Entscheidungsdatum
30.09.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W221 2134414-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 17.08.2016, Zl. P1332517/2-HPA/2016, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 17.08.2016, Zl. P1332517/2-HPA/2016, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte mit dem mit 21.07.2016 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe. Vom Beschwerdeführer wird darin angegeben, seit XXXX Mitbewohner dieser Wohnung zu sein und dafür die Hälfte der monatlichen Wohnkosten in Höhe von € 700,- an seine Schwester zu bezahlen. Beigeschlossen waren ein von der Schwester des Beschwerdeführers mit XXXX unterzeichneter Mietvertrag, ein vom Beschwerdeführer und seiner Schwester am XXXX unterfertigtes Schreiben, wonach er Untermieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei, sowie Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen. Der Beschwerdeführer beantragte, als Mindestbemessungsgrundlage 1/3 des Nettoeinkommens der letzten drei Monate vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt wurde, heranzuziehen.Der Beschwerdeführer beantragte mit dem mit 21.07.2016 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe. Vom Beschwerdeführer wird darin angegeben, seit römisch 40 Mitbewohner dieser Wohnung zu sein und dafür die Hälfte der monatlichen Wohnkosten in Höhe von € 700,- an seine Schwester zu bezahlen. Beigeschlossen waren ein von der Schwester des Beschwerdeführers mit römisch 40 unterzeichneter Mietvertrag, ein vom Beschwerdeführer und seiner Schwester am römisch 40 unterfertigtes Schreiben, wonach er Untermieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei, sowie Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen. Der Beschwerdeführer beantragte, als Mindestbemessungsgrundlage 1/3 des Nettoeinkommens der letzten drei Monate vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt wurde, heranzuziehen.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 17.08.2016, zugestellt am 19.08.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001). abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstehen. Als eigene Wohnung würden Räumlichkeiten gelten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Es sei in seinem Fall unbestritten, dass Küche, Bad und WC der antragsgegenständlichen Wohnung derzeit von zwei Personen gemeinsam benützt würden. Für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe fehle es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 2 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 17.08.2016, zugestellt am 19.08.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001). abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG 2001 die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstehen. Als eigene Wohnung würden Räumlichkeiten gelten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Es sei in seinem Fall unbestritten, dass Küche, Bad und WC der antragsgegenständlichen Wohnung derzeit von zwei Personen gemeinsam benützt würden. Für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe fehle es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (am 26.08.2016 bei der belangten Behörde eingelangt), in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass das Schlafzimmer ausschließlich von ihm, die Küche nur von der Vermieterin und Bad sowie WC von beiden Mietern benützt würden. Er werde in der Kaserne verpflegt und es stehe ihm zu Hause ein eigener Kochautomat im Zimmer zur Verfügung.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 08.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erhielt am XXXX seinen Einberufungsbefehl und hat den Präsenzdienst am XXXX angetreten.Der Beschwerdeführer erhielt am römisch 40 seinen Einberufungsbefehl und hat den Präsenzdienst am römisch 40 angetreten.
Der Beschwerdeführer wohnt seit XXXX als Mitbewohner bzw. Untermieter bei seiner Schwester in XXXX. Dem Beschwerdeführer steht lediglich ein Schlafzimmer zur ausschließlichen Benützung zu, die übrigen Räumlichkeiten werden von beiden Mitbewohnern gemeinsam benützt.Der Beschwerdeführer wohnt seit römisch 40 als Mitbewohner bzw. Untermieter bei seiner Schwester in römisch 40 . Dem Beschwerdeführer steht lediglich ein Schlafzimmer zur ausschließlichen Benützung zu, die übrigen Räumlichkeiten werden von beiden Mitbewohnern gemeinsam benützt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Gemäß § 31 Abs. 2 leg. cit. gelten als eigene Wohnung Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, leg. cit. gelten als eigene Wohnung Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
Der VwGH führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170 mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Eine Differenzierung danach, ob der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, trifft der Verwaltungsgerichtshof nicht.Der VwGH führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170 mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Eine Differenzierung danach, ob der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, trifft der Verwaltungsgerichtshof nicht.
Dass es im Beschwerdefall an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt; dies ist daher nicht zu beanstanden. Bei Bestehen einer sogenannten "Wohngemeinschaft", wie im Beschwerdefall, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen, und jede Person nur über einen Wohn/Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, führen diese Personen daher keinen "selbständigen Haushalt" und verfügen somit über keine "eigene Wohnung" im Verständnis des § 31 HGG (zur Unbedenklichkeit dieser Bestimmung vgl. die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 14.853/1997 zur Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 2 HGG 1992, welche mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des HGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt).Dass es im Beschwerdefall an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt; dies ist daher nicht zu beanstanden. Bei Bestehen einer sogenannten "Wohngemeinschaft", wie im Beschwerdefall, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen, und jede Person nur über einen Wohn/Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, führen diese Personen daher keinen "selbständigen Haushalt" und verfügen somit über keine "eigene Wohnung" im Verständnis des Paragraph 31, HGG (zur Unbedenklichkeit dieser Bestimmung vergleiche die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 14.853 aus 1997, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, HGG 1992, welche mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des HGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die Küche eigentlich gar nicht mitbenütze, weil er in der Kaserne versorgt werde und in seinem Zimmer einen eigenen Kochautomaten habe, ändert an dieser Einschätzung nichts, da ihm - neben dem jedenfalls mitbenützten Bad und WC - auch die Küche grundsätzlich zur Verfügung steht und wohl nicht anzunehmen ist, dass er diese gar nicht benützt (zB für Wasserentnahme oder zur Lagerung von Lebensmitteln oder Getränken im Kühlschrank).
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie richtig festhält, dass es an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt und folglich dem Beschwerdeführer keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werden kann.Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie richtig festhält, dass es an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 fehlt und folglich dem Beschwerdeführer keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werden kann.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtsprechung des VwGH (19.10.2010, 2010/11/0170) ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtsprechung des VwGH (19.10.2010, 2010/11/0170) ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Schlagworte
eigene Wohnung des Wehrpflichtigen, Mitbenützung, Wohngemeinschaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W221.2134414.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016