TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/7 90/18/0076

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §18 Abs2;
AVG §18 Abs4;
Dienstanweisung KFG BPolDion Wien 1986;
KFG 1967 §103 Abs2;
Organisations- und Geschäftsplan BPolDion Wien 1988 §16 Abs1;
VwRallg;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Wien vom 22. Jänner 1990, Zl. MA 70-10/1969/89/Str, betreffend Übertretung des KFG 1967

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen zu haben, auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 10. November 1988, zugestellt am 15. November 1988, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug an einem bestimmten Ort in Wien abgestellt hat, sodaß dieses dort am 25. Oktober 1988 um 16.23 Uhr gestanden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen, weshalb gemäß § 134 leg. cit. über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht (zusammengefaßt) geltend, er sei deshalb zu Unrecht bestraft worden, weil an ihn keine wirksame Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ergangen sei, da die in den Verwaltungsstrafakten erliegende Urschrift der an ihn ergangenen Aufforderung nicht von einer zur Genehmigung befugten Person unterfertigt sei. Diese Aufforderung sei von einem Kriminalbeamten unterfertigt worden, der einem Wachkörper zugeteilt gewesen sei. Auf Grund dieser Stellung komme ihm nicht Approbationsbefugnis zu.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Zur Begründung wird zunächst in Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1990, Zl. 89/18/0079, 0088-0090, verwiesen, welches über eine Beschwerde desselben Beschwerdeführers und auf Grund eines vergleichbaren Sachverhaltes erging.

Die belangte Behörde machte in ihrer Gegenschrift nunmehr zwar geltend, es seien alle Angehörigen des Kriminalbeamtenkorps zur Durchführung von Lenkererhebungen im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ermächtigt. Dies folge aus § 16 Abs. 1 des Organisations- und Geschäftsplanes der Bundespolizeidirektion Wien aus 1988, demzufolge das Kriminalbeamtenkorps der Behörde insbesondere zu Informations-, Erhebungs-, Überwachungs- und Ausforschungsdiensten diene. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer generellen Ermächtigung für die Kriminalbeamten zur Durchführung der in Rede stehenden Tätigkeit ergebe sich aus der unter dem Schlagwort "Kraftfahrgesetz 1967" am 13. November 1986 unter der Zl. P 131/14/a/86 verlautbarten Dienstanweisung. In deren Punkt IV werde die genaue Vorgangsweise bei der Durchführung von "Lenkererhebungen" dargestellt. Auf Seite 6, erster Absatz finde sich der Hinweis, daß auf das für die Durchführung von schriftlichen Lenkererhebungen vorgesehene Formular gegebenenfalls die Aktenbezeichnung der Kriminalbeamtengruppe zu setzen sei.

Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen:

§ 16 Abs. 1 des von der belangten Behörde genannten Organisations- und Geschäftsplanes (1988) lautet:

"Das Kriminalbeamtenkorps dient der Behörde insbesondere für Informations-, Erhebungs-, Überwachungs- und Ausforschungsdienste."

Die von der belangten Behörde bezogene Textstelle der Dienstanweisung "Kraftfahrgesetz 1967" vom 13. November 1986 hat folgenden Wortlaut:

"Auf der Rückseite des Formulares ist das anfragende Bezirkspolizeikommissariat als Empfänger zu bezeichnen (siehe Vordruck). Als Aktenzeichen ist - soferne noch keine Protokollierung (Pst-) erfolgt ist - außer den Buchstaben "LE" (= Lenkererhebung) entweder eine fortlaufende Zahl mit der durch einen Schrägstrich getrennten Jahreszahl (z.B. LE 37/86) oder eine schon bestehende Aktenbezeichnung (z.B. der Kriminalbeamtengruppe) zu setzen."

Aus dieser Organisationsnorm und aus der zitierten Textstelle einer Dienstanweisung kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine generelle Ermächtigung sämtlicher Angehöriger des Kriminaldienstes zur Genehmigung schriftlicher Anfragen im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 keinesfalls entnommen werden. Handelt es sich einerseits doch lediglich um eine sehr allgemeine Umschreibung des Aufgabengebietes des Kriminalbeamtenkorps und andererseits bloß um eine Anleitung zur Ausfüllung eines Formulares.

Da die belangte Behörde dies alles verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift Genehmigungsbefugnis Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180076.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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