TE Vwgh Erkenntnis 1990/7/9 88/10/0191

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Veröffentlicht am 09.07.1990
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Index

L68503 Forst Wald Niederösterreich;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstausführungsG NÖ 1978 §2 lita;
ForstG 1975 §15 idF 1987/576;
ForstG 1975 §18 Abs7 idF 1987/576;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Niederösterreich vom 20. September 1988, Zl. VI/4-Fo-205, betreffend die Versagung einer Teilungsbewilligung

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Niederösterreich (belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 20. September 1988 die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 31. August 1988 erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 "im Grund des § 15 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung der Forstgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 576, sowie der §§ 1 und 2 lit. a des NÖ Forstausführungsgesetzes, LGBl. 6851 (richtig wohl: LGBl. 6851-0)", ab und bestätigte den Bescheid der ersten Instanz.

In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, es habe die Behörde erster Instanz mit ihrem Bescheid die vom Beschwerdeführer beantragte Bewilligung zur Teilung der Waldgrundstücke Nr. 162/1 und 1176/24, KG A, mit der Begründung versagt, es erfülle die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rodungsbewilligung für diese Waldgrundstücke nicht die Voraussetzung nach § 2 lit. a des NÖ Forstausführungsgesetzes, weil die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 15. Oktober 1985 erteilte Rodungsbewilligung auf Bestandesdauer der Stromleitung der Österreichischen Bundesbahnen, höchstens jedoch auf Dauer von 30 Jahren befristet worden sei und die Grundstücke daher nach wie vor dem Forstzwang unterlägen.

In der dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, daß bei Vorliegen einer Rodungsbewilligung nach § 2 lit. a des NÖ Forstausführungsgesetzes die Teilungsbewilligung zu erteilen sei. Eine befristete Rodungsbewilligung sei diesem Gesetz fremd. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die geplante Grundstücksteilung zu bewilligen. - Daneben werde darauf hingewiesen, daß die nach dem Teilungsplan entstehenden Grundstücke Nr. 162/3 und 162/4 KG. A durch eine 110 KV-Leitungstrasse der Österreichischen Bundesbahnen zur Gänze überdeckt würden, weshalb nach § 10 des Eisenbahngesetzes 1957 und § 1 Abs. 4 lit. e des Forstgesetzes 1975 die gegenständliche Grundstücksteilung einer Bewilligung nach dem NÖ Forstausführungsgesetz nicht bedürfe.

Die belangte Behörde führte dazu in der Begründung ihres Bescheides aus, daß die Behörde nach § 2 lit. a des NÖ Forstausführungsgesetzes ungeachtet der Bestimmung des § 1 leg. cit. die Teilung von Waldgrundstücken zu bewilligen habe, soweit für Teile derselben eine Rodungsbewilligung erteilt worden sei. Im Zusammenhang mit § 18 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975 in der Fassung der Forstgesetz-Novelle 1987 müsse eine Rodungsbewilligung im Sinn des NÖ Forstausführungsgesetzes als solche unbefristeten Charakters verstanden werden. Da die für die gegenständlichen Waldgrundstücke erteilte Rodungsbewilligung zeitlich beschränkt (befristet) erteilt worden sei, werde im vorliegenden Fall die Voraussetzung nach § 2 lit. a leg. cit. nicht erfüllt. Über die während des erstinstanzlichen Verfahrens beantragte Feststellung, daß zur Teilung der gegenständlichen Grundstücke eine Bewilligung nach dem NÖ Forstausführungsgesetz "wegen ihres mangelnden Geltens" als Wald im Sinn des § 1 Abs. 4 lit. e des Forstgesetzes 1975 in der Fassung der Forstgesetz-Novelle 1987 nicht erforderlich sei, habe nicht abgesprochen werden können, weil darüber von der Behörde erster Instanz noch nicht entschieden worden sei. Es werde jedoch auf die Begründung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 25. Oktober 1978, Zl. 75/78-8, verwiesen, wonach der Umstand, daß eine Waldfläche von einer Hochspannungsleitung der Österreichischen Bundesbahnen überquert wird, forstrechtlich ohne Bedeutung sei, da das Recht der Österreichischen Bundesbahnen auf Freihaltung von Bewuchs aus den oben dargelegten Gründen keine Entlassung aus dem gesetzlichen Forstzwang bewirke.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen

Bestimmungen lauten:

a) aus dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung der Forstgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 576:

"Waldteilung

§ 15 (1) Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet.

(2) ....

(3) ....

(4) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen, wie für Trassenführungen oder Errichtung von Anlagen der militärischen Landesverteidigung, gemäß Abs. 3 festzusetzen."

b)

aus dem NÖ Forstausführungsgesetz vom 15. Dezember 1977, LGBl. Nr. 6851-0:

"§ 2

Die Behörde hat eine Ausnahme von den Bestimmungen des § 1

zu bewilligen, soweit

a)

für ein Teilstück eine Rodungsbewilligung (§ 15 Forstgesetz 1975) erteilt wurde;

b)

....."

Die belangte Behörde ging im Beschwerdefall von der Rechtsansicht aus, daß - wie hier - eine befristete Rodungsbewilligung nicht die Voraussetzung des § 2 lit. a des NÖ Forstausführungsgesetzes erfülle.

Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Die genannte Bestimmung spricht nämlich von einer Rodungsbewilligung schlechthin und differenziert nicht zwischen einer befristeten oder einer dauernden Rodungsbewilligung, obwohl diese Differenzierung dem Landesgesetzgeber zweifellos bekannt war (vergleiche insbesondere § 18 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975). Entgegen der Meinung der belangten Behörde ergibt sich aus der Forstgesetz-Novelle 1987 nichts Gegenteiliges, wurde doch damit nur das in § 18 Abs. 7 der Stammfassung des Forstgesetzes enthaltene Redaktionsversehen beseitigt (vgl. dazu Bobek-Plattner-Reindl, Forstgesetz 1975, S. 64, Anmerkung 11).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988100191.X00

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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