Entscheidungsdatum
20.09.2016Norm
AVG 1950 §6 Abs1Spruch
W210 2127539-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerde der XXXX, vertreten durch die Rohregger, Scheibner, Bachmann Rechtsanwälte GmbH, Rotenturmstraße 17, 1010 Wien, gegen das Auskunftsersuchen gemäß § 41 Abs. 2 BWG vom 20.04.2016, GZ 2262717/1-I/BK/722/G14, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Rohregger, Scheibner, Bachmann Rechtsanwälte GmbH, Rotenturmstraße 17, 1010 Wien, gegen das Auskunftsersuchen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BWG vom 20.04.2016, GZ 2262717/1-I/BK/722/G14, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Schreiben vom 20.04.2016, GZ 2262717/1-I/BK/722/G14, wurde die beschwerdeführende Partei durch die belangte Behörde, aufgefordert, Bankunterlagen zu einem näher bezeichneten Bankgeschäft gemäß § 41 Abs. 2 BWG vorzulegen.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Schreiben vom 20.04.2016, GZ 2262717/1-I/BK/722/G14, wurde die beschwerdeführende Partei durch die belangte Behörde, aufgefordert, Bankunterlagen zu einem näher bezeichneten Bankgeschäft gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BWG vorzulegen.
2. Mit Schriftsatz vom 31.05.2016 erhob die beschwerdeführende Partei dagegen die nunmehr verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. Abs. 2 B-VG, diese brachte sie unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ein Qualifikation des Auskunftsersuchens nach § 41 Abs. 2 BWG sei nicht abschließend möglich, es handle sich aber aus Sicht der Antragstellerin wohl um einen Bescheid, weshalb auch eine Bescheidbeschwerde bereits eingebracht worden sei. Unwahrscheinlich sei die Einordnung als sonstiges hoheitliches Handeln, es sei aber dennoch aus advokatorischer Vorsicht auch eine Verhaltensbeschwerde eingebracht worden. Die Erhebung der Maßnahmenbeschwerde geschehe aus advokatorischer Vorsicht, es werde angeregt, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung über diese beiden Beschwerden gemäß § 38 AVG zu unterbrechen.2. Mit Schriftsatz vom 31.05.2016 erhob die beschwerdeführende Partei dagegen die nunmehr verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Abs. Absatz 2, B-VG, diese brachte sie unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ein Qualifikation des Auskunftsersuchens nach Paragraph 41, Absatz 2, BWG sei nicht abschließend möglich, es handle sich aber aus Sicht der Antragstellerin wohl um einen Bescheid, weshalb auch eine Bescheidbeschwerde bereits eingebracht worden sei. Unwahrscheinlich sei die Einordnung als sonstiges hoheitliches Handeln, es sei aber dennoch aus advokatorischer Vorsicht auch eine Verhaltensbeschwerde eingebracht worden. Die Erhebung der Maßnahmenbeschwerde geschehe aus advokatorischer Vorsicht, es werde angeregt, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung über diese beiden Beschwerden gemäß Paragraph 38, AVG zu unterbrechen.
Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts führte sie aus:
"Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gegenständliches Auskunftsersuchen erging von der beim Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt eingerichteten Meldestelle Geldwäsche. Bei dieser handelt es sich unstrittig um eine Bundesbehörde und wurde diese gegenständlich in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes tätig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben.""Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gegenständliches Auskunftsersuchen erging von der beim Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt eingerichteten Meldestelle Geldwäsche. Bei dieser handelt es sich unstrittig um eine Bundesbehörde und wurde diese gegenständlich in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes tätig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben."
Des Weiteren machte sie inhaltliche Ausführungen zur Verletzung in den nach Art. 6 EMRK und Art. 90 Abs. 2 B-VG gewährleisteten Rechten, rügte die Unzuständigkeit der Behörde und ihre mangelnde Ermittlungskompetenz sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und machte verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 41 Abs. 2 BWG geltend. Schließlich stellte sie die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die bekämpfte Maßnahme aufheben und dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen. Zudem regte sie an, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 41 Abs. 2 BWG wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.Des Weiteren machte sie inhaltliche Ausführungen zur Verletzung in den nach Artikel 6, EMRK und Artikel 90, Absatz 2, B-VG gewährleisteten Rechten, rügte die Unzuständigkeit der Behörde und ihre mangelnde Ermittlungskompetenz sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und machte verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 41, Absatz 2, BWG geltend. Schließlich stellte sie die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die bekämpfte Maßnahme aufheben und dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen. Zudem regte sie an, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 41, Absatz 2, BWG wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.
