Entscheidungsdatum
19.09.2016Norm
BDG 1979 §75 Abs3Spruch
W129 2123049-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 20.01.2016, Zl. BMWFW-3.900/0004-WF/Pers/2015, betreffend Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für den Ruhegenuss zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 20.01.2016, Zl. BMWFW-3.900/0004-WF/Pers/2015, betreffend Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für den Ruhegenuss zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Entsprechend ihrem Wunsch nach Halbtagsbeschäftigung wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.08.1991 vorgeschlagen, gemäß § 75 Abs. 1 und 2 des BDG 1979 idgF könne dem Beamten auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. Die Zeit des Karenzurlaubes sei jedoch für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen würden, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nichts anderes bestimmt sei. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sei bereit, der Beschwerdeführerin einen Karenzurlaub zu gewähren, jedoch werde die Zeit des Karenzurlaubes für den Ruhegenuss nicht angerechnet werden können. Entsprechende Pensionsbeiträge würden in dieser Zeit aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht anfallen. Die Zeit des Karenzurlaubes werde gemäß § 10 Abs. 3 GehG 1956 idgF, mit dem Tag des Wiedereintrittes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. Was eine während des Karenzurlaubes mögliche Teilzeitbeschäftigung anlange, so könne der Beschwerdeführerin ein Dienstvertrag nach VBG 1948 idgF im Ausmaß der halben täglichen Arbeitszeit angeboten werden. Mit diesem Dienstvertrag werde jedoch die entsprechende Pflichtversicherung (Krankheit, Unfall und Pension) nach dem ASVG mit den entsprechenden Beiträgen verbunden sein.1.1. Entsprechend ihrem Wunsch nach Halbtagsbeschäftigung wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.08.1991 vorgeschlagen, gemäß Paragraph 75, Absatz eins und 2 des BDG 1979 idgF könne dem Beamten auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. Die Zeit des Karenzurlaubes sei jedoch für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen würden, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nichts anderes bestimmt sei. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sei bereit, der Beschwerdeführerin einen Karenzurlaub zu gewähren, jedoch werde die Zeit des Karenzurlaubes für den Ruhegenuss nicht angerechnet werden können. Entsprechende Pensionsbeiträge würden in dieser Zeit aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht anfallen. Die Zeit des Karenzurlaubes werde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GehG 1956 idgF, mit dem Tag des Wiedereintrittes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. Was eine während des Karenzurlaubes mögliche Teilzeitbeschäftigung anlange, so könne der Beschwerdeführerin ein Dienstvertrag nach VBG 1948 idgF im Ausmaß der halben täglichen Arbeitszeit angeboten werden. Mit diesem Dienstvertrag werde jedoch die entsprechende Pflichtversicherung (Krankheit, Unfall und Pension) nach dem ASVG mit den entsprechenden Beiträgen verbunden sein.
1.2. Mit Schreiben vom 11.09.1991 ersuchte die Beschwerdeführerin um fünfjährige Karenzierung ab 20.01.1992 und um Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß der halben täglichen Arbeitszeit für denselben Zeitraum. Der letzte Satz dieses von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Schreibens lautete: "Mit den aus diesem Dienstvertrag resultierenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen erkläre ich mich einverstanden."
1.3. In weiterer Folge wurde der beantragte Karenzurlaub am 14.11.1991 bewilligt und festgehalten, die Zeit dieses Karenzurlaubes sei für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, werde jedoch nach Dienstantritt gemäß den Bestimmungen des § 10 Abs. 4 GehG 1956 zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.1.3. In weiterer Folge wurde der beantragte Karenzurlaub am 14.11.1991 bewilligt und festgehalten, die Zeit dieses Karenzurlaubes sei für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, werde jedoch nach Dienstantritt gemäß den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 4, GehG 1956 zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
2.1. Mit Schreiben vom 30.07.2013 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Anrechnung des von 21.01.1992 bis 20.01.1997 in Anspruch genommenen Karenzurlaubes für den Ruhegenuss gemäß § 75 Abs. 3 BDG idgF.2.1. Mit Schreiben vom 30.07.2013 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Anrechnung des von 21.01.1992 bis 20.01.1997 in Anspruch genommenen Karenzurlaubes für den Ruhegenuss gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG idgF.
2.2. Nach einem durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde der Antrag mit Bescheid vom 18.12.2013 als unzulässig zurückgewiesen und damit begründet, der Antrag der Beschwerdeführerin sei bereits mit Bescheid vom 14.11.1991 entschieden worden.
