Entscheidungsdatum
11.10.2016Norm
BBG §42Spruch
W207 2123926-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Beck & Dörnhöfer & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 17.02.2016, Pass Nr. XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Duplikates eines auf Grundlage eines Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Eisenstadt vom 14.02.2007 ausgestellten Ausweises gemäß § 29b StVO 1960, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Beck & Dörnhöfer & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 17.02.2016, Pass Nr. römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Duplikates eines auf Grundlage eines Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Eisenstadt vom 14.02.2007 ausgestellten Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2
Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 29b Abs. 6 StVO abgewiesen.Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph 29 b, Absatz 6, StVO abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Dem Beschwerdeführer wurde durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) am 09.06.2006 auf Grundlage eines Antrages vom 17.01.2006 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) ausgestellt.
Am 16.06.2006 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Im Zuge des auf Grundlage dieser Antragstellung durchgeführten Verfahrens wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers auf 60 v.H. erhöht und dem Beschwerdeführer am 05.02.2007 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung "Gehbehindert" ausgestellt.
Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2007 der am 16.06.2006 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BBG abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 29.11.2006, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2007 der am 16.06.2006 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 2 BBG abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 29.11.2006, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Eisenstadt vom 14.02.2007, Zl. 120-2-20/3/57-2007, wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag allerdings dennoch ein Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) ausgestellt.Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Eisenstadt vom 14.02.2007, Zl. 120-2-20/3/57-2007, wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag allerdings dennoch ein Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis) ausgestellt.
Am 30.12.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen "Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis)". In diesem Antrag führte der Beschwerdeführer an, er sei im Besitz eines Behindertenpasses mit näher genannter Passnummer, allerdings ohne Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Diesem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 beigelegt wurde vom Beschwerdeführer neben medizinischen Unterlagen eine Anzeigebestätigung des Stadtpolizeikommandos Eisenstadt vom 19.12.2013 über Brandstiftung, ausgestellt für den Beschwerdeführer, wonach der PKW des Beschwerdeführers am 19.12.2013 aus bislang nicht bekannter Ursache vollständig ausgebrannt sei.Am 30.12.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen "Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis)". In diesem Antrag führte der Beschwerdeführer an, er sei im Besitz eines Behindertenpasses mit näher genannter Passnummer, allerdings ohne Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Diesem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 beigelegt wurde vom Beschwerdeführer neben medizinischen Unterlagen eine Anzeigebestätigung des Stadtpolizeikommandos Eisenstadt vom 19.12.2013 über Brandstiftung, ausgestellt für den Beschwerdeführer, wonach der PKW des Beschwerdeführers am 19.12.2013 aus bislang nicht bekannter Ursache vollständig ausgebrannt sei.
Auf dem Antragsformular des Antrages vom 30.12.2013 wurde von der belangten Behörde in einem Aktenvermerk vom 30.12.2013 im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits einen Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 besessen habe. Dieser sei bei einem Autobrand verbrannt. Die Direktorin des Magistrates habe im Wege einer telefonischen Rücksprache am 30.12.2013 mitgeteilt, dass von Seiten des Magistrats keine Ausstellung eines Duplikats erfolgen könne, da eine Überprüfung der Gehbehinderung durchzuführen wäre.Auf dem Antragsformular des Antrages vom 30.12.2013 wurde von der belangten Behörde in einem Aktenvermerk vom 30.12.2013 im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits einen Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 besessen habe. Dieser sei bei einem Autobrand verbrannt. Die Direktorin des Magistrates habe im Wege einer telefonischen Rücksprache am 30.12.2013 mitgeteilt, dass von Seiten des Magistrats keine Ausstellung eines Duplikats erfolgen könne, da eine Überprüfung der Gehbehinderung durchzuführen wäre.
In einem weiteren Aktenvermerk vom 13.02.2014 wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt habe, dass er den eingebrachten Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises vom 30.12.2013 auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass verstanden wissen wolle.
Im Verwaltungsakt der belangten Behörde liegt ein Bericht des Stadtpolizeikommandos Wiener Neustadt vom 28.03.2014 betreffend Überprüfung eines Behindertenpasses (mit der Passnummer des Beschwerdeführers) auf, wonach eine Innenstadtstreife am 28.03.2014 von einem Passanten, der anonym bleiben wolle, über den Verdacht der missbräuchlichen Verwendung eines Behindertenpasses informiert worden sei. Laut Angaben dieses Passanten kenne dieser die Person, die den Behindertenpass benutze und er wisse, dass diese den Behindertenpass zwecks besseren Park- und Zufahrtsmöglichkeiten zum Hauptplatz verwenden würde. Bei dem PKW dieser Person würde es sich um ein Fahrzeug mit Eisenstädter Kennzeichen handeln, welches immer auf einem näher bezeichneten Behindertenparkplatz parken würde. Der betreffende PKW habe von der Innenstadtstreife an dem angegebenen Parkplatz wahrgenommen werden können. Mit dem Fahrzeuglenker - dem Beschwerdeführer - sei Rücksprache gehalten und der Behindertenpass kontrolliert worden. Die kontrollierte Person habe angegeben, dass dies nicht ihr Fahrzeug sei, sondern ein Leihfahrzeug sei. Es werde nunmehr um Überprüfung ersucht, ob die Gründe für die Verwendung eines Behindertenpasses noch vorliegen würden.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.04.2014 an das Stadtpolizeikommando Wiener Neustadt wurde diesem mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer derzeit die Voraussetzungen zum Besitz eines Behindertenpasses erfülle. Angemerkt werde aber, dass ein Behindertenpass nicht die Voraussetzung sei, um Halte-und Parkerleichterungen in Anspruch nehmen zu können. Die Voraussetzung dazu erfülle ein Ausweis nach § 29b StVO.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.04.2014 an das Stadtpolizeikommando Wiener Neustadt wurde diesem mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer derzeit die Voraussetzungen zum Besitz eines Behindertenpasses erfülle. Angemerkt werde aber, dass ein Behindertenpass nicht die Voraussetzung sei, um Halte-und Parkerleichterungen in Anspruch nehmen zu können. Die Voraussetzung dazu erfülle ein Ausweis nach Paragraph 29 b, StVO.