3. Mit Eingabe vom 09.06.2016 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde sowie das gegenständliche Auskunftsersuchen vor und teilte mit, dass mit Schriftsatz vom 18.05.2016 gegen dasselbe Schreiben auch eine Verhaltensbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 iVm Art. 132 Abs. 5 B-VG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden war (W227 2126398-1) und von diesem mit Schreiben vom 23.05.2016 an die belangte Behörde weitergeleitet wurde. Diese wurde ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und nunmehr zu W210 2126398-3 protokolliert. Zudem teilte die belangte Behörde mit, dass gegen das verfahrensgegenständliche Schreiben vom 20.04.2016 auch eine Maßnahmenbeschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Dies ist die verfahrensgegenständliche Beschwerde, sie wurde zu W210 2127539-1 protokolliert.3. Mit Eingabe vom 09.06.2016 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde sowie das gegenständliche Auskunftsersuchen vor und teilte mit, dass mit Schriftsatz vom 18.05.2016 gegen dasselbe Schreiben auch eine Verhaltensbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 5, B-VG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden war (W227 2126398-1) und von diesem mit Schreiben vom 23.05.2016 an die belangte Behörde weitergeleitet wurde. Diese wurde ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und nunmehr zu W210 2126398-3 protokolliert. Zudem teilte die belangte Behörde mit, dass gegen das verfahrensgegenständliche Schreiben vom 20.04.2016 auch eine Maßnahmenbeschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Dies ist die verfahrensgegenständliche Beschwerde, sie wurde zu W210 2127539-1 protokolliert.
4. Mit Schreiben vom 12.07.2016 wurden alle drei Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 6 AVG weitergeleitet.4. Mit Schreiben vom 12.07.2016 wurden alle drei Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 6, AVG weitergeleitet.
5. Mit Schreiben vom 12.09.2016 mittelte das Verwaltungsgericht Wien den Akt zur Maßnahmenbeschwerde zuständigkeitshalber zurück, die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 07.09.2016 einen "Beharrungsantrag" gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1.1. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).1.1. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
1.2. Da im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass es sich bei der zugrundeliegenden Angelegenheit um eine Angelegenheit in Vollziehung von Sicherheitsverwaltung, die den Sicherheitsbehörden obliegt (§ 2 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz) handelt, ist zu überprüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht tatsächlich zuständig ist.1.2. Da im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass es sich bei der zugrundeliegenden Angelegenheit um eine Angelegenheit in Vollziehung von Sicherheitsverwaltung, die den Sicherheitsbehörden obliegt (Paragraph 2, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz) handelt, ist zu überprüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht tatsächlich zuständig ist.
Bei § 41 Bankwesengesetz handelt es sich innerhalb der Sicherheitsverwaltung um eine sicherheitspolizeiliche Agende (Giese in: Thanner/Vogl, SPG - Sicherheitspolizeigesetz, 2. Auflage, § 3 Rz 3), gestützt auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 7Bei Paragraph 41, Bankwesengesetz handelt es sich innerhalb der Sicherheitsverwaltung um eine sicherheitspolizeiliche Agende (Giese in: Thanner/Vogl, SPG - Sicherheitspolizeigesetz, 2. Auflage, Paragraph 3, Rz 3), gestützt auf den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7
B-VG.
