Entscheidungsdatum
12.10.2016Norm
AVG 1950 §3 Z3Spruch
W195 2136358-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für XXXX (nunmehr: Bundesminister für XXXX) vom XXXX,XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für römisch 40 (nunmehr: Bundesminister für römisch 40 ) vom römisch 40 ,römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht XXXX weitergeleitet.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht römisch 40 weitergeleitet.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1) Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, wurde der - vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX, an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung abgetretenen - Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für XXXX (nunmehr: Bundesminister für XXXX) vom XXXX, stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.1) Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , wurde der - vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom römisch 40 , an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung abgetretenen - Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für römisch 40 (nunmehr: Bundesminister für römisch 40 ) vom römisch 40 , stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2) Dieses Erkenntnis wurde in weiterer Folge an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo es am 04.10.2016 einlangte und die Rechtssache zunächst der Gerichtsabteilung XXXX zugewiesen wurde.2) Dieses Erkenntnis wurde in weiterer Folge an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo es am 04.10.2016 einlangte und die Rechtssache zunächst der Gerichtsabteilung römisch 40 zugewiesen wurde.
3) Mit Aktenvermerk vom 05.10.2016 erhob die Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX wegen mangelnder Zugehörigkeit der Rechtssache zu ihrem Zuständigkeitsbereich eine Unzuständigkeitsanzeige, woraufhin die Rechtssache mit 05.10.2016 der Gerichtsabteilung XXXX zugewiesen wurde.3) Mit Aktenvermerk vom 05.10.2016 erhob die Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 wegen mangelnder Zugehörigkeit der Rechtssache zu ihrem Zuständigkeitsbereich eine Unzuständigkeitsanzeige, woraufhin die Rechtssache mit 05.10.2016 der Gerichtsabteilung römisch 40 zugewiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1) Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.1) Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
2) Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2) Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
4) Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - unter anderem - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.4) Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - unter anderem - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
5) Im Zusammenhang mit dem die Verteilung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte festlegenden Art. 131 B-VG lässt sich den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) entnehmen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpft, ob "eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt" (siehe auch Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff] bzw. VfGH 04.03.2015, E 923/2014).5) Im Zusammenhang mit dem die Verteilung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte festlegenden Artikel 131, B-VG lässt sich den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) entnehmen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpft, ob "eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt" (siehe auch Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff] bzw. VfGH 04.03.2015, E 923 aus 2014,).
Unmittelbare Bundesverwaltung - und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes - liegt aber (unter anderem) dann nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 131 B-VG, Rz 16 unter Hinweis auf ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15).Unmittelbare Bundesverwaltung - und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes - liegt aber (unter anderem) dann nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Artikel 131, B-VG, Rz 16 unter Hinweis auf ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15).
Die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte erfolgt im Wesentlichen nach der verfassungsrechtlichen Verbandskompetenz; dies folgt daraus, dass Art. 131 B-VG auf die "Angelegenheiten" - im Wesentlichen der Vollziehung - abstellt, zu der die betreffende "Rechtssache" gehört (Mayer/Muzak, B-VG5 (2015) Art. 131 B-VG, I.1.).Die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte erfolgt im Wesentlichen nach der verfassungsrechtlichen Verbandskompetenz; dies folgt daraus, dass Artikel 131, B-VG auf die "Angelegenheiten" - im Wesentlichen der Vollziehung - abstellt, zu der die betreffende "Rechtssache" gehört (Mayer/Muzak, B-VG5 (2015) Artikel 131, B-VG, römisch eins.1.).
6) Die im angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage, das Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG, ist (zweifellos) dem Kompetenztatbestand "Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) zuzurechnen. Dieser ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, findet sich jedoch nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG. Da sich eine Besorgung der Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird.6) Die im angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage, das Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG, ist (zweifellos) dem Kompetenztatbestand "Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG) zuzurechnen. Dieser ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, findet sich jedoch nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG. Da sich eine Besorgung der Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne von Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG besorgt wird.
Zur Auslegung des Begriffes "Angelegenheiten" in Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG sind die Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) heranzuziehen, wonach keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht "wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist. Andernfalls käme es nämlich (...) zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren" (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht).Zur Auslegung des Begriffes "Angelegenheiten" in Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG sind die Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) heranzuziehen, wonach keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht "wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist. Andernfalls käme es nämlich (...) zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren" (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht).
