Entscheidungsdatum
26.09.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W112 2135196-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA Algerien, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEM. GMBH - ARGE RECHTSBERATUNG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zl. 1109689701-161263425/RDNÖ, und Anhaltung in Schubhaft seit 16.09.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA Algerien, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEM. GMBH - ARGE RECHTSBERATUNG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zl. 1109689701-161263425/RDNÖ, und Anhaltung in Schubhaft seit 16.09.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 27.03.2016 wurde er hiezu polizeilich erstbefragt. Dabei gab er an, algerischer Staatsangehöriger zu sein, gut arabisch zu sprechen, keine Dokumente zu haben und ledig zu sein. Alle seine Angehörigen - Eltern, drei Brüder, vier Schwestern - lebten in Algerien, Familienangehörige in Österreich habe er nicht. Er verfüge über Barmittel iHv € 200,-. Er habe im November 2015 beschlossen, Algerien zu verlassen und habe nach Frankreich reisen wollen, weil er dort Verwandte habe. Er sei im November 2015 legal, unter der Verwendung seines algerischen Reisepasses ausgereist. Dokumentkopien oder -originale könne er sich nicht beschaffen, seinen Reisepass habe er in der Türkei bei einem Schlepper hinterlegt. Nach fünf Tagen in der Türkei sei er nach Griechenland weitergereist, wo er sich drei Monate lang aufgehalten habe. Er sei weiter über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Er sei in den durchreisen Mitgliedstaaten nicht gut behandelt worden. In Ungarn habe er um Asyl angesucht, in welchem Stand sich das Verfahren befinde, wisse er nicht. Er sei dort sehr schlecht behandelt worden und nur acht Tage lang dort geblieben. Er wolle nicht dorthin zurück, weil er dort so schlecht behandelt worden sei. Er habe weder Visum noch Aufenthaltstitel von einem anderen Land bekommen. Auch aktuell sei sein Zielstaat Frankreich, weil er dort Verwandte habe. Er habe sich eines syrischen Schleppers bedient, die Kontaktaufnahme habe in Ungarn stattgefunden. Er habe Algerien verlassen, weil er Europa liebe, hier arbeiten und zu seinen Verwandten nach Frankreich wolle. Er fürchte sich nicht vor einer Rückkehr nach Algerien. Der Schlepper habe ihn und die anderen 14 Personen, die er in einem Kastenwagen transportiert habe, bei einem Bahnhof aussteigen lassen. Zu fünft seien sie zum Bahnhof gegangen, weil sie nach Frankreich wollten. In der Zwischenzeit seien sie aber von der österreichischen Polizei aufgegriffen und festgenommen worden.
Anlässlich der Erstbefragung wurden dem Beschwerdeführer die Erstinformation über das Asylverfahren, die Merkblätter über Rechte und Pflichten von Asylwerbern, das Informationsblatt über die EURODAC-Verordnung und das Dublin-Belehrungsblatt ausgehändigt.
Mit Anordnung vom 27.03.2016 wurde der Beschwerdeführer dem XXXX als Quartier der Grundversorgung zugeordnet und der Transport durch die Polizei angeordnet.Mit Anordnung vom 27.03.2016 wurde der Beschwerdeführer dem römisch 40 als Quartier der Grundversorgung zugeordnet und der Transport durch die Polizei angeordnet.
Mit Schreiben vom 30.03.2016, vom Beschwerdeführer übernommen am 31.03.2016, wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme am 11.04.2016 geladen.
Am 31.03.2016 wurde der Beschwerdeführer in die Betreuungsstelle XXXX überstellt.Am 31.03.2016 wurde der Beschwerdeführer in die Betreuungsstelle römisch 40 überstellt.
Am 05.04.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung abgemeldet, weil er seit 02.04.2016 nicht mehr in seinem Quartier aufhältig war.
Mit Bescheid vom 15.04.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 15.04.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Algerien erlassen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Verfahrensanordnungen vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben und der Beschwerdeführer verpflichtet, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 15.04.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 15.04.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Algerien erlassen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Verfahrensanordnungen vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben und der Beschwerdeführer verpflichtet, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 07.06.2016 ersuchte die Regionaldirektion des Bundesamts seine Direktion darum, bei der algerischen Botschaft um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer anzusuchen und übermittelte hiezu Passfotos und Fingerabdrücke des Beschwerdeführers.
2. Mit Schreiben vom 31.08.2016 akzeptierte Österreich die von Frankreich beantragte Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Frankreich führte zur Identität des Beschwerdeführers aus, dass er nicht wie in Österreich angegeben habe, am XXXX in XXXX geboren zu sein, sondern am XXXX in XXXX. In Frankreich habe sich der Beschwerdeführer seit 17.08.2016 im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft befunden, nachdem er wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen wurde. Er habe in Frankreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Frankreich teilte Österreich die Details der Überstellung am 05.09.2016 mit.2. Mit Schreiben vom 31.08.2016 akzeptierte Österreich die von Frankreich beantragte Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Frankreich führte zur Identität des Beschwerdeführers aus, dass er nicht wie in Österreich angegeben habe, am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein, sondern am römisch 40 in römisch 40 . In Frankreich habe sich der Beschwerdeführer seit 17.08.2016 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft befunden, nachdem er wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen wurde. Er habe in Frankreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Frankreich teilte Österreich die Details der Überstellung am 05.09.2016 mit.
Das Bundesamt erließ am 15.09.2016 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer und ordnete an, dass der Beschwerdeführer ab Ankunft umgehend festzunehmen und dem Bundesamt in der Außenstelle FLUGHAFEN WIEN SCHWECHAT vorzuführen sei.
Der Beschwerdeführer wurde im Wege einer begleiteten Abschiebung am 16.09.2016 mit Zwischenlandung in AMSTERDAM nach Österreich rücküberstellt und am Flughafen WIEN SCHWECHAT festgenommen.