2.3. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2015, Zl. Ro 2014/12/0013-7, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Eine Erledigung, die lediglich auf diejenigen Rechtsfolgen hinweise, welche sich aus § 75 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 10 Abs. 4 GehG 1956 dann ergeben, wenn eine bescheidförmige Rechtsgestaltung im Verständnis des § 75 Abs. 3 BDG 1979 (vgl. E 10. September 2009, 2008/12/0234) unterbleibe, und deren diesbezüglicher Formulierung es an der Verwendung der Wortfolge "es wird festgestellt, dass ..." mangle, sei nicht als Feststellungsbescheid zu werten (vgl E 5. September 2008, 2007/12/0161). Selbst wenn es sich dabei aber um einen Feststellungsbescheid gehandelt hätte, hätte er sich auf jene Rechtsfolgen bezogen, die bei sonst unveränderter Sach- und Rechtslage mit der Genehmigung des Karenzurlaubes verbunden seien. Eine Änderung der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Verhältnisse, welche auch die Feststellungswirkung eines solchen Bescheides zu durchbrechen geeignet wäre, könnte auch durch eine spätere Rechtsgestaltung gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979, wie sie im Antrag der Beamtin begehrt worden sei, bewirkt werden, ohne dass dieser die Feststellungswirkung eines solchen Bescheides entgegenstünde. Entschiedene Sache in Ansehung dieses Antrages auf Rechtsgestaltung läge nur dann vor, wenn die belangte Behörde einen auf eine solche Rechtsgestaltung gerichteten Antrag der Beamtin mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesen hätte. Das Unterbleiben einer von der Beamtin gar nicht beantragten Rechtsgestaltung habe nicht bescheidförmig zu erfolgen und entwickle auch keine Sperrwirkung für spätere solche Anträge.2.3. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2015, Zl. Ro 2014/12/0013-7, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Eine Erledigung, die lediglich auf diejenigen Rechtsfolgen hinweise, welche sich aus Paragraph 75, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, GehG 1956 dann ergeben, wenn eine bescheidförmige Rechtsgestaltung im Verständnis des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 vergleiche E 10. September 2009, 2008/12/0234) unterbleibe, und deren diesbezüglicher Formulierung es an der Verwendung der Wortfolge "es wird festgestellt, dass ..." mangle, sei nicht als Feststellungsbescheid zu werten vergleiche E 5. September 2008, 2007/12/0161). Selbst wenn es sich dabei aber um einen Feststellungsbescheid gehandelt hätte, hätte er sich auf jene Rechtsfolgen bezogen, die bei sonst unveränderter Sach- und Rechtslage mit der Genehmigung des Karenzurlaubes verbunden seien. Eine Änderung der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Verhältnisse, welche auch die Feststellungswirkung eines solchen Bescheides zu durchbrechen geeignet wäre, könnte auch durch eine spätere Rechtsgestaltung gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979, wie sie im Antrag der Beamtin begehrt worden sei, bewirkt werden, ohne dass dieser die Feststellungswirkung eines solchen Bescheides entgegenstünde. Entschiedene Sache in Ansehung dieses Antrages auf Rechtsgestaltung läge nur dann vor, wenn die belangte Behörde einen auf eine solche Rechtsgestaltung gerichteten Antrag der Beamtin mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesen hätte. Das Unterbleiben einer von der Beamtin gar nicht beantragten Rechtsgestaltung habe nicht bescheidförmig zu erfolgen und entwickle auch keine Sperrwirkung für spätere solche Anträge.
3. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Bescheid vom 20.01.2016, Zl. BMWFW-3.900/004-WF/Pers/2015, abgewiesen und zusammengefasst begründet, andere als private Interessen den Karenzurlaub betreffend wie sie das Gesetz verlange, würden nicht vorliegen und seien auch von der Beschwerdeführerin nie behauptet worden. Zwar habe seitens des Dienstgebers ein sehr hohes Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin im aktiven Dienststand für ihre Mitwirkung am Aufbau der neuen Abteilung für bilaterale Angelegenheiten bestanden, doch hätte man dieses Ziel auch durch Nichtgewährung des in Rede stehenden Karenzurlaubes erreichen können, wenn das öffentliche Interesse das private überwogen hätte. Entfalle bereits die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 75 Abs. 3 BDG, sei auf die Frage des Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Gründe für die Nachsichtgewährung nicht mehr einzugehen.3. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Bescheid vom 20.01.2016, Zl. BMWFW-3.900/004-WF/Pers/2015, abgewiesen und zusammengefasst begründet, andere als private Interessen den Karenzurlaub betreffend wie sie das Gesetz verlange, würden nicht vorliegen und seien auch von der Beschwerdeführerin nie behauptet worden. Zwar habe seitens des Dienstgebers ein sehr hohes Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin im aktiven Dienststand für ihre Mitwirkung am Aufbau der neuen Abteilung für bilaterale Angelegenheiten bestanden, doch hätte man dieses Ziel auch durch Nichtgewährung des in Rede stehenden Karenzurlaubes erreichen können, wenn das öffentliche Interesse das private überwogen hätte. Entfalle bereits die erste Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 75, Absatz 3, BDG, sei auf die Frage des Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Gründe für die Nachsichtgewährung nicht mehr einzugehen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.02.2016 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, sie habe nach des herannahenden Auslaufens ihrer Vereinbarung über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte gemäß §50a BDG1979 und dessen Erschöpfung des Höchstausmaßes an die belangte Behörde gewandt, da sie aus familiären Gründen – nämlich der Kindererziehung – weiterhin an einer Halbtagsbeschäftigung interessiert gewesen sei. Dies ohne neben der Kindererziehung gänzlich auf ein Einkommen verzichten zu müssen. Daraus sei ihr Antrag auf Karenzurlaub aus familiären Gründen gemäß § 75 BDG sowie um Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß einer halben täglichen Arbeitszeit nach dem VBG 1948 entstanden. Die belangte Behörde übersehe, dass es nicht auf die im Ansuchen dargelegten Gründe, sondern auf die Gründe, warum dem Ansuchen stattgegeben worden sei, ankomme. Vielmehr seien sämtliche Unterlagen für diese Beurteilung zu berücksichtigen und aus diesen ergebe sich, dass ein dienstliches (und somit öffentliches) Interesse an ihrer Arbeitsleistung gleichfalls gegeben gewesen sei. Allein die Schaffung der Voraussetzung des Vertragsbedienstetenverhältnisses durch die belangte Behörde verdeutliche ihr Interesse an dem Verbleib der Beschwerdeführerin im Dienst. Es sei somit unstrittig, dass ein beiderseitiges Interesse an der Gewährung des Karenzurlaubs bestanden habe. Es bleibe für die weitere Beurteilung abzuklären, in welchem überwiegenden Interesse die Karenzierung gelegen habe. Die Gewichtung aller Aspekte würden dazu führen, dass das öffentliche Interesse an ihrer Weiterverwendung überwogen habe. Die belangte Behörde habe sich in einem aufwendigen Umstrukturierungsprozess befunden. Die belangte Behörde habe von ihrer langjährigen Erfahrung gewusst und zu dieser Zeit offenbar auf ihr Engagement beim Aufbau der neuen Sektion nicht verzichten wollen. Nur über die Teilzeitbeschäftigung sei sie der belangten Behörde auch weiterhin für die Bewältigung dieser Herausforderung zur Verfügung gestanden und habe diese großes Interesse am Verbleib im Ministerium gehabt. Das von ihr mitgebrachte Wissen und Know-how hätte sonst von keiner verfügbaren Person abgedeckt werden können und wäre auch eine geeignete Nachbesetzung nicht in absehbarer Zeit durchführbar gewesen. Dies werde auch vom damaligen Abteilungsleiter in einem beiliegenden Schreiben bestätigt. Schon aus diesem Umstand ergebe sich ein überwiegend öffentliches (dienstliches) Interesse an der Gewährung des Karenzurlaubes. Wenn die belangte Behörde ins Treffen führe, dass ihre Weiterverwendung auch durch die Nichtgewährung des Karenzurlaubes