TE Vwgh Erkenntnis 1990/8/29 90/02/0046

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 lita idF 1986/105;
VStG §24;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

N gegen Niederösterreichische Landesregierung vom 16. Februar 1990, Zl. I/7-St-B-8968, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 8. April 1988, gegen 22.45 Uhr, an einem näher bezeichneten Ort im Gemeindegebiet von Wiener Neustadt einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Blutalkoholgehalt am 9. April 1988 um 0.05 Uhr 1,05%o). Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a, § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Bschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß die belangte Behörde trotz Widersprüchen zwischen dem Gutachten des Amtssachverständigen und dem vorgelegten Privatgutachten das beantragte Obergutachten nicht eingeholt habe. Er behauptet, daß der Amtssachverständige von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, da der Beschwerdeführer niemals einen Sturztrunk behauptet habe.

Dieses Vorbringen ist aktenwidrig: Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 1988 angegeben, er habe (nach dem Konsum von diversen Alkoholika am Nachmittag und Abend des Unfallstages, deren Menge nicht genauer genannt wurde) das letzte Getränk etwa 10 Minuten vor dem Unfall eingenommen. Er habe "zum Schluß" noch zwei Cola-Rum und ein Achtel Wein getrunken. Wenn die belangte Behörde späteren abweichenden Angaben des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, so vermag der Verwaltungsgerichtshof hierin im Rahmen der ihm zustehenden beschränkten Beweiswürdigungskontrolle (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) eine unschlüssige Beweiswürdigung nicht zu erkennen.

Der Amtssachverständige konnte daher zu Recht davon ausgehen, daß ein Sturztrunk vorlag. Gegen die Richtigkeit der Schlußfolgerung des Sachverständigen, der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit fahruntüchtig gewesen, bestehen keine Bedenken, zumal der Verwaltungsgerichtshof schon oftmals anerkannt hat, daß die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit bei einem Sturztrunk sofort, somit bereits in der Anflutungsphase, auftritt und sich die Anstiegsphasen daher besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirken (vgl. aus jüngster Zeit das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0079).

Das mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 1988 vorgelegte Privatgutachten überzeugt schon deshalb nicht, weil es nicht von den Trinkangaben des Beschwerdeführers in dieser Stellungnahme ausgeht. Der Privatsachverständige unterstellt nämlich in nicht nachvollziehbarer Weise, daß auf den "Spättrunk" etwa die Hälfte der Alkoholika, die der Beschwerdeführer laut seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 1988 "zum Schluß" noch konsumiert hat, entfallen würde. Für diese Annahme findet sich selbst in der von ihm in sein Gutachten aufgenommenen Sachverhaltsannahme keine Grundlage. Dieses Gutachten ist somit nicht geeignet, die Ausführungen des Amtssachverständigen über das Vorliegen eines Sturztrunkes zu entkräften. Der Einholung eines weiteren Gutachtens bedurfte es daher nicht.

Nur am Rande sei bemerkt, daß aus dem Befundbogen über die am 8. April 1988 um 23.30 Uhr nach der positiven Atemluftprobe vorgenommene klinische Untersuchung hervorgeht, daß beim Beschwerdeführer ein deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol und eine träge Pupillenreaktion festgestellt wurden. Zwar war eine abschließende klinische Beurteilung wegen der Verletzungen des Beschwerdeführers nicht möglich, jedoch sprechen auch diese Umstände für eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 15. Mai 1990).

Die - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid begründete - Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe sich zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, ist demnach nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dem angefochtenen Bescheid ist auch klar zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer infolge Alkoholbeeinträchtigung fahruntüchtig war. In einem solchen Fall ist es dann nicht entscheidend, ob der Blutalkoholgehalt 0,8 %o erreicht hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1990, Zl. 85/18/0253).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020046.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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