TE Vwgh Erkenntnis 1990/7/12 89/16/0150

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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Index

22/02 Zivilprozessordnung;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §15;
GGG 1984 §16;
GGG 1984 §17;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 TP1;
GJGebG 1962 TP4;
ZPO §187;

Betreff

A gegen Präsidenten des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 12. Juni 1989, Zl. Jv 1621-33/89, betreffend Gerichtsgebühren

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit seiner am 10. Februar 1986 beim Kreisgericht Krems eingelangten Klage begehrte der Beschwerdeführer vom Beklagten J (später richtiggestellt in: E, Inhaberin des Verlages J Nachfolger) einen Betrag von S 95.843,-- s.A. als Werklohn für die Anfertigung von Büchern.

In der Tagsatzung vom 14. Oktober 1986 schlossen die Parteien nachstehenden Vergleich:

"Der Beklagte verpflichtet sich, sämtliche in seiner Gewahrsame befindlichen Bücher des Titels 'Und am Ende wartet der Henker ...' noch am heutigen Tage an den Kläger herauszugeben. Dieser verpflichtet sich dagegen, diese Bücher im Beisein des Beklagten noch am heutigen Tage zu vernichten. Der Kläger verpflichtet sich des weiteren, die Vernichtung sämtlicher bei dem Buchbinder ... noch vorhandener Bücher dieses Titels zu bewirken.

2. Der Kläger verpflichtet sich, dem Beklagten die kompletten Druckfilme (inkl. Repros) Zug um Zug gegen die Bezahlung des Betrages von S 52.000,-- (inkl. 10 % USt), welche bis längstens 15.11.1986 zu erfolgen hat, zu übersenden."

Mit Zahlungsauftrag vom 23. Mai 1989 veranlaßte der Kostenbeamte des Kreisgerichtes Krems an der Donau beim Beschwerdeführer die Einhebung einer restlichen Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage S 102.000,--) in Höhe von S 3.000,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6 GEG von S 50,--, zusammen also eines Betrages von S 3.050,--.

In seinem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die beklagte Partei habe im Verfahren Mängelrügen erhoben, sodaß anläßlich der Tagsatzung vom 14. Oktober 1986 ein Vergleich dahingehend abgeschlossen worden sei, daß der Beschwerdeführer einen Großteil der noch vorhandenen mangelhaften Bücher zurücknehme und die beklagte Partei für die Druckfilme lediglich einen Teil des ursprünglich vereinbarten Entgeltes, nämlich einen Betrag von S 52.000,--, bezahle. Wenn man aber davon ausgehe, daß der gesamte Wert des Streitgegenstandes, also Druckrepros sowie Druck und Lieferung von 1000 mängelfreien Büchern S 95.843,-- betragen habe, könne folglich der Wert der mangelhaften Bücher inklusive Druckrepros nicht S 102.000,--, wie im Zahlungsauftrag angeführt, betragen. Die im Zahlungsauftrag vorgenommene Bewertung sei daher unrichtig, da der mit Mängeln behaftete Streitgegenstand nicht höher bewertet sein könne als der mängelfreie.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Kreisgerichtes Krems an der Donau dem Berichtigungsantrag nicht Folge. Er begründete dies im wesentlichen nach Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 14, 15 Abs. 2, 17 lit. b und 18 Abs. 2 Z. 2 GGG damit, im vorliegenden Fall sei eine Bewertung des Vergleichspunktes 1.) von den Parteien nicht vorgenommen worden. Es lasse daher der allein entscheidende Vergleichsinhalt eine Feststellung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 14 bis 16 GGG nicht zu und es gelte für diesen Vergleichspunkt der Streitwert nach § 17 GGG. Das Gesetz biete keine Handhabe, die von den Parteien verabsäumte Bewertung des Streitgegenstandes durch behördliche Sachverhaltsermittlungen zu ersetzen. Die Vergleichspunkte seien daher mit

S 50.000,-- Punkt 1.) gemäß § 17 GGG und

S 52.000,-- Punkt 2.) gemäß § 14 ff GGG zu bewerten; die gesamte Bemessungsgrundslage betrage S 102.000,--. Die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG betrage bei einem Wert von

S 100.000,-- bis S 500.000,-- S 5.200,--. Abzüglich der bereits mit der Klage entrichteten Pauschalgebühr von S 2.200,-- sei eine restliche Pauschalgebühr von S 3.000,-- zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, eine weitere Pauschalgebühr nicht entrichten zu müssen, verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Nach der Vorschrift des Abs. 2 Z. 2 dieser Gesetzesstelle tritt hievon unter anderem folgende Ausnahme ein: Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zu TP 4 GJGebGes 1962 schon wiederholt dargetan hat, kommt es für den Bereich des GGG auf Grund der in seinem § 18 Abs. 2 Z. 2 gewählten Formulierung "... ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ..." auf die im Vergleich übernommenen VERPFLICHTUNGEN an (vgl. die Erkenntnisse vom 8. Februar 1990, Zl. 89/16/0057, und vom 17. Mai 1990, 89/16/0226). In seinem zuletzt zitierten Erkentnnis hat der Gerichtshof unter Hinweis auf Vorjudikatur weiters dargetan, wenngleich § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG den Normalfall im Auge habe, in welchem der Beklagte zugleich jener ist, der die im Vergleich zugesagten Leistungen übernimmt, dürften jedoch Leistungen des Klägers, die Gegenstand des Vergleiches sind und deren Wert das Klagebegehren übersteigt, bei der Festsetzung der Pauschalgebühr nach TP 1 - abgesehen von dem (hier nicht gegebenen) Fall einer Verbindung mehrerer Rechtsstreite - nicht unberücksichtigt bleiben.