Der Beschwerdeführer wurde am Tag der Einreise niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, am XXXX in XXXX geboren und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage in Algerien und weil er in Europa gerne arbeiten würde. Er habe im Falle der Rückkehr nach Algerien nichts zu befürchten. Zuletzt habe er in XXXX gelebt, seine Mutter heiße XXXX, sein Vater XXXX. Er verfüge über keine Identitätsdokumente, die er vorlegen könne. Er habe einen algerischen Personalausweis im Herkunftsstaat, den er sich aber nicht schicken lassen könne. Auf die Frage, warum das nicht möglich sei, gab er an, dass er keine Ausweise im Herkunftsstaat habe. Auf den Vorhalt des Widerspruchs gab er an, dass er seinen Reisepass verloren habe. Auf den nochmaligen Vorhalt des Widerspruchs gab er an, dass er doch keinen Ausweis habe. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er der Aufforderung, sich zur algerischen Botschaft in Wien zu begeben um seine Identität festzustellen, Folge leisten würde. Er werde auch der Ausreiseverpflichtung nach Algerien nicht freiwillig nachkommen. Falls er abgeschoben werde - begleitet oder unbegleitet - werde er Widerstand leisten. Auf die Frage, ob der abermals in einen (anderen) Mitgliedstaat ausreisen werde, gab er an, dass er nach Holland wolle, um dort zu arbeiten. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, Anknüpfungspunkte zu Österreich habe er nicht, er spreche auch nicht deutsch, verfüge über Barmittel iHv ca. € 200, aber über keine Bankomat- oder Kreditkarte, habe in Österreich nie gearbeitet und könne seinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. Er verfüge über keine Meldeadresse und keinen Wohnsitz in Österreich. Er habe seinen Herkunftsstaat 2015 verlassen und wollte nach Frankreich. Er wolle in Europa arbeiten. Er sei nach Frankreich weitergereist, weil sein Onkel dort lebe und krank sei. Er wisse nicht mehr, wann er ausgereist sei. Er habe nie versucht, legal einzureisen. Er sei völlig gesund und brauche keine Medikamente. Er sie nie im Krankenhaus gewesen und nehme derzeit keine Medikamente.Der Beschwerdeführer wurde am Tag der Einreise niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, am römisch 40 in römisch 40 geboren und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage in Algerien und weil er in Europa gerne arbeiten würde. Er habe im Falle der Rückkehr nach Algerien nichts zu befürchten. Zuletzt habe er in römisch 40 gelebt, seine Mutter heiße römisch 40 , sein Vater römisch 40 . Er verfüge über keine Identitätsdokumente, die er vorlegen könne. Er habe einen algerischen Personalausweis im Herkunftsstaat, den er sich aber nicht schicken lassen könne. Auf die Frage, warum das nicht möglich sei, gab er an, dass er keine Ausweise im Herkunftsstaat habe. Auf den Vorhalt des Widerspruchs gab er an, dass er seinen Reisepass verloren habe. Auf den nochmaligen Vorhalt des Widerspruchs gab er an, dass er doch keinen Ausweis habe. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er der Aufforderung, sich zur algerischen Botschaft in Wien zu begeben um seine Identität festzustellen, Folge leisten würde. Er werde auch der Ausreiseverpflichtung nach Algerien nicht freiwillig nachkommen. Falls er abgeschoben werde - begleitet oder unbegleitet - werde er Widerstand leisten. Auf die Frage, ob der abermals in einen (anderen) Mitgliedstaat ausreisen werde, gab er an, dass er nach Holland wolle, um dort zu arbeiten. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, Anknüpfungspunkte zu Österreich habe er nicht, er spreche auch nicht deutsch, verfüge über Barmittel iHv ca. € 200, aber über keine Bankomat- oder Kreditkarte, habe in Österreich nie gearbeitet und könne seinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. Er verfüge über keine Meldeadresse und keinen Wohnsitz in Österreich. Er habe seinen Herkunftsstaat 2015 verlassen und wollte nach Frankreich. Er wolle in Europa arbeiten. Er sei nach Frankreich weitergereist, weil sein Onkel dort lebe und krank sei. Er wisse nicht mehr, wann er ausgereist sei. Er habe nie versucht, legal einzureisen. Er sei völlig gesund und brauche keine Medikamente. Er sie nie im Krankenhaus gewesen und nehme derzeit keine Medikamente.
3. Mit Bescheid vom 16.09.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.3. Mit Bescheid vom 16.09.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Dieser gründet sich auf folgende Feststellungen:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, er sei algerischer Staatsangehöriger, geboren 1995 bzw. 1996 und nicht österreichischer Staatsbürger. Er habe in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Er sei zur Ausreise verpflichtet. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und sei in keinster Weise integriert. Er spreche nicht Deutsch und verfüge über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. In Österreich habe er noch nie einen Aufenthaltstitel beantragt und es komme ihm weder ein Aufenthaltsrecht aus einem Asylverfahren noch aus humanitären Gründen zu. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sein Asylverfahren sei mit 28.05.2016 rechtskräftig negativ abgeschossen, seine Rückkehrentscheidung durchführbar. Er sei während des laufenden Asylverfahrens untergetaucht und nach Frankreich weitergereist. Er sei am 16.09.2016 aus Frankreich rückübernommen worden. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er habe in Österreich keine Verwandten oder sonstigen familienähnlichen Bezug.