wegen zwingend dienstlicher Interessen erreicht werden hätte können, sei ihr entgegenzuhalten, dass einerseits die Nichtgewährung an strengere Voraussetzungen geknüpft sei und andererseits die Möglichkeit bestanden habe, dass sie sich in diesem Fall nach Alternativen umgeschaut hätte. Die Behörde habe genau diese Situation nicht provozieren wollen und der von ihr beantragten Karenzierung zugestimmt mit dem zeitgleichen Angebot der Teilzeitbeschäftigung. Überdies sei aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber für einen bestimmten Zeitraum nach der Geburt eines Kindes den Bezug von Kinderbetreuungsgeld (regelmäßig als Ersatz für ein Einkommen aus einer Berufstätigkeit) vorsehe, abzuleiten, dass ein öffentliches Interesse an der Kindererziehung durch die Eltern bestehe. Es stelle einen Mangel des Ermittlungsverfahrens dar, dass nicht erhoben worden sei, wie die damalige dienstliche Situation genau gewesen sei.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.02.2016 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, sie habe nach des herannahenden Auslaufens ihrer Vereinbarung über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte gemäß §50a BDG1979 und dessen Erschöpfung des Höchstausmaßes an die belangte Behörde gewandt, da sie aus familiären Gründen – nämlich der Kindererziehung – weiterhin an einer Halbtagsbeschäftigung interessiert gewesen sei. Dies ohne neben der Kindererziehung gänzlich auf ein Einkommen verzichten zu müssen. Daraus sei ihr Antrag auf Karenzurlaub aus familiären Gründen gemäß Paragraph 75, BDG sowie um Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß einer halben täglichen Arbeitszeit nach dem VBG 1948 entstanden. Die belangte Behörde übersehe, dass es nicht auf die im Ansuchen dargelegten Gründe, sondern auf die Gründe, warum dem Ansuchen stattgegeben worden sei, ankomme. Vielmehr seien sämtliche Unterlagen für diese Beurteilung zu berücksichtigen und aus diesen ergebe sich, dass ein dienstliches (und somit öffentliches) Interesse an ihrer Arbeitsleistung gleichfalls gegeben gewesen sei. Allein die Schaffung der Voraussetzung des Vertragsbedienstetenverhältnisses durch die belangte Behörde verdeutliche ihr Interesse an dem Verbleib der Beschwerdeführerin im Dienst. Es sei somit unstrittig, dass ein beiderseitiges Interesse an der Gewährung des Karenzurlaubs bestanden habe. Es bleibe für die weitere Beurteilung abzuklären, in welchem überwiegenden Interesse die Karenzierung gelegen habe. Die Gewichtung aller Aspekte würden dazu führen, dass das öffentliche Interesse an ihrer Weiterverwendung überwogen habe. Die belangte Behörde habe sich in einem aufwendigen Umstrukturierungsprozess befunden. Die belangte Behörde habe von ihrer langjährigen Erfahrung gewusst und zu dieser Zeit offenbar auf ihr Engagement beim Aufbau der neuen Sektion nicht verzichten wollen. Nur über die Teilzeitbeschäftigung sei sie der belangten Behörde auch weiterhin für die Bewältigung dieser Herausforderung zur Verfügung gestanden und habe diese großes Interesse am Verbleib im Ministerium gehabt. Das von ihr mitgebrachte Wissen und Know-how hätte sonst von keiner verfügbaren Person abgedeckt werden können und wäre auch eine geeignete Nachbesetzung nicht in absehbarer Zeit durchführbar gewesen. Dies werde auch vom damaligen Abteilungsleiter in einem beiliegenden Schreiben bestätigt. Schon aus diesem Umstand ergebe sich ein überwiegend öffentliches (dienstliches) Interesse an der Gewährung des Karenzurlaubes. Wenn die belangte Behörde ins Treffen führe, dass ihre Weiterverwendung auch durch die Nichtgewährung des Karenzurlaubes wegen zwingend dienstlicher Interessen erreicht werden hätte können, sei ihr entgegenzuhalten, dass einerseits die Nichtgewährung an strengere Voraussetzungen geknüpft sei und andererseits die Möglichkeit bestanden habe, dass sie sich in diesem Fall nach Alternativen umgeschaut hätte. Die Behörde habe genau diese Situation nicht provozieren wollen und der von ihr beantragten Karenzierung zugestimmt mit dem zeitgleichen Angebot der Teilzeitbeschäftigung. Überdies sei aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber für einen bestimmten Zeitraum nach der Geburt eines Kindes den Bezug von Kinderbetreuungsgeld (regelmäßig als Ersatz für ein Einkommen aus einer Berufstätigkeit) vorsehe, abzuleiten, dass ein öffentliches Interesse an der Kindererziehung durch die Eltern bestehe. Es stelle einen Mangel des Ermittlungsverfahrens dar, dass nicht erhoben worden sei, wie die damalige dienstliche Situation genau gewesen sei.
