TE Vwgh Erkenntnis 1990/8/29 90/02/0033

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §19 Abs8 idF 1976/412;

Betreff

N gegen Niederösterreichische Landesregierung vom 3. Jänner 1990, Zl. I/7-St-B-89225, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 17. Juni 1988 um 14.58 Uhr an einem näher bezeichneten Ort im Gemeindegebiet von Gföhl als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Motorfahrrades den Vorrang eines Einsatzfahrzeuges nicht beachtet; sie habe als Wartepflichtige durch Kreuzen einen vorrangberechtigten Fahrzeuglenker zum unvermittelten Bremsen genötigt. Die Beschwerdeführerin habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 7 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin meint, die belangte Behörde hätte das beantragte Gutachten eines Sachverständigen aus dem Verkehrswesen einholen müssen, da nur so hätte geklärt werden können, ob nicht der Lenker des Einsatzfahrzeuges bei zügiger Durchführung seines Linksabbiegemanövers den Unfall hätte vermeiden können.

Die Beschwerdeführerin übersieht, daß im Verwaltungsstrafverfahren lediglich zu klären war, ob ihr die gegenständliche Verwaltungsübertretung anzulasten ist, nicht aber, ob (auch) den Lenker eines anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuges ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalles trifft. In der Nichteinholung des beantragten Gutachtens kann somit ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht gelegen sein.

Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, nach den Feststellungen der belangten Behörde sei das Einsatzfahrzeug (vor dem Kontakt) zum Stillstand gekommen. Der durch das Bremsmanöver des Einsatzfahrzeuges vor seinem Linkabbiegen manifestierte Vorrangverzicht sei für sie zweifelsfrei erkennbar gewesen.

Damit beruft sie sich auf § 19 Abs. 8 StVO. Nach dieser Bestimmung darf der Lenker eines Fahrzeuges auf seinen Vorrang verzichten, wobei ein solcher Verzicht dem Wartepflichtigen deutlich erkennbar zu machen ist. Das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges, ausgenommen eines Schienenfahrzeuges in Haltestellen, aus welchem Grunde immer, insbesondere auch in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes, gilt als Verzicht auf den Vorrang. Der Wartepflichtige darf nicht annehmen, daß ein Vorrangberechtigter auf seinen Vorrang verzichten werde, und er darf insbesondere auch nicht annehmen, daß bei Vorrangverzicht eines Vorrangberechtigten ein anderer Vorrangberechtigter gleichfalls auf seinen Vorrang verzichten werde, es sei denn, dem Wartepflichtigen ist der Vorrangverzicht von Vorrangberechtigten zweifelsfrei erkennbar.

Die Bezugnahme auf diese Vorschrift sowie auf die hiezu ergangene, in der Beschwerde zitierte Judikatur geht aber im Beschwerdefall schon deshalb ins Leere, weil sich der Schluß der Beschwerdeführerin auf einen Vorrangverzicht des Einsatzfahrzeuges lediglich auf ihre Wahrnehmung eines im Zuge des Unfallgeschehens erfolgten Bremsmanövers des Einsatzfahrzeuges gründet. Ihrer eigenen Aussage im Verwaltungsverfahren nach hat sie lediglich das Quietschen von Bremsen gehört, hingegen nicht mehr wahrgenommen, ob das Einsatzfahrzeug zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits zum Stillstand gebracht worden oder noch mit verringerter Geschwindigkeit gefahren sei. Als sie das Einsatzfahrzeug erstmals gesehen habe, habe sie sich bereits in Kreuzungsmitte befunden, während das Einsatzfahrzeug gerade im Linksabbiegen gewesen sei.

Zu diesem Zeitpunkt hatte sie den Vorrang des Einsatzfahrzeuges aber längst mißachtet. Ihre Auffassung, einem Wartepflichtigen, der nach seinem Einfahren in den Kreuzungsbereich lediglich unmittelbar vor dem Zusammenstoß das Quietschen der Bremsen eines vorrangberechtigten Fahrzeuges, nicht einmal aber dessen schließlichen Stillstand bemerkt hat, könne die Regel des § 19 Abs. 8 StVO zugute kommen, ist abwegig (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1968, Slg. Nr. 7349/A).

Die vorliegende - nahezu mutwillige - Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020033.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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