Begründend führte das Bundesamt aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Sicherungsbedarf nach § 76 Abs. 3 Z 3, 6a, 6b, 6c, 8 und 9 FPG vorliege:Begründend führte das Bundesamt aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Sicherungsbedarf nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 6 a, 6 b, 6 c, 8 und 9 FPG vorliege:
Sein Asylverfahren sei negativ abgeschlossen und gegen ihn bestehe eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Bevor diese umgesetzt werden habe können, habe er das Bundesgebiet verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben. Er habe im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.09.2016 angegeben, dass er abermals in einen Mitgliedstaat ausreisen wolle. Er verfüge über keine aufrechte Meldeadresse, an der er für die Behörden greifbar sei. Er habe sich der geplanten Abschiebung in seinen Herkunftsstaat widersetzt, in dem er in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist sei. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da davon auszugehen sei, dass er sich der geplanten Abschiebung erneut entziehen werde. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Er habe die Rechtsordnung missachtet. Zudem stehe fest, dass in Österreich keiner seiner Familienangehörigen lebe, dass er in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei und er keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich führe. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, weil er sich auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesene habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Er verfüge über keine Barmittel und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen. Er gehe keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach und habe weder Unterkunft noch verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich.
Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben wie auch seinen Verpflichtungen gegenüber seinen eigenen Staatsbürgern und legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihre Notwendigkeit ergebe im Falle des Beschwerdeführers, das sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.
Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßpnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich sei. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung. Dabei komme diese auf Grund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Auch dass er über keine Barmittel verfüge, womit er seinen Aufenthalt in Österreich bis zu seiner Abschiebung finanzieren könne und über keinen Wohnsitz, und dass die Gefahr bestehe, dass er sich der Abschiebung durch Untertauchen oder Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union entziehe, machten es erforderlich, dass gegen ihn die Sicherungsmaßnahme angeordnet werde, um die Abschiebung sicherzustellen. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslagen gefunden werden, zumal er mehrfach angegeben habe, nach England weiterreisen zu wollen, und auch wiederholt in andere Mitgliedstaaten ausgereist sei. Aus dem im Fall des Beschwerdeführers vorliegenden Sachverhalt ergäben sich keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahe legen würden. Insbesondere auf Grund des illegalen Aufenthaltes, der nicht vorhandenen finanziellen Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und auf Grund des bisher gezeigten Verhaltens sei die Anwendung von gelinderen Mitteln nicht in Betracht gekommen. Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens bestehe im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre aber der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß befinde, ausschließe.Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßpnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich sei. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung. Dabei komme diese auf Grund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Auch dass er über keine Barmittel verfüge, womit er seinen Aufenthalt in Österreich bis zu seiner Abschiebung finanzieren könne und über keinen Wohnsitz, und dass die Gefahr bestehe, dass er sich der Abschiebung durch Untertauchen oder Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union entziehe, machten es erforderlich, dass gegen ihn die Sicherungsmaßnahme angeordnet werde, um die Abschiebung sicherzustellen. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslagen gefunden werden, zumal er mehrfach angegeben habe, nach England weiterreisen zu wollen, und auch wiederholt in andere Mitgliedstaaten ausgereist sei. Aus dem im Fall des Beschwerdeführers vorliegenden Sachverhalt ergäben sich keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahe legen würden. Insbesondere auf Grund des illegalen Aufenthaltes, der nicht vorhandenen finanziellen Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und auf Grund des bisher gezeigten Verhaltens sei die Anwendung von gelinderen Mitteln nicht in Betracht gekommen. Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens bestehe im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre aber der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß befinde, ausschließe.
Zusätzlich sei festzustellen, dass Algerien am 16.02.2016 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen worden sei. Die algerische Botschaft habe jüngst in zahlreichen Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert, zur Rückübernahme algerischer Staatsangehöriger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen. Zusätzlich habe das Bundesamt in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Schritte bei der Zusammenarbeit mit der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Bereich der Dokumentenbeschaffung gesetzt und laufend Gespräche geführt, sodass nunmehr eine kontinuierliche Zusammenarbeit gegeben sei und bereits einige positive Identifizierungen durch die algerische Botschaft erfolgt seien. Zu diesem Zweck sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer der algerischen Delegation zur Feststellung seiner Identität vorzuführen. Auf Grund der vereinbarten Vorgangsweise mit der algerischen Botschaft sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat wahrscheinlich und keinesfalls aussichtlos.
Die belangte Behörde komme daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorlägen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer seine nunmehrige gewillkürte Vertreterin als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. Ebenfalls mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
Im Anschluss an die Schubhaftverhängung wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL überstellt, wo der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt angehalten wird.
4. Mit Schriftsatz vom 19.09.2016, eingebracht am 20.09.2016, erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Vertreterin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid vom 16.09.2016 und die Anhaltung in Schubhaft seit 16.09.2016.
Begründend führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer im Juli 2016 nach Frankreich gereist sei, um seinen kranken Onkel zu sehen. Er sei in der Folge festgenommen und nach den Regeln der Dublin-Verordnung nach Österreich rücküberstellt worden. Am Tag seiner Ankunft in Österreich sei die Schubhaft über ihn verhängt worden.
Die Schubhaftverhängung sei unverhältnismäßig:
Im Wesentlichen begründe die belangte Behörde die Notwendigkeit der Anhaltung in Schubhaft mit der fehlenden beruflichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers in Österreich, die Schubhaft erweise sich als verhältnismäßig, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Der Beschwerdeführer befinde sich seit März 2016 im Bundesgebiet. Dass es in diesen wenigen Monaten noch zu keiner sozialen und beruflichen Integration gekommen sei, verwundere nicht. Gerade bei noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylwerbern sei die fehlende soziale Integration und Mittellosigkeit kein tragendes Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs.
Der Beschwerdeführer sei nach Frankreich gereist, um seinen kranken Onkel zu besuchen. Die Verletzung seiner Meldeverpflichtung und die Ausreise werde dadurch nicht rechtmäßig, doch zumindest nachvollziehbar und es hätte bei der getroffenen Einschätzung über das weitere Verhalten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen.
Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien überhaupt durchführbar bzw. während der Schubhafthöchstdauer zu erwarten sei.
