Entscheidungsdatum
27.09.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2126286-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. unbekannt, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT über die Beschwerde vom 17.05.2016 wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. unbekannt, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT über die Beschwerde vom 17.05.2016 wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 22a Abs. 1 Z. 1, 2 i. V. m. 40 Abs. 1 Z. 1, 41 Abs. 1 BFA-VG i. d. g. F. abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, 2, i. römisch fünf. m. 40 Absatz eins, Ziffer eins, 41, Absatz eins, BFA-VG i. d. g. F. abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG i. V. m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV dem Bund den Verfahrensaufwand in Höhe von €römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV dem Bund den Verfahrensaufwand in Höhe von €
426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG i. d. g. F. abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG i. d. g. F. abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat in Österreich 2005 einen Asylantrag gestellt, wobei das Verfahren (Bundesasylamt 12.01.2006, 05 15.464) rechtskräftig negativ erledigt wurde. Der Beschwerdeführer hält sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine im Verfahren durchgeführte Sprachanalyse kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt, wobei der Beschwerdeführer behauptet, aus Sierra Leone zu stammen. Der Beschwerdeführer machte sohin im gesamten Verfahren wissentlich falsche Angaben zu seiner Identität, um so einer drohenden Rückführung nach Nigeria zu entgehen: Sowohl das Generalkonsulat Sierra Leones, als auch die nigerianische Botschaft erklärten 2006, kein Heimreisezertifikat auszustellen, im Wesentlichen mit der Begründung, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Im Jahre 2010 wurde der Beschwerdeführer mehrmals zu weiteren Interviews zu einer nigerianischen Delegation geladen, allerdings behob der Beschwerdeführer diese Schriftstücke nicht, womit der Beschwerdeführer in diesem Verfahren zur Feststellung der Identität nicht mitwirkte.
1.2. Am 20.09.2006 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien, 162 Hv 119/2006t, wegen des Vergehens nach § 15 StGB i. V. m. § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, wobei hievon sieben Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.1.2. Am 20.09.2006 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien, 162 Hv 119/2006t, wegen des Vergehens nach Paragraph 15, StGB i. römisch fünf. m. Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, wobei hievon sieben Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
1.3. Am 19.03.2007 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien, 163 Hv 19/2007w, wegen des Vergehens nach § 15 StGB i. V. m. § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.1.3. Am 19.03.2007 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien, 163 Hv 19/2007w, wegen des Vergehens nach Paragraph 15, StGB i. römisch fünf. m. Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
1.4. Am 12.08.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien, 33 Hv 101/2008z, wegen der Vergehens nach §§ 15 i. V. m. 269 Abs. 1 und §§ 83 Abs. 1 i. V. m. 84 Abs. 2 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.1.4. Am 12.08.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien, 33 Hv 101/2008z, wegen der Vergehens nach Paragraphen 15, i. römisch fünf. m. 269 Absatz eins und Paragraphen 83, Absatz eins, i. römisch fünf. m. 84 Absatz 2, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
1.5. Am 21.10.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien, 17 U 34/2010d, wegen des Vergehens nach § 231 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.1.5. Am 21.10.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien, 17 U 34/2010d, wegen des Vergehens nach Paragraph 231, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
Sämtliche Schuldsprüche gegen den Beschwerdeführer sind in Rechtskraft erwachsen.
1.6. Der Beschwerdeführer wurde am 07.05.2016 um 00:15 im Rahmen eines Zugschwerpunkts im Nahbereich eines Lokals in Wien aufgrund verdächtigen Verhaltens festgenommen. Das BFA wurde umgehend fernmündlich verständigt und verfügte der Journalreferent des Bundesamtes die Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel, wohin der Beschwerdeführer in der Folge verbracht wurde, um das Verfahren zur Identitätsfeststellung fortzusetzen. Er wurde hiezu am selben Tag um 10:10 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er ein Formular mit Fragen zu seiner Person ausfüllte - dies allerdings unvollständig - und unter Angabe seiner Adresse behauptete, seine Post zu beheben. Der Beschwerdeführer wurde am 07.05.2016 um 11:00 entlassen.