Die Sicherheitsverwaltung fällt jedoch nach herrschender Rechtsprechung und herrschender Meinung weder eindeutig in die unmittelbare Bundesverwaltung, noch eindeutig in die mittelbare Bundesverwaltung. Es handelt es sich bei ihr vielmehr um ein "‚tertium' oder eine Vollzugsform sui generis" (Pöschl in:
Korinek/Holoubek, Österreichisches Verfassungsrecht, Band I/2, Art 78a, Rz 12). Demnach ist "in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und bejahendenfalls welcher der beiden im B-VG vorgesehenen Formen der Bundesverwaltung die in Art 78a B-VG nahestehende Vollziehung nahesteht" (Pöschl in: Korinek/Holoubek, Österreichisches Verfassungsrecht, Band I/2, Art 78a, Rz 12).Korinek/Holoubek, Österreichisches Verfassungsrecht, Band I/2, Artikel 78 a,, Rz 12). Demnach ist "in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und bejahendenfalls welcher der beiden im B-VG vorgesehenen Formen der Bundesverwaltung die in Artikel 78 a, B-VG nahestehende Vollziehung nahesteht" (Pöschl in: Korinek/Holoubek, Österreichisches Verfassungsrecht, Band I/2, Artikel 78 a,, Rz 12).
Die grundlegenden Regelungen zu den Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes und der Verwaltungsgerichte der Länder finden sich in Art. 130 und Art. 131 B-VG idF BGBl I 51/2012; diese lauten:Die grundlegenden Regelungen zu den Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes und der Verwaltungsgerichte der Länder finden sich in Artikel 130 und Artikel 131, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,; diese lauten:
"Artikel 130.
(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten
vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins, nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(3) bis (5) [...]
Artikel 131.
(1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.(1) Soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.(2) Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(4) Durch Bundesgesetz kann
1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3;1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Absatz 2 und 3;
2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:
a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9 und Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7,);
b) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3.b) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3,
Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Artikel 97, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder."(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Absatz eins bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder."
Zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte über Beschwerden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung hielt der Verfassungsgerichtshof wie folgt fest (VfGH, 24.06.2015, G 193/2015 ua.):Zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte über Beschwerden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung hielt der Verfassungsgerichtshof wie folgt fest (VfGH, 24.06.2015, G 193 aus 2015, ua.):
"In den Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung fallen die Haupttypen des Verwaltungshandelns jedenfalls unter die Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG und damit in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder, da die Sicherheitsverwaltung weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird [RV 1618 BlgNR 24. GP, 15; s. auch"In den Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung fallen die Haupttypen des Verwaltungshandelns jedenfalls unter die Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG und damit in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder, da die Sicherheitsverwaltung weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird [RV 1618 BlgNR 24. GP, 15; s. auch
Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 29 (40); aA
Stolzlechner, Die Landesverwaltungsgerichte erster Instanz:
Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonkurrenzen, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 47 (60), ‚unmittelbare Bundesverwaltung']. Dieser Zuständigkeit folgt die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde wegen behaupteten Fehlverhaltens eines Organs nach § 5 SPG in Ausübung der Sicherheitspolizei im Bereich der Sicherheitsverwaltung schlechthin. Geht es hingegen etwa in einer Richtlinienbeschwerde um das Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Ausübung der Fremdenpolizei, so wäre in Anwendung dieses Systems, da diese von Bundesbehörden vollzogen wird, gemäß Rückverweisung auf Art. 131 Abs. 2 B-VG das Verwaltungsgericht des Bundes zuständig."Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonkurrenzen, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 47 (60), ‚unmittelbare Bundesverwaltung']. Dieser Zuständigkeit folgt die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde wegen behaupteten Fehlverhaltens eines Organs nach Paragraph 5, SPG in Ausübung der Sicherheitspolizei im Bereich der Sicherheitsverwaltung schlechthin. Geht es hingegen etwa in einer Richtlinienbeschwerde um das Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Ausübung der Fremdenpolizei, so wäre in Anwendung dieses Systems, da diese von Bundesbehörden vollzogen wird, gemäß Rückverweisung auf Artikel 131, Absatz 2, B-VG das Verwaltungsgericht des Bundes zuständig."