Am 07.06.2016 sei ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragt worden. Offen bleibe jedoch, für welches Land es beantragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe stets angegeben, aus Algerien zu stammen und in den Feststellungen zu seiner Person finde sich Algerien als Herkunftsstaat. Auf der ersten Seite des Bescheides werde jedoch Tunesien oder Marokko als Herkunftsstaat angegeben. Auch wenn die Behörde auf S 12 des angefochtenen Bescheides anführe, den Beschwerdeführer der algerischen Botschaft vorführen zu wollen, werde insgesamt nicht klar, von welcher Staatsangehörigkeit das Bundesamt ausgehe.
Außerdem seien bereits über drei Monate seit der Beantragung des Heimreisezertifikats vergangen und der Beschwerdeführer nicht zu einer Vorsprache vor der Algerischen Botschaft angehalten worden. Das Heimreisezertifikat sei bis zum jetzigen Tag nicht ausgestellt worden und es liege den Schluss nahe, dass eine Ausstellung als nicht wahrscheinlich zu werden sei. Eine Abschiebung nach Algerien scheine daher höchst unwahrscheinlich und die zu deren Sicherung verhängte Schubhaft erweise sich als rechtswidrig. Die Verhängung und andauernde Anhaltung in Schubhaft erschienen unter den gegebenen Umständen als unverhältnismäßig und daher rechtswidrig.
Wenn man den Sicherungsbedarf bejahe, hätte anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel verhängt werden müssen, da eine ultima-ratio-Situation nicht vorliege.
Der Sicherungszweck hätte mit einer periodischen Meldeverpflichtung in Verbindung mit einer Weisung, sich in einem von der belangten Behörde bestimmten Quartier aufzuhalten, erreicht werden können. Die Auflagen seien zur Sicherung des Verfahrens ausreichend gewesen und von der belangten Behörde nicht ernsthaft in Erwägung gezogen worden. Die Verhängung und andauernde Anhaltung in Schubhaft erscheine auch aus diesem Grund rechtswidrig. Nicht zutreffend sei, wie dies die belangte Behörde auf S 10 des angefochtenen Bescheides anführe, dass der Beschwerdeführer mehrfach angegeben habe, dass er nach England ausreisen wolle, und dass er wiederholt bereits in andere Mitgliedstaaten ausgereist sei. Obwohl er in der Einvernahme angegeben habe, dass er nach Holland weiterreisen wolle, würde er gerne in Österreich bleiben, würde er eine Möglichkeit dazu bekommen. Er sei lediglich einmal, nicht mehrmals, nach Frankreich ausgereist. Wie bereits angeführt, habe er dabei seinen kranken Onkel besucht, um diesen zu unterstützen. Dies hätte in jedem Fall berücksichtigt werden müssen. Eine Fluchtgefahr bestehe demnach nicht und es wäre mit der Verhängung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden worden.
Der Beschwerdeführer beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig waren, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen. Im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung seien dem Beschwerdeführer die Barauslagen für die Dolmetscherkosten nicht aufzuerlegen. Es werde Kostenersatz für den Fall des Obsiegens begehrt und eine Befreiung von der Kostenersatzpflicht im Falle des Obsiegens durch die belangte Behörde. In eventu wird jeweils begehrt, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen.
5. Das Bundesamt legte am 20.09.2016 einen Teil der Akten vor und beantragte die Bestätigung des Bescheides und den Ausspruch, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Am 21.09.2016 legte der Amtsarzt die Unterlagen vor. Laut dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 17.09.2016 ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig. Laut Krankenblatt befindet sich der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und sei grobklinisch unauffällig, aber sehr ungehalten.
Am 22.09.2016 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie nochmals den Antrag stellt, die Beschwerde abzuweisen und die Schubhaft aufrecht zu erhalten. Begründend führt das Bundesamt aus, dass der Beschwerde, soweit ausgeführt werde, dass seitens der DIAKONIE keine Fluchtgefahr erkennbar wäre, damit entgegengetreten werde, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit im Verfahren beabsichtigt habe, in Österreich zu verbleiben. Dies gründe sich auf die Stellung eines Asylantrags und die annähernd unmittelbar darauffolgende Ausreise aus dem Bundesgebiet: Der Asylantrag sei am 27.03.2016 gestellt worden, am 05.04.2016 sei bereits die Meldung über die mehr als 48-stündige Abwesenheit durch den ORS durchgeführt worden. Auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 16.09.2016 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er abermals ausreisen wolle, dieses Mal nach Holland. Sofern die Vertreterin hier feststellen wolle, dass keinerlei Sicherungsbedarf vorliege, handle es sich um eine grobe Fehleinschätzung. Wie sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.09.2016 ergebe, sei der Beschwerdeführer in keiner Weise bereit, an der Erlangung eines Heimreisezertifikats freiwillig mitzuwirken, ebenso sei er bereits unmittelbar nach der Asylantragstellung (nach Aufgriff, nicht aus freien Stücken) aus dem Bundesgebiet ausgereist, und habe auch angegeben, dass er abermals illegal versuchen werde, weiterzureisen. Nachvollziehbar möge die letztmalige illegale Ausreise vielleicht für die Vertreterin des Beschwerdeführers sein, Faktum sei jedoch, dass der Beschwerdeführer als Asylwerber Mitwirkungspflichten unterliege. Sofern der Beschwerdeführer die Erkrankung des Onkels zumindest gemeldet hätte, wäre eine Weiterreise wenigstens nachvollziehbar gewesen, dies habe der Beschwerdeführer jedoch unterlassen. Hinsichtlich der Erkrankung des Onkels sei auch festzustellen, dass offensichtlich die Beziehung keine sehr gefestigte sei, da der Beschwerdeführer angegeben habe, er wolle in die Niederlande weiterreisen, obwohl doch der besagte Onkel in Frankreich wohne.
