TE Bvwg Erkenntnis 2016/9/27 W140 2108800-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2016
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Entscheidungsdatum

27.09.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §34 Abs1
BFA-VG §40
B-VG Art.133 Abs4
PersFrSchG 1988 Art.1 Abs3 Satz2
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z2
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W140 2108800-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG idgF iVm Art. 1 Abs. 3 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF iVm § 40 BFA-VG idgF iVm § 34 Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers vom 01.06.2015 (23:05 Uhr) sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 01.06.2015 (23:05 Uhr) bis zum 02.06.2015 (12:20 Uhr) für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 3, 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, BFA-VG idgF stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers vom 01.06.2015 (23:05 Uhr) sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 01.06.2015 (23:05 Uhr) bis zum 02.06.2015 (12:20 Uhr) für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z.1 und Z.2 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 1659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 1659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 01.06.2015 von Beamten des SPK Favoriten in Wien XXXX angetroffen und wurde zur Überprüfung gem. § 34 FPG auf die Polizeiinspektion überstellt. Der zuständige Journalbeamte ordnete die Festnahme mittels Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs.1 iVm 40 BFA-VG an.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 01.06.2015 von Beamten des SPK Favoriten in Wien römisch 40 angetroffen und wurde zur Überprüfung gem. Paragraph 34, FPG auf die Polizeiinspektion überstellt. Der zuständige Journalbeamte ordnete die Festnahme mittels Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit 40 BFA-VG an.

Mit dem am 18.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz vom 18.06.2015 erhob der Beschwerdeführer (BF) sowohl gegen die Festnahme als auch die nachfolgende Anhaltung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In der Beschwerdeschrift wird entscheidungswesentlich ausgeführt:

"Ich komme aus Nigeria und lebe seit dem Jahre 2005 mit Unterbrechungen in Wien. Ich bin in XXXX Wien, XXXX wohnhaft, an dieser Anschrift wurde ich am 1.6.2015, 23:05 Uhr aus Gründen des vermeintlich rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen und bis zum 2.6.2015, 12:20 Uhr in Haft angehalten. Festnahme und Anhaltung ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnen."Ich komme aus Nigeria und lebe seit dem Jahre 2005 mit Unterbrechungen in Wien. Ich bin in römisch 40 Wien, römisch 40 wohnhaft, an dieser Anschrift wurde ich am 1.6.2015, 23:05 Uhr aus Gründen des vermeintlich rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen und bis zum 2.6.2015, 12:20 Uhr in Haft angehalten. Festnahme und Anhaltung ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnen.

Ich erhebe nunmehr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

zu Festnahme und Anhaltung in Verwahrungshaft.

Beschwerdegründe:

Wie aus der Niederschrift meiner Einvernahme mit dem BFA im Schubhaftverfahren zu entnehmen bin ich nach dem 12.8.2010 nach Norwegen gegangen (an das genaue Datum kann ich selbst mich nicht mehr erinnern, es dürfte aber im Februar 2012 gewesen sein) mein damals in Österreich geführtes schon Zweit-Asylverfahren AIS ZI. XXXX wurde am 8.11.2011 eingestellt und wurde ich aufgrund des in Norwegen gestellten Asylantrages im Mai oder Juni 2012 per Flugabschiebung nach Österreich rücküberstellt.Wie aus der Niederschrift meiner Einvernahme mit dem BFA im Schubhaftverfahren zu entnehmen bin ich nach dem 12.8.2010 nach Norwegen gegangen (an das genaue Datum kann ich selbst mich nicht mehr erinnern, es dürfte aber im Februar 2012 gewesen sein) mein damals in Österreich geführtes schon Zweit-Asylverfahren AIS ZI. römisch 40 wurde am 8.11.2011 eingestellt und wurde ich aufgrund des in Norwegen gestellten Asylantrages im Mai oder Juni 2012 per Flugabschiebung nach Österreich rücküberstellt.

