TE Vwgh Erkenntnis 1990/7/3 89/11/0201

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Index

10/02 Ämter der Landesregierungen;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §44 Abs4;
VVG §10 Abs2 lita;

Betreff

S gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom 6. Juni 1989, Zl. VerkR-13.392/5-1989-I/Fra, betreffend Ablieferung von Kennzeichentafeln und Zulassungsschein

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20. Februar 1989 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 44 Abs. 4 KFG 1967 verpflichtet, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein für ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug abzuliefern. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.

Mit Bescheid vom 6. Juni 1989 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich der gegen beide Aussprüche erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde die Zulassung des gegenständlichen Pkws zum Verkehr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24. März 1988 ("seit 15.4.1988 vollstreckbar") aufgehoben. Der Beschwerdeführer sei seiner gesetzlichen Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines bisher nicht nachgekommen. Er habe nicht den geringsten Hinweis oder Anhaltspunkt dafür geliefert, weshalb es ihm unmöglich sei, dieser Verpflichtung nachzukommen. Die behauptete Unmöglichkeit der Ablieferung sei daher als reine Schutzbehauptung zu werten.

Gemäß § 44 Abs. 4 erster Satz KFG 1967 hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern.

Der Beschwerdeführer meint, der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet. Der Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung, in dessen "Auftrag" der angefochtene Bescheid ergangen sei, sei nämlich "nicht befugt, jemanden zu beauftragen, eine Entscheidung herbeizuführen. Der angefochtene Bescheid hätte nur mit 'Für den Landeshauptmann' unterzeichnet werden dürfen (§ 18 Abs. 4 AVG 1950)."

Der Beschwerdeführer ist damit nicht im Recht. Ihm ist entgegenzuhalten, daß § 3 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, ausdrücklich unter anderem auch für den Landeshauptmann die Möglichkeit vorsieht, sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen durch den Landesamtsdirektor, die Gruppenvorstände und Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Beamte vertreten zu lassen. Nähere Regelungen über die Vertretung u.a. des Landeshauptmannes durch Bedienstete - um eine solche handelt es sich hier auf Grund der Wendung "Im Auftrag" in der Fertigungsklausel - enthält insbesondere § 5 der Verordnung über die Geschäftsordnung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, LGBl. Nr. 32/1983. Sollte mit dem Vorbringen zur Fertigungsklausel zum Ausdruck gebracht werden, daß die vorliegende Erledigung nicht dem Landeshauptmann von Oberösterreich zugerechnet werden könne, so ist dem Beschwerdeführer auch insoweit nicht zu folgen. In der Einleitung des angefochtenen Bescheides heißt es unmittelbar vor dem Spruch, daß über die vorliegende Berufung "der Landeshauptmann von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in zweiter und letzter Instanz wie folgt entscheidet". Damit ist die Zurechenbarkeit des vorliegend angefochtenen Bescheides an den Landeshauptmann von Oberösterreich ungeachtet des Fehlens der vom Beschwerdeführer vermißten Fertigungsklausel zu bejahen, es bedurfte nicht der Wiederholung der Benennung der belangten Behörde in der Fertigungsklausel.

Nicht berechtigt ist auch das Vorbringen, der angefochtene Bescheid verstoße gegen § 59 Abs. 1 AVG 1950, weil er "im Spruch überhaupt keine Verpflichtung an den Beschwerdeführer aufweist" und auch nicht über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung abspreche. Die belangte Behörde hat nämlich durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides dessen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides gemacht; hiebei bedurfte es keiner Wiederholung des erstinstanzlichen Bescheidspruches (vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 22. Dezember 1986, Zl. 86/10/0152).

Nicht zielführend ist schließlich das Vorbringen, es hätte sich, wären die in der Beschwerde angeführten Verfahrensmängel unterblieben, herausgestellt, daß der Beschwerdeführer die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein deshalb nicht abliefern könne, weil er nicht in deren Besitz sei. Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt, die genannten Gegenstände seien wahrscheinlich in Miami (USA) in Verlust geraten. In seiner Berufung hat sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen begnügt. Nach der Aktenlage hat sich dieses in der Angabe erschöpft, er habe den Pkw ausgeborgt und dieser befinde sich im Ausland (Blatt 6 verso und 7 des Aktes der Erstbehörde). Dem mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Ausspruch der Verpflichtung zur Ablieferung von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln stand die vom Beschwerdeführer behauptete Unmöglichkeit hiezu schon deswegen nicht entgegen, weil damit nicht ausgeschlossen war, daß der Beschwerdeführer früher oder später doch noch in den Besitz dieser Gegenstände gelangt. Für diesen Fall bedurfte es aber der Schaffung eines entsprechenden Titelbescheides als Voraussetzung für gegebenenfalls notwendig werdende Vollstreckungsmaßnahmen. Damit sind die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel jedenfalls nicht als wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG anzusehen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenFertigungsklauselZurechnung von OrganhandlungenRechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110201.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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