TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/27 85/18/0253

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §38;
StGB §81 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwRallg;

Betreff

N gegen Burgenländische Landesregierung vom 18. Jänner 1985, Zl. VI/2-2037/2-1984, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. Jänner 1985 erkannte die Burgenländische Landesregierung den Beschwerdeführer schuldig, er habe am 10. März 1984 um 18,45 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf dem Güterweg Apetlon - Pamhagen von Pamhagen in Richtung Apetlon bis ca. 600 m vor das Ortsgebiet gelenkt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. wurden über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe, verhängt.

In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Berufungsvorbringens und des Inhaltes des im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholten ärztlichen Amtssachverständigengutachtens und der vom Beschwerdeführer dazu eingebrachten Stellungnahme u.a. aus, die bei der klinischen Untersuchung festgestellte träge Pupillenreaktion des Beschwerdeführers sei bereits ein eindeutiges Alkoholisierungsmerkmal. Die träge Pupillenreaktion sei aber nicht das einzig festgestellte Alkoholisierungsmerkmal, sondern es liege auch ein positiver Alkotest vor und als Ergebnis der Blutabnahme 0,8 %o Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt der Blutabnahme. Weiters führte die belangte Behörde aus, der Alkotest stelle zwar für sich allein kein Beweismittel dar, auf Grund dessen eine BAK von mehr als 0,8 %o als erwiesen angenommen werden könne, doch sei er in Verbindung mit anderen Beweismitteln sehr wohl geeignet, für die Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung durch eine BAK von mehr als 0,8 %o herangezogen zu werden. Richtig sei, daß die vom Polizeiamtsarzt festgestellten Symptome, wie sicherer Gang, sichere Finger-Fingerprobe, keine Rötung der Bindehäute, deutliche Sprache, lediglich leichter Geruch der Atemluft nach Alkohol, nicht ausreichen würden, einen alkoholbeeinträchtigten Zustand zur Tatzeit anzunehmen, wenn das Ergebnis des Alkotests, der Pupillenreaktion und der Blutuntersuchung außer acht gelassen würden. Es müsse einem medizinischen Sachverständigen schon auf Grund seiner wissenschaftlichen Studien und vor allem seiner Berufserfahrung die notwendige Sachkenntnis zugebilligt werden, daß er überhaupt, und vor allem auf Grund von Symptomen - mit oder ohne Rücksicht auf den Blutalkoholgehalt -, jedenfalls die Alkoholbeeinträchtigung beurteilen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), in der in der vorliegenden Beschwerdesache anzuwendenden Fassung vor der 13. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 105/1986, darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Der Beschwerdeführer bekämpft die Annahme der belangten Behörde, er habe den Pkw zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Die belangte Behörde hat ihre Feststellung, es sei eine durch Alkohol bedingte Fahruntüchtigkeit vorgelegen, im wesentlichen auf das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen gestützt. Dieser führt in seinem Gutachten vom 1. Oktober 1984 folgendes aus:

    "R... war am 10. 3. 1984 gegen 18.45 Uhr in einer leichten

Rechtskurve auf der Gegenseite frontal gegen einen PKW

gefahren, wobei es zu Personenschaden mit einem tödlichen

Ausgang kam. Den intervenierenden Gendarmeriebeamten waren bei

R... Alkoholgeruch aus dem Mund und gerötete Augenbindehäute

aufgefallen, weswegen, weil R... mit einem Rettungswagen

bereits in das Krankenhaus Eisenstadt abtransportiert worden war, die Polizeidirektion Eisenstadt um weitere Erhebungen hinsichtlich Alkoholisierung ersucht wurde.

Die dort um 20.35 Uhr des gleichen Tages durchgeführte Alkotestprobe ergab: MARKE ERREICHT, die um 20.50 Uhr des gleichen Tages abgenommene Blutprobe wurde am Gerichtsmedizinischen Institut Wien 2 x gaschromatographisch und 2 x chemisch nach 'Widmark' untersucht und erbrachte einen gemittelten Wert der BAK von 0,8 %o.

Eine klinische Beurteilung war bei der klinischen Untersuchung nicht erfolgt. An für Alkoholisierung positive Symptomen sind dabei träge Pupillenreaktion und leichter Geruch der Atemluft nach Alkohol festgehalten. Nach amtsärztlicher Begutachtung wurde R... gem. § 5 StVO von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See bestraft, wogegen Berufung eingebracht wird. Darin wird angeführt, daß sicherer Gang und sichere Finger-Fingerprobe, sowie deutliche Sprache eine Alkoholbeeinträchtigung ausschließen sollen.