Im oben zitierten Aufsatz führt Wiederin wörtlich aus, dass es sich bei der Sicherheitsverwaltung "um eine Mischform [handelt], die außerhalb des Art 102 B-VG steht: Auf unterer Ebene dominieren die Elemente der mittelbaren Bundesverwaltung, auf mittlerer Ebene ist sie der unmittelbaren Bundesverwaltung nachgebildet. Anderes gilt selbstverständlich für die Besorgung der Sicherheitsverwaltung durch Bundesbehörden, die nicht zu den Sicherheitsbehörden im Sinn des B-VG zählen. Die im künftigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollzogenen Agenden werden in der Tat in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden" (Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in:Im oben zitierten Aufsatz führt Wiederin wörtlich aus, dass es sich bei der Sicherheitsverwaltung "um eine Mischform [handelt], die außerhalb des Artikel 102, B-VG steht: Auf unterer Ebene dominieren die Elemente der mittelbaren Bundesverwaltung, auf mittlerer Ebene ist sie der unmittelbaren Bundesverwaltung nachgebildet. Anderes gilt selbstverständlich für die Besorgung der Sicherheitsverwaltung durch Bundesbehörden, die nicht zu den Sicherheitsbehörden im Sinn des B-VG zählen. Die im künftigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollzogenen Agenden werden in der Tat in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden" (Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in:
Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 29 (40)).
Es ist demnach von einem funktionellen Maßstab auszugehen, wonach dann, wenn eigene Bundesbehörden im Rahmen der Sicherheitsverwaltung eingerichtet und tätig werden, eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist und bei Tätigwerden der allgemeinen Sicherheitsbehörden iSd Art. 78a ff. B-VG aufgrund der Sonderstellung der Sicherheitsverwaltung im Kompetenzgefüge keine unmittelbare Bundesverwaltung vorliegt und eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder gegeben ist (Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2015/395 ff., mwN).Es ist demnach von einem funktionellen Maßstab auszugehen, wonach dann, wenn eigene Bundesbehörden im Rahmen der Sicherheitsverwaltung eingerichtet und tätig werden, eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist und bei Tätigwerden der allgemeinen Sicherheitsbehörden iSd Artikel 78 a, ff. B-VG aufgrund der Sonderstellung der Sicherheitsverwaltung im Kompetenzgefüge keine unmittelbare Bundesverwaltung vorliegt und eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder gegeben ist (Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2015/395 ff., mwN).
Zu klären ist im vorliegenden Fall also, ob das Bundeskriminalamt, bei welchem die Meldestelle für Geldwäsche angesiedelt ist (vgl. § 41 Abs. 1 BWG, BGBl. I 532/1993 idF BGBl. I 50/2016; insbesondere aber ErläutRV 286 BlgNR. 23. GP 9), eine eigenständige Bundesbehörde - wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - ist, oder ob es ein Teil einer Sicherheitsbehörde iSd Art. 78a ff B-VG ist:Zu klären ist im vorliegenden Fall also, ob das Bundeskriminalamt, bei welchem die Meldestelle für Geldwäsche angesiedelt ist vergleiche Paragraph 41, Absatz eins, BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2016,; insbesondere aber ErläutRV 286 BlgNR. 23. Gesetzgebungsperiode 9), eine eigenständige Bundesbehörde - wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - ist, oder ob es ein Teil einer Sicherheitsbehörde iSd Artikel 78 a, ff B-VG ist:
Gemäß Art. 78a Abs. 1 B-VG ist der Bundesminister für Inneres die oberste Sicherheitsbehörde. Gemäß § 6 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/1991 idF BGBl. I 5/2016, bilden die "Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, sowie der Chefärztliche Dienst" die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit. Die Einrichtung und die Organisation des dazu zu zählenden Bundeskriminalamtes erfolgt durch Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1 letzter Satz SPG), dieses findet sich im Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes, BGBl. I 22/2002 (idF BGBl. I 14/2015). Auch aus den Materialien ergibt sich klar, dass es sich beim Bundeskriminalamt um eine "besondere Teilorganisation der Generaldirektion für öffentliche Sicherheit" handelt, die im Organisationsverband der obersten Sicherheitsbehörde eingegliedert ist (ErläutRV 806 BlgNR. 