Entscheidungsdatum
20.09.2016Norm
BBG §40 Abs1Spruch
W166-2127492-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX , wegen Abweisung des Antrags auf Ausstellung des Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom römisch 40 , wegen Abweisung des Antrags auf Ausstellung des Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte die Kopie eines Meldezettels sowie diverse medizinische Beweismittel vor.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte die Kopie eines Meldezettels sowie diverse medizinische Beweismittel vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Innere Medizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Innere Medizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Anamnese :
Diabetes mellitus Typ 1 (ED 2003), st.p.CTS bds, St.p.Rhizarthrose-Op rechts, rezidivierende Harnwegsinfekte, überreaktive Blase- trocken, rez. Soorkolpitis- Befund der Urologin dr.Stoces vom XXXX wird vorgelegt, HbA1 c Wert 7,1 % (2/2016)Diabetes mellitus Typ 1 (ED 2003), st.p.CTS bds, St.p.Rhizarthrose-Op rechts, rezidivierende Harnwegsinfekte, überreaktive Blase- trocken, rez. Soorkolpitis- Befund der Urologin dr.Stoces vom römisch 40 wird vorgelegt, HbA1 c Wert 7,1 % (2 aus 2016,)
Derzeitige Beschwerden:
Seit einigen Wochen Taubheitsgefühl im linken Zeigefinger, auch seit einiger Zeit nach längerem Walken in den Beinen. Vormittags erhöhte BZ-Werte- aber keine stationären Aufenthalte wegen diabetischer Entgleisungen seit XXXX .Seit einigen Wochen Taubheitsgefühl im linken Zeigefinger, auch seit einiger Zeit nach längerem Walken in den Beinen. Vormittags erhöhte BZ-Werte- aber keine stationären Aufenthalte wegen diabetischer Entgleisungen seit römisch 40 .
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Insulatard, NovoRapid, Utipro plus, Urivesc, Seractil n. Bed
Sozialanamnese:
Frau XXXX ist ledig, kinderlos, lebt alleine, war im Büro einer Bank beschäftigt, seit XXXX beim AMS als arbeitssuchend gemeldetFrau römisch 40 ist ledig, kinderlos, lebt alleine, war im Büro einer Bank beschäftigt, seit römisch 40 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
MRT LWS, vom XXXX - Doz. XXXX - im Original vorgelegt- Discushernie intraspongiös LWK4, degenerative Discopathie TH12/L1 abwärtsMRT LWS, vom römisch 40 - Doz. römisch 40 - im Original vorgelegt- Discushernie intraspongiös LWK4, degenerative Discopathie TH12/L1 abwärts
Becken-MRT, XXXX - Doz. XXXX ,- im Original eingesehen- keine Arthrosen am ISg, keine Bursitis trochanterica, funktionelle Ovarialcysten li>reBecken-MRT, römisch 40 - Doz. römisch 40 ,- im Original eingesehen- keine Arthrosen am ISg, keine Bursitis trochanterica, funktionelle Ovarialcysten li>re
Bericht der I.Internen Abteilung des LKH XXXX , vom XXXX - Abi.: 5- Diabetes mellitus Typ I (ED 2003, HbA1c-Wert 7,1% vom Februar 2016-Bericht der römisch eins.Internen Abteilung des LKH römisch 40 , vom römisch 40 - Abi.: 5- Diabetes mellitus Typ römisch eins (ED 2003, HbA1c-Wert 7,1% vom Februar 2016-
Laborbericht Dr. XXXX , vom XXXX - unter Abi: 2Laborbericht Dr. römisch 40 , vom römisch 40 - unter Abi: 2
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
sehr gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 164 cm Gewicht: 80 kg Blutdruck: 145/80 mm Hg
Klinischer Status - Fachstatus:
Haut blass, sichtbare Schleimhäute unauffällig, HNO Bereich frei, Sehen und Hören normal, Thorax symmetrisch, Cor und Pulmo klinisch frei, Abdomen im Thoraxniveau, weich, kein DS, keine Defense oder
Resistenz, Hepar und Lien nicht tastbar, OE: Faustschluss seitengleich unauffällig, Schürzen- und Nackengriff bds. ungehindert, WS: gerade, kein Klopfschmerz, Nierenlager bds. frei,
UE: Hüft- und Kniegelenke in allen Ebenen frei beweglich, keine Ödeme oder Varicen, Fußpulse beidseits gut tastbar, neurologischer
Status: Lasegue bds. negativ, PSRbds. lebhaft, ASR normal auslösbar
Gesamtmobilität - Gangbild:
Normalschrittig sicher und frei
Status Psychicus:
Stimmung euthym, Antrieb leicht reduziert, gute Orientierung, Logorrhoe, Duktus kohärent