Die aus der Blutprobe bestimmte BAK von 0,8 %o zum Zeitpunkt der Blutabnahme ist unbestritten und läßt auf die Tatzeit rückgerechnet eine BAK von 1 %o ermitteln. Damit korreliert gut die aus der in der Niederschrift vom 21. 3. 1984 angegebene Trinkmenge von 3/8 - 4/8 l Wein, sowie 1 kl. Cognac, in der Zeit von 16.30 Uhr - 18.15 Uhr getrunken, die bei dem 83 kg schweren Probanden errechnete BAK und das Ergebnis der Alkotestprobe. Die erhobene klinische Symptomatik steht hiezu nicht in Widerspruch.

Somit lag bei R... zum Zeitpunkt des Unfalls eine gesetzlich relevante BAK (mindestens 1 %o) vor und ist auf Grund dieser und des vorliegenden Fahrverhaltens Lenkertauglichkeit zum Zeitpunkt der Tat zu verneinen."

Entgegen der aus der Beschwerde herausleuchtenden Auffassung des Beschwerdeführers macht das Gesetz nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 StVO (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1988, Zl. 86/18/0058) keinen Unterschied, ob die (eine Fahruntüchtigkeit bewirkende) Alkoholbeeinträchtigung durch einen Blutalkoholwert von mindestens 0,8 %o oder durch einen diese Konzentration nicht erreichenden Promillegehalt hervorgerufen worden ist. Der zweite Satz des § 5 Abs. 1 StVO, wonach bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber der Zustand einer Person als vom Alkohol beeinträchtigt gilt, beinhaltet nur die unwiderlegbare Rechtsvermutung, daß der Zustand einer Person bei einem Blutalkoholwert von 0,8 %o und darüber auf jeden Fall als beeinträchtigt gilt. Eine Person, die ihr Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkt, macht sich daher der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO unabhängig davon schuldig, ob ihr Blutalkoholgehalt 0,8 %o erreicht hat oder nicht. Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO ist das Vorliegen eines (die Fahruntüchtigkeit bewirkenden) durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes.

Im Hinblick auf diese Rechtslage ist es somit nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers zur Zeit der Tat tatsächlich die

0,8 %o-Grenze bereits überschritten hatte. Entscheidend ist lediglich, ob der Beschwerdeführer sich zur Tatzeit in einem die Fahruntüchtigkeit bewirkenden, durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, wovon die belangte Behörde aber schon auf Grund des weiter oben angeführten, durchaus schlüssigen Gutachtens des medizinischen Amtssachverständigen vom 1. Oktober 1984 ausgehen durfte.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe sich überhaupt nicht mit seinem unbestrittenen "Schlußtrunk, nämlich ein Cognac kurz vor dem Ereignis", befaßt. Der auf diesen Alkoholkonsum entfallende Blutalkoholanteil müsse im wesentlichen von dem durch die Blutprobe festgestellten Blutalkoholwert in Abzug gebracht werden, da die Resorption des Alkohols erst nach einer Stunde bis 1 1/2 Stunden eintrete. Um diese Tatsache zu beweisen, habe er mehrfach den Antrag auf Einholung eines Gutachtens des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Wien gestellt. Auf dieses Vorbringen ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß sich der medizinische Amtssachverständige sehr wohl mit den Trinkangaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, daß die BAK von 0,8 %o zum Zeitpunkt der Blutabnahme - auf die Tatzeit rückgerechnet - eine BAK von 1 %o ermitteln lasse. Der Sachverständige ist auch auf die vom Beschwerdeführer angegebene Trinkmenge, nämlich 3/8 bis 4/8 l Wein sowie 1 Cognac, in der Zeit von 16.30 bis 18.15 Uhr, eingegangen. Der vom Beschwerdeführer als "Schlußtrunk" bezeichnete Cognac vor Fahrtantritt wurde somit nicht außer acht gelassen. Überdies ist auf die ständige hg. Judikatur zum Sturztrunk, wonach sich die Anstiegphase besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirke, zu verweisen (vgl. u. a. die hg. Erkenntnisse vom 21. März 1986, Zl. 86/18/0001, und 20. November 1986, Zl. 86/02/0125). Ob der Sachverständige bei der Blutuntersuchung die "dieser Methode innewohnende Fehlerbreite um plus/minus 0,05 %o berücksichtigt" hat oder nicht, ist unentscheidend, kommt es doch bei der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO, wie oben dargestellt, nicht auf das genaue Erreichen der 0,8 %o-Grenze an. Wenn der Beschwerdeführer meint, es wäre ein zusätzliches Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Wien von der Behörde einzuholen gewesen - er habe dazu mehrmals den Antrag gestellt -, so kann ihm auch darin nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß gemäß § 52 Abs. 2 AVG 1950 von der Behörde andere als Amtssachverständige nur beigezogen werden dürfen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint, hat es der Beschwerdeführer unterlassen, darzulegen, worin im Beschwerdefall die Besonderheit gelegen sein soll, die die Beiziehung eines Gutachters des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Wien erfordert hätte. Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, eine Resorption des Alkohols trete erst nach einer bis 1 1/2 Stunden ein, steht mit der herrschenden wissenschaftlichen Auffassung zumindest nicht im Einklang (vgl. Forster/Joachim, Blutalkohol und Straftat, Nachweis und Begutachtung für Ärzte und Juristen, Stuttgart 1975, S. 60 f, wonach im Durchschnitt bei nahrungsmäßig nüchternem Zustand Zeiten von 30 bis 60 Minuten nach Trinkende als Resorptionsende angegeben werden können). Diese Behauptung brauchte daher die belangte Behörde nicht zu veranlassen, von Amts wegen ein weiteres Gutachten einzuholen. Dem Beschwerdeführer wäre es weiters jederzeit freigestanden, das Amtssachverständigengutachten durch Vorlage eines Gutachtens eines Privatsachverständigen zu entkräften.