22. GP), womit auch sichergestellt wird, dass das Bundeskriminalamt einerseits Zugang zu den notwendigen Daten hat und auch Weisungen an nachgeordnete Behörden erteilen kann. Es gliedert sich also in die Struktur der Sicherheitsbehörden gemäß Art 78a B-VG ein und ändert sie nicht (ErläutRV 806 BlgNR. 22. GP). Auch aus der Regelung der Zentralstellenaufgaben des Bundeskriminalamtes in § 4 Abs. 2 BKA-G ist klar abzuleiten, dass das Bundeskriminalamt für den Bundesminister für Inneres tätig wird:Gemäß Artikel 78 a, Absatz eins, B-VG ist der Bundesminister für Inneres die oberste Sicherheitsbehörde. Gemäß Paragraph 6, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2016,, bilden die "Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, sowie der Chefärztliche Dienst" die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit. Die Einrichtung und die Organisation des dazu zu zählenden Bundeskriminalamtes erfolgt durch Bundesgesetz (Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz SPG), dieses findet sich im Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2015,). Auch aus den Materialien ergibt sich klar, dass es sich beim Bundeskriminalamt um eine "besondere Teilorganisation der Generaldirektion für öffentliche Sicherheit" handelt, die im Organisationsverband der obersten Sicherheitsbehörde eingegliedert ist (ErläutRV 806 BlgNR. 22. GP), womit auch sichergestellt wird, dass das Bundeskriminalamt einerseits Zugang zu den notwendigen Daten hat und auch Weisungen an nachgeordnete Behörden erteilen kann. Es gliedert sich also in die Struktur der Sicherheitsbehörden gemäß Artikel 78 a, B-VG ein und ändert sie nicht (ErläutRV 806 BlgNR. 22. Gesetzgebungsperiode Auch aus der Regelung der Zentralstellenaufgaben des Bundeskriminalamtes in Paragraph 4, Absatz 2, BKA-G ist klar abzuleiten, dass das Bundeskriminalamt für den Bundesminister für Inneres tätig wird:
"§ 4. (1) Das Bundeskriminalamt führt zur Erfüllung der dem Bundesminister für Inneres übertragenen Aufgaben der internationalen polizeilichen Kooperation das Nationale Zentralbüro der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation - INTERPOL, die Nationale Europol-Stelle und das Sirene Büro.
(2) Das Bundeskriminalamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Aufgaben:
1. durch die Geldwäschemeldestelle die Bekämpfung von Geldwäscherei nach dem Bankwesengesetz, dem Börsegesetz 1989, dem Wertpapieraufsichtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, der Gewerbeordnung, dem Körperschaftssteuergesetz, dem Glücksspielgesetz, der Rechtsanwaltsordnung, der Notariatsordnung, dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, dem Zahlungsdienstegesetz sowie dem Zollrechtsdurchführungsgesetz, insbesondere durch Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung der einlangenden Meldungen einschließlich des damit verbundenen internationalen Schriftverkehrs,
2. durch die Geldwäschemeldestelle die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen einschließlich des damit verbundenen internationalen Schriftverkehrs,2. durch die Geldwäschemeldestelle die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung nach den in Ziffer eins, genannten Bundesgesetzen einschließlich des damit verbundenen internationalen Schriftverkehrs,
3. die Durchführung zentraler, sicherheitsbehördlicher Maßnahmen nach dem Suchtmittelgesetz im Bereich der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen. Dies betrifft insbesondere die Entgegennahme von Meldungen nach § 23 Abs. 3 Z 4 und § 23 Abs. 4 Z 4 SMG sowie die Erstattung von Meldungen gemäß § 24a Abs. 1 Z 1 und § 24c Abs. 1 Z 1 Suchtmittelgesetz und3. die Durchführung zentraler, sicherheitsbehördlicher Maßnahmen nach dem Suchtmittelgesetz im Bereich der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen. Dies betrifft insbesondere die Entgegennahme von Meldungen nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 4, SMG sowie die Erstattung von Meldungen gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer eins, Suchtmittelgesetz und
4. durch die Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1.4. durch die Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen nach Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013, über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, Amtsblatt Nummer L 39 vom 09.02.2013, Seite 1.