Im in der Folge von der belangten Behörde auf Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers vom 30.12.2013 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) eingeleiteten und durchgeführten Verfahren wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.02.2014, eingeholt, in dem u.a. im Wesentlichen - hier verkürzt wiedergegeben - Folgendes ausgeführt wurde:Im in der Folge von der belangten Behörde auf Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers vom 30.12.2013 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis) eingeleiteten und durchgeführten Verfahren wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.02.2014, eingeholt, in dem u.a. im Wesentlichen - hier verkürzt wiedergegeben - Folgendes ausgeführt wurde:
"Rechtshänder; Herz und Lungen auskultatorisch frei.
Abdomen: Quere Mittelbauchnarbe nach Versorgung einer inneren Verletzung (Gekröseläsion); Beckenschiefstand, Ausgleichsskoliose, re. Beckenkamm + 1 cm, aber im Liegen re. Bein - 1 cm; Hüftbeugen und -strecken rechts nicht abgeschwächt, in Rückenlage kann das gestreckte Bein hochgehoben und gehalten werden.
OE und UE frei beweglich - re. Hüfte: S 0-0-110, R 30-0-15, F 50-0-10.
HWS: F 15-0-20, R 75-0-75.
Übrige WS: Seitneigen und Rotation endlagig eingeschränkt, FBA 0 cm.
Pseudolasegue re ab 70°, Peronaeusparese rechts, kein Spitzfuß, verstärkte Beschwielung an den Zehenballen rechts, Unterschenkelatrophie rechts (größter Umfang: 34 cm rechts vs. 36 cm links).
Gesamtmobilität - Gangbild: Barfuß dtl. Steppergang mit leichter Circumduktion infolge Beckenschiefstandes. Mit Schuhen flüssiges Gangbild, völlig sicher, nur diskretes Hinken links, normale Schrittlänge, Einbeinstand rechts wackelig, aber kurz möglich, Zehenstand bds. durchführbar, Fersenstand rechts nicht möglich. Keine Gehhilfe erforderlich.
.....
Diagnosen:
1. Zustand nach Beckentrümmerbruch rechts mit deutlichem Beckenschiefstand und geringer Arthrose beider Hüftgelenke, Aufbrauchzeichen der Wirbelsäule - wiederholte Schmerzzustände im Bereich der Lendenwirbelsäule infolge der Fehlbelastung.
2. Wadenbeinnervlähmung rechts nach Beckentrümmerbruch - komplette Lähmung.
.....
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich weder auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens noch auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen, aus.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist unverändert zum Vorgutachten zumutbar, da die Gehstrecke ausreichend ist und das Ein- und Aussteigen sowie der Transport ohne erhöhte Gefahr möglich sind."
In einer von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführers eingeholten ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom 13.05.2014 wurde vom bereits befasst gewesenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Wie bereits im Gutachten ausführlich dargestellt, lässt sich die Gangbildbeeinträchtigung, die sich beim Beschwerdeführer im Barfußgang zeigt, durch Verwendung normaler Straßenschuhe gut kompensieren und es zeigt sich ein nur diskretes Hinken links bei normaler Schrittlänge und flüssigem Gangbild. Es ist keine Gehhilfe erforderlich. Insgesamt sind das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels, das Ein- und Aussteigen und der Transport unter betriebsüblichen Bedingungen für den Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Mobilität und seinen körperlichen und geistigen Gesamtzustand gefahrlos möglich und daher auch zumutbar."
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2014 wurde der am 30.12.2013 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde betreffend die beantragte Zusatzeintragung auf das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, wonach das Ein- und Aussteigen und der Transport unter betriebsüblichen Bedingungen für den Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Mobilität und seinen körperlichen und geistigen Gesamtzustand gefahrlos möglich und daher auch zumutbar sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2014 wurde der am 30.12.2013 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde betreffend die beantragte Zusatzeintragung auf das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, wonach das Ein- und Aussteigen und der Transport unter betriebsüblichen Bedingungen für den Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Mobilität und seinen körperlichen und geistigen Gesamtzustand gefahrlos möglich und daher auch zumutbar sei.
Gegen diesen Bescheid wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 31.07.2014 Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Rechtswidrigkeit angefochten werde. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Eisenstadt vom 14.02.2007 ein Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 ausgestellt worden. Im Zuge eines Feuers am 19.12.2013 sei das Auto des Beschwerdeführers ausgebrannt. Im Zuge dieses Vorfalles sei auch der sich im Fahrzeug befindliche Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 verbrannt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Ausstellung eines neuen Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 beantragt und habe darauf verwiesen, dass er bereits im Besitz eines Behindertenpasses sei. Unter Zitierung des § 29b Abs. 1 StVO 1960 idF 2007 und idgF wurde unter Hinweis auf die Übergangsbestimmungen vom bevollmächtigten Vertreter weiters ausgeführt, dass Ausweise gemäß § 29b StVO 1960, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden seien - wie jener des Beschwerdeführers - weiterhin gültig bleiben würden. In Verkennung der Rechtslage habe die belangte Behörde anstatt dem Beschwerdeführer ein Duplikat auszustellen auf Basis der neuen Rechtslage die Voraussetzungen für einen Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 geprüft. Der angefochtene Bescheid sei somit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung zustande gekommen.Gegen diesen Bescheid wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 31.07.2014 Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Rechtswidrigkeit angefochten werde. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Eisenstadt vom 14.02.2007 ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 ausgestellt worden. Im Zuge eines Feuers am 19.12.2013 sei das Auto des Beschwerdeführers ausgebrannt. Im Zuge dieses Vorfalles sei auch der sich im Fahrzeug befindliche Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 verbrannt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Ausstellung eines neuen Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 beantragt und habe darauf verwiesen, dass er bereits im Besitz eines Behindertenpasses sei. Unter Zitierung des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 in der Fassung 2007 und idgF wurde unter Hinweis auf die Übergangsbestimmungen vom bevollmächtigten Vertreter weiters ausgeführt, dass Ausweise gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden seien - wie jener des Beschwerdeführers - weiterhin gültig bleiben würden. In Verkennung der Rechtslage habe die belangte Behörde anstatt dem Beschwerdeführer ein Duplikat auszustellen auf Basis der neuen Rechtslage die Voraussetzungen für einen Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 geprüft. Der angefochtene Bescheid sei somit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung zustande gekommen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2015 wurde diese Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18.06.2015 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2015 wurde diese Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18.06.2015 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 BBG idgF sowie Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde u.a. - hier verkürzt wiedergegeben - auf das eingeholte Sachverständigengutachten (inkl. der ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom 13.05.2014) verwiesen, dem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer könne sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. werde durch die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirke sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel sei nicht erheblich eingeschränkt. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten und der ergänzenden medizinischen Stellungnahme sei ersichtlich, dass sich die Gangbildbeeinträchtigung, die sich beim Beschwerdeführer im Barfußgang zeige, durch Verwendung normaler Straßenschuhe gut kompensieren lasse und sich nur ein diskretes Hinken links bei normaler Schrittlänge und flüssigem Gangbild zeige. Weiters sei keine Gehhilfe erforderlich. Insgesamt seien das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels, das Ein- und Aussteigen und der Transport unter betriebsüblichen Bedingungen für den Beschwerdeführer gefahrlos möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte daher in seinem den Beschwerdeführer betreffenden rechtskräftigen Erkenntnis vom 02.09.2015 zu der Beurteilung, dass beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vorliegen bzw. konnten auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden, weshalb dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Bezüglich des Beschwerdevorbringens hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 (bzw. eines Duplikates) wurde darauf hingewiesen, dass dieses Vorbringen nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass abgesprochen habe - gewesen sei. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes - dem Beschwerdeführer sei nach dem Akteninhalt mit Bescheid vom 14.02.2007 ein Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 ausgestellt worden - werde das Sozialministeriumservice zu prüfen haben, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 29b Abs. 6 StVO 1960 erfüllt sind und somit weiterhin von der Gültigkeit des dem Beschwerdeführer damals ausgestellten Ausweises auszugehen ist.Das Bundesverwaltungsgericht gelangte daher in seinem den Beschwerdeführer betreffenden rechtskräftigen Erkenntnis vom 02.09.2015 zu der Beurteilung, dass beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vorliegen bzw. konnten auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden, weshalb dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Bezüglich des Beschwerdevorbringens hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (bzw. eines Duplikates) wurde darauf hingewiesen, dass dieses Vorbringen nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass abgesprochen habe - gewesen sei. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes - dem Beschwerdeführer sei nach dem Akteninhalt mit Bescheid vom 14.02.2007 ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 ausgestellt worden - werde das Sozialministeriumservice zu prüfen haben, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen des Paragraph 29 b, Absatz 6, StVO 1960 erfüllt sind und somit weiterhin von der Gültigkeit des dem Beschwerdeführer damals ausgestellten Ausweises auszugehen ist.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 28.10.2015 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag, ihm ein Duplikat seines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 laut dem Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Eisenstadt vom 14.02.2007, Zl. 120-2-20/3/57-2007, auszustellen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Eisenstadt vom 14.02.2007 ein Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 ausgestellt worden. Im Zuge eines Feuers am 19.12.2013 sei das Auto des Beschwerdeführers ausgebrannt. Im Zuge dieses Vorfalles sei auch der sich im Fahrzeug befindliche Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 verbrannt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Ausstellung eines neuen Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 beantragt und habe darauf verwiesen, dass er bereits im Besitz eines Behindertenpasses sei. Unter Zitierung des § 29b Abs. 1 StVO 1960 idF 2007 und idgF wurde unter Hinweis auf die Übergangsbestimmungen vom bevollmächtigten Vertreter weiters ausgeführt, dass Ausweise gemäß § 29b StVO 1960, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden seien - wie jener des Beschwerdeführers - weiterhin gültig bleiben würden. Der Ausweis des Beschwerdeführers sei daher - trotz der zwischenzeitigen Änderung der Voraussetzungen gemäß § 29b StVO - nach wie vor gültig. Dieser Ausweis sei ohne Verschulden des Beschwerdeführers vernichtet worden. Der Beschwerdeführer habe diesen Verlust der Behörde durch die polizeiliche Anzeigebestätigung vom 19.12.2013 entsprechend nachgewiesen, weswegen das Sozialministeriumservice verpflichtet sei, ihm ein Duplikat auszustellen.Mit Anwaltsschriftsatz vom 28.10.2015 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag, ihm ein Duplikat seines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 laut dem Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Eisenstadt vom 14.02.2007, Zl. 120-2-20/3/57-2007, auszustellen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Eisenstadt vom 14.02.2007 ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 ausgestellt worden. Im Zuge eines Feuers am 19.12.2013 sei das Auto des Beschwerdeführers ausgebrannt. Im Zuge dieses Vorfalles sei auch der sich im Fahrzeug befindliche Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 verbrannt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Ausstellung eines neuen Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 beantragt und habe darauf verwiesen, dass er bereits im Besitz eines Behindertenpasses sei. Unter Zitierung des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 in der Fassung 2007 und idgF wurde unter Hinweis auf die Übergangsbestimmungen vom bevollmächtigten Vertreter weiters ausgeführt, dass Ausweise gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden seien - wie jener des Beschwerdeführers - weiterhin gültig bleiben würden. Der Ausweis des Beschwerdeführers sei daher - trotz der zwischenzeitigen Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 29 b, StVO - nach wie vor gültig. Dieser Ausweis sei ohne Verschulden des Beschwerdeführers vernichtet worden. Der Beschwerdeführer habe diesen Verlust der Behörde durch die polizeiliche Anzeigebestätigung vom 19.12.2013 entsprechend nachgewiesen, weswegen das Sozialministeriumservice verpflichtet sei, ihm ein Duplikat auszustellen.