Damit bin ich aber im Jahre 2012 als Asylwerber nach Österreich gekommen. Gemäß Art 3 Abs 1 der damals anzuwendenden Dublin II VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag. den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art 4 Abs 2 Dublin II VO gilt ein Asylantrag als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Asylbewerber eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Dem Bundesasylamt ist im Zuge des Verfahrens zur Zustimmung zu meiner Einreise die Asylantragstellung in Norwegen bekannt gegeben worden, ich bin also als Asylwerber nach Österreich gekommen, der in Norwegen gestellte Asylantrag war und ist in Österreich inhaltlich zu prüfen.Damit bin ich aber im Jahre 2012 als Asylwerber nach Österreich gekommen. Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der damals anzuwendenden Dublin römisch zwei VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag. den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Artikel 4, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO gilt ein Asylantrag als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Asylbewerber eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Dem Bundesasylamt ist im Zuge des Verfahrens zur Zustimmung zu meiner Einreise die Asylantragstellung in Norwegen bekannt gegeben worden, ich bin also als Asylwerber nach Österreich gekommen, der in Norwegen gestellte Asylantrag war und ist in Österreich inhaltlich zu prüfen.

"Mit diesem Thema hat sich der Verwaltungsgerichtshof in dem (insoweit) eine vergleichbare Konstellation betreffenden Erkenntnis vom 19. März 2013, ZI. 2011/21/0128, ausführlich auseinandergesetzt und er ist dabei vor dem Hintergrund der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Dublin II-Verordnung zu dem Ergebnis gelangt, dass der in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Asylantrag auch als in Österreich gestellt anzusehen ist, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr nach der genannten Verordnung zukommende Zuständigkeit zur (Wieder-)Aufnahme des Fremden bereit erklärt hat.

(VwGH 11.6.2013; 2013/21/0037)

Ich bin als Asylwerber aus Norwegen nach Österreich gekommen, anlässlich meiner Rückkehr hätte das am 8.11.2011 eingestellte Verfahren fortgesetzt werden müssen. Jedenfalls hätte aber der in Norwegen gestellte Antrag in Österreich inhaltlich behandelt werden müssen. Der in Norwegen gestellte Folgeantrag war bei nicht eigenständiger Behandlung an das Verfahren AIS ZI. XXXX anzuhängen. Das Verfahren XXXX war zugelassen, ich war - soweit ich mich erinnere - im Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte. Demnach war ich auch bei Eintreffen in Österreich aus Norwegen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.Ich bin als Asylwerber aus Norwegen nach Österreich gekommen, anlässlich meiner Rückkehr hätte das am 8.11.2011 eingestellte Verfahren fortgesetzt werden müssen. Jedenfalls hätte aber der in Norwegen gestellte Antrag in Österreich inhaltlich behandelt werden müssen. Der in Norwegen gestellte Folgeantrag war bei nicht eigenständiger Behandlung an das Verfahren AIS ZI. römisch 40 anzuhängen. Das Verfahren römisch 40 war zugelassen, ich war - soweit ich mich erinnere - im Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte. Demnach war ich auch bei Eintreffen in Österreich aus Norwegen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Daraus folgt die Rechtswidrigkeit meiner Festnahme am 1.6.2015 und der Anhaltung bis 2.6.2015. (Selbst wenn mir im Folgeverfahren nur faktischer Abschiebeschutz zugekommen wäre, hätte ich am 1.6.2015 nicht festgenommen werden dürfen.)

Festnahme wie darauffolgende Anhaltung waren auch deswegen nicht notwendig und auch deshalb nicht rechtmäßig, weil die eingeschrittenen Polizisten anlässlich der Festnahme erkennen konnten, dass ich an der Festnahmeanschrift auch tatsächlich wohnte, d. h. zur Einvernahme durch das BFA auch vorgeladen hätte werden können.