Algerien sei am 18.02.2016 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen worden. Die algerische Botschaft habe jüngst in zahlreichen Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert, zur Rückübernahme algerischer Staatsbürger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen. Zusätzlich habe auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Schritte bei der Zusammenarbeit mit der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Bereich der Dokumentenbeschaffung gesetzt und laufend Gespräche geführt, sodass nunmehr eine kontinuierliche Zusammenarbeit gegeben sei und bereits einige positive Identifizierungen durch die algerische Botschaft erfolgt seien. Wenn die Vertreterin sich auf die Situation zur Heimreisezertifikatserlangung beziehe, sei dies insofern nicht nachvollziehbar, als durch eine Vielzahl der jüngsten Judikatur des BVwG bestätigt werde, dass sich die Heimreisezertifikatserlangung für algerische Staatsangehörige in letzter Zeit verbessert habe, und definitiv innerhalb der zulässigen Höchstdauer durchgeführt werden könne.
Die Erlangung des Heimreisezertifikats sei zwar, wie auch die Vertreterin anführe, vor drei Monaten beantragt worden, jedoch - und dieser Umstand müsse auch der Vertreterin bekannt sein - sei jeder algerische Staatsangehörige einer Delegation vorzuführen. Diese Delegation übernehme ein Mal pro Monat die Identifizierung der algerischen Staatsangehörigen. Nachdem allerdings der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen als Asylwerber nicht nachgekommen sei und illegal in einen Mitgliedsstaat ausgereist sei, sei eine Vorführung de facto bis zur Habhaftwerdung seiner Person nicht möglich gewesen. Es sei somit unverständlich, aus welchem Grund die Vertreterin argumentiere, dass der Beschwerdeführer nicht zu einer Vorführung angehalten worden sei. Der Beschwerdeführer sei unmittelbar nach Stellung des Asylantrags ausgereist und somit zu keiner Zeit für das Bundesamt greifbar gewesen.
Die in der Beschwerde bemängelte Anführung der unterschiedlichen Herkunftsstaaten ergebe sich aus der automatisierten Erstellung der Bescheide in Verbindung mit Alias - Identitäten. Wie die Vertreterin richtig erkenne, gehe seitens des Bundesamtes die Intention und jede Feststellung dahin, dass der Beschwerdeführer algerische Staatsbürger sei, dies sowohl im asylrechtlichen, als auch im fremdenrechtlichen Bescheid. Es gebe dahingehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche auch feststelle, dass ein automationsbedingter Fehler wie z.B. ein inkorrekter Spruchpunkt oder falscher Herkunftsstaat alleine nicht hinreiche, um einen Bescheid rechtswidrig werden zu lassen, sofern aus dem Bescheid hervorgehe, dass es sich offensichtlich um einen Schreibfehler oder eben einen Fehler durch automationsunterstützte Erstellung handele. Sofern die Vertreterin moniere, dass nicht hervorgehe, von welcher Staatsangehörigkeit das Bundesamt ausgehe, sei auf S 6 des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Sofern seitens Vertreterin bemängelt werde, weshalb von der Anwendung des gelinderen Mittels kein Gebrauch gemacht worden sei, sei festzustellen, dass auf Grund der niederschriftlichen Einvernahme und der Aktenlage nicht nur ein hoher Sicherungsbedarf vorliege, sondern auch die Verhängung der Schubhaft gerechtfertigt gewesen sei. Dem Bundesamt sei wohl bewusst, dass die Verhängung der Schubhaft immer nur als ultima ratio zu sehen sei und mit dem Einschränken der persönlichen Freiheit ein massiver Einschnitt in die Rechte einer Person verbunden sei. Allerdings sei dem gegenüber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine falsche Identität vorgebracht habe, um - wie er selbst zugegeben habe - einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu entgehen, wozu auf die niederschriftliche Einvernahme vom 16.09.2016, verwiesen werde. Es sei somit von keinerlei Mitwirkungswillen des Beschwerdeführers auszugehen. Ebenso habe der Beschwerdeführer wiederholt angegeben, dass nicht Österreich das Ziel seiner Reise gewesen sei. Dies impliziere, dass er abermals - wie er es bereits getan habe - versuchen werde, in einen anderen Mitgliedsstaat weiterzureisen. Auf die im Bescheid wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhängung gelinderer Mittel werde abermals hingewiesen.
Seitens der Behörde werde ebenfalls der Antrag gestellt, dass die gem. § 35 Abs. 1, 3 und 5 VwGVG der obsiegenden Partei zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand, in eventu einer mündlichen Verhandlung ein Ersatz des Verhandlungsaufwands, sowie sämtlicher weiteren anfallenden Gebühren im gegenständlichen Verfahren als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden.Seitens der Behörde werde ebenfalls der Antrag gestellt, dass die gem. Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 5 VwGVG der obsiegenden Partei zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand, in eventu einer mündlichen Verhandlung ein Ersatz des Verhandlungsaufwands, sowie sämtlicher weiteren anfallenden Gebühren im gegenständlichen Verfahren als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden.
6. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer am 22.09.2016 Parteiengehör bis 23.09.2016 ein.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger; seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer reiste nach der Asylantragstellung in Ungarn schlepperunterstützt nach Österreich und wurde am Weg vom Schlepperfahrzeug zum Bahnhof, von wo aus er nach Frankreich weiterreisen wollte, festgenommen. Er stellte am 26.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach der Festnahme. Der Beschwerdeführer wurde nach der polizeilichen Erstbefragung zunächst in die Erstaufnahmestelle, am 31.03.2016, nachdem er die Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme am 11.04.2016 übernommen hatte, in ein anderes Quartier der Grundversorgung überstellt. Er verließ am 02.04.2016 unabgemeldet das Quartier der Grundversorgung und teilte trotz der Ladung für den 11.04.2016 und den im Zuge der Erstbefragung am 27.03.2016 ausgehändigten Informationen über die Mitwirkungspflichten am Verfahren dem Bundesamt weder seine Ausreise, noch eine Abgabestelle oder einen Zustellbevollmächtigten mit. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.03.2016 wurde mit Bescheid vom 15.04.2016 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Algerien verhängt. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft; seit 05.04.2016 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse im Inland.