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
Diabetes mellitus Typ I (ED 2003) Oberer Rahmensatz bei funktioneller Insulintherapie ohne Sekundärschäden bei gutem Ernährungszustand und stabiler Stoffwechsellage Diabetes mellitus Typ römisch eins (ED 2003) Oberer Rahmensatz bei funktioneller Insulintherapie ohne Sekundärschäden bei gutem Ernährungszustand und stabiler Stoffwechsellage
09.02.02
40
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz bei radiologischen Veränderungen aber ohne neurologisches Defizit, fehlender Alltagsbeeinträchtigung und Bedarfsmedikation beherrscht
02.01.01
20
3
Zustand Carpaltunneloperation rechts Unterer Rahmensatz bei gutem Operationsergebnis, Rhizarthroseoperation mitberücksichtigt
gZ.04.05.05
10
4
Zustand Carpaltunneloperation links Unterer Rahmensatz bei gutem Operationsergebnis
5
Überreaktive Harnblase mit rezidivierenden Harnwegsinfekten Unterer Rahmensatz da ohne wesentliche Miktionsstörung
08.01.04
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2,3,4 und 5 erhöhen bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens nicht
Dauerzustand."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, sie seit dem Jahr XXXX insulinpflichtige Diabetikerin, und habe mit schwankenden Blutzuckerwerten zu kämpfen. Überdies sei der Beschwerdeführerin am XXXX eine Bestätigung des Magistrates ausgestellt worden, wonach der Grad ihrer Behinderung mit 50 v.H. festgelegt worden sei, und daher könne sie die Rückstufung auf 40 v. H. nicht verstehen. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin die Magistratsbestätigung vom XXXX sowie ein bereits mit dem Antrag vorgelegtes Schreiben einer Internen Abteilung eines Landesklinikums vom XXXX vor. Dieses Schreiben vom XXXX wurde mit einem handschriftlichen Vermerk eines Arztes ergänzt, wonach die Beschwerdeführerin an nicht kalkulierbar schwankenden Blutzuckerwerten leide, weshalb es zu schweren Unterzuckerungen mit Wahrnehmungsstörungen komme.Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, sie seit dem Jahr römisch 40 insulinpflichtige Diabetikerin, und habe mit schwankenden Blutzuckerwerten zu kämpfen. Überdies sei der Beschwerdeführerin am römisch 40 eine Bestätigung des Magistrates ausgestellt worden, wonach der Grad ihrer Behinderung mit 50 v.H. festgelegt worden sei, und daher könne sie die Rückstufung auf 40 v. H. nicht verstehen. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin die Magistratsbestätigung vom römisch 40 sowie ein bereits mit dem Antrag vorgelegtes Schreiben einer Internen Abteilung eines Landesklinikums vom römisch 40 vor. Dieses Schreiben vom römisch 40 wurde mit einem handschriftlichen Vermerk eines Arztes ergänzt, wonach die Beschwerdeführerin an nicht kalkulierbar schwankenden Blutzuckerwerten leide, weshalb es zu schweren Unterzuckerungen mit Wahrnehmungsstörungen komme.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt.
Da im Sachverständigengutachten vom XXXX zwar das Leiden 4 "Zustand Carpaltunneloperation links" festgestellt, aber die Positionsnummer "gZ. 04.05.05" und der GdB "10 %" nicht eingetragen wurden, übermittelte die Sachverständige am XXXX eine dementsprechende Ergänzung.Da im Sachverständigengutachten vom römisch 40 zwar das Leiden 4 "Zustand Carpaltunneloperation links" festgestellt, aber die Positionsnummer "gZ. 04.05.05" und der GdB "10 %" nicht eingetragen wurden, übermittelte die Sachverständige am römisch 40 eine dementsprechende Ergänzung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
1 Diabetes mellitus Typ I1 Diabetes mellitus Typ römisch eins
2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
3 Zustand Carpaltunneloperation rechts
4 Zustand Carpaltunneloperation links
5 Überaktive Harnblase mit rezidivierenden Harnwegsinfekten
Der Grad der Behinderung beträgt 40 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den Leidenszuständen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX .Die Feststellungen zu den Leidenszuständen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 .