Im Beschwerdefall hat sich die beklagte Partei in dem (offenbar versehentlich nicht ausdrücklich als solchen bezeichneten) Punkt 1.) des Vergleiches verpflichtet, sämtliche in ihrer Gewahrsame befindlichen, näher bezeichneten Bücher an den Kläger herauszugeben. Eine solche Verpflichtung war vom ursprünglichen Klagebegehren, das auf Bezahlung des Werklohnes für eben diese Bücher gerichtet war, nicht umfaßt. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die Behörden des Verwaltungsverfahrens diesen Punkt in die Berechnung der Bemessungsgrundlage mit einbezogen. Hingegen waren die im selben Vergleichspunkt bedungenen Gegenleistungen des Beschwerdeführers als Kläger (arg.: "Dieser verpflichtet sich dagegen ...") wegen Vorliegens eines synallagmatischen Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nicht gesondert in die Berechnung der Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1988, Zl. 86/16/0186, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Was nun die Bewertung dieses Vergleichspunktes 1.) anlangt, ist von der Bestimmung des § 14 GGG auszugehen. Danach ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 GGG (im Beschwerdefall kommen die Bestimmungen der §§ 15 und 16 leg. cit. nicht in Betracht) ermitteln, so ist gemäß § 17 lit. b GGG bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 50.000 S zugrunde zu legen.

Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß, wenn sich gemäß § 14 GGG in Verbindung mit den § 54 bis 60 JN die Bemessungsgrundlage ermitteln läßt, für die Anwendung des § 17 GGG kein Raum bleibt (vgl. das noch zu den Vorschriften der §§ 13 und 16 GJGebGes 1962 ergangene Erkenntnis vom 7. Oktober 1985, Zl. 85/15/0274). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet, gemäß § 56 Abs. 2 dritter Satz JN gelte bei Unterlassung der Bewertung der in § 49 Abs. 1 JN genannte Betrag (S 30.000,--) als Streitwert, übersieht er freilich, daß - abgesehen von der durch die Erweiterte Wertgrenzennovelle 1989, BGBl. Nr. 343, erfolgte (neuerliche) Änderung dieser beiden Gesetzesstellen - die Wortfolge "Unterläßt der Kläger diese Angabe, so gilt als Streitwert der in § 49 Abs. 1 genannte Betrag" dem § 56 Abs. 2 JN erst durch Art. I Z. 2 der Zivilverfahrensgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 71, angefügt wurde. Gemäß Art. VIII § 2 Z. 1 dieser Novelle ist der Art. I auf Klagen, die nach dem 28. Feber 1986 eingebracht werden, anzuwenden. Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf den Umstand, daß die vorliegende Klage bereits am 10. Februar 1986 beim Kreisgericht Krems an der Donau eingebracht wurde. Nach der sohin anzuwendenden Rechtslage vor der Zivilverfahrensgesetz-Novelle 1986 bot jedoch § 56 Abs. 2 JN keine Handhabe zur Bewertung eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes. Zutreffend mußte daher im Beschwerdefall der Zweifelsstreitwert des § 17 lit. b GGG zur Bewertung des Vergleichspunktes 1.) herangezogen werden.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Unterbleiben von Sachverhaltsermittlungen darüber rügt, daß der gesamte Vergleichsinhalt im Klagebegehren Deckung finde, weil es sich nur um eine Anerkennung von Mängelrügen und daraus resultierender Preisminderungen bzw. -wandlungen handle, so übersieht er, daß nach dem bereits von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnis vom 14. April 1972, Zl. 536/71, das Gesetz keine Handhabe dafür bietet, die von den Vergleichsparteien verabsäumte Bewertung des Streitgegenstandes durch das Ergebnis ergänzender behördlicher Sachverhaltsermittlungen zu ersetzen. Dieses noch zum Geltungsbereich des GJGebGes 1962 erflossene Erkenntnis muß - jedenfalls in diesem Umfang - auch für den Bereich des GGG Geltung beanspruchen. Das genannte Erkenntnis steht auch keineswegs, wie der Beschwerdeführer (und wohl auch Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren4, Seite 35) meinen, im Widerspruch zum Erkenntnis vom 9. Juni 1972, Zl. 865/71. Im letztgenannten Erkenntnis ging es nämlich nicht um die BEWERTUNG des Streitgegenstandes, sondern um die nach § 914 ABGB vorzunehmende inhaltliche AUSLEGUNG der von den Parteien im Vergleich getroffenen Vereinbarungen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160150.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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