Mit Schreiben vom 04.11.2015 teilte der Magistrat der Landeshauptstadt Eisenstadt der belangten Behörde mit, der Beschwerdeführer sei am 27.12.2015 in der Magistratsdirektion vorstellig geworden und habe ersucht, einen Parkausweis für Behinderte auszustellen, da wegen einer Brandstiftung sein bis dahin verwendeter Parkausweises für Behinderte in seinem Auto verbrannt sei. Unter Hinweis auf § 29b Abs. 1 StVO, wonach bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung der Ausweis vom Inhaber der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern sei, wurde weiters mitgeteilt, da im gegenständlichen Fall keine offensichtlich dauernd starke Gehbehinderung vorgelegen sei und die Einholung eines neuerlichen Gutachtens durch die Amtsärztin bis 31.12.2013 nicht möglich gewesen sei, sei der Beschwerdeführer an das ab 01.01.2014 zuständige Bundessozialamt verwiesen worden.Mit Schreiben vom 04.11.2015 teilte der Magistrat der Landeshauptstadt Eisenstadt der belangten Behörde mit, der Beschwerdeführer sei am 27.12.2015 in der Magistratsdirektion vorstellig geworden und habe ersucht, einen Parkausweis für Behinderte auszustellen, da wegen einer Brandstiftung sein bis dahin verwendeter Parkausweises für Behinderte in seinem Auto verbrannt sei. Unter Hinweis auf Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO, wonach bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung der Ausweis vom Inhaber der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern sei, wurde weiters mitgeteilt, da im gegenständlichen Fall keine offensichtlich dauernd starke Gehbehinderung vorgelegen sei und die Einholung eines neuerlichen Gutachtens durch die Amtsärztin bis 31.12.2013 nicht möglich gewesen sei, sei der Beschwerdeführer an das ab 01.01.2014 zuständige Bundessozialamt verwiesen worden.
Einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10.11.2015 ist zu entnehmen, dass laut weiteren Informationen des Magistrates der Landeshauptstadt Eisenstadt näher genannte Bedienstete des Magistrates, die den Beschwerdeführer gesehen hätten, offensichtlich und augenscheinlich wahrgenommen hätten, dass beim Beschwerdeführer keine dauernde starke Gehbehinderung vorliegen könne. Es sei geplant gewesen, von amtswegen ein Verfahren auf Entziehung des Parkausweises einzuleiten, einschließlich Vorladung zum Amtsarzt. Da die Zuständigkeit für § 29b StVO-Parkausweise für die Magistrate jedoch mit 31.12.2013 geendet habe und in vier Tagen das Verfahren nicht durchzuführen gewesen sei, sei der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen an das Sozialministeriumservice verwiesen worden. Beim Magistrat der Landeshauptstadt Eisenstadt sei davon ausgegangen worden, dass dem Beschwerdeführer der Parkausweis entzogen worden bzw. ihm auf keinen Fall in Duplikat ausgestellt worden wäre.Einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10.11.2015 ist zu entnehmen, dass laut weiteren Informationen des Magistrates der Landeshauptstadt Eisenstadt näher genannte Bedienstete des Magistrates, die den Beschwerdeführer gesehen hätten, offensichtlich und augenscheinlich wahrgenommen hätten, dass beim Beschwerdeführer keine dauernde starke Gehbehinderung vorliegen könne. Es sei geplant gewesen, von amtswegen ein Verfahren auf Entziehung des Parkausweises einzuleiten, einschließlich Vorladung zum Amtsarzt. Da die Zuständigkeit für Paragraph 29 b, StVO-Parkausweise für die Magistrate jedoch mit 31.12.2013 geendet habe und in vier Tagen das Verfahren nicht durchzuführen gewesen sei, sei der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen an das Sozialministeriumservice verwiesen worden. Beim Magistrat der Landeshauptstadt Eisenstadt sei davon ausgegangen worden, dass dem Beschwerdeführer der Parkausweis entzogen worden bzw. ihm auf keinen Fall in Duplikat ausgestellt worden wäre.
Das Ergebnis dieser Erhebungen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.11.2015 zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Duplikates beim Magistrat Eisenstadt als damals zuständige Behörde nicht nur abgelehnt worden sei, sondern vielmehr von amtswegen ein Verfahren auf Entziehung des Parkausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO einzuleiten gewesen wäre.Das Ergebnis dieser Erhebungen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.11.2015 zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Duplikates beim Magistrat Eisenstadt als damals zuständige Behörde nicht nur abgelehnt worden sei, sondern vielmehr von amtswegen ein Verfahren auf Entziehung des Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO einzuleiten gewesen wäre.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 15.12.2015 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Behörde möge bekannt geben, ob es sich bei diesem Schreiben vom 30.11.2015 um eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages vom 28.10.2015 handle, verneinendenfalls halte der Beschwerdeführer seinen bisherigen Antrag aufrecht und gehe davon aus, dass die Behörde binnen der gesetzlichen Sechsmonatsfrist einen Bescheid erlassen werde.