Im medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Befunde wurden von der fachärztlichen Sachverständigen berücksichtigt und beurteilt.
Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie sei seit 2003 insulinpflichtige Diabetikerin, und leide seit längerem an massiv schwankenden Blutzuckerwerten und schwerer Unterzuckerung, ist festzuhalten, dass die fachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten diese Gesundheitsschädigung unter Leiden 1 "Diabetes mellitus Typ I" unter der Positionsnummer 09.02.02 und dem oberen Rahmensatz "bei funktioneller Insulintherapie ohne Sekundärschäden bei gutem Ernährungszustand und stabiler Stoffwechsellage" mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. eingeschätzt hat. Der Allgemeinzustand wurde im medizinischen Gutachten als "sehr gut" beurteilt.
Zu dem von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben einer Internen Abteilung eines Landesklinikums vom XXXX ist festzuhalten, dass das idente Schreiben bereits mit dem Antrag vorgelegt und von der medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten ausdrücklich erwähnt bzw. in der Beurteilung berücksichtigt wurde. Betreffend den neu hinzugekommenen handschriftlichen Vermerk eines Arztes, wonach die Beschwerdeführerin an nicht kalkulierbar schwankenden Blutzuckerwerten leide, weshalb es zu schweren Unterzuckerungen mit Wahrnehmungsstörungen komme, ist festzuhalten, dass diesbezüglich keinerlei aktuelle Befunde bzw. Messdaten vorgelegt wurden.Zu dem von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben einer Internen Abteilung eines Landesklinikums vom römisch 40 ist festzuhalten, dass das idente Schreiben bereits mit dem Antrag vorgelegt und von der medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten ausdrücklich erwähnt bzw. in der Beurteilung berücksichtigt wurde. Betreffend den neu hinzugekommenen handschriftlichen Vermerk eines Arztes, wonach die Beschwerdeführerin an nicht kalkulierbar schwankenden Blutzuckerwerten leide, weshalb es zu schweren Unterzuckerungen mit Wahrnehmungsstörungen komme, ist festzuhalten, dass diesbezüglich keinerlei aktuelle Befunde bzw. Messdaten vorgelegt wurden.
Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass in der am XXXX ausgestellten Bestätigung des Magistrates ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. festgelegt worden sei, und daher könne sie die Rückstufung auf 40 v.H. nicht verstehen. Dazu ist festzuhalten, dass diese an das Finanzamt gerichtete, amtsärztliche Bestätigung des Gesundheitsamtes des Magistrates Wiener Neustadt nicht geeignet ist, eine geänderte Beurteilung oder Erweiterung der Beweisaufnahme zu rechtfertigen. In der Bestätigung wird "Krankendiätverpflegung benötigt wegen Zuckerkrankheit" ohne weitere Begründung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. bewertet. Es finden sich darin weder Befund noch Gutachten im engeren Sinn.Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass in der am römisch 40 ausgestellten Bestätigung des Magistrates ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. festgelegt worden sei, und daher könne sie die Rückstufung auf 40 v.H. nicht verstehen. Dazu ist festzuhalten, dass diese an das Finanzamt gerichtete, amtsärztliche Bestätigung des Gesundheitsamtes des Magistrates Wiener Neustadt nicht geeignet ist, eine geänderte Beurteilung oder Erweiterung der Beweisaufnahme zu rechtfertigen. In der Bestätigung wird "Krankendiätverpflegung benötigt wegen Zuckerkrankheit" ohne weitere Begründung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. bewertet. Es finden sich darin weder Befund noch Gutachten im engeren Sinn.
