Entscheidungsdatum
07.09.2016Norm
BBG §40 Abs1Spruch
W162 2123892-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. LECHNER Ulrike, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.02.2016, PassNr. XXXX , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. LECHNER Ulrike, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.02.2016, PassNr. römisch 40 , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.08.2015 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Konvoluts an Unterlagen.
2. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.12.2015 nach erfolgter Begutachtung am 05.11.2015 wurde insbesondere Folgendes festgestellt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach beidseitiger Hüftgelenksendoprothesenimplantation beidseits Mittlerer Rahmensatz bei gutem Prothesensitz
02.05.08
30
2
Funktionseinschränkungen rechtes Kniegelenk
02.05.20
30
3
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz bei nachweisbaren Veränderungen, jedoch erhaltener Beweglichkeit und ohne dokumentierte schwerwiegende Nervenausfallserscheinungen; Skoliose und Beckenschiefstand werden mitberücksichtigt
02.01.01
10
Der Gesamtgrad
der Behinderung wurde mit 40 von Hundert bemessen.
Begründend war ausgeführt worden, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöhe, da wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Leiden 3 erhöhe nicht, da dieses geringgradig sei. Festgestellt wurde, dass es sich um einen Dauerzustand handle.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 03.02.2016 wurde der Antrag vom 04.08.2015 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 von Hundert die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.
4.1. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 16.03.2016 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, dass sie gegen den Bescheid Einspruch erheben möchte, weil sie nicht verstehen könne, dass man ihr wegen ihrer Kniebehinderung am 06.10.2000 von der SVA die Erwerbsunfähigkeitspension zugesprochen habe, während nunmehr ihr Antrag abgelehnt werde. Sie ersuchte deshalb um neuerliche Bearbeitung Ihres Antrags.
4.2. In einem weiteren Schreiben an die belangte Behörde übersandte sie den Abschlussbericht einer Rehabilitation und legte den Rechnungsbeleg einer Bandagistenfirma bei, wonach sie einen Scooter erworben hätte. Sie führte dazu aus, dass das Gehen für sie beschwerlich sei und seit ihrer Hüftoperation Schmerzen verursache. Sie führte weiter an, dass für den Fall, dass sie einen Behindertenausweis erhalte, sie sich ein Stückchen Freiheit zurückholen wolle und den Wald genießen.
4.3. Dem Akteninhalt ist ein Vermerk der belangten Behörde vom 18.02.2016 zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin gern den Behindertenpass wegen ihres Fahrzeuges hätte.
5. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht wandte sich mit 09.08.2016 an die Beschwerdeführerin und ersuchte sie um Vorlage des Gutachtens, welches zur Erwerbsunfähigkeitspension geführt hätte.
7. Am 16.08.2016 wandte sich die Beschwerdeführerin telefonisch an das Bundesverwaltungsgericht und gab bekannt, dass sie kein Gutachten zum Berufsunfähigkeitspensionsbescheid hätte. Sie hätte dies damals, vor etwa 16 Jahren, aufgrund eines der SVA übermittelten Befundes erhalten. Sie werde die Dokumente noch übermitteln.
8. Am 24.08.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein. Sie führte an, dass sie einen stehenden Beruf ausübe und sie Milchkisten in das Verkaufslokal tragen müsse. Aufgrund ihrer Knieprobleme sei ihr am 6.10.2000 die Erwerbsunfähigkeitspension zugesprochen worden. Im Laufe der Jahre hätte sich das Knie verschlechtert, dass Stehen und Gehen sein beschwerlich. Deshalb habe sie sich im Jahr 2011 einen Scooter gekauft, nach einem Jahr sei es infolge eines Getriebeschadens kaputt geworden, sodass sie sich nunmehr einen Carello gekauft hätte. Die Rechnung dafür legte sie ihrem Schreiben bei. Sie führte an, dass ihr das schlechte Zusammenspiel zwischen Knie, Hüfte und Kreuz das Gehen beschwerlich mache. Weite Strecken seien schon seit Jahren unmöglich.
Die Beschwerdeführerin fügte ihrem Schreiben den Bescheid der SVA vom 06.10.2000 bei, wonach die Beschwerdeführerin die Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt bekommen hatte.