5. Mit Schreiben vom 03.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – vor, wo das Konvolut am 14.03.2016 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Insbesondere wird festgestellt, dass das die Beschwerdeführerin an den Dienstgeber herangetreten ist, eine Lösung anzustreben um nach Auslaufen und Erschöpfung ihrer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte weiterhin halbtags für den Dienstgeber tätig sein zu können. Dieser hat ihr die Möglichkeit angeboten, Karenzurlaub nach § 75 Abs. 1979 in der damals geltenden Fassung zu gewähren und sie gleichzeitig in ein halbtägiges Vertragsbedienestetenverhältnis aufzunehmen. Dies mit dem Hinweis, dass die Dauer des Karenzurlaubes nicht für den Ruhegenuss angerechnet werden kann.Insbesondere wird festgestellt, dass das die Beschwerdeführerin an den Dienstgeber herangetreten ist, eine Lösung anzustreben um nach Auslaufen und Erschöpfung ihrer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte weiterhin halbtags für den Dienstgeber tätig sein zu können. Dieser hat ihr die Möglichkeit angeboten, Karenzurlaub nach Paragraph 75, Absatz 1979, in der damals geltenden Fassung zu gewähren und sie gleichzeitig in ein halbtägiges Vertragsbedienestetenverhältnis aufzunehmen. Dies mit dem Hinweis, dass die Dauer des Karenzurlaubes nicht für den Ruhegenuss angerechnet werden kann.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 11.09.1991 die Karenzierung gemäß § 75 BDG 1979 im Ausmaß von fünf Jahren. Gleichzeitig ersuchte sie um Teilzeitbeschäftigung nach VBG 1948 und erklärte sich mit den aus diesem Dienstvertrag resultierenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen einverstanden.Die Beschwerdeführerin beantragte am 11.09.1991 die Karenzierung gemäß Paragraph 75, BDG 1979 im Ausmaß von fünf Jahren. Gleichzeitig ersuchte sie um Teilzeitbeschäftigung nach VBG 1948 und erklärte sich mit den aus diesem Dienstvertrag resultierenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen einverstanden.
Diesem Ersuchen wurde am 14.11.1991 antragsgemäß stattgegeben.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 02.04.1991, dem Schreiben des Dienstgebers vom 20.08.1991, dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.09.1991, der Bewilligung der Karenzierung vom 14.11.1991 sowie der Beschwerde vom 22.02.2016.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) hat in Angelegenheiten des § 14 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) hat in Angelegenheiten des Paragraph 14, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
3.2. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen und beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.3.2. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen und beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.
Der angefochtene Bescheid wurde am 31.03.2016 zugestellt und die Beschwerde langte am 26.04.2016 bei der belangten Behörde ein. Sohin war die Beschwerde rechtzeitig und auch aus sonstigen Gründen nicht unzulässig.
Zu A)
Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist gemäß § 241a Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) § 75 in dieser Fassung (in der Folge BDG 1979 alt) weiterhin anzuwenden. Dieser lautet:Auf Karenzurlaube, die gemäß Paragraph 75, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist gemäß Paragraph 241 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) Paragraph 75, in dieser Fassung (in der Folge BDG 1979 alt) weiterhin anzuwenden. Dieser lautet:
"Karenzurlaub
§ 75. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Paragraph 75, (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) (5) (6) ..."
In seinem Erkenntnis vom 24.09.1997, Zl. 97/12/0178, führt der Verwaltungsgerichtshof aus: "§ 75 Abs 3 BDG 1979 idF 1990/447 sieht eine im freien Ermessen (Hinweis E 27.2.1984, 83/12/0052, E 25.9.1989, 87/12/0056, VwSlg 13003 A/1989) liegende Personalmaßnahme vor, bei der die Ermessensübung allerdings an zwei – in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende – Voraussetzungen geknüpft ist, nämlichIn seinem Erkenntnis vom 24.09.1997, Zl. 97/12/0178, führt der Verwaltungsgerichtshof aus: "§ 75 Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung 1990/447 sieht eine im freien Ermessen (Hinweis E 27.2.1984, 83/12/0052, E 25.9.1989, 87/12/0056, VwSlg 13003 A/1989) liegende Personalmaßnahme vor, bei der die Ermessensübung allerdings an zwei – in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende – Voraussetzungen geknüpft ist, nämlich
1) daß für die Gewährung des Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend (überwiegend) sind UND
2) berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsichtsgewährung vorliegen (Hinweis E 6.6.1990, 89/12/0182).
