TE Bvwg Erkenntnis 2016/10/13 W131 2122734-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2016
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Entscheidungsdatum

13.10.2016

Norm

AVG 1950 §52
B-VG Art.133 Abs4
NÖ BO 2014 §19 Abs1 Z1
VermG §24
VermG §25 Abs1
VermG §25 Abs2
VermG §25 Abs3
VermG §25 Abs4
VermG §25 Abs5
VermG §25 Abs6
VermG §26
VermG §3 Abs4
VermG §33
VermG §34
VermG §35
VermG §36
VermV §1 Z12
VermV §1 Z13
VermV §1 Z8
VermV §2
VermV §3 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008
  1. VermG § 33 heute
  2. VermG § 33 gültig ab 01.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 34 heute
  2. VermG § 34 gültig ab 01.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 35 heute
  2. VermG § 35 gültig ab 01.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 36 heute
  2. VermG § 36 gültig ab 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 36 gültig von 01.11.2016 bis 30.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  4. VermG § 36 gültig von 09.07.2016 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  5. VermG § 36 gültig von 25.04.2012 bis 08.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  6. VermG § 36 gültig von 01.07.1975 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermV § 1 gültig von 07.05.2012 bis 30.11.2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016
  1. VermV § 1 gültig von 07.05.2012 bis 30.11.2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016
  1. VermV § 1 gültig von 07.05.2012 bis 30.11.2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016
  1. VermV § 2 gültig von 07.05.2012 bis 30.11.2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016
  1. VermV § 3 gültig von 07.05.2012 bis 30.11.2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016

Spruch

W131 2122734-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (= Bf), vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Vermessungsamts St. Pölten vom 23.11.2015, Geschäftsfallnummer XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (= Bf), vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Vermessungsamts St. Pölten vom 23.11.2015, Geschäftsfallnummer römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die vormalige Eigentümerin der Liegenschaften