wiederaufzunehmen. Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens tritt der Beschluss vom 21.07.2016, W106 2003493-1/3E, ex lege außer Kraft (vgl. VwGH 20.10.2015, 2013/05/0201).Eine Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG ist, dass gegen das Erkenntnis eine Revision beim Verwaltungsgerichts nicht mehr zulässig ist. Der Beschluss vom 21.07.2016, W106 2003493-1/3E, ist der belangten Behörde am 25.07.2016 und der Beschwerdevertretung am 21.07.2016 zugegangen. Die Frist zur Erhebung einer Revision ist am 05.09.2016 abgelaufen. Es wurde keine Revision erhoben. Das Verfahren war daher von Amts wegen wiederaufzunehmen. Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens tritt der Beschluss vom 21.07.2016, W106 2003493-1/3E, ex lege außer Kraft vergleiche VwGH 20.10.2015, 2013/05/0201).
Bei der vorliegenden Fallkonstellation einer versehentlich doppelten Eröffnung eines Verfahrens zur identen Beschwerde war nicht mit Zurückweisung der Beschwerde sondern mit Einstellung des zu GZ W106 2003493-1 protokollierten Verfahrens gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG vorzugehen.Bei der vorliegenden Fallkonstellation einer versehentlich doppelten Eröffnung eines Verfahrens zur identen Beschwerde war nicht mit Zurückweisung der Beschwerde sondern mit Einstellung des zu GZ W106 2003493-1 protokollierten Verfahrens gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 iVm § 69 Abs. 1 Z 4 AVG zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Den Ausführungen des gegenständlichen Beschlusses ist zu entnehmen, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, abgeht.
Schlagworte
ne bis in idem, Rechtskraftwirkung, Verfahrenseinstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2003494.1.01Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016