Mit Schreiben vom 22.12.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass es sich bei ihrem Schreiben vom 30.11.2015 und keine bescheidmäßige Erledigung handle, eine solche werde aber ergehen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2016 wurde der am 28.10.2015 eingelangte Antrag auf Ausstellung eines Duplikates eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zuge einer Vorsprache des Beschwerdeführers beim Magistrat der Landeshauptstadt Eisenstadt sei es für die dort zuständigen Mitarbeiter offensichtlich und augenscheinlich gewesen, dass beim Beschwerdeführer keine dauernd starke Gehbehinderung vorliege und somit die Voraussetzungen für den Besitz eines Ausweises nicht bzw. nicht mehr vorliegen würden. Der formale Entzug des Ausweises sei dem Magistrat Eisenstadt aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Zuständigkeitsüberganges vom Magistrat an das Sozialministeriumservice nicht mehr möglich gewesen. Sehr wohl wäre aber die unverzügliche Ausstellung eines Duplikates durch den Magistrat möglich gewesen. Dies sei jedoch nicht erfolgt, da der Magistrat zur Erkenntnis gelangt sei, dass eindeutig und offensichtlich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines solchen Ausweises bzw. eines Duplikates nicht vorliegen würden. Die Nichtausstellung durch den Magistrat könne somit als schlüssige Amtshandlung im Sinne einer ablehnenden Entscheidung bzw. einer konkludenten Entziehung des Ausweises durch den Magistrat angesehen werden. Aufgrund des Erhebungsergebnisses sei es offensichtlich und davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für den Besitz des seitens des Magistrates Eisenstadt ausgestellten Ausweises nicht mehr vorliegen würden und der Antrag abzuweisen sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2016 wurde der am 28.10.2015 eingelangte Antrag auf Ausstellung eines Duplikates eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Behinderte) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zuge einer Vorsprache des Beschwerdeführers beim Magistrat der Landeshauptstadt Eisenstadt sei es für die dort zuständigen Mitarbeiter offensichtlich und augenscheinlich gewesen, dass beim Beschwerdeführer keine dauernd starke Gehbehinderung vorliege und somit die Voraussetzungen für den Besitz eines Ausweises nicht bzw. nicht mehr vorliegen würden. Der formale Entzug des Ausweises sei dem Magistrat Eisenstadt aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Zuständigkeitsüberganges vom Magistrat an das Sozialministeriumservice nicht mehr möglich gewesen. Sehr wohl wäre aber die unverzügliche Ausstellung eines Duplikates durch den Magistrat möglich gewesen. Dies sei jedoch nicht erfolgt, da der Magistrat zur Erkenntnis gelangt sei, dass eindeutig und offensichtlich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines solchen Ausweises bzw. eines Duplikates nicht vorliegen würden. Die Nichtausstellung durch den Magistrat könne somit als schlüssige Amtshandlung im Sinne einer ablehnenden Entscheidung bzw. einer konkludenten Entziehung des Ausweises durch den Magistrat angesehen werden. Aufgrund des Erhebungsergebnisses sei es offensichtlich und davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für den Besitz des seitens des Magistrates Eisenstadt ausgestellten Ausweises nicht mehr vorliegen würden und der Antrag abzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 16.03.2016 Beschwerde, in der er das in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellte Ermittlungsverfahren bemängelte und in weiterer Folge im Wesentlichen die bereits bisher getätigten rechtlichen Ausführungen wiederholte.
Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 31.03.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 03.10.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 1 VwGG ein.Mit Schriftsatz vom 03.10.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 09.06.2006 auf Grundlage eines Antrages vom 17.01.2006 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) ausgestellt.
Am 16.06.2006 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Im Zuge des auf Grundlage dieser Antragstellung durchgeführten Verfahrens wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers auf 60 v.H. erhöht und dem Beschwerdeführer am 05.02.2007 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung "Gehbehindert" ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor im Besitz eines Behindertenpasses.
Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2007 der am 16.06.2006 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BBG abgewiesen.Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2007 der am 16.06.2006 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 2 BBG abgewiesen.
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Eisenstadt vom 14.02.2007 wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag ein Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) ausgestellt.Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Eisenstadt vom 14.02.2007 wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag ein Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis) ausgestellt.
Dieser vom Magistrat der Landeshauptstadt Eisenstadt gemäß § 29b StVO ausgestellte Parkausweis wurde am 19.12.2013 bei einem Autobrand vernichtet.Dieser vom Magistrat der Landeshauptstadt Eisenstadt gemäß Paragraph 29 b, StVO ausgestellte Parkausweis wurde am 19.12.2013 bei einem Autobrand vernichtet.
Am 30.12.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen "Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis)". In einem Aktenvermerk vom 13.02.2014 wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt habe, dass er den eingebrachten Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises vom 30.12.2013 auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass verstanden wissen wolle.Am 30.12.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen "Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis)". In einem Aktenvermerk vom 13.02.2014 wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt habe, dass er den eingebrachten Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises vom 30.12.2013 auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass verstanden wissen wolle.
Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass es sich bei diesem Antrag vom 30.12.2013 - anders als beim verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 28.10.2015 - nicht um einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates des vom Magistrat der Landeshauptstadt Eisenstadt auf Grundlage des Bescheides vom 14.02.2007 ausgestellten Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß 29b StVO, sondern um einen "originären", neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) handelte.Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass es sich bei diesem Antrag vom 30.12.2013 - anders als beim verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 28.10.2015 - nicht um einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates des vom Magistrat der Landeshauptstadt Eisenstadt auf Grundlage des Bescheides vom 14.02.2007 ausgestellten Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß 29b StVO, sondern um einen "originären", neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis) handelte.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2014 wurde der am 30.12.2013 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2014 wurde der am 30.12.2013 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2015 wurde diese Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18.06.2015 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in diesem rechtskräftigen Erkenntnis zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vorliegen bzw. keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden konnten, es liegt auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor, weshalb dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2015 wurde diese Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18.06.2015 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 BBG idgF sowie Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in diesem rechtskräftigen Erkenntnis zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vorliegen bzw. keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden konnten, es liegt auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor, weshalb dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 28.10.2015 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag, ihm ein Duplikat seines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 laut dem Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Eisenstadt vom 14.02.2007, Zl. 120-2-20/3/57-2007, auszustellen.Mit Anwaltsschriftsatz vom 28.10.2015 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag, ihm ein Duplikat seines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 laut dem Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Eisenstadt vom 14.02.2007, Zl. 120-2-20/3/57-2007, auszustellen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Antragstellungen des Beschwerdeführers, zum Vorliegen eines Behindertenpasses, zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zur Ausstellung eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) für den Beschwerdeführer im Jahr 2007 auf Grundlage eines Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Eisenstadt vom 14.02.2007 und zur Vernichtung dieses Parkausweises bei einem Autobrand am 19.12.2013 ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.Die Feststellungen zu den Antragstellungen des Beschwerdeführers, zum Vorliegen eines Behindertenpasses, zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zur Ausstellung eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis) für den Beschwerdeführer im Jahr 2007 auf Grundlage eines Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Eisenstadt vom 14.02.2007 und zur Vernichtung dieses Parkausweises bei einem Autobrand am 19.12.2013 ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
