TE Bvwg Erkenntnis 2016/9/7 W228 2129371-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2016
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Entscheidungsdatum

07.09.2016

Norm

AVG 1950 §68
B-VG Art.133 Abs4
VOG §1 Abs7
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Spruch

W228 2129371-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX(vormals: XXXX), geb. XXXX1976, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.06.2016, GZ: XXXX, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX(vormals: römisch 40 ), geb. XXXX1976, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.06.2016, GZ: römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 16.01.2012 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstenganges, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge und Kostenübernahme für psychotherapeutische Behandlung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 24.10.2011 in einem zu besichtigenden Lokal in 1170 Wien von drei Tätern überfallen und bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und schwer verletzt worden sei. Er könne aufgrund dessen seinen Job als selbständiger Immobilienmakler derzeit nicht ausüben.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 16.01.2012 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstenganges, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge und Kostenübernahme für psychotherapeutische Behandlung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 24.10.2011 in einem zu besichtigenden Lokal in 1170 Wien von drei Tätern überfallen und bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und schwer verletzt worden sei. Er könne aufgrund dessen seinen Job als selbständiger Immobilienmakler derzeit nicht ausüben.

Das Bundessozialamt hat mit Bescheid vom 04.05.2012, GZ: XXXX dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 16.01.2012 gemäß § § 1 Abs. 1, 7 und 4 Abs. 5 VOG die Übernahme der aufgrund des Überfalles vom 24.10.2011 entstandenen Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt, gemäß § 1 Abs. 1, 7 und § 6a VOG eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund der Schädigung vom 24.10.2011 in Höhe von € 1.000,-- bewilligt sowie gemäß § 1 Abs. 1, 7 und § 4 Abs. 2 letzter Satz VOG die Kosten für die Rezeptgebühren in Höhe von € 86,85 ersetzt.Das Bundessozialamt hat mit Bescheid vom 04.05.2012, GZ: römisch 40 dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 16.01.2012 gemäß Paragraph Paragraph eins, Absatz eins, 7 und 4 Absatz 5, VOG die Übernahme der aufgrund des Überfalles vom 24.10.2011 entstandenen Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, 7 und Paragraph 6 a, VOG eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund der Schädigung vom 24.10.2011 in Höhe von € 1.000,-- bewilligt sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, 7 und Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz VOG die Kosten für die Rezeptgebühren in Höhe von € 86,85 ersetzt.

Das Bundessozialamt hat mit Bescheid vom 25.04.2013, GZ: XXXX, den gleichzeitig eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers vom 16.01.2012 auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG aufgrund der Schädigung vom 24.10.2011 gemäß § 1 Abs. 1, 7 und § 3 Abs. 1 VOG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht wurde, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Schädigung am 24.10.2011 nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Er habe seit 26.10.2010 keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Außerdem bestehe gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot.Das Bundessozialamt hat mit Bescheid vom 25.04.2013, GZ: römisch 40 , den gleichzeitig eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers vom 16.01.2012 auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG aufgrund der Schädigung vom 24.10.2011 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, 7 und Paragraph 3, Absatz eins, VOG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht wurde, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Schädigung am 24.10.2011 nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Er habe seit 26.10.2010 keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Außerdem bestehe gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs der Bescheid vom 25.04.2013 daher in Rechtskraft.

Da eine Rückforderung der bereits an den Beschwerdeführer ausbezahlten Leistungen von insgesamt € 1.086,85 aussichtlos erschien, wurde vorgeschlagen, von der Rückforderung Abstand zu nehmen und den Betrag von € 1.086,85 abzuschreiben.

Mit Schreiben vom 25.01.2016, eingelangt beim Sozialministeriumservice am 26.01.2016, stellte der Beschwerdeführer einen (neuen) Antrag auf Gewährung von Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges nach § 3 VOG. Begründet wurde der Antrag damit, dass im Bescheid vom 25.04.2013 ausgeführt werde, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verbrechens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er habe allerdings im Jahr 2011, folglich in jenem Jahr, in dem das Verbrechen gegen ihn ausgeführt wurde, Einkommenssteuer in Österreich entrichtet. Da der Beschwerdeführer folglich zum Zeitpunkt der Schädigung ein rechtmäßiges Einkommen in Österreich gehabt habe, stünden ihm Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges sehr wohl zu. Weiters habe sich die Situation seines Aufenthaltes im Bundesgebiet geändert; er sei seit Februar 2014 wieder rechtmäßig in Österreich aufhältig.Mit Schreiben vom 25.01.2016, eingelangt beim Sozialministeriumservice am 26.01.2016, stellte der Beschwerdeführer einen (neuen) Antrag auf Gewährung von Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges nach Paragraph 3, VOG. Begründet wurde der Antrag damit, dass im Bescheid vom 25.04.2013 ausgeführt werde, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verbrechens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er habe allerdings im Jahr 2011, folglich in jenem Jahr, in dem das Verbrechen gegen ihn ausgeführt wurde, Einkommenssteuer in Österreich entrichtet. Da der Beschwerdeführer folglich zum Zeitpunkt der Schädigung ein rechtmäßiges Einkommen in Österreich gehabt habe, stünden ihm Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges sehr wohl zu. Weiters habe sich die Situation seines Aufenthaltes im Bundesgebiet geändert; er sei seit Februar 2014 wieder rechtmäßig in Österreich aufhältig.