Liegen die beiden obgenannten Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist Nachsicht zu gewähren, das Ermessen besteht nur in bezug auf das Ausmaß der Nachsicht (Auswahlermessen)."
Folglich sind zuerst die Interessen für die Gewährung des Karenzurlaubes zu prüfen:
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 14.12.2005 wie folgt aus: Enthält ein Bescheid über die Gewährung eines Karenzurlaubes keinerlei Feststellungen über die für die Stattgebung des Antrages maßgeblichen Gründe, dann stellen der Rückgriff auf den Antrag des Beamten auf Gewährung von Karenzurlaub sowie auf sonstige Unterlagen, die dem Verfahren zu Grunde lagen, geeignete Mittel für die Beantwortung der Frage dar, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung der Zeiten des Karenzurlaubes gegeben sind oder nicht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 1995, Zl. 94/12/0104, vom 24. März 1999, Zl. 97/12/0291, und vom 19. September 2003, Zl. 2001/12/0242, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 14.12.2005 wie folgt aus: Enthält ein Bescheid über die Gewährung eines Karenzurlaubes keinerlei Feststellungen über die für die Stattgebung des Antrages maßgeblichen Gründe, dann stellen der Rückgriff auf den Antrag des Beamten auf Gewährung von Karenzurlaub sowie auf sonstige Unterlagen, die dem Verfahren zu Grunde lagen, geeignete Mittel für die Beantwortung der Frage dar, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung der Zeiten des Karenzurlaubes gegeben sind oder nicht vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 1995, Zl. 94/12/0104, vom 24. März 1999, Zl. 97/12/0291, und vom 19. September 2003, Zl. 2001/12/0242, mwN).
Die gegenständliche Gewährung des Karenzurlaubes vom 14.11.1991 gibt keinerlei Aufschlüsse über die maßgeblichen Gründe. Aus den vorliegenden Unterlagen und dem daraus resultierendem Sachverhalt ergibt sich eindeutig ein Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin:
Dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwogen haben, ergibt sich daraus, dass zuerst die Beschwerdeführerin – wie sie auch selbst in der Beschwerde ausführt – an den Dienstgeber herangetreten ist, weil ihre Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte gemäß § 50a BDG 1979 auslaufen würde und das Höchstmaß ausgeschöpft war ("Da ich aus familiären Gründen auch auf längere Sicht an einer Halbtagsbeschäftigung interessiert bin, ersuche ich um ehestmögliche Klärung der diesbezüglichen Lösungsmöglichkeiten.").Dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwogen haben, ergibt sich daraus, dass zuerst die Beschwerdeführerin – wie sie auch selbst in der Beschwerde ausführt – an den Dienstgeber herangetreten ist, weil ihre Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979 auslaufen würde und das Höchstmaß ausgeschöpft war ("Da ich aus familiären Gründen auch auf längere Sicht an einer Halbtagsbeschäftigung interessiert bin, ersuche ich um ehestmögliche Klärung der diesbezüglichen Lösungsmöglichkeiten.").
Erst auf diesen ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin hin machte der Dienstgeber den Vorschlag mit der halbtägigen Anstellung als Vertragsbedienstete, jedoch hat er sie gleichzeitig auf die Folgen dieser besonderen Konstellation hingewiesen, nämlich dass die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist. Der Dienstgeber hat bei seinem Angebot weiters verdeutlicht, bereit zu sein, den Karenzurlaub zu gewähren, dessen Zeit werde für den Ruhegenuss jedoch nicht angerechnet werden können und entsprechende Pensionsbeiträge würden in dieser Zeit aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht anfallen. Umgekehrt bestehe eine ASVG-Pflichtversicherung mit einer entsprechenden Beitragspflicht.
