TE Bvwg Erkenntnis 2016/9/13 W200 2123150-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2016
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Entscheidungsdatum

13.09.2016

Norm

BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W200 2123150-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.02.2016, PassNr. 7713099, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.02.2016, PassNr. 7713099, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und übermittelte ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen sowie eine Meldebestätigung an das Sozialministeriumservice.

Das Sozialministeriumservice holte ein Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 20.01.2016 basierend auf einer Untersuchung am 20.01.2016 ein. Darin wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt und es wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

"(...) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Operation L4/5 Oberer Rahmensatz dieser Position, da ein Rezidiv- Bandscheibenvorfall vorliegt, ebenso wie eine deutliche funktionelle Einschränkung der Lendenwirbelsäule

020102

40

(...)"

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 03.02.2016 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von nunmehr 40 v.H. ergeben habe. Dem Bescheid war als Beilage das eingeholte Gutachten als Bescheidbestandteil angeschlossen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer insbesondere, er akzeptiere nicht den Beschluss, dass er nur eine 40%ige Behinderung habe. Im Jahr 2005 sei er am "L4/5li" operiert worden und es sei ihm damals bereits eine 30%ige Behinderung zuerkannt worden. Trotz leichter Arbeit habe er sechs weitere Bandscheibenvorfälle erlitten, wodurch die operierte Bandscheibe wieder leicht beschädigt worden sei. Er habe im Jahr 2003 eine Herzmuskelentzündung erlitten und sei auf der Intensivstation gelegen. Es sei ein Herzklappenfehler festgestellt worden. Sein Becken sei schräg, was auch bei der PVA im Zuge einer Untersuchung im Dezember 2015 bestätigt worden sei. Durch Verkürzung des linken Beines habe er bis heute beim rechten Bein noch Probleme. Auch sei er Legastheniker. Durch das AMS sei er von der PVA untersucht worden, weil er dadurch eine Umschulung in einen anderen Beruf erhalte. Als gelernter Tischler dürfe er seinen Beruf nicht mehr ausüben. Er habe oft Kopfschmerzen wegen des Bandscheibenvorfalls im Bereich der Halswirbelsäule. Er dürfe laut seiner Ärzte wegen seiner beschädigten Bandscheiben nur drei Kilogramm heben. Seit 2015 habe er Schmerzen, die manchmal nur auszuhalten seien, wenn er lokal betäubt werde. Außerdem habe er im Dauerzustand am linken Oberschenkel leichte Taubheit. Wenn er lange sitze, habe er überdies Schmerzen im unteren Kreuzbereich. Zusammen mit der Beschwerde wurden ärztliche Unterlagen übermittelt.

Das BVwG holte aufgrund der Einwendungen ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 22.06.2016 eines Facharztes für Unfallchirurgie aufgrund einer Untersuchung am 17.06.2016 ein. Im Gutachten wurde der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH bestätigt und wie folgt ausgeführt:

"(...) Vorgutachten: Dr. XXXX vom 20.1.2016, Abl. 10-14"(...) Vorgutachten: Dr. römisch 40 vom 20.1.2016, Abl. 10-14

Relevante Anamnese:

2007 Laminektomie L4/5 KH St.Pölten

MRT LWS/Myelographie: kleiner dorsaler Prolaps L3/4, Recidivprolaps L4/5, flacher Prolaps L5/S1, Protrusio L2/3.

Jetzige Beschwerden:

Nach zu langem Stehen habe er Kreuzschmerzen, auch nach zu langem Sitzen. Er müsse oft die Positionen wechseln. Er dürfe höchstens 3 kg heben, dies sei auch von der PVA so festgehalten worden, deshalb mache er eine Reha-Umschulung. Er nehme Gewicht zu, weil er nicht laufen dürfe.

Die Herzmuskelentzündung sei kein Thema mehr, die Herzklappen seien in Ordnung, das habe er untersuchen lassen.

Medikation: Gelegentlich Schmerzmittel

Sozialanamnese: Geschieden, 2 Kinder; AMS- derzeit Umschulung.

Allgemeiner Status:

180 cm großer und 101 kg schwerer Patient in gutem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand.

Relevanter Status:

WS im Lot, HWS IN R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 1cm, Reklination 16 cm.

BWS 35-0-35, LWS 5cm blande Narbe, Schober 10/13,5, FKBA 35 cm, Seitneigung bis 15 cm ober Patella.

Endlagige Einschränkung der Schultergelenke, Ellbogen -und Handgelenke frei und seitengleich.

Dysästhesien beide Handkanten werden angegeben.

Hüften-Knie-und Sprunggelenke frei beweglich.

Dysästhesie am linken Oberschenkel.

Keine klinisch erhebbare Beinlängendifferenz.

Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe sicher möglich. Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits möglich.

Ad 1) 1) degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand 02.01.02 40% nach Laminektomie L4/5 und Recidivprolaps, Vorfall L3/4,L5/S1, Vorwölbung L2/3; Cervicalsyndrom

Oberer Rahmensatz, da Hals- und Lendenwirbelsäule betroffen

Wahl der Position, da Einschränkungen mittleren Grades und ungestörte periphere Motorik.

Ad 2) entfällt.

Ad 3) Es ist keine Veränderung zum Vorgutachten objektivierbar.