Das Sozialministeriumservices, Landesstelle Wien, hat mit Bescheid vom 09.06.2016, GZ: XXXX, den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.01.2016 auf Gewährung von Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 9b Abs. 1 VOG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 25.04.2013 der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.01.2012 auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG aufgrund der Schädigung vom 24.10.2011 gemäß § § 1 Abs. 1, 7 und § 3 Abs. 1 VOG abgewiesen wurde. Ausschlaggebend hierfür sei gewesen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Handlung am 24.10.2011 nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer innerhalb der offenen Frist kein Rechtsmittel ergriffen. In seinem neuerlichen Antrag vom 26.01.2016 habe der Beschwerdeführer abermals aufgrund der genannten Schädigung einen Ersatz des Verdienstentganges beansprucht und habe als Nachweis, dass er sich nunmehr rechtmäßig in Österreich aufhalte, eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG vorgelegt. Eine Abweisung des Ansuchens des Beschwerdeführers vom 16.01.2012 sei erfolgt, da er sich zum Zeitpunkt der Tat am 24.10.2011 nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Da daher auch die Vorlage der Aufenthaltsberechtigungskarte vom 03.03.2015 keine Änderung in der Sach- und Rechtslage ergeben habe, sei der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.Das Sozialministeriumservices, Landesstelle Wien, hat mit Bescheid vom 09.06.2016, GZ: römisch 40 , den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.01.2016 auf Gewährung von Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz eins, VOG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 25.04.2013 der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.01.2012 auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG aufgrund der Schädigung vom 24.10.2011 gemäß Paragraph Paragraph eins, Absatz eins, 7 und Paragraph 3, Absatz eins, VOG abgewiesen wurde. Ausschlaggebend hierfür sei gewesen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Handlung am 24.10.2011 nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer innerhalb der offenen Frist kein Rechtsmittel ergriffen. In seinem neuerlichen Antrag vom 26.01.2016 habe der Beschwerdeführer abermals aufgrund der genannten Schädigung einen Ersatz des Verdienstentganges beansprucht und habe als Nachweis, dass er sich nunmehr rechtmäßig in Österreich aufhalte, eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG vorgelegt. Eine Abweisung des Ansuchens des Beschwerdeführers vom 16.01.2012 sei erfolgt, da er sich zum Zeitpunkt der Tat am 24.10.2011 nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Da daher auch die Vorlage der Aufenthaltsberechtigungskarte vom 03.03.2015 keine Änderung in der Sach- und Rechtslage ergeben habe, sei der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid vom 09.06.2016 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.06.2016 fristgerecht Beschwerde und wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde stattzugeben und ihm Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer verwies auf § 1 Abs. 7 VOG, wonach Personen, wenn ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt wurde, solange Hilfe zu leisten ist, als sie darüber über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten. Der Beschwerdeführer führte aus, dass genau dieser Fall bei ihm eingetreten sei. Vom Sozialministerium sei das nunmehrige Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers im Bundesgebiet außer Acht gelassen worden. Ebenso sei die zum Zeitpunkt der Verbrechensausübung bestehende Kranken-, Sozial- und Pensionsversicherung des Beschwerdeführers in Österreich außer Acht gelassen worden. Außer Acht gelassen sei weiters worden, dass der Beschwerdeführer in dem Jahr, in welchem das Verbrechen gegen ihn ausgeübt worden sei, Einkommenssteuer in Österreich bezahlt habe, obwohl er zu dieser Zeit keinen Aufenthaltstitel besessen habe. In der Folge kritisierte der Beschwerdeführer das Vorgehen der zuständigen Sachbearbeiterin des Sozialministeriums, welche ihm, als er den ersten Antrag gestellt habe, mündlich zugesagt habe, dass der Antrag anerkannt werde. Das Sozialministerium habe ihm daraufhin einen Betrag (als sofortige Hilfeleistung) in Höhe von € 1.000.-- überwiesen. Der Beschwerdeführer sei im guten Glauben gelassen worden und sei ihm dann erst später mit Bescheid vom 25.04.2013 mitgeteilt worden, dass sein Antrag abgewiesen werde.Gegen diesen Bescheid vom 09.06.2016 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.06.2016 fristgerecht Beschwerde und wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde stattzugeben und ihm Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer verwies auf Paragraph eins, Absatz 7, VOG, wonach Personen, wenn ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt wurde, solange Hilfe zu leisten ist, als sie darüber über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten. Der Beschwerdeführer führte aus, dass genau dieser Fall bei ihm eingetreten sei. Vom Sozialministerium sei das nunmehrige Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers im Bundesgebiet außer Acht gelassen worden. Ebenso sei die zum Zeitpunkt der Verbrechensausübung bestehende Kranken-, Sozial- und Pensionsversicherung des Beschwerdeführers in Österreich außer Acht gelassen worden. Außer Acht gelassen sei weiters worden, dass der Beschwerdeführer in dem Jahr, in welchem das Verbrechen gegen ihn ausgeübt worden sei, Einkommenssteuer in Österreich bezahlt habe, obwohl er zu dieser Zeit keinen Aufenthaltstitel besessen habe. In der Folge kritisierte der Beschwerdeführer das Vorgehen der zuständigen Sachbearbeiterin des Sozialministeriums, welche ihm, als er den ersten Antrag gestellt habe, mündlich zugesagt habe, dass der Antrag anerkannt werde. Das Sozialministerium habe ihm daraufhin einen Betrag (als sofortige Hilfeleistung) in Höhe von € 1.000.-- überwiesen. Der Beschwerdeführer sei im guten Glauben gelassen worden und sei ihm dann erst später mit Bescheid vom 25.04.2013 mitgeteilt worden, dass sein Antrag abgewiesen werde.