Aus der eben zitierten Passage bzw. insbesondere dem Klammerausdruck im den Ausführungen zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, in denen eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit eines Bundesministers vorgesehen ist, nachfolgenden Satz, ergibt sich eindeutig, dass die zuvor genannte "Angelegenheit" im kompetenzrechtlichen Sinne zu verstehen ist.
Dies ergibt sich im Übrigen auch schon aus der weiter oben zitierten Passage der Erläuterungen, wonach die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes daran anknüpft, "dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt" (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht). Da in Art. 102 Abs. 2 B-VG nur "Angelegenheiten" im kompetenzrechtlichen Sinn aufgezählt sind, kann die im Halbsatz zuvor genannte "Angelegenheit", auf die in der Folge eindeutig Bezug genommen wird (arg. "betreffende"), ebenfalls nur im kompetenzrechtlichen Sinn zu verstehen sein.Dies ergibt sich im Übrigen auch schon aus der weiter oben zitierten Passage der Erläuterungen, wonach die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes daran anknüpft, "dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt" (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht). Da in Artikel 102, Absatz 2, B-VG nur "Angelegenheiten" im kompetenzrechtlichen Sinn aufgezählt sind, kann die im Halbsatz zuvor genannte "Angelegenheit", auf die in der Folge eindeutig Bezug genommen wird (arg. "betreffende"), ebenfalls nur im kompetenzrechtlichen Sinn zu verstehen sein.
7) Der Vollständigkeit halber sei im gegebenen Zusammenhang noch angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.06.2015, Ra 2015/04/0035, im Hinblick auf eine Rechtssache nach dem Ingenieurgesetz 2006, welches unbestritten ebenfalls dem Kompetenztatbestand "Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen" zuzurechnen ist, die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung bestätigt hat, weshalb im vorliegenden Fall nichts anderes gelten kann.
8) Der die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnde § 3 VwGVG verweist in Abs. 2 Z 1 hinsichtlich Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 B-VG auf die örtlichen Anknüpfungspunkte des § 3 Z 1, 2 und 3 (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes) AVG, sodass letztliche bei der Prüfung, welches Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über eine Beschwerde zuständig ist, auf die "bewährte Regelung" (vgl. AB 2112 BlgNR 24. GP, 2) des § 3 AVG zurückzugreifen ist (vgl. VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0017; 20.04.2016, Ro 2016/04/0003).8) Der die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnde Paragraph 3, VwGVG verweist in Absatz 2, Ziffer eins, hinsichtlich Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 3 B-VG auf die örtlichen Anknüpfungspunkte des Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes) AVG, sodass letztliche bei der Prüfung, welches Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über eine Beschwerde zuständig ist, auf die "bewährte Regelung" vergleiche Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. GP, 2) des Paragraph 3, AVG zurückzugreifen ist vergleiche VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0017; 20.04.2016, Ro 2016/04/0003).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Verleihung der Befugnis eines Architekten nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 richtet sich die Zuständigkeit mangels sonst in Frage kommender Anknüpfungspunkte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 3 AVG somit nach dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, vgl. VwGH 20.04.2016, Ro 2016/04/0003). Dieser befindet sich laut aktueller Abfrage aus dem Zentralen Melderegister seit dem XXXX in der Ortsgemeinde XXXX.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Verleihung der Befugnis eines Architekten nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 richtet sich die Zuständigkeit mangels sonst in Frage kommender Anknüpfungspunkte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, AVG somit nach dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, vergleiche VwGH 20.04.2016, Ro 2016/04/0003). Dieser befindet sich laut aktueller Abfrage aus dem Zentralen Melderegister seit dem römisch 40 in der Ortsgemeinde römisch 40 .
Die Beschwerde ist daher vom Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber an das örtliche zuständige Landesverwaltungsgericht XXXX weiterzuleiten.Die Beschwerde ist daher vom Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber an das örtliche zuständige Landesverwaltungsgericht römisch 40 weiterzuleiten.
Schlagworte
Architekt, Landesverwaltungsgericht, örtliche Zuständigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W195.2136358.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.10.2016