(3) Sofern sich der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten der Sicherheits- oder Kriminalpolizei vorbehält, obliegt deren Besorgung dem Bundeskriminalamt, es sei denn, der Bundesminister für Inneres betraut in der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres eine andere Organisationseinheit mit deren Wahrnehmung."
Im Lichte der Ausführungen zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder in Belangen der Sicherheitsverwaltung im oben angeführten Erkenntnis des VfGH (VfGH, 24.06.2015, G 193/2015 ua) ist nun zu prüfen, in welcher Weise das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet wurde. Bereits § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015) gibt darüber Aufschluss, wurde das BFA demnach als eine monokratisch eingerichtete und dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete eigenständige Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit eingerichtet (vgl. auch ErläutRV 1803 BlgNR. XXIV. GP 3). Es besteht somit im Gegenteil zum Bundeskriminalamt im Fall des BFA Eigenständigkeit.Im Lichte der Ausführungen zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder in Belangen der Sicherheitsverwaltung im oben angeführten Erkenntnis des VfGH (VfGH, 24.06.2015, G 193 aus 2015, ua) ist nun zu prüfen, in welcher Weise das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet wurde. Bereits Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,) gibt darüber Aufschluss, wurde das BFA demnach als eine monokratisch eingerichtete und dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete eigenständige Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit eingerichtet vergleiche auch ErläutRV 1803 BlgNR. römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 3). Es besteht somit im Gegenteil zum Bundeskriminalamt im Fall des BFA Eigenständigkeit.
Dagegen ist das Bundeskriminalamt aufgrund seiner Eingliederung im Bundesministerium für Inneres (vgl. § 6 Abs. 1 SPG und gemäß dem Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes, BGBl. I 22/2002 (idF BGBl. I 14/2015)) zu den klassischen Sicherheitsbehörden iSd Art. 78a B-VG zu zählen.Dagegen ist das Bundeskriminalamt aufgrund seiner Eingliederung im Bundesministerium für Inneres vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, SPG und gemäß dem Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2015,)) zu den klassischen Sicherheitsbehörden iSd Artikel 78 a, B-VG zu zählen.
1.2. Auch § 41 Abs. 3 BWG und die dort angeführte Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Untersagung oder Aufschiebung einer Transaktion führt im gegenständlichen Fall zu keinem anderen Ergebnis:1.2. Auch Paragraph 41, Absatz 3, BWG und die dort angeführte Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Untersagung oder Aufschiebung einer Transaktion führt im gegenständlichen Fall zu keinem anderen Ergebnis:
Den Materialien zur Einführung dieser Beschwerdemöglichkeit ist nicht zu entnehmen, dass hier eine Regelung in Abweichung von verfassungsrechtlichen Regelungen geschaffen werden sollte. § 41 Abs. 3 BWG, BGBl. I 532/1993, selbst wurde geschaffen, um Art. 7 der Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABl. 1991 L 166, S. 77 ff., umzusetzen.Den Materialien zur Einführung dieser Beschwerdemöglichkeit ist nicht zu entnehmen, dass hier eine Regelung in Abweichung von verfassungsrechtlichen Regelungen geschaffen werden sollte. Paragraph 41, Absatz 3, BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 532 aus 1993,, selbst wurde geschaffen, um Artikel 7, der Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, Amtsblatt 1991 L 166, S. 77 ff., umzusetzen.
Dieser lautete:
"Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Kredit- und Finanzinstitute die Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, daß sie mit einer Geldwäsche zusammenhängen, nicht vornehmen, bevor sie die in Artikel 6 genannten Behörden benachrichtigt haben. Diese Behörden können unter den in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen Weisung erteilen, die Transaktion nicht abzuwickeln. Falls von der Transaktion vermutet wird, daß sie eine Geldwäsche zum Gegenstand hat, und falls der Verzicht auf eine Transaktion nicht möglich sein sollte oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche behindert werden könnte, erteilen die betreffenden Institute unmittelbar danach die nötige Information."