1.7. Mit dem am 17.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz vom selben Tage erhob der Beschwerdeführer gegen die Festnahme und Anhaltung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.8. Die Beschwerde führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aus Sierra Leone stamme, keinerlei Identitätsdokumente habe, er auch keine Möglichkeit sehe, solche zu erhalten, weil sowohl das Konsulat Sierra Leones als auch die Botschaft Nigerias sich nicht dazu bereit erklärt hätten, dem Beschwerdeführer solche auszustellen, sodass die Unmöglichkeit seiner Abschiebung seit Jahren feststehe, weshalb der Entzug seiner persönlichen Freiheit in Art. 2 PersFr B-VG (sic!) keine Deckung fände. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die in Beschwerde gezogene Festnahme und Anhaltung als rechtswidrig feststellen. Unter einem beantragte er den Zuspruch der Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.1.8. Die Beschwerde führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aus Sierra Leone stamme, keinerlei Identitätsdokumente habe, er auch keine Möglichkeit sehe, solche zu erhalten, weil sowohl das Konsulat Sierra Leones als auch die Botschaft Nigerias sich nicht dazu bereit erklärt hätten, dem Beschwerdeführer solche auszustellen, sodass die Unmöglichkeit seiner Abschiebung seit Jahren feststehe, weshalb der Entzug seiner persönlichen Freiheit in Artikel 2, PersFr B-VG (sic!) keine Deckung fände. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die in Beschwerde gezogene Festnahme und Anhaltung als rechtswidrig feststellen. Unter einem beantragte er den Zuspruch der Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.
2.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Behörde sämtliche Maßnahmen zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers rasch und zielgerichtet gesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten überzeugend dargetan, dass er nicht willens ist, an der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit und seiner Identität mitzuwirken, um so seine drohende Abschiebung zu sabotieren und sich einen weitgehend unbehelligten - wenn auch unrechtmäßigen - Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen.
2.3. Die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers von gerade einmal zehn Stunden und 45 Minuten ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus den vergleichbaren Angaben in der Beschwerde.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht geboten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
§ 22a. Abs. 1 Z. 1 BFA-VG sagt: "Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist." Der Beschwerdeführer wurde gem. § 40 leg. cit. festgenommen, woraus sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt.Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sagt: "Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist." Der Beschwerdeführer wurde gem. Paragraph 40, leg. cit. festgenommen, woraus sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt.
Der Beschwerdeführer wurde nach § 40 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG festgenommen. Da er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, war die Festnahme zulässig.Der Beschwerdeführer wurde nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Da er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, war die Festnahme zulässig.
Gem. § 40 Abs. 4 BFA-VG ist das Bundesamt ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Im Falle der Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG ist die Anhaltung bis zu 48 Stunden zulässig. Da das BFA ohne Verzug verständigt wurde und der Beschwerdeführer zehn Stunden und 45 Minuten angehalten und unmittelbar und nach seiner Einvernahme durch das Bundesamt entlassen wurde, ist keine Rechtswidrigkeit seitens der belangten Behörde zu erblicken, zumal das BFA - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - die Anhaltung zum Zwecke der Fortführung des Verfahrens zur Feststellung der Identität und damit zur letztendlich beabsichtigten Sicherung der Ausweisung des Beschwerdeführers verfügte, der Ausnahmetatbestand des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG somit erfüllt ist und der Beschwerdeführer auch nicht in seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit i. S. d. Art. 1 PersFrBVG verletzt wurde.Gem. Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ist das Bundesamt ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Im Falle der Festnahme nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG ist die Anhaltung bis zu 48 Stunden zulässig. Da das BFA ohne Verzug verständigt wurde und der Beschwerdeführer zehn Stunden und 45 Minuten angehalten und unmittelbar und nach seiner Einvernahme durch das Bundesamt entlassen wurde, ist keine Rechtswidrigkeit seitens der belangten Behörde zu erblicken, zumal das BFA - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - die Anhaltung zum Zwecke der Fortführung des Verfahrens zur Feststellung der Identität und damit zur letztendlich beabsichtigten Sicherung der Ausweisung des Beschwerdeführers verfügte, der Ausnahmetatbestand des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG somit erfüllt ist und der Beschwerdeführer auch nicht in seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit i. S. d. Artikel eins, PersFrBVG verletzt wurde.
Es ist der Behörde in diesen Fällen nicht verwehrt, in vertretbaren Zeiträumen im Bundesgebiet aufhältige Personen zu ihrer Staatsbürgerschaft und zu ihren Aktivitäten, das Land freiwillig zu verlassen, zu befragen und Personen ohne Abgabestelle auch gegebenenfalls kurzfristig festzunehmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2126286.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.10.2016