Damit hat der Dienstgeber deutlich gemacht unter welchen Umständen er diese Konstellation des Karenzurlaubes in Verbindung mit dem Vertragsbedienstetenverhältnis angeboten hat. Ob dem Dienstgeber die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin über deren private Interessen hinaus wichtiger war und somit die öffentlichen Interessen überwiegen würden, lässt sich daraus nicht ableiten. Wäre dies der Fall, hätte der Dienstgeber wohl von sich aus sogleich angeboten, die Zeit der Karenzierung im Lichte des damals geltenden § 75 Abs. 3 BDG 1979 alt für den Ruhegenuss anzurechnen. Da er aber genau das Gegenteil – nämlich sie ausdrücklich auf die Folgen dieser Konstellation hingewiesen hat – getan hat, zeugt nicht von einem überwiegenden dienstlichen und somit öffentlichen Interesse für die Gewährung des Karenzurlaubes.Damit hat der Dienstgeber deutlich gemacht unter welchen Umständen er diese Konstellation des Karenzurlaubes in Verbindung mit dem Vertragsbedienstetenverhältnis angeboten hat. Ob dem Dienstgeber die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin über deren private Interessen hinaus wichtiger war und somit die öffentlichen Interessen überwiegen würden, lässt sich daraus nicht ableiten. Wäre dies der Fall, hätte der Dienstgeber wohl von sich aus sogleich angeboten, die Zeit der Karenzierung im Lichte des damals geltenden Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 alt für den Ruhegenuss anzurechnen. Da er aber genau das Gegenteil – nämlich sie ausdrücklich auf die Folgen dieser Konstellation hingewiesen hat – getan hat, zeugt nicht von einem überwiegenden dienstlichen und somit öffentlichen Interesse für die Gewährung des Karenzurlaubes.
Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.03.1999, Zl. 97/12/0291, aus, der Begriff "Öffentliches Interesse" umfasse jedenfalls mehr als das rein arbeitsplatzbezogen gesehene dienstliche Interesse an der Besorgung des vom Beamten innegehabten Arbeitsplatzes (Hinweis E 7.10.1998, 98/12/0172). Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig, dass der Dienstgeber die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht verlieren wollte, ein weiteres Interesse darüber hinaus wurde vom Dienstgeber aber nicht kundgetan und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Unterlagen.
Dem Argument der Beschwerdeführerin, es bestehe ein öffentliches Interesse an der Kindererziehung durch die Eltern (vgl. VfGH G74/2013), ist entgegenzuhalten, dass es sich beim dort angeführten Fall um eine dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbare Konstellation handelt. Es ging bei dem angeführten Fall um die Ungleichbehandlung von Personen, die zwar über die erforderlichen Beschäftigungszeiten verfügen, aber innerhalb der Rahmenfrist von fünf Jahren (auch) Kinderbetreuungsgeld bezogen haben, und solchen Personen, die in dieser Zeit – ohne Unterbrechung durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld – arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen im Ausmaß von (zumindest) 156 Wochen nachgegangen sind. Dass ein gewisses öffentliches Interesse an der Kindererziehung durch die Eltern besteht, bestreitet das Bundesverwaltungsgericht nicht, würden sonst sämtliche Normen zum Schutz und zur Unterstützung dieser obsolet sein, jedoch kann dieses Interesse nicht so weit reichen, um dieses Interesse in diesem Fall als überwiegend im Vergleich zum private Interesse der Beschwerdeführerin einzustufen.Dem Argument der Beschwerdeführerin, es bestehe ein öffentliches Interesse an der Kindererziehung durch die Eltern vergleiche VfGH G74/2013), ist entgegenzuhalten, dass es sich beim dort angeführten Fall um eine dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbare Konstellation handelt. Es ging bei dem angeführten Fall um die Ungleichbehandlung von Personen, die zwar über die erforderlichen Beschäftigungszeiten verfügen, aber innerhalb der Rahmenfrist von fünf Jahren (auch) Kinderbetreuungsgeld bezogen haben, und solchen Personen, die in dieser Zeit – ohne Unterbrechung durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld – arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen im Ausmaß von (zumindest) 156 Wochen nachgegangen sind. Dass ein gewisses öffentliches Interesse an der Kindererziehung durch die Eltern besteht, bestreitet das Bundesverwaltungsgericht nicht, würden sonst sämtliche Normen zum Schutz und zur Unterstützung dieser obsolet sein, jedoch kann dieses Interesse nicht so weit reichen, um dieses Interesse in diesem Fall als überwiegend im Vergleich zum private Interesse der Beschwerdeführerin einzustufen.
Entfällt bereits die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 75 Abs. 3 BDG 1979 alt, ist auf die Frage des Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Gründe für die Nachsichtgewährung nicht mehr einzugehen.Entfällt bereits die erste Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 alt, ist auf die Frage des Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Gründe für die Nachsichtgewährung nicht mehr einzugehen.