Die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Untersagung oder Aufschiebung einer Transaktion selbst wurde mit der Novelle BGBl. I 11/1998 ermöglicht. Dem Ausschussbericht ist aber nur zu entnehmen, dass zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses eine Beschwerdemöglichkeit an den Unabhängigen Verwaltungssenat geschaffen wird, nicht aber, dass dies in Abweichung von bestehenden verfassungsrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Sicherheitsverwaltung geschieht (AB 993 BlgNR 20. GP 3):Die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Untersagung oder Aufschiebung einer Transaktion selbst wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 11 aus 1998, ermöglicht. Dem Ausschussbericht ist aber nur zu entnehmen, dass zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses eine Beschwerdemöglichkeit an den Unabhängigen Verwaltungssenat geschaffen wird, nicht aber, dass dies in Abweichung von bestehenden verfassungsrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Sicherheitsverwaltung geschieht Ausschussbericht 993 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 3):
"Der neugefaßte bzw. erweiterte Abs. 3 des § 41 trägt dem Rechtsschutzinteresse insofern Rechnung, als im Falle einer eine der Geldwäscherei verdächtige Transaktion einfrierenden Anordnung der EDOK insbesondere der Kunde nunmehr von der Behörde zu verständigen und auf die die Möglichkeit einer Beschwerde beim UVS hinzuweisen ist. Der neue Abs. 3a trifft im selben Rechtsschutzinteresse gelegene Bestimmungen über die Beendigung der Wirksamkeit einer solchen Anordnung, während die Ergänzung des Abs. 4 die für Kreditinstitute bisher heikle Situation dadurch mildert, daß sie im Falle einer Anordnung nach Abs. 3 die betroffene Transaktion zwar nicht durchführen dürfen, dies aber nun dem nachfragenden Kunden erklären können.""Der neugefaßte bzw. erweiterte Absatz 3, des Paragraph 41, trägt dem Rechtsschutzinteresse insofern Rechnung, als im Falle einer eine der Geldwäscherei verdächtige Transaktion einfrierenden Anordnung der EDOK insbesondere der Kunde nunmehr von der Behörde zu verständigen und auf die die Möglichkeit einer Beschwerde beim UVS hinzuweisen ist. Der neue Absatz 3 a, trifft im selben Rechtsschutzinteresse gelegene Bestimmungen über die Beendigung der Wirksamkeit einer solchen Anordnung, während die Ergänzung des Absatz 4, die für Kreditinstitute bisher heikle Situation dadurch mildert, daß sie im Falle einer Anordnung nach Absatz 3, die betroffene Transaktion zwar nicht durchführen dürfen, dies aber nun dem nachfragenden Kunden erklären können."
Auch die hier angeführte EDOK (Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität) fügte sich in die Organisation des Bundesministeriums für Inneres ein und stellte damit einen Teil einer klassischen Sicherheitsbehörde iSd Art. 78a B-VG dar.Auch die hier angeführte EDOK (Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität) fügte sich in die Organisation des Bundesministeriums für Inneres ein und stellte damit einen Teil einer klassischen Sicherheitsbehörde iSd Artikel 78 a, B-VG dar.
Auch aus den Materialien zu BGBl. I 70/2013 (RV 2196 BlgNr. 24. GP) lässt sich nichts anderes ableiten. Vielmehr lauten die Materialien wie folgt:Auch aus den Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013, Regierungsvorlage 2196 BlgNr. 24. Gesetzgebungsperiode lässt sich nichts anderes ableiten. Vielmehr lauten die Materialien wie folgt:
"Erforderliche einfachgesetzliche Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012), die eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich vorsieht (Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof) bzw. an die durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 33/2013) geänderte Rechtslage. Die Verständigung des Kunden soll inhaltlich insbesondere hinsichtlich der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und des Inhaltes der Beschwerde so wie bisher erfolgen.""Erforderliche einfachgesetzliche Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,), die eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich vorsieht (Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof) bzw. an die durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) geänderte Rechtslage. Die Verständigung des Kunden soll inhaltlich insbesondere hinsichtlich der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und des Inhaltes der Beschwerde so wie bisher erfolgen."