Anträge:

Ich stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung die Rechtswidrigkeit meiner Festnahme am 1.6.2015 und der Anhaltung bis 2.6.2015, 12:20 Uhr feststellen.

Unter Hinweis auf den Aufwandsersatz nach § 35 VwGVG beantrage ich die Erstattung der Stempelgebühren und den Pauschalierten Schriftsatzaufwand, gegebenenfalls auch die Erstattung des pauschalierten Verhandlungsaufwands."Unter Hinweis auf den Aufwandsersatz nach Paragraph 35, VwGVG beantrage ich die Erstattung der Stempelgebühren und den Pauschalierten Schriftsatzaufwand, gegebenenfalls auch die Erstattung des pauschalierten Verhandlungsaufwands."

2. Das BFA erstattete am 19.06.2015 folgende Beschwerdevorlage/Stellungnahme:

"Herr XXXX ( BF) wurde am 01.06.2015 um 23:07 Uhr von Beamten des SPK Favoriten in Wien XXXX angetroffen. Der Grund des Einschreitens der Beamten war eine angezeigte Lärmerregung. Der BF konnte sich vor Ort nicht legitimieren und wurde zur Überprüfung gem. § 34 FPG auf die hi. PI überstellt. Aufgrund einer EKIS-Anfrage konnte mittels aufscheinenden Lichtbilds die Identität geklärt werden. Es wurde eine rechtskräftige Ausweisung( tatsächlich Aufenthaltsverbot) der BPD Wien, FrB festgestellt und wurde daraufhin mit dem Journaldienst des BFA Rücksprache gehalten. Der zuständige Journalbeamte ordnete die Festnahme mittels Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs.1 iVm 40 BFA-VG an. Im konkreten Fall lag ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vor und war das Asylverfahren mit 05.08.2011( XXXX EAST OST) vor dem Asylgerichtshof Wien unterbrochen."Herr römisch 40 ( BF) wurde am 01.06.2015 um 23:07 Uhr von Beamten des SPK Favoriten in Wien römisch 40 angetroffen. Der Grund des Einschreitens der Beamten war eine angezeigte Lärmerregung. Der BF konnte sich vor Ort nicht legitimieren und wurde zur Überprüfung gem. Paragraph 34, FPG auf die hi. PI überstellt. Aufgrund einer EKIS-Anfrage konnte mittels aufscheinenden Lichtbilds die Identität geklärt werden. Es wurde eine rechtskräftige Ausweisung( tatsächlich Aufenthaltsverbot) der BPD Wien, FrB festgestellt und wurde daraufhin mit dem Journaldienst des BFA Rücksprache gehalten. Der zuständige Journalbeamte ordnete die Festnahme mittels Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit 40 BFA-VG an. Im konkreten Fall lag ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vor und war das Asylverfahren mit 05.08.2011( römisch 40 EAST OST) vor dem Asylgerichtshof Wien unterbrochen.

(...)

Am 02.06.2015 um 01:32 wurde der BF eingeliefert und erfolgte die Einvernahme am 02.06.2015 um 10:20 Uhr. Die Einvernahme endete gegen 11:40 Uhr und wurde der BF um 12:20 Uhr auf freien Fuß gesetzt.

(...)

Aus ha. Sicht musste die Festnahme zur Vorführung zur Behörde ausgesprochen werden, da die Entscheidung über die weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen sofort zu treffen waren und aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen war, dass eine Mitwirkung im Verfahren zu erwarten gewesen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."

3. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.03.2016 zu der ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Vertreters des Beschwerdeführers, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom Vertreter des BF vorgebracht:

"BFV: Vom 01.06.2015 (23.05 Uhr) bis 06.06.2015 (12.20 Uhr) war der BF in Haft. Ich habe für den BF Beschwerde erhoben betreffend der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung bis 06.06. (in der Beschwerde steht irrtümlich 02.06. das möchte ich korrigieren). Als Beweisstück lege ich die Haftbestätigung vor, diese wird in Kopie zum Akt genommen.