Ihrem Schreiben legte die Beschwerdeführerin den Arztbrief eines Orthopäden vom 17.08.2016 bei. Zusammenfassend führt der Arzt aus, dass die Möglichkeit der Verwendung eines Behindertenparkplatzes empfohlen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand: unauffällig
Ernährungszustand:adipös
Größe: 158 cm Gewicht: 65 kg
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Atmung: reguläre Atemfreqenz in Ruhe
Lymphknotenstatus: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar
Schädel:
Augen: Pupillen isokor, mittelweit,prompte Lichtreaktion, Lesebrillenversorgung
Zähne; saniert
Halsorgane:
Arterien: bds. tastbar,Venen: nicht gestaut
Schilddrüse: schluckverschieblich unauff. Tastbefund
Thorax: symmetrisch,
Lunge: sonorer Klopfschail, vesikuläre Atmung, Herz: Herztöne rein, rhythmisch Abdomen: im Thoraxniveau,
Bauchdecken: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen
Leber: nicht tastbar
Nierenlager: frei
Wirbelsäule: nicht klopfempfindlich, ISG bds. frei,
HWS: frei beweglich
Seitneigen Rumpf: beids bis zu den Kniegelenken
FBV: Boden
Zehenspitzen-, Fersenstand bds durchführbar, Einbeinstand re. nicht durchführbar, li. durchführbar
Extremitäten:
Obere Extremitäten:
Grobe Kraft: seitengleich
Faustschluß: beidseits komplett
Gelenke äußerlich unauffällig
Gelenke frei beweglich
Sensibilität: beidseits gleich
Schürzen-und Nackengriff beidseits durchführbar,
Keine signifikante Umfangdifferenz
Narbenbildungen: keine
Untere Extremitäten: blande Narben bds Hüftgelenke
Aktives Heben bds. frei
Hüftgelenke: Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt
Kniegelenke: re. verplumpt, Beugen 100°, geringes Streckdefizit, Druckschmerz med. Gelenksspalt, li frei beweglich,
Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung
Knie anheben beidseits über 20cm möglich: ja
Kraft: grobe Kraft beidseits vorhanden
Fußpulse: A.dors.ped. und A.tib.post, beidseits tastbar
Varizen: keine, Ödeme: keine
grob neurologisch unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild: Trägt Konfektionsschuhe zum Schnüren, selbständiges An- /Ausziehen im Stehen möglich; kommt mit 2 Unterarmstützkrücken, Gangbild flott, sicher; fries Gehen möglich, dabei kleinschrittig, unsicher, hinkend
Status Psychicus: orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung ausgeglichen
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach beidseitiger Hüftgelenksendoprothesenimplantation beidseits Mittlerer Rahmensatz bei gutem Prothesensitz
02.05.08
30
2
Funktionseinschränkungen rechtes Kniegelenk
02.05.20
30
3
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz bei nachweisbaren Veränderungen, jedoch erhaltener Beweglichkeit und ohne dokumentierte schwerwiegende Nervenausfallserscheinungen; Skoliose und Beckenschiefstand werden mitberücksichtigt
02.01.01
10
Der Gesamtgrad
der Behinderung wird mit 40 vH bemessen, weil Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht, da dieses geringgradig ist.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 04.08.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 30.03.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1, 1.3 und 1.4.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten seitens der belangten Behörde durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.12.2015 (aufgrund persönlicher Untersuchung), ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung am 05.11.2015 der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde nachweislich umfassend und differenziert berücksichtigt. Die vorliegenden Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird darin kein höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in sämtlichen Gutachten jeweils berücksichtigt und entsprechend den Funktionseinschränkungen im Einklang mit der Einschätzungsverordnung schlüssig eingestuft.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasste deren Inhalt nachvollziehbar zusammen:
-Dr. XXXX (Fa f. Orthopädie), Arztbrief, 18.3.15(abl. 1): mäßiger Senk-u. Spreizfuß bds, geringer Beckenschiefstand re-1cm, Z.n.H-TEP li am 9.10.2009, schwere Varus-und FP Arthrose re, incipient li, mäßig bis schwere Coxarthrose re, Lumbalgie bei mäßiger Osteochondrose L4/5 dtl.Spondyiarthrose L3-S1-Dr. römisch 40 (Fa f. Orthopädie), Arztbrief, 18.3.15(abl. 1): mäßiger Senk-u. Spreizfuß bds, geringer Beckenschiefstand re-1cm, Z.n.H-TEP li am 9.10.2009, schwere Varus-und FP Arthrose re, incipient li, mäßig bis schwere Coxarthrose re, Lumbalgie bei mäßiger Osteochondrose L4/5 dtl.Spondyiarthrose L3-S1
-Rö 23.2.15(Abl.2/3); LWS: re-konv.Rotationsskoliose, Osteochondrosen untere LWS, Beckenübersicht: Z.n.TEP li mit regulärer Stellung der Prothesenteile, deutl.Coxarthrose re, bde Kniegelen- ke:Gonarthrose und Femoropatellararthrose bds re>li
Die ärztliche Sachverständige stellte fachärztlich überzeugend dar, dass die behinderungsbedingten funktionellen Defizite nach der Einschätzungsverordnung beurteilt worden sind.