Die vom Beschwerdeführer zitierten Stellen aus der medizinischen Fachliteratur (Elbel/Schleyer, Blutalkohol, Stuttgart 1956; Schleyer/Wichmann, Statistische Untersuchungen über die Beziehungen zwischen Blutalkoholgehalt und Pupillenweite und Lichtreaktion, 1961; Forster/Joachim, Blutalkohol und Straftat, Stuttgart 1975), die der Beschwerdeführer zum Beweis dafür vorgelegt hat, daß eine träge Pupillenreaktion kein Beweis für die relevante Alkoholisierung oder Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit sei, beziehen sich im wesentlichen nur auf die Schwierigkeit der genauen Feststellung des Grades der Alkoholisierung durch Beobachtung der Pupillenreaktion. Der Beschwerdeführer übersieht, daß gerade in der von ihm vorgelegten Fachliteratur (Schleyer/Wichmann, Statische Untersuchungen über die Beziehungen zwischen Blutalkohol und Pupillenweite und Lichtreaktion, 1961, Seite 61) ausgeführt wird, daß der Mittelwert der Pupillenreaktion "träge" bei 1,7 %o Blutalkohol liegt. Auf die genaue Höhe des Blutalkoholspiegels kommt es aber bei der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO, wie oben ausgeführt, nicht an. Wesentlich ist ja, ob sich der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, nicht, wie hoch der Grad der Alkoholisierung war. Daß der Beschwerdeführer aber Alkohol in relevanter Menge vor der Fahrt zu sich genommen hat, wird von ihm nicht bestritten. Dem Beschwerdeführer wäre es im Verwaltungsverfahren freigestanden, initiativ zu werden und durch ein fachlich fundiertes Gutachten allenfalls den Gegenbeweis zu erbringen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stellt die Ansicht der belangten Behörde, die träge Pupillenreaktion als eindeutiges Alkoholisierungsmerkmal zu werten, nicht im Widerspruch zur hg. Judikatur (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1988, Zl. 88/02/0121).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde den Akt des Landesgerichtes Eisenstadt nach abgeführter Hauptverhandlung nicht beigeschafft habe, aus dem Gutachten des vom Gericht gehörten ärztlichen Sachverständigen ergebe sich weder eine Fahruntauglichkeit noch eine Erreichung der relevanten Alkoholisierungsgrenze. Insoweit der Beschwerdeführer auf seine gerichtliche Verurteilung bloß gemäß § 80 StGB verweist, übersieht er aber, selbst wenn das Gericht eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers im Sinne des § 81 Z. 2 StGB nicht angenommen haben sollte, daß die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens an diese gerichtliche Ansicht nicht gebunden wären (so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. im Erkenntnis vom 22. Jänner 1988, Zl. 87/18/0107, und die dort zitierte weitere Judikatur). Durch die Unterlassung der Beischaffung des Gerichtsaktes ist das Verfahren daher nicht mit einer Mangelhaftigkeit belastet.

Der Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe nicht seinem Antrag entsprochen, den Polizeiamtsarzt, der die klinische Untersuchung vorgenommen habe, als Zeugen einzuvernehmen, ist zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer nicht zu erkennen gegeben hat, welche für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Aussagen vom Polizeiamtsarzt zu erwarten gewesen wären, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht die Relevanz des von ihm geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG dargetan hat.

Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie den Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO schuldig erachtete und bestrafte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Hinsichtlich der zitierten, nichtveröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 55/1965, erinnert.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung Resorption Abbaugeschwindigkeit Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Pupillenreaktion Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Tatbild Verfahrensrecht Verhältnis zu anderen Normen und Materien StGB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985180253.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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