Mit Schreiben vom 28.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 25.04.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.01.2012 auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG rechtskräftig abgelehnt. Diesem Feststellungverfahren lag der Überfall auf den Beschwerdeführer vom 24.10.2011, bei welchem der Beschwerdeführer schwer verletzt wurde, zu Grunde. Das durchgeführte Verfahren ergab jedoch, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Schädigung am 24.10.2011 nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat.

Mit Antrag vom 26.01.2016 begehrte der Beschwerdeführer erneut die Gewährung von Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges als Folge des Überfalls vom 24.10.2011 und brachte er vor, dass er sich seit Februar 2014 wieder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

Das Sozialministeriumservice hat mit Bescheid vom 09.06.2016 den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.01.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die Korrektheit der Zurückweisung ist nunmehr Verfahrensgegenstand.

Festgestellt wird, dass sich seit der Antragstellung des Beschwerdeführers am 16.01.2012 weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aufgrund der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien.

Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl. VwGH 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben vergleiche VwGH 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).

Da über den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.01.2012 auf Gewährung von Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges nach dem VOG bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 25.04.2013 entschieden wurde und sich seit dieser Entscheidung weder Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage ergeben haben, hat das Sozialministeriumservice den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.01.2016 auf Gewährung von Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges nach dem VOG mit Bescheid vom 09.06.2016 zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG vom 03.03.2015 ist nicht geeignet, eine Änderung der Sach- und Rechtslage nachzuweisen, zumal es im gegenständlichen Fall auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zum Zeitpunkt der Schädigung am 24.10.2011 ankommt, an welchem die Aufenthaltsberechtigungskarte vom 03.03.2015 nichts zu ändern vermag.Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG vom 03.03.2015 ist nicht geeignet, eine Änderung der Sach- und Rechtslage nachzuweisen, zumal es im gegenständlichen Fall auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zum Zeitpunkt der Schädigung am 24.10.2011 ankommt, an welchem die Aufenthaltsberechtigungskarte vom 03.03.2015 nichts zu ändern vermag.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach in seinem Fall § 1 Abs. 7 VOG zur Anwendung gelange, wonach Personen, wenn ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt wurde, solange Hilfe zu leisten ist, als sie darüber über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten, ist auszuführen, dass auch dieses Vorbringen nicht geeignet ist, eine Änderung der Sach- und Rechtslage nachzuweisen. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keineswegs vorgebracht, dass sein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Zeitpunkt der Schädigung am 24.10.2011 durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt wurde und findet sich auch kein sonstiger Hinweis darauf im Akt. § 1 Abs. 7 letzter Satz VOG kann daher gegenständlich nicht zur Anwendung gelangen.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach in seinem Fall Paragraph eins, Absatz 7, VOG zur Anwendung gelange, wonach Personen, wenn ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt wurde, solange Hilfe zu leisten ist, als sie darüber über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten, ist auszuführen, dass auch dieses Vorbringen nicht geeignet ist, eine Änderung der Sach- und Rechtslage nachzuweisen. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keineswegs vorgebracht, dass sein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Zeitpunkt der Schädigung am 24.10.2011 durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt wurde und findet sich auch kein sonstiger Hinweis darauf im Akt. Paragraph eins, Absatz 7, letzter Satz VOG kann daher gegenständlich nicht zur Anwendung gelangen.

Wieso eine bestehende Kranken-, Sozial- und Pensionsversicherung beziehungsweise das Bezahlen von Einkommenssteuer in Österreich einen unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen soll, kann vom erkennenden Senat nicht nachvollzogen werden.

Das Sozialministeriumservice hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.01.2016 auf Gewährung von Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges nach dem VOG daher mit Bescheid vom 09.06.2016 zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 09.06.2015 war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Identität der Sache, Prozesshindernis der
entschiedenen Sache, Verdienstentgang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2129371.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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