Zusammenfassend führte die allgemeinmedizinische Sachverständige im Gutachten vom 22.12.2015 aus, dass Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht, da dieses geringgradig ist.
Die allgemeinmedizinische Sachverständige hat in der Untersuchung am 05.11.2015 ausführlich dargelegt, dass die Beschwerdeführerin Konfektionsschuhe zum Schnüren getragen hätte, mit zwei Unterarmstützkrücken zur Untersuchung gekommen sei, ein selbstständiges An- und Ausziehen im Stehen möglich war, das Gangbild flott und sicher war. Freies Gehen sei ihr möglich gewesen, dabei sei sie jedoch kleinschrittig, unsicher und hinkend gewesen. Entsprechend nahm die Sachverständige die Beurteilung und Einstufung nach der Einschätzungsverordnung, wonach der Zustand nach beidseitiger Hüftgelenksendoprothesenimplantation unter der Position 02.05.08 mit einem GdB von 30 vH erfolgte. Diese Einstufung entspricht sowohl den beigelegten Befunden als auch dem Beschwerdevorbringen. Gewählt wurde der mittlere Rahmensatz aufgrund des guten Prothesensitzes. Die Beschwerdeführerin hat diese Einschätzung nicht widersprochen. Gleichfalls erfolgte eine nachvollziehbare Einstufung der Funktionseinschränkungen des rechten Kniegelenks unter der Position 02.05.20 mit einem GdB von 30 vH. Auch das Leiden "degenerative Wirbelsäulenveränderungen" wurde von der medizinischen Sachverständigen nachvollziehbar beim unteren Rahmensatz eingestuft, da die Beweglichkeit der Beschwerdeführerin erhalten ist und keine schwerwiegenden Nervenausfallserscheinungen dokumentiert wurden. Die Skoliose und der Beckenschiefstand wurden diesbezüglich mitberücksichtigt und erfolgte insgesamt eine Einstufung unter Position 02.01.01 mit einem GdB von 10 vH.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Von der bestellten Gutachterin wurden alle von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leiden zur Kenntnis genommen und auch eingestuft. Es besteht auch kein Zweifel über deren Vorliegen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin sind in ausreichendem Ausmaße dokumentiert und durch die beigebrachten Befunde untermauert. Somit wurde durch das eingeholte Sachverständigengutachten im Fall der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH bestätigt.