Die Feststellung, dass es sich bei dem Antrag vom 30.12.2013 auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) - anders als beim verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 28.10.2015 - nicht um einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates des vom Magistrat der Landeshauptstadt Eisenstadt auf Grundlage des Bescheides vom 14.02.2007 ausgestellten Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß 29b StVO, sondern um einen "originären", neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) handelte, gründet sich auf den eindeutigen Wortlaut und Inhalt dieses Antrages sowie auf den Umstand, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Beschwerdeschriftsatz vom 31.07.2014 selbst ausführte, im Zuge eines Feuers am 19.12.2013 sei das Auto des Beschwerdeführers ausgebrannt, im Zuge dieses Vorfalles sei auch der sich im Fahrzeug befindliche Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 verbrannt, daraufhin habe der Beschwerdeführer "die Ausstellung eines neuen Ausweises gemäß § 29b StVO 1960" - und nicht etwa die Ausstellung eines Duplikates - beantragt. Dieses Vorbringen wiederholte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 28.10.2015 im Rahmen der Darstellung des Verfahrensgeschehens. Abgesehen davon ging bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 02.09.2015 rechtskräftig davon aus, dass es sich bei dem Antrag vom 30.12.2013, den es zu behandeln hatte, um einen solchen auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) handelte. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof.Die Feststellung, dass es sich bei dem Antrag vom 30.12.2013 auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis) - anders als beim verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 28.10.2015 - nicht um einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates des vom Magistrat der Landeshauptstadt Eisenstadt auf Grundlage des Bescheides vom 14.02.2007 ausgestellten Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß 29b StVO, sondern um einen "originären", neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis) handelte, gründet sich auf den eindeutigen Wortlaut und Inhalt dieses Antrages sowie auf den Umstand, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Beschwerdeschriftsatz vom 31.07.2014 selbst ausführte, im Zuge eines Feuers am 19.12.2013 sei das Auto des Beschwerdeführers ausgebrannt, im Zuge dieses Vorfalles sei auch der sich im Fahrzeug befindliche Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 verbrannt, daraufhin habe der Beschwerdeführer "die Ausstellung eines neuen Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960" - und nicht etwa die Ausstellung eines Duplikates - beantragt. Dieses Vorbringen wiederholte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 28.10.2015 im Rahmen der Darstellung des Verfahrensgeschehens. Abgesehen davon ging bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 02.09.2015 rechtskräftig davon aus, dass es sich bei dem Antrag vom 30.12.2013, den es zu behandeln hatte, um einen solchen auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis) handelte. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
..."
§ 29b StVO idF BGBl. I Nr. 39/2013, soweit im gegenständlichen Fall von Relevanz, lautet:Paragraph 29 b, StVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,, soweit im gegenständlichen Fall von Relevanz, lautet:
"Menschen mit Behinderungen
§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Paragraph 29 b, (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, dürfen
a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen "Halten und Parken verboten" oder eine nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 1 lit. p) ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen "Halten und Parken verboten" oder eine nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (Paragraph 24, Absatz eins, Litera p,) ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,
b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahnb) entgegen der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn
mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.
(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, befördern,
a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen "Parken verboten" oder eine unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 3 lit. a) ein Parkverbot kundgemacht ist,a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen "Parken verboten" oder eine unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (Paragraph 24, Absatz 3, Litera a,) ein Parkverbot kundgemacht ist,
b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,
c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, undc) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß Paragraph 44, Absatz 4, kundzumachen ist, erlassen worden ist, und
d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen oder die Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a befahren werden darf,d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen oder die Fußgängerzone gemäß Paragraph 76 a, Absatz 2 a, befahren werden darf,
parken.
(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 sowie beim Befahren einer Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.(4) Beim Halten gemäß Absatz 2, sowie beim Befahren einer Fußgängerzone gemäß Paragraph 76 a, Absatz 2 a, hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Absatz 3, sowie beim Halten oder Parken auf den nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
.......
(6) Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig."(6) Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1990,, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2000,, entsprechen, bleiben weiterhin gültig."
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) ist, aber nicht über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers vom 30.12.2013 wurde mit der Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2015 rechtskräftig abgewiesen. Damit ist aber die (einzige) Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b Abs. 1 StVO nicht erfüllt; der Beschwerdeführer hat daher - auch wenn diesbezüglich bisher noch kein formaler Bescheidabspruch durch die belangte Behörde erfolgte - auf Grundlage seines Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) vom 30.12.2013 keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines solchen Parkausweises.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) ist, aber nicht über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers vom 30.12.2013 wurde mit der Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2015 rechtskräftig abgewiesen. Damit ist aber die (einzige) Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO nicht erfüllt; der Beschwerdeführer hat daher - auch wenn diesbezüglich bisher noch kein formaler Bescheidabspruch durch die belangte Behörde erfolgte - auf Grundlage seines Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) vom 30.12.2013 keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines solchen Parkausweises.
Der Beschwerdeführer verweist nun auf die Übergangsbestimmung des § 29b 6 StVO idF BGBl. I Nr. 39/2013, wonach Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, weiterhin gültig bleiben.Der Beschwerdeführer verweist nun auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 29 b, 6 StVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,, wonach Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2000,, entsprechen, weiterhin gültig bleiben.
Die Anwendung dieser Bestimmung und damit die Weitergeltung eines solchen nach dem 01.01.2001 ausgestellten Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO setzt allerdings voraus, dass vom Inhaber eines solchen Ausweises nach dessen Ausstellung keine weiteren Anträge gestellt werden, die Verfahren, welche eine Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen solchen Parkausweis zum Gegenstand haben, auslösen.Die Anwendung dieser Bestimmung und damit die Weitergeltung eines solchen nach dem 01.01.2001 ausgestellten Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO setzt allerdings voraus, dass vom Inhaber eines solchen Ausweises nach dessen Ausstellung keine weiteren Anträge gestellt werden, die Verfahren, welche eine Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen solchen Parkausweis zum Gegenstand haben, auslösen.
Ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" löst nach den Bestimmungen des BBG eine Berechtigung und eine Verpflichtung der Behörde aus, ein diesbezügliches Verfahren, in der Regel unter Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten, zu führen. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, er hätte normieren wollen, dass das rechtskräftige Ergebnis eines solchen auf Grundlage eines Antrages durchgeführten Verfahrens nach dem BBG, sollte es zu dem Ergebnis führen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme einer solchen Zusatzeintragung und daran geknüpft in weiterer Folge auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO nicht (mehr) erfüllt sind, gänzlich unbeachtlich bleiben sollte, dies deshalb, weil die Übergangsbestimmung des § 29b Abs. 6 StVO eine - nach Ansicht des Beschwerdeführers offenbar unwiderrufliche und immerwährende - Weitergeltung von nach dem 01.01.2001 ausgestellten Ausweisen normiere.Ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" löst nach den Bestimmungen des BBG eine Berechtigung und eine Verpflichtung der Behörde aus, ein diesbezügliches Verfahren, in der Regel unter Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten, zu führen. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, er hätte normieren wollen, dass das rechtskräftige Ergebnis eines solchen auf Grundlage eines Antrages durchgeführten Verfahrens nach dem BBG, sollte es zu dem Ergebnis führen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme einer solchen Zusatzeintragung und daran geknüpft in weiterer Folge auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO nicht (mehr) erfüllt sind, gänzlich unbeachtlich bleiben sollte, dies deshalb, weil die Übergangsbestimmung des Paragraph 29 b, Absatz 6, StVO eine - nach Ansicht des Beschwerdeführers offenbar unwiderrufliche und immerwährende - Weitergeltung von nach dem 01.01.2001 ausgestellten Ausweisen normiere.
Es ist dem Gesetzgeber daher nicht zuzusinnen, mit § 29b Abs. 6 StVO eine Regelung getroffen zu haben, die darauf abzielen würde, gutachtenlastige und damit für die öffentliche Hand kostenintensive, durch einen Antrag ausgelöste Verfahren insofern sinnentleert zu führen, als deren rechtskräftiges Ergebnis unberücksichtigt zu bleiben hätte. Weder das BBG noch § 29b StVO enthalten eine Bestimmung, die die Stellung von Anträgen auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bzw. auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO im Falle des Vorliegens eines nach dem 01.01.2001 auf Grundlage des § 29b StVO ausgestellten Ausweises untersagen würde. Da dies nicht der Fall ist, kann § 29b Abs. 6 StVO einschränkend nur dahingehend ausgelegt werden, dass sich sein Anwendungsbereich auf Fälle reduziert, in denen kein neuer diesbezüglicher Antrag gestellt wird, zumal es der Inhaber eines ihm nach dem 01.01.2001 auf Grundlage des § 29b StVO ausgestellten Ausweises jedenfalls im Falle eines von ihm selbst gestellten Antrages selbst in der Hand hat, durch diesen Antrag ein weiteres, die Voraussetzungen für einen solchen Ausweis überprüfendes Verfahren auszulösen, und dient die Bestimmung des § 29b Abs. 6 StVO u.a. doch nicht nur der Vermeidung paralleler Untersuchungen, sondern auch der Vermeidung der Führung weiterer diesbezüglicher Verfahren.Es ist dem Gesetzgeber daher nicht zuzusinnen, mit Paragraph 29 b, Absatz 6, StVO eine Regelung getroffen zu haben, die darauf abzielen würde, gutachtenlastige und damit für die öffentliche Hand kostenintensive, durch einen Antrag ausgelöste Verfahren insofern sinnentleert zu führen, als deren rechtskräftiges Ergebnis unberücksichtigt zu bleiben hätte. Weder das BBG noch Paragraph 29 b, StVO enthalten eine Bestimmung, die die Stellung von Anträgen auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bzw. auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO im Falle des Vorliegens eines nach dem 01.01.2001 auf Grundlage des Paragraph 29 b, StVO ausgestellten Ausweises untersagen würde. Da dies nicht der Fall ist, kann Paragraph 29 b, Absatz 6, StVO einschränkend nur dahingehend ausgelegt werden, dass sich sein Anwendungsbereich auf Fälle reduziert, in denen kein neuer diesbezüglicher Antrag gestellt wird, zumal es der Inhaber eines ihm nach dem 01.01.2001 auf Grundlage des Paragraph 29 b, StVO ausgestellten Ausweises jedenfalls im Falle eines von ihm selbst gestellten Antrages selbst in der Hand hat, durch diesen Antrag ein weiteres, die Voraussetzungen für einen solchen Ausweis überprüfendes Verfahren auszulösen, und dient die Bestimmung des Paragraph 29 b, Absatz 6, StVO u.a. doch nicht nur der Vermeidung paralleler Untersuchungen, sondern auch der Vermeidung der Führung weiterer diesbezüglicher Verfahren.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer, dem im Jahr 2007 vom Magistrat der Landeshauptstadt Eisenstadt ein Parkausweis gemäß § 29b StVO ausgestellt worden war, am 30.12.2013 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass in Verbindung mit einem Antrag auf Ausstellung eines neuen Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) - und nicht etwa nur einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates des alten Ausweises wie im verfahrensgegenständlichen Antrag vom 28.10.2015 - stellte; diesbezüglich wird auf die getroffenen Feststellungen und die beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen.Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer, dem im Jahr 2007 vom Magistrat der Landeshauptstadt Eisenstadt ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO ausgestellt worden war, am 30.12.2013 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass in Verbindung mit einem Antrag auf Ausstellung eines neuen Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis) - und nicht etwa nur einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates des alten Ausweises wie im verfahrensgegenständlichen Antrag vom 28.10.2015 - stellte; diesbezüglich wird auf die getroffenen Feststellungen und die beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen.