Ad 4) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Den Zustand nach Herzmuskelentzündung hat Herr XXXX bei der Untersuchung als in Ordnung beschrieben, auch habe er keinen Herzklappenfehler.Den Zustand nach Herzmuskelentzündung hat Herr römisch 40 bei der Untersuchung als in Ordnung beschrieben, auch habe er keinen Herzklappenfehler.

Eine klinisch erkennbare Beinlängendifferenz konnte nicht gefunden werden. Sämtliche anderen Ausführungen Abl. 19 wurden berücksichtigt."

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 07.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer das vom BVwG eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeine Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter Status:

HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 1 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich

LWS: Seitneigen nach links bis 30° möglich, nach rechts bis 30° möglich FBA: 40 cm

WS im Lot, HWS IN R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 1cm, Reklination 16 cm.

BWS 35-0-35, LWS 5cm blande Narbe, Schober 10/13,5, FKBA 35 cm, Seitneigung bis 15 cm ober Patella.

Obere Extremitäten: Rechtshänder

Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich,

Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.

Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk:

frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.

Kraft- und Faustschluss: bds. frei Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich

Untere Extremitäten:

Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-150, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil OSG: frei

Links: Hüftgelenk: S 0-0-150, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil OSG: frei Varicen: keine Füße: bds. o. B.

Endlagige Einschränkung der Schultergelenke, Ellbogen -und Handgelenke frei und seitengleich.

Dysästhesien beide Handkanten werden angegeben.

Hüften-Knie-und Sprunggelenke frei beweglich.

Dysästhesie am linken Oberschenkel.

Keine klinisch erhebbare Beinlängendifferenz.

Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe sicher möglich. Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits möglich.

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd.Nr.

Funktionseinschränkungen:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand 02.01.02 40% nach Laminektomie L4/5 und Recidivprolaps, Vorfall L3/4,L5/S1, Vorwölbung L2/3; Cervicalsyndrom Oberer Rahmensatz dieser Position, da ein Rezidiv- Bandscheibenvorfall vorliegt, ebenso wie eine deutliche funktionelle Einschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule

020102

40

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, da der Beschwerdeführer Einschränkungen mittleren Grades aufweist und eine ungestörte periphere Motorik vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 20.01.2016 basierend auf einer Untersuchung am 20.01.2016 ist ebenso wie das vom BVwG eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten vom 22.06.2016 eines Facharztes für Unfallchirurgie aufgrund einer Untersuchung am 17.06.2016, schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Vom bestellten Gutachter wurden alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leiden zur Kenntnis genommen und auch eingestuft. Es besteht auch kein Zweifel über deren Vorliegen.

Der Beschwerdeführer hatte in seiner Beschwerde insbesondere auf seine Probleme wegen seiner erlittenen Bandscheibenvorfälle, sein schräges Becken und eine im Jahr 2003 erlittene Herzmuskelentzündung verwiesen. Weiters verwies er auf eine leichte Taubheit im linken Oberschenkel und Schmerzen im unteren Kreuzbereich. Diesbezüglich wurde im Rahmen der Untersuchung durch den Facharzt für Unfallchirurgie am 17.06.2016 hinsichtlich der Herzmuskelentzündung festgehalten, dass diese laut Beschwerdeführer "kein Thema" mehr sei und die Herzklappen auch nach einer Untersuchung in Ordnung seien. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Untersuchung am 17.06.2016 insbesondere auf seine Kreuzschmerzen bei zu langem Stehen oder zu langem Sitzen verwiesen, überdies dürfe er höchstens ein Gewicht von drei Kilogramm hochheben und befinde sich in einer Umschulung in einen anderen Beruf. Im Gutachten vom 22.06.2016 wurde als Funktionseinschränkung "degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand 02.01.02 40% nach Laminektomie L4/5 und Recidivprolaps, Vorfall L3/4,L5/S1, Vorwölbung L2/3; Cervicalsyndrom" festgestellt und mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH eingestuft. Dazu legte der Gutachter schlüssig dar, dass der obere Rahmensatz gewählt wurde, da Hals- und Lendenwirbelsäule betroffen seien. Die Wahl der Position sei laut Gutachter erfolgt, da Einschränkungen mittleren Grades bestünden und eine ungestörte periphere Motorik vorliege. Eine klinisch erkennbare Beinlängendifferenz konnte vom Gutachter nicht gefunden werden. Eine Veränderung zum Vorgutachten sei laut Gutachter nicht objektivierbar.

Somit wurde in beiden Sachverständigengutachten übereinstimmend ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH beim Beschwerdeführer festgestellt.

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 07.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer das vom BVwG eingeholte Ergänzungsgutachten vom 22.06.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

Aus diesem Grund ist der erkennende Senat der Ansicht, dass eine andere Einstufung als die vorgenommene nicht zulässig ist.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde und den vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % festgestellt wurde. Im vom BVwG eingeholten Gutachten wurde dieser Gesamtgrad der Behinderung bestätigt.

Die eingeholten vorzitierten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.

Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 20.01.2016 basierend auf einer Untersuchung am 20.01.2016 sowie vom BVwG ein orthopädisches Sachverständigengutachten aufgrund einer Untersuchung am 17.06.2016, erstellt von einem Facharzt für Unfallchirurgie, eingeholt. Die Gutachter haben den Status des Beschwerdeführers exakt beschrieben und diesen auch entsprechend eingestuft.

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 07.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer das vom BVwG eingeholte Gutachten vom 22.06.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Die beschwerdeführende Partei hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2123150.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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