Entscheidungsdatum
16.09.2016Norm
AsylG 2005 §22 Abs1Spruch
L504 2134452-1/3E
L504 2134449-1/3E
L504 2134451-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die am 27.10.2015 gestellten Anträge auf internationalen Schutz beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die am 27.10.2015 gestellten Anträge auf internationalen Schutz beschlossen:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG iVm § 22 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die erst- bis dritt beschwerdeführenden Parteien [bP1-bP3], alle Staatsangehörige des Irak, stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz und wurden sie dazu einen Tag später von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Bei der bP1 handelt es sich um den Ehegatten der bP2 bzw. den Cousin der bP3.
Am 05.11.2015 wurden den bP1-bP3 von der Erstaufnahmestelle West Aufenthaltsberechtigungskarten gem. § 51 AsylG ausgefolgt.Am 05.11.2015 wurden den bP1-bP3 von der Erstaufnahmestelle West Aufenthaltsberechtigungskarten gem. Paragraph 51, AsylG ausgefolgt.
Am selben Tag wurden ihre Verfahren zugelassen und diese in weiterer Folge an die Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl [BFA] abgetreten, wo die Akten am 19.11.2015 einlangten.
Mit Schriftsätzen vom 12.06.2016 brachten die bP1-bP3 durch ihren Vertreter Säumnisbeschwerden ein. Geltend gemacht wurde, dass über die Anträge der bP1-bP3 auf internationalen Schutz noch nicht entschieden worden sei.
Am 08.09.2016 langte die Vorlage der Säumnisbeschwerden beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP1-bP3 stellten am 27.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz und wurden am nächsten Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Am 12.06.2016 wurden hinsichtlich dieser Anträge Säumnisbeschwerden eingebracht. Die 15-monatige Entscheidungsfrist des BFA gem. § 22 Abs. 1 AsylG war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen.Am 12.06.2016 wurden hinsichtlich dieser Anträge Säumnisbeschwerden eingebracht. Die 15-monatige Entscheidungsfrist des BFA gem. Paragraph 22, Absatz eins, AsylG war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen.
2. Beweiswürdigung:
Das BVwG hat aus dem Inhalt des vom BFA übermittelten Verwaltungsaktes Beweis erhoben.
Aus der Aktenlage ergab sich zweifelsfrei, dass die Säumnisbeschwerden vor Ablauf der 15-monatigen Entscheidungsfrist des BFA eingebracht wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014, (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit sich aus Absatz 3,, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die beschwerdeführenden Parteien haben am 12.06.2016 in Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG), Säumnisbeschwerden eingebracht, über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.Die beschwerdeführenden Parteien haben am 12.06.2016 in Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (in Folge: AsylG), Säumnisbeschwerden eingebracht, über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Angelegenheiten des AsylG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Angelegenheiten des AsylG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (in Folge: AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, 1. Satz 1. Fall AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 24/2016, in Kraft getreten mit 01.06.2016, ist, abweichend von § 73 Abs. 1 AVG, über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, in Kraft getreten mit 01.06.2016, ist, abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG, über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.
Die 15-monatige Entscheidungsfrist für das BFA gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 1. Juni 2016 dort anhängigen Verfahren und damit auch für die Verfahren der bP1-bP3.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier dem Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier dem Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Am 27.10.2015 wurden die Anträge der bP1-bP3 auf internationalen Schutz eingebracht und begann zu diesem Zeitpunkt die (zunächst 6-monatige) Entscheidungsfrist des BFA zu laufen. Seit 01.06.2016 gilt, wie bereits ausgeführt, für das BFA eine 15-monatige Entscheidungsfrist, die auch auf das Verfahren der bP1-bP3 Anwendung findet.
Diese Entscheidungsfrist ist in den Verfahren der bP1-bP3 noch nicht abgelaufen. Die am 12.06.2016, also vor Ablauf der 15-monatigen Frist, eingebrachten Säumnisbeschwerden erweisen sich daher als verfrüht, sodass die Säumnisbeschwerden der bP1-bP3 spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Verhandlung
Gem. § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.Gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.
Schlagworte
Entscheidungspflicht, geänderte Verhältnisse, mangelnderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:L504.2134451.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016