Ich beantrage die Rechtswidrigkeit der Festnahme und weiteren Anhaltung, sowie Aufwandsersatz nach § 35 VwGVG.Ich beantrage die Rechtswidrigkeit der Festnahme und weiteren Anhaltung, sowie Aufwandsersatz nach Paragraph 35, VwGVG.

(...)

BFV: Er war am 01.06.2015 ein Asylwerber. Er war ein Asylwerber seit 2012, als er zurückgekommen war von Norwegen. Entweder der eingestellte Antrag von 2011 muss wieder bearbeitet werden oder das BFA muss den Antrag von Norwegen bearbeiten. Der 2. Grund: Im Moment der Festnahme war er zu Hause. Es ist klar, dass er dort wohnt. Er konnte immer die Ladung an dieser Adresse bekommen. Der BF versuchte sich zuvor an der Adresse - an der er festgenommen wurde - anzumelden, er hatte doch keinen Ausweis mehr. Die Polizei kam dann um 23.05 Uhr am 01.06 zu dieser Adresse, an der er sich melden wollte und nahm ihn dort fest. Er war Asylwerber und konnte nur an dieser Adresse vorgeladen werden. Aus meiner Sicht bestand zum Zeitpunkt der Festnahme - trotz des Aufenthaltsverbots - faktischer Abschiebeschutz, da der BF im Zeitpunkt der Festnahme Asylwerber war und nicht festgenommen werden hätte dürfen.

Ich beantrage daher die Rechtswidrigkeit der Haft von 01.06 bis 06.06."

In weiterer Folge wurde beim BFA die Überprüfung des genauen Status des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Festnahme des BF in Auftrag gegeben.

4. Mit Schreiben seitens der Vertretung des BF vom 25.04.2016 wurde Folgendes mitgeteilt:

"Berichtigung

Die in Beschwerde gezogene Haft dauerte vom 1.6.2015, 23:05 Uhr bis zum 2.6.2015, 12:20 Uhr. Die Haftbestätigung der LPD Wien ist unrichtig mit Haftende 6.6.2015; 12:20 Uhr ausgestellt worden, sodass es anlässlich der Verhandlung am 11.3.2016 irrtümlich zur Berichtigung der Daten seiner Anhaltung gekommen ist.

Die Verwahrungshaft am 25.8.2015 ist nicht beschwerdegegenständlich.

Äußerung

Der BF fuhr ca. im Februar 2012 nach Norwegen, dort wurde er festgenommen, er stellte Asylantrag und wurde ca. im Juni 2012 nach Österreich zurückgebracht. Von der Dublin- Abteilung der BFA-Zentrale war zu erfahren, dass im "neuen Fremdeninformationssystem"' Daten dazu nicht mehr aufscheinen. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts würden entsprechende Erhebungen in den entsprechenden "Dublin-In-Schriftakten" vorgenommen werden.

Es wird daher beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge durch Nachfragen beim BFA feststellen den Umstand der Asylantragstellung in Norwegen und die Rücknahme durch Österreich."