In ihrem Beschwerdevorbringen vom 16.03.2016 monierte die Beschwerdeführerin einzig, dass sie sich gegen den Bescheid beschwere, da sie nicht verstehen könne, dass sie am 06.10.2000 von der SVA eine Erwerbsunfähigkeitspension zugesprochen bekommen hätte, jetzt allerdings nicht die Voraussetzungen zur Ausstellung des Behindertenpasses erfülle. Deshalb wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2016 um Vorlage des Gutachtens ersucht, welches zur Erwerbsunfähigkeitspension geführt hätte sowie um Bekanntgabe, welche Positionen bzw. Leiden ihrer Ansicht nach im vorliegenden Sachverständigengutachten vom 22.12.2015 anders einzuschätzen wären. Am 24.08.2016 langte zwar ein diesbezügliches Schreiben der Beschwerdeführerin ein, jedoch fügte sie diesem nur den Bescheid, der zur Erwerbsunfähigkeitspension geführt hatte, bei, gleichzeitig erklärte sie jedoch, dass es kein bezügliches Gutachten gebe, sondern nur einen Befund, den sie ihrem Schreiben jedoch nicht beifügte. Der Bescheid hinsichtlich ihrer Erwerbsunfähigkeitspension ist per se nicht geeignet, dem Sachverständigengutachten vom 22.12.2015, welches die belangte Behörde bezüglich der Ausstellung eines Behindertenpasses für die Beschwerdeführerin eingeholt hatte, entgegenzutreten. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnungen über den Kauf eines Scooters und eines Carrello. Hinsichtlich des Arztbriefes bezüglich der Jahresuntersuchung vom 17.08.2016, welcher nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, ist zu bemerken, dass die darin festgehaltene Empfehlung des Arztes zur Benutzung von Behindertenparkplätzen nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist und weiters, dass in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (siehe dazu die rechtlichen Ausführungen unter II.3.).In ihrem Beschwerdevorbringen vom 16.03.2016 monierte die Beschwerdeführerin einzig, dass sie sich gegen den Bescheid beschwere, da sie nicht verstehen könne, dass sie am 06.10.2000 von der SVA eine Erwerbsunfähigkeitspension zugesprochen bekommen hätte, jetzt allerdings nicht die Voraussetzungen zur Ausstellung des Behindertenpasses erfülle. Deshalb wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2016 um Vorlage des Gutachtens ersucht, welches zur Erwerbsunfähigkeitspension geführt hätte sowie um Bekanntgabe, welche Positionen bzw. Leiden ihrer Ansicht nach im vorliegenden Sachverständigengutachten vom 22.12.2015 anders einzuschätzen wären. Am 24.08.2016 langte zwar ein diesbezügliches Schreiben der Beschwerdeführerin ein, jedoch fügte sie diesem nur den Bescheid, der zur Erwerbsunfähigkeitspension geführt hatte, bei, gleichzeitig erklärte sie jedoch, dass es kein bezügliches Gutachten gebe, sondern nur einen Befund, den sie ihrem Schreiben jedoch nicht beifügte. Der Bescheid hinsichtlich ihrer Erwerbsunfähigkeitspension ist per se nicht geeignet, dem Sachverständigengutachten vom 22.12.2015, welches die belangte Behörde bezüglich der Ausstellung eines Behindertenpasses für die Beschwerdeführerin eingeholt hatte, entgegenzutreten. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnungen über den Kauf eines Scooters und eines Carrello. Hinsichtlich des Arztbriefes bezüglich der Jahresuntersuchung vom 17.08.2016, welcher nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, ist zu bemerken, dass die darin festgehaltene Empfehlung des Arztes zur Benutzung von Behindertenparkplätzen nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist und weiters, dass in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (siehe dazu die rechtlichen Ausführungen unter römisch zwei.3.).
Aus diesem Grund ist der erkennende Senat der Ansicht, dass eine andere Einstufung als die vorgenommene nicht zulässig ist. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat das Gericht nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde ein Gutachten eingeholt, es ist nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde konnten eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen, noch ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 22.12.2015, das einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 vH bei der Beschwerdeführerin feststellte. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass Gegenstand des Verfahrens der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist. Sofern die Beschwerdeführerin moniert, dass sie die Benützung von Behindertenparkplätzen anstrebt, so ist darauf zu verweisen, dass das gegenständliche Verfahren ausschließlich den Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.08.2015 auf Ausstellung eines Behindertenpasses betrifft.
In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG idF des BGBl. I Nr. 57/2015) § 46 BBG idF des BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 30.03.2016 vorgelegt worden ist, war der im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegte Arztbrief vom 17.08.2016 nicht zu berücksichtigen. Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 18, BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 30.03.2016 vorgelegt worden ist, war der im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegte Arztbrief vom 17.08.2016 nicht zu berücksichtigen. Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2123892.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.10.2016