Darüber hinaus ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen gemäß § 75 BDG 1979 alt erforderlich, welche mit Schreiben vom 20.08.2015 versagt wurde.Darüber hinaus ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 75, BDG 1979 alt erforderlich, welche mit Schreiben vom 20.08.2015 versagt wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.1999, Zl. 9/12/0154, ausführt, ist eine Entscheidung, die eine Behörde als Dienstbehörde im Einvernehmen (mit Zustimmung) einer anderen Behörde (im Folgenden zustimmungsberechtigte Stelle) zu treffen hat, nur der Dienstbehörde zuzurechnen. Die erforderliche Zustimmung einer anderen Stelle stellt für die betreffende Entscheidung der Dienstbehörde lediglich ein Tatbestandserfordernis dar (Hinweis E vom 26.Mai 1999, 97/12/0289, 0290). Wird das nach dem Gesetz erforderliche Einvernehmen (die erforderliche Zustimmung) nicht erteilt, kann die Dienstbehörde die zustimmungspflichtige Maßnahme nicht rechtmäßig verfügen (hier betreffend Anrechnung der Karenzurlaubszeit gemäß § 75 Abs 3 BDG 1979 in der Fassung vor der 1. BDG-Novelle 1997). Auch für die Entscheidung der zustimmungsberechtigten Stelle, ob sie die Zustimmung erteilt oder nicht, gilt das Gesetz. Die Erteilung oder Nichterteilung der Zustimmung hat sich daher an den jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften zu orientieren. Eine andere Betrachtung würde ein im Gesetz vorgesehenes Zustimmungserfordernis unter dem Gesichtspunkt des Art 18 Abs 1 B-VG mangels Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit, nach welchen Kriterien vorzugehen ist, als verfassungswidrig erscheinen lassen. Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass die zustimmungsberechtigte Stelle – insofern besteht kein Unterschied zur Dienstbehörde – ihren Willensentschluss jedenfalls an Hand der in § 75 Abs 3 BDG 1979 idF BGBl 1990/447 vorgegebenen Tatbestandsvoraussetzungen zu treffen hat. Zweck des Zustimmungserfordernisses im Dienstrecht und Besoldungsrecht ist die Sicherstellung eines bundesweiten, ressortübergreifenden einheitlichen Vollzugsstandards und damit auch Gleichbehandlung (in rechtlicher Hinsicht) aller Bundesbeamter.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.1999, Zl. 9/12/0154, ausführt, ist eine Entscheidung, die eine Behörde als Dienstbehörde im Einvernehmen (mit Zustimmung) einer anderen Behörde (im Folgenden zustimmungsberechtigte Stelle) zu treffen hat, nur der Dienstbehörde zuzurechnen. Die erforderliche Zustimmung einer anderen Stelle stellt für die betreffende Entscheidung der Dienstbehörde lediglich ein Tatbestandserfordernis dar (Hinweis E vom 26.Mai 1999, 97/12/0289, 0290). Wird das nach dem Gesetz erforderliche Einvernehmen (die erforderliche Zustimmung) nicht erteilt, kann die Dienstbehörde die zustimmungspflichtige Maßnahme nicht rechtmäßig verfügen (hier betreffend Anrechnung der Karenzurlaubszeit gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung vor der 1. BDG-Novelle 1997). Auch für die Entscheidung der zustimmungsberechtigten Stelle, ob sie die Zustimmung erteilt oder nicht, gilt das Gesetz. Die Erteilung oder Nichterteilung der Zustimmung hat sich daher an den jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften zu orientieren. Eine andere Betrachtung würde ein im Gesetz vorgesehenes Zustimmungserfordernis unter dem Gesichtspunkt des Artikel 18, Absatz eins, B-VG mangels Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit, nach welchen Kriterien vorzugehen ist, als verfassungswidrig erscheinen lassen. Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass die zustimmungsberechtigte Stelle – insofern besteht kein Unterschied zur Dienstbehörde – ihren Willensentschluss jedenfalls an Hand der in Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung BGBl 1990/447 vorgegebenen Tatbestandsvoraussetzungen zu treffen hat. Zweck des Zustimmungserfordernisses im Dienstrecht und Besoldungsrecht ist die Sicherstellung eines bundesweiten, ressortübergreifenden einheitlichen Vollzugsstandards und damit auch Gleichbehandlung (in rechtlicher Hinsicht) aller Bundesbeamter.
Da die vorliegende Versagung des Bundeskanzlers der dargestellten Rechtsprechung entspricht, hatte die belangte Behörde richtigerweise den Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen und ist somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anrechnung, Karenzurlaub, private Interessen, Rechtsbelehrung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2123049.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017