5. Das BFA erstattete am 27.04.2016 folgende Stellungnahme:

"Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beehrt sich zur übermittelten Aufforderung nachstehende Stellungnahme zu übermitteln. Herr XXXX ( BF) wurde am 01.06.2015 um 23:07 Uhr von Beamten des SPK Favoriten in Wien XXXX angetroffen und wurde zur Überprüfung gem. § 34 FPG auf die hi. PI überstellt. Der zuständige Journalbeamte ordnete die Festnahme mittels Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs.1 iVm 40 BFA-VG an. Im konkreten Fall lag ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vor und war das Asylverfahren mit 05.08.2011( XXXX EAST OST) vor dem Asylgerichtshof Wien eingestellt. Ein früheres Asylverfahren zur Zahl XXXX musste am 04.04.2007 in erster Instanz eingestellt werden. Das Verfahren zur Zahl XXXX wurde innerhalb von zwei Jahren nicht wiederaufgenommen und konnte das Verfahren gemäß §24 Abs. 2 AsylG auch nicht mehr fortgesetzt werden. Nach der Einvernahme wurde der BF am 2.6.2015 um 12:20 Uhr auf freien Fuß gesetzt. Dieser stellte am 16.06.2015 einen weiteren, den somit zweiten Folgeantrag in Österreich und ist ab diesem Zeitpunkt erneut Asylwerber.""Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beehrt sich zur übermittelten Aufforderung nachstehende Stellungnahme zu übermitteln. Herr römisch 40 ( BF) wurde am 01.06.2015 um 23:07 Uhr von Beamten des SPK Favoriten in Wien römisch 40 angetroffen und wurde zur Überprüfung gem. Paragraph 34, FPG auf die hi. PI überstellt. Der zuständige Journalbeamte ordnete die Festnahme mittels Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit 40 BFA-VG an. Im konkreten Fall lag ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vor und war das Asylverfahren mit 05.08.2011( römisch 40 EAST OST) vor dem Asylgerichtshof Wien eingestellt. Ein früheres Asylverfahren zur Zahl römisch 40 musste am 04.04.2007 in erster Instanz eingestellt werden. Das Verfahren zur Zahl römisch 40 wurde innerhalb von zwei Jahren nicht wiederaufgenommen und konnte das Verfahren gemäß §24 Absatz 2, AsylG auch nicht mehr fortgesetzt werden. Nach der Einvernahme wurde der BF am 2.6.2015 um 12:20 Uhr auf freien Fuß gesetzt. Dieser stellte am 16.06.2015 einen weiteren, den somit zweiten Folgeantrag in Österreich und ist ab diesem Zeitpunkt erneut Asylwerber."

6. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.06.2016 zu der ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Vertreters des Beschwerdeführers, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA. Zu Beginn der Verhandlung wurde klargestellt, dass Gegenstand der Verhandlung die in Beschwerde gezogene Haft vom 01.06.2015 (23:05 Uhr) bis 02.06.2015 (12:20 Uhr) sei. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde mitgeteilt, dass dem BFA der Auftrag erteilt worden sei den genauen Status des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers zu überprüfen. Das BFA habe am 03.06.2016 um eine einmonatige Fristerstreckung ersucht. Der Vertreter des Beschwerdeführers stimmte dem Fristerstreckungsantrag zu.

7. Mit E-Mail vom 19.07.2016 wurde seitens des BFA - betreffend Überprüfung des genauen Status des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Festnahme - den BF betreffend schriftlich mitgeteilt: "Unter Bezugnahme auf das Telefonat darf ich Ihnen mitteilen, dass eine Aktensuche zum im Betreff genannten Beschwerdeverfahren leider erfolglos geblieben ist bzw. ich über den Verbleib der Aktenteile keine Angaben machen kann."

8. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.07.2016 zu der ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Vertreters des Beschwerdeführers, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde Folgendes mitgeteilt: "Das BFA teilte mir mit, dass eine Aktensuche zum im Betreff genannten Beschwerdeverfahren leider erfolglos geblieben ist bzw. über den Verbleib der Aktenteile keine Angaben gemacht werden können." Vom Vertreter des BF wurde vorgebracht, dass er bei seinem bisherigen Vorbringen bleibe und den Antrag stelle, dass der Beschwerde Folge gegeben werde und die Kosten zugesprochen würden.

9. Mit Schriftsatz vom 04.08.2016 (zugestellt am 05.08.2016) wurde dem BFA nochmals Parteiengehör - mit einer Frist von drei Wochen - gewährt. Bis zum Fristende langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( XXXX , geb. XXXX ) und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF stellte mehrere Anträge auf internationalen Schutz, den ersten am 09.08.2005.Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF stellte mehrere Anträge auf internationalen Schutz, den ersten am 09.08.2005.