Der Beschwerdeführer reiste im Juli nach Frankreich weiter und wurde am 17.08.2016 in Frankreich wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen und befand sich während der Dublinkonsultationen mit Österreich in Schubhaft. Er stellte in Frankreich keinen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 16.09.2016 im Wege einer begleiteten Flugabschiebung über die Niederlande nach Österreich überstellt.
Sein Zielstaat war bei der Einreise nach Österreich Frankreich, wo er Verwandte hat, nach der Rücküberstellung aus Frankreich gibt er an, in die Niederlande weiterreisen zu wollen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nach England weiterreiste oder mehrfach nach Frankreich ausreiste.
Der Beschwerdeführer hat seinen algerischen Reisepass beim Schlepper hinterlegt und verfügt derzeit über kein identitätsbekundendes Dokument. Die Regionaldirektion ersuchte am 07.06.2016 um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer. Er konnte der algerischen Botschaft nicht vorgeführt werden, da er unbekannten Aufenthalts war.
Der Beschwerdeführer ist nicht gewillt, am fremdenpolizeilichen Verfahren mitzuwirken: Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, an der Ausstellung eines Heimreisezertifikats freiwillig mitzuwirken, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen und wird sich seiner Abschiebung widersetzen.
Österreich war nicht der Zielstaat des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer hielt sich zwischen seiner Festnahme und Asylantragstellung und seinem Untertauchen nur eine Woche gemeldet in Österreich auf, insgesamt betrug sein Aufenthalt drei Monate. Er ist in keiner Weise im Bundesgebiet integriert.
Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
Er befindet sich seit 16.09.2016 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wird.
2. Beweiswürdigung:
Die Angaben zur algerischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren, vor den französischen Behörden und in der Einvernahme im Schubhaftverfahren. Soweit im Kopf des Bescheides Alias-Herkunftsstaaten angegeben werden, handelt es sich angesichts des Inhalts des Bescheides, insbesondere der Feststellungen des Bescheides, um einen offenbaren Kopierfehler. Dass seine Identität nicht feststeht ergibt sich aus den abweichenden Daten zu seiner Person und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage bringt.
Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Dass der Beschwerdeführer das Quartier der Grundversorgung am 02.04.2016 unabgemeldet verließ, ergibt sich aus den vorliegenden Akten und dem GVS-Auszug. Dass er im Juli 2016 nach Frankreich weiterreiste, ergibt sich aus seinem Beschwerdevorbringen. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer durch Informationsblätter in einer ihm verständlichen Sprache über seine Mitwirkungspflichten belehrt wurde und dass er der belangten Behörde weder einen Zustellbevollmächtigten mitteilte, noch diese über seine Weiterreise informierte. Dies wurde auch in der vorliegenden Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Dass der Beschwerdeführer seit 02.04.2016 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus dem ZMR.
Die Angaben zu seinem Aufenthalt in Frankreich ergeben sich aus den Dublin-Konsultationen mit Frankreich. Dass er in Frankreich Verwandte hat und Frankreich sein Zielstaat war, ergibt sich aus seinen Angaben in der polizeilichen Erstbefragung. Die Angaben zu seiner Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren, in der Schubhafteinvernahme und in der Beschwerde.
Die Angaben zum Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats ergeben sich aus den vorliegenden Akten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am fremdenpolizeilichen Verfahren freiwillig nicht mitwirken wird, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde in der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft: Der Beschwerdeführer gab an, er würde einer Aufforderung, sich freiwillig zur Feststellung seiner Identität zur algerischen Botschaft zu begeben, nicht nachkommen, er würde freiwillig seiner Ausreiseverpflichtung nach Algerien nicht nachkommen und er würde sich der Abschiebung wiedersetzen. Seinen Aussagen in der Einvernahme vor der belangten Behörde trat die Beschwerde auch nicht entgegen.
Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Haftfähigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den übereinstimmenden amtsärztlichen Unterlagen.
Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Schubhaftbescheid vom 16.09.2016 und Anhaltung in Schubhaft bis 26.09.2016
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).
Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Auf Grund des Bescheides vom 15.04.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Algerien im Hinblick auf den Beschwerdeführer. Er wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung vom 15.04.2016 in Schubhaft genommen.
2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr vor:
Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
2.1. Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr zunächst darauf, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3).2.1. Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr zunächst darauf, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,).
Dies ist der Fall: Auf Grund des Bescheides vom 15.04.2016 besteht gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung nach Algerien. Dem tritt die Beschwerde auch nicht entgegen.
Es trifft auch zu, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz entzogen hat: Er übernahm am 31.03.2016 seine Ladung für den 11.04.2016. Er verließ am 02.04.2016 unabgemeldet sein Quartier der Grundversorgung und begründete danach keine weitere Meldeadresse in Österreich. Er kam der Ladung für den 11.04.2016 nicht nach und verließ das Bundesgebiet ohne dem Bundesamt seine Ausreise mitzuteilen oder einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Mit dem Beschwerdevorbringen, er sei im Juli 2016 nach Frankreich ausgereist, um seinen kranken Onkel zu besuchen und zu unterstützen, wodurch die Verletzung seiner Meldeverpflichtung und die Ausreise nachvollziehbar würden, tritt die Beschwerde dem Untertauchen des Beschwerdeführers während seines Asylverfahrens nicht entgegen. Der Beschwerdeführer gab zudem im Asylverfahren an, nach Frankreich weiterreisen zu wollen und stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich erst, nachdem er am Weg zum Bahnhof zur Weiterreise nach Frankreich festgenommen worden war.