Mit dieser Antragstellung löste der Beschwerdeführer aber ein (neuerliches) Verfahren aus (lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2007 der am 16.06.2006 eingelangte damalige Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BBG abgewiesen worden war), das die (abermalige) Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen solchen Ausweis zum Gegenstand hatte. In diesem auf Grund der Antragstellung des Beschwerdeführers vom 30.12.2013 durchgeführten Verfahren wurde schließlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2015 rechtskräftig erkannt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass - und damit in weiterer Folge die Voraussetzungen für den beantragten Ausweis gemäß § 29b StVO - nicht vorliegen. Das Ergebnis dieser rechtskräftigen Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers geht der weiteren Gültigkeit seines im Jahr 2007 auf Rechtsgrundlage des § 29b StVO ausgestellten Ausweises vor.Mit dieser Antragstellung löste der Beschwerdeführer aber ein (neuerliches) Verfahren aus (lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2007 der am 16.06.2006 eingelangte damalige Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 2 BBG abgewiesen worden war), das die (abermalige) Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen solchen Ausweis zum Gegenstand hatte. In diesem auf Grund der Antragstellung des Beschwerdeführers vom 30.12.2013 durchgeführten Verfahren wurde schließlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2015 rechtskräftig erkannt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass - und damit in weiterer Folge die Voraussetzungen für den beantragten Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO - nicht vorliegen. Das Ergebnis dieser rechtskräftigen Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers geht der weiteren Gültigkeit seines im Jahr 2007 auf Rechtsgrundlage des Paragraph 29 b, StVO ausgestellten Ausweises vor.
Da der auf Grundlage des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Eisenstadt vom 14.02.2007 ausgestellte Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) auf Grund obiger Erwägungen nicht mehr gültig ist, kommt schon aus diesem Grund die Ausstellung eines Duplikates dieses Ausweises nicht in Betracht.Da der auf Grundlage des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Eisenstadt vom 14.02.2007 ausgestellte Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis) auf Grund obiger Erwägungen nicht mehr gültig ist, kommt schon aus diesem Grund die Ausstellung eines Duplikates dieses Ausweises nicht in Betracht.
In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich anzumerken, dass der Beschwerdeführer, hätte er bereits ursprünglich am 30.12.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates seines im Jahr 2007 ausgestellten und am 19.12.2013 verbrannten Ausweises gestellt, nicht auszuschließender Weise - bei Vorliegen der Voraussetzungen - Anspruch auf Ausstellung eines solchen Duplikates gehabt hätte, weil in einem solchen Fall kein antragsgemäßes Verfahren nach dem BBG und damit verknüpft nach § 29b StVO einzuleiten gewesen wäre, das der Anwendung der Übergangsbestimmung des § 29b Abs. 6 StVO entgegengestanden wäre. Wie bereits erwähnt, handelte es sich bei dem Antrag des Beschwerdeführers vom 30.12.2013 aber - im Gegensatz zum verfahrensgegenständlichen Antrag - nicht um einen solchen auf Ausstellung eines Duplikates. Es ist in diesem Zusammenhang aber darauf hinzuweisen, dass die Manuduktionspflicht der Behörde nicht so weit gehen kann, den Antragsteller zu einem ihm jedenfalls zum Erfolg verhelfenden Verhalten anzuweisen.In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich anzumerken, dass der Beschwerdeführer, hätte er bereits ursprünglich am 30.12.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates seines im Jahr 2007 ausgestellten und am 19.12.2013 verbrannten Ausweises gestellt, nicht auszuschließender Weise - bei Vorliegen der Voraussetzungen - Anspruch auf Ausstellung eines solchen Duplikates gehabt hätte, weil in einem solchen Fall kein antragsgemäßes Verfahren nach dem BBG und damit verknüpft nach Paragraph 29 b, StVO einzuleiten gewesen wäre, das der Anwendung der Übergangsbestimmung des Paragraph 29 b, Absatz 6, StVO entgegengestanden wäre. Wie bereits erwähnt, handelte es sich bei dem Antrag des Beschwerdeführers vom 30.12.2013 aber - im Gegensatz zum verfahrensgegenständlichen Antrag - nicht um einen solchen auf Ausstellung eines Duplikates. Es ist in diesem Zusammenhang aber darauf hinzuweisen, dass die Manuduktionspflicht der Behörde nicht so weit gehen kann, den Antragsteller zu einem ihm jedenfalls zum Erfolg verhelfenden Verhalten anzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und liegen ausschließlich Rechtsfragen zur Beurteilung vor, weshalb die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz in der Beschwerde gestellten Antrages - nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und liegen ausschließlich Rechtsfragen zur Beurteilung vor, weshalb die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - trotz in der Beschwerde gestellten Antrages - nicht entgegen.
Zu Spruchteil B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Verhältnisses der Bestimmung des § 29b Abs. 6 StVO, die eine weitere Gültigkeit von Ausweisen, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung) entsprechen, normiert, und nachgelagerten rechtskräftigen behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für einen solchen Ausweis nicht mehr gegeben sind, fehlt. Darüber hinaus fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob Entscheidungen über Verfahren auf Ausstellung von Ausweisen gemäß § 29b (1) StVO - bzw. über die Ausstellung von Duplikaten solcher Ausweise -, in analoger Anwendung des § 45 Abs. 3 BBG, durch Einzelrichter oder im Senat zu erfolgen haben. Auch ist die Rechtslage bezüglich dieser Fragen nicht als völlig klar anzusehen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Verhältnisses der Bestimmung des Paragraph 29 b, Absatz 6, StVO, die eine weitere Gültigkeit von Ausweisen, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung) entsprechen, normiert, und nachgelagerten rechtskräftigen behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für einen solchen Ausweis nicht mehr gegeben sind, fehlt. Darüber hinaus fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob Entscheidungen über Verfahren auf Ausstellung von Ausweisen gemäß Paragraph 29 b, (1) StVO - bzw. über die Ausstellung von Duplikaten solcher Ausweise -, in analoger Anwendung des Paragraph 45, Absatz 3, BBG, durch Einzelrichter oder im Senat zu erfolgen haben. Auch ist die Rechtslage bezüglich dieser Fragen nicht als völlig klar anzusehen.
Schlagworte
Behindertenpass, neuerliche Antragstellung, Parkausweis, RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2123926.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.10.2016