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 01.06.2015 um ca. 23:07 Uhr von Beamten des SPK Favoriten in Wien XXXX angetroffen und wurde zur Überprüfung gem. § 34 FPG auf die Polizeiinspektion überstellt. Der zuständige Journalbeamte ordnete die Festnahme mittels Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs.1 iVm 40 BFA-VG an.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 01.06.2015 um ca. 23:07 Uhr von Beamten des SPK Favoriten in Wien römisch 40 angetroffen und wurde zur Überprüfung gem. Paragraph 34, FPG auf die Polizeiinspektion überstellt. Der zuständige Journalbeamte ordnete die Festnahme mittels Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit 40 BFA-VG an.

Eine Aktensuche des BFA zum im Betreff genannten Beschwerdeverfahren blieb erfolglos bzw. können über den Verbleib der Aktenteile keine Angaben gemacht werden. Weiters ist festzuhalten, dass in der aktuellen Anhaltedatei - Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres keine Eintragung betreffend die Anhaltung aufscheint.

Der BF befand sich vom 01.06.2015 (23:05 Uhr) bis zum 02.06.2015 (12:20 Uhr) in Verwaltungsverwahrungshaft. Auf Seite 372 des Verwaltungsaktes ist auf dem Entlassungsschein vom 02.06.2015 vermerkt: "Entlassungsgrund: Wegfall des Schubhaftgrundes".

2. Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständlicher Verwaltungs-/Gerichtsakt; Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

3. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den mündlichen Verhandlungen.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität ( XXXX , geb. XXXX ) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen der relevanten Aktenteile beruht auf dem E-Mail des BFA vom 19.07.2016, wonach das BFA schriftlich mitteilte: "Unter Bezugnahme auf das Telefonat darf ich Ihnen mitteilen, dass eine Aktensuche zum im Betreff genannten Beschwerdeverfahren leider erfolglos geblieben ist bzw. ich über den Verbleib der Aktenteile keine Angaben machen kann."

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, FPG obliegt dem Bundesamt (Ziffer eins,) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Ziffer 2,) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Ziffer 3,) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.

a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Ziffer 5,), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

2. Zu Spruchpunkt A.I.:

In formeller Hinsicht ist hinsichtlich der am 01.06.2015 (23:05 Uhr) erfolgten Festnahme des BF und der darauf basierenden Anhaltung des BF bis zum 02.06.2015 (12:20 Uhr) § 22a Abs. 1 Z 1. und 2. BFA-VG maßgeblich; dieser lautet:In formeller Hinsicht ist hinsichtlich der am 01.06.2015 (23:05 Uhr) erfolgten Festnahme des BF und der darauf basierenden Anhaltung des BF bis zum 02.06.2015 (12:20 Uhr) Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, BFA-VG maßgeblich; dieser lautet:

§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde [...]

Materiell waren gegenständlich folgende Normen anzuwenden: Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, § 34 BFA-Verfahrensgesetz sowie § 40 BFA-Verfahrensgesetz.Materiell waren gegenständlich folgende Normen anzuwenden: Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz sowie Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz.

Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit

Artikel 1:

(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

§ 40 Abs. 1 BFA-VG regelt:Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG regelt:

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 34 BFA-VG regelt den Festnahmeauftrag:Paragraph 34, BFA-VG regelt den Festnahmeauftrag:

(1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Aufgrund der schriftlichen Mitteilung des BFA vom 19.07.2016 "Unter Bezugnahme auf das Telefonat darf ich Ihnen mitteilen, dass eine Aktensuche zum im Betreff genannten Beschwerdeverfahren leider erfolglos geblieben ist bzw ich über den Verbleib der Aktenteile keine Angaben machen kann" kann der Status des Asylverfahrens im Zeitpunkt der Festnahme nicht mehr abgeklärt werden, was aber eine unabdingbare Voraussetzung für die Erlassung eines Festnahmeauftrages im Sinne des § 34 Abs. 1 BFA-VG darstellt, wodurch wiederum die Festnahme gemäß § 40 Abs 1 Z 1, welche ausdrücklich auf einen rechtskonform erlassenen Festnahmeauftrag im Sinne des § 34 BFA-VG aufbaut, ihrerseits ohne nach der Aktenlage feststellbare Grundlage dasteht. Da also die Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ohne nach der Aktenlage feststellbare Grundlage erfolgte, erweist sich sowohl die Festnahme, als auch die daran anknüpfende Anhaltung - letztere rechtslogischerweise - als rechtswidrig und war spruchgemäß vorzugehen. Durch die einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit der Anhaltung ist der BF auch in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit im Sinne des Art 1 Abs 3 2. Satz des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit verletzt, da die einfachgesetzwidrige Anhaltung eine unverhältnismäßige Inhaftierung im Sinne des Art 1 Abs 3 2. Satz darstellt. Abschließend ist festzuhalten, dass in der aktuellen Anhaltedatei - Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres keine Eintragung betreffend die Anhaltung aufscheint.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Aufgrund der schriftlichen Mitteilung des BFA vom 19.07.2016 "Unter Bezugnahme auf das Telefonat darf ich Ihnen mitteilen, dass eine Aktensuche zum im Betreff genannten Beschwerdeverfahren leider erfolglos geblieben ist bzw ich über den Verbleib der Aktenteile keine Angaben machen kann" kann der Status des Asylverfahrens im Zeitpunkt der Festnahme nicht mehr abgeklärt werden, was aber eine unabdingbare Voraussetzung für die Erlassung eines Festnahmeauftrages im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, BFA-VG darstellt, wodurch wiederum die Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,, welche ausdrücklich auf einen rechtskonform erlassenen Festnahmeauftrag im Sinne des Paragraph 34, BFA-VG aufbaut, ihrerseits ohne nach der Aktenlage feststellbare Grundlage dasteht. Da also die Festnahme nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ohne nach der Aktenlage feststellbare Grundlage erfolgte, erweist sich sowohl die Festnahme, als auch die daran anknüpfende Anhaltung - letztere rechtslogischerweise - als rechtswidrig und war spruchgemäß vorzugehen. Durch die einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit der Anhaltung ist der BF auch in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, 2. Satz des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit verletzt, da die einfachgesetzwidrige Anhaltung eine unverhältnismäßige Inhaftierung im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, 2. Satz darstellt. Abschließend ist festzuhalten, dass in der aktuellen Anhaltedatei - Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres keine Eintragung betreffend die Anhaltung aufscheint.

Sohin war spruchgemäß sowohl die Festnahme am 01.06.2015 (23:05 Uhr) als auch die darauf basierende Anhaltung des BF vom 01.06.2015 (23:05 Uhr) bis zum 02.06.2015 (12:20 Uhr) für rechtswidrig zu erklären.

Auf das übrige Beschwerdevorbringen brauchte nicht weiter eingegangen zu werden.

3. Zu Spruchpunkt A.II. und A.III. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im "gemäß § 1 Z.1 und Z.2 VwG-Aufwandersatzverordnung" beantragten Umfang, also in der Höhe von € 1659,60 zuzusprechen.In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im "gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, VwG-Aufwandersatzverordnung" beantragten Umfang, also in der Höhe von € 1659,60 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen gewesen.In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch zwei. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG zu verwerfen gewesen.

Zu Spruchteil B).:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren vor dem Hintergrund einer diesbezüglich ständigen einheitlichen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren vor dem Hintergrund einer diesbezüglich ständigen einheitlichen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen.

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt II. und III. - nicht zuzulassen.Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. - nicht zuzulassen.

Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z. B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:

"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005).""Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."

Schlagworte

Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme, Festnahmeauftrag,
Kostenersatz, Maßnahmenbeschwerde, Rechtswidrigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W140.2108800.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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