2.2. Die belangte Behörde stützte die Annahme Fluchtgefahr weiters darauf, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c).2.2. Die belangte Behörde stützte die Annahme Fluchtgefahr weiters darauf, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,).
Dies trifft jedoch nicht zu, da Österreich trotz der Asylantragstellung in Ungarn das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen hat. Es war sohin kein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig.
2.3. Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr weiters darauf, dass Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8).2.3. Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr weiters darauf, dass Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,).
Auch dies trifft nicht zu: Da das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen wurde, unterlag er keiner Meldeverpflichtung nach § 15a AsylG 2005. Dem Beschwerdeführer wurden keine Auflagen für die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 56 Abs. 1 FPG auferlegt. Dem Beschwerdeführer wurden keine Auflagen für die Frist eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 71 FPG auferlegt. Der Beschwerdeführer verfügte auch über keine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, die zu einer Meldeverpflichtung nach § 13 Abs. 2 BFA-VG geführt hätte. Der Beschwerdeführer entzog sich seinem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz durch Untertauchen; dies ist jedoch von § 76 Abs. 3 Z 3 FPG umfasst.Auch dies trifft nicht zu: Da das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen wurde, unterlag er keiner Meldeverpflichtung nach Paragraph 15 a, AsylG 2005. Dem Beschwerdeführer wurden keine Auflagen für die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 56, Absatz eins, FPG auferlegt. Dem Beschwerdeführer wurden keine Auflagen für die Frist eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 71, FPG auferlegt. Der Beschwerdeführer verfügte auch über keine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG, die zu einer Meldeverpflichtung nach Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG geführt hätte. Der Beschwerdeführer entzog sich seinem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz durch Untertauchen; dies ist jedoch von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG umfasst.
2.4. Die belangte Behörde stützt den Schubhaftbescheid auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spricht (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).2.4. Die belangte Behörde stützt den Schubhaftbescheid auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spricht (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG).
Dies trifft zu, da der Beschwerdeführer über keinerlei soziale Bindungen in Österreich verfügt und wird auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Die Beschwerde wendet dagegen ein, dass die mangelnde soziale Integration und Mittellosigkeit bei noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylwerbern kein tragendes Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sei.
Damit bezieht sich die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach den mangelnden Bindungen im Bundesgebiet bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern kein Gewicht zukomme, die sich auf Asylwerber bezog, die Anspruch auf Grundversorgung hatten, (vgl. VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 28.02.2007, 2007/21/0512), weil fraglich war, weshalb Fremde diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen sollten (vgl. VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391, 2007/21/0512); dies tat der Beschwerdeführer jedoch umgehend nach seiner Asylantragstellung in Österreich und lebte drei Monate lang in Österreich im Verborgenen, bis er zu seinem Onkel nach Frankreich ausreiste. Der Beschwerdeführer verfügt sohin weder über ein soziales Netz in Österreich, das die Annahme tragen würde, er werde sich der Abschiebung nicht entziehen, noch nahm er vor seiner Ausreise die Grundversorgung, die ihm als Asylwerber zustand, in Anspruch, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass ihn die Anweisung der Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier nunmehr vom Abtauchen in die Anonymität abhalten könnte.Damit bezieht sich die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach den mangelnden Bindungen im Bundesgebiet bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern kein Gewicht zukomme, die sich auf Asylwerber bezog, die Anspruch auf Grundversorgung hatten, vergleiche VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 28.02.2007, 2007/21/0512), weil fraglich war, weshalb Fremde diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen sollten vergleiche VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391, 2007/21/0512); dies tat der Beschwerdeführer jedoch umgehend nach seiner Asylantragstellung in Österreich und lebte drei Monate lang in Österreich im Verborgenen, bis er zu seinem Onkel nach Frankreich ausreiste. Der Beschwerdeführer verfügt sohin weder über ein soziales Netz in Österreich, das die Annahme tragen würde, er werde sich der Abschiebung nicht entziehen, noch nahm er vor seiner Ausreise die Grundversorgung, die ihm als Asylwerber zustand, in Anspruch, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass ihn die Anweisung der Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier nunmehr vom Abtauchen in die Anonymität abhalten könnte.
2.5. Die belangte Behörde nahm daher zutreffend an, dass im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG besteht.2.5. Die belangte Behörde nahm daher zutreffend an, dass im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG besteht.
4. Die belangte Behörde führte aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden habe können:
Die belangte Behörde führt aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung wegen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht komme und auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers auch mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht das Auslangen gefunden werden habe können.
Die Beschwerde führt aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden hätte werden können, sie wären von der belangten Behörde nicht ernsthaft in Erwägung gezogen worden. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, nach Holland weiterreisen zu wollen, würde aber gerne in Österreich bleiben, würde er eine Möglichkeit dazu bekommen. Die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass er wegen seines kranken Onkels nach Frankreich weitergereist sei.
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Das gelindere Mittel der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung scheidet bereits auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers aus. Auch mit der in der Beschwerde nahe gelegten Auferlegung einer periodischen Meldeverpflichtung in Verbindung mit der Anordnung, in bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, konnte auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, wie die belangte Behörde zutreffend ausführte. Unzutreffend stützt sie sich auch darauf, dass der Beschwerdeführer mehrfach nach Frankreich ausgereist sei und beabsichtige, nach ENGLAND auszureisen. Im Übrigen trifft die Annahme der belangten Behörde auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers jedoch zu:
Der Beschwerdeführer war trotz der Gewährung von Grundversorgung aus dem Quartier der Grundversorgung unabgemeldet verschwunden, nahm seinen Ladungstermin nicht wahr und teilte der belangten Behörde weder einen Zustellbevollmächtigten noch seine Ausreise mit. Mit dem Vorbringen, die Weiterreise nach Frankreich sei verständlich, weil er zu seinem kranken Onkel habe müssen, tritt die Beschwerde dem nicht entgegen, da sie ausführt, die Ausreise habe erst im Juli stattgefunden. Weiters geht das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer würde nicht nach Holland weiterreisen, sondern in Österreich bleiben, wenn er hier bleiben dürfe, ins Leere, da auf Grund des Bescheides vom 15.04.2016, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, die weiterhin aufrecht ist, ihm ein über die Dauer der Organisation seiner Abschiebung nach Algerien hinausgehender Aufenthalt in Österreich sohin nicht ermöglicht wird.
5. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Er ist gesund.
6. Mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen:
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die Beschwerde führt aus, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da bis zum jetzigen Tag ein Heimreisezertifikat nicht ausgestellt worden sei, obwohl dies vor drei Monaten beantragt worden sei und der Beschwerdeführer sei auch nicht zu einer Vorsprache vor die algerische Botschaft angehalten worden.
Das Bundesamt beantragte bei der Direktion des Bundesamtes die Ausstellung eines Heimreisezertifikats am 07.06.2016. Der Beschwerdeführer war seit 02.04.2016 unbekannten Aufenthalts. Der belangten Behörde ist sohin nicht vorzuwerfen, dass sie den Beschwerdeführer bislang der Delegation der algerischen Botschaft nicht vorführte.
Auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Informationen finden einmal monatlich Vorführungen vor die Delegation der algerischen Botschaft statt; eine Identifizierung ohne Vorführung vor die algerische Botschaft ist nicht möglich Das Überprüfungsverfahren in Algerien dauert drei bis vier Monate lang. Das Heimreisezertifikat wird unter Vorlage der Flugbuchung ausgestellt. Auf Grund dieser verbesserten Zusammenarbeit mit der algerischen Botschaft in Österreich und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer angibt, über einen algerischen Reisepass verfügt zu haben, ist mit zeitgerechten Ausstellung eines Heimreisezertifikats und damit der praktischen Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer tatsächlich zu rechnen.
7. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig: Der Beschwerdeführer befindet sich seit zehn Tagen in Schubhaft und wird beim nächsten Vorführtermin der Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt werden.
8. Auf Grund des in Folge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und der durchführbaren Rückkehrentscheidung bestehenden Sicherungsbedarfs, der Wahrscheinlichkeit der Ausstellung des Heimreisezertifikats und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers waren die Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft notwendig und verhältnismäßig; die Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft lagen vor.
Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch
1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Dies ist der Fall:
Der Beschwerdeführer hat keine Gründe dafür vorgebracht, warum die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weggefallen sein sollten, noch sind von Amts wegen solche Gründe erkennbar.
Vielmehr liegt im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr auch auf Grund des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, weil der Beschwerdeführer die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Einerseits kündigt der Beschwerdeführer nicht nur an, in die NIEDERLANDE weiterzureisen, nicht freiwillig zur algerischen Botschaft zur Identifizierung zu gehen und freiwillig nicht seiner Ausreiseverpflichtung nach Algerien nachzukommen, sondern auch, sich einer Abschiebung nach Algerien zu widersetzen, andererseits konnte die seit 15.04.2016 gegen ihn bestehende Rückkehrentscheidung bislang nicht vollzogen werden, da er zunächst untergetaucht im Bundesgebiet lebte und danach nach Frankreich weiterreiste. Hiebei handelt es sich nicht mehr um bloße Ausreiseunwilligkeit (VwSlg. 17.953 A/2010). Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer für die Abschiebung nach Algerien auf freiem Fuß zur Verfügung der Behörden halten würde.Vielmehr liegt im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr auch auf Grund des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, weil der Beschwerdeführer die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Einerseits kündigt der Beschwerdeführer nicht nur an, in die NIEDERLANDE weiterzureisen, nicht freiwillig zur algerischen Botschaft zur Identifizierung zu gehen und freiwillig nicht seiner Ausreiseverpflichtung nach Algerien nachzukommen, sondern auch, sich einer Abschiebung nach Algerien zu widersetzen, andererseits konnte die seit 15.04.2016 gegen ihn bestehende Rückkehrentscheidung bislang nicht vollzogen werden, da er zunächst untergetaucht im Bundesgebiet lebte und danach nach Frankreich weiterreiste. Hiebei handelt es sich nicht mehr um bloße Ausreiseunwilligkeit (VwSlg. 17.953 A/2010). Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer für die Abschiebung nach Algerien auf freiem Fuß zur Verfügung der Behörden halten würde.
Es liegt weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor, der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund, die Rückkehrentscheidung weiterhin durchführbar und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ist im Laufen. Die gelinderen Mittel reichen weiterhin zur Sicherung der Abschiebung nicht hin.
3. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.
4. Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG konnte ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dahinstehen.4. Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG konnte ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dahinstehen.
Zu A.III. und A.IV.) Antrag auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren im gegenständlichen Verfahren.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €
426,20 zu ersetzen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:
Die Angaben des Beschwerdeführers wurden den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt; im Übrigen, insbesondere betreffend das unabgemeldete Verlassen des Quartiers der Grundversorgung sowie das Verlassen Österreichs, ohne dies dem Bundesamt mitzuteilen, und seine Einlassung, er werde weder an der Erlangung eines Heimreiserzertifikats mitwirken, noch seiner Ausreiseverpflichtung Folge leisten und sich im Übrigen seiner Abschiebung widersetzen, wurde der Sachverhalt vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Darüberhinaus wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, das dieser nicht wahrnahm.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.I und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FPG mangelt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.I und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FPG mangelt.
Die Rechtslage zu A.III und A.IV ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.Die Rechtslage zu A.III und A.IV ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar.
Schlagworte
Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2135196.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.10.2016