Den Materialien ist somit nicht zu entnehmen, dass hinsichtlich der Sicherheitsverwaltung eine Ausnahme oder aber eine Neuregelung der Meldestelle Geldwäsche an sich geschaffen werden sollen, vielmehr ist lediglich allgemein ein Bezug auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG zur Notwendigkeit der Anpassung hinsichtlich der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hergestellt, gab es doch bis zur Schaffung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit die oben angeführte Beschwerdemöglichkeit an den Unabhängigen Verwaltungssenat.Den Materialien ist somit nicht zu entnehmen, dass hinsichtlich der Sicherheitsverwaltung eine Ausnahme oder aber eine Neuregelung der Meldestelle Geldwäsche an sich geschaffen werden sollen, vielmehr ist lediglich allgemein ein Bezug auf Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zur Notwendigkeit der Anpassung hinsichtlich der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hergestellt, gab es doch bis zur Schaffung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit die oben angeführte Beschwerdemöglichkeit an den Unabhängigen Verwaltungssenat.
1.3. Aus den oben angeführten Ausführungen zur Sicherheitsverwaltung und der Zuordnung des Bundeskriminalamts zum Bundesministerium für Inneres (Art. 78a B-VG) folgt, dass im vorliegenden Fall allenfalls eine Beschwerdemöglichkeit nach den Regelungen der Verfassung (Art. 131 Abs. 1 B-VG) an die Verwaltungsgerichte der Länder offensteht (VfGH 24.06.2015, G 193/2015 ua.) und das Bundesverwaltungsgericht somit nicht zuständig ist.1.3. Aus den oben angeführten Ausführungen zur Sicherheitsverwaltung und der Zuordnung des Bundeskriminalamts zum Bundesministerium für Inneres (Artikel 78 a, B-VG) folgt, dass im vorliegenden Fall allenfalls eine Beschwerdemöglichkeit nach den Regelungen der Verfassung (Artikel 131, Absatz eins, B-VG) an die Verwaltungsgerichte der Länder offensteht (VfGH 24.06.2015, G 193 aus 2015, ua.) und das Bundesverwaltungsgericht somit nicht zuständig ist.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Bei diesem Ergebnis konnte auch dahingestellt bleiben, ob das bloße Auskunftsersuchen nach § 41 Abs. Abs. 2 BWG durch ein abgesondertes Rechtsmittel bekämpft werden kann.Bei diesem Ergebnis konnte auch dahingestellt bleiben, ob das bloße Auskunftsersuchen nach Paragraph 41, Abs. Absatz 2, BWG durch ein abgesondertes Rechtsmittel bekämpft werden kann.
Aufgrund der Beschwerdezurückweisung ist die belangte Behörde obsiegende Partei im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG und hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 leg.cit. Da der Aufwandsersatz jedoch nur auf Antrag der Partei zu leisten ist und die belangte Behörde keinen derartigen Antrag gestellt hat, konnte ein Abspruch über den Aufwandsersatz gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG unterbleiben.Aufgrund der Beschwerdezurückweisung ist die belangte Behörde obsiegende Partei im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG und hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, leg.cit. Da der Aufwandsersatz jedoch nur auf Antrag der Partei zu leisten ist und die belangte Behörde keinen derartigen Antrag gestellt hat, konnte ein Abspruch über den Aufwandsersatz gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG unterbleiben.
Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass mit Beschluss vom heutigen Tage auch die oben angeführte Bescheidbeschwerde, die mit Beschluss vom 22.08.2016, VWG-101/050/9032/2016-4, vom Verwaltungsgericht Wien wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und an das entscheidenden Gericht zurückgemittelt wurde, aus denselben Gründen mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen wurde.
2. Zur Zulässigkeitsentscheidung hinsichtlich der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit für Beschwerden gegen Amtshandlungen und Rechtsakte der Meldestelle Geldwäsche beim Bundeskriminalamt an sich fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit für Beschwerden gegen Amtshandlungen und Rechtsakte der Meldestelle Geldwäsche beim Bundeskriminalamt an sich fehlt.
Schlagworte
Auskunfterteilung, Auskunftsbegehren, Auskunftspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W210.2127539.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016