Zum Umstand, dass die Sachverständige im gegenständlichen Gutachten bei Leiden 4 "Zustand Carpaltunneloperation links" die Positionsnummer und den Grad der Behinderung versehentlich nicht angeführt hat, ist festzuhalten, dass die Sachverständige Leiden 3 "Zustand Carpaltunneloperation rechts" mit der Positionsnummer "gZ. 04.05.05" und einem Grad der Behinderung von 10 % eingeschätzt hat, und beim identen Leiden 4 "Zustand Carpaltunneloperation links" versehentlich die Positionsnummer "gZ. 04.05.05" und "GdB 10%" nicht eingetragen hat, da dieses Leiden, die Positionsnummer und der Grad der Behinderung ident mit Leiden 3 ist. Eine dementsprechende ärztliche Ergänzung wurde am XXXX übermittelt. Da Leiden 4 im Sachverständigengutachten, das der Beschwerdeführerin im Rahmen der Übermittlung des Bescheide zur Kenntnis gebracht wurde, bereits festgestellt wurde und ident mit Leiden 3 ist, sich auf Grund von Leiden 4 keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bzw. keine Änderung im Ermittlungsergebnis ergibt, konnte die Übermittlung der Ergänzung an die Beschwerdeführerin, im Rahmen eines Parteiengehörs, unterbleiben.Zum Umstand, dass die Sachverständige im gegenständlichen Gutachten bei Leiden 4 "Zustand Carpaltunneloperation links" die Positionsnummer und den Grad der Behinderung versehentlich nicht angeführt hat, ist festzuhalten, dass die Sachverständige Leiden 3 "Zustand Carpaltunneloperation rechts" mit der Positionsnummer "gZ. 04.05.05" und einem Grad der Behinderung von 10 % eingeschätzt hat, und beim identen Leiden 4 "Zustand Carpaltunneloperation links" versehentlich die Positionsnummer "gZ. 04.05.05" und "GdB 10%" nicht eingetragen hat, da dieses Leiden, die Positionsnummer und der Grad der Behinderung ident mit Leiden 3 ist. Eine dementsprechende ärztliche Ergänzung wurde am römisch 40 übermittelt. Da Leiden 4 im Sachverständigengutachten, das der Beschwerdeführerin im Rahmen der Übermittlung des Bescheide zur Kenntnis gebracht wurde, bereits festgestellt wurde und ident mit Leiden 3 ist, sich auf Grund von Leiden 4 keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bzw. keine Änderung im Ermittlungsergebnis ergibt, konnte die Übermittlung der Ergänzung an die Beschwerdeführerin, im Rahmen eines Parteiengehörs, unterbleiben.
Da mit der Beschwerde keine Einwendungen erhoben bzw. Befunde vorgelegt wurden, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten, war die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens nicht erforderlich.
Die Beschwerdeführerin ist dem fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens.
Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom römisch 40 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Absatz 3, leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
.....
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Betreffend das bereits dargelegte Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Einschätzung ihrer Probleme mit dem Leiden "Diabetes mellitus" ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen:
"09.02 Diabetes mellitus
Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.
09.02.01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 - 30 %
10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation
20 - 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c
Wertes BGBl. II -
09.02.02 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage
30 - 40 %
30 %: Bei geringer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand
40 %: Bei höherer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand
Bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie), gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage
09.02.03 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bis zum vollendeten
18. Lebensjahr 50 %
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 50 %, da generell instabile Stoffwechsellage vorliegt und Neigung zu Blutzuckerentgleisungen oftmals rasch und ohne geringe An-zeichen auftreten
09.02.04 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage 50 - 60 %
Bei mehrmaliger Insulinapplikation, mit hohen Blutzuckeramplituden und reduziertem Allgemeinzustand, jedoch ohne Ketoacidosen
09.02.05 Diabetes mellitus mit häufigen Ketoacidosen und schweren häufigen Hypoglycämien oder ausgeprägten Spätkomplikationen 70 - 100
%
Da in dem gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, ein Grad der Behinderung von 40 v. H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Zur vorgelegten amtsärztlichen Bestätigung für das Finanzamt vom 03.03.2004 ist festzuhalten, dass dieser weder der normative Gehalt eines Bescheides zukommt noch ist sie nachvollzieh- bzw. überprüfbar. Es werden auch keine Aussagen über aktuelle Funktionseinschränkungen getroffen und es wird lediglich "Zuckerkrankheit" als Diagnose angeführt, ohne Befund bzw. Gutachten. Es erfolgt auch keine Zuordnung zu Positionen der damals anwendbaren Richtsatzverordnung (nunmehr Einschätzungsverordnung).
Lässt ein ärztliches Attest nicht erkennen, auf welchem Weg sein Aussteller zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, ist es mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel nicht geeignet. Eine Vermutung, dass das in einem "befundlosen" Attest abgegebene Fachurteil nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden sei, besteht nicht. (VwGH vom 06.11.2001, Zl. 94/09/0060)
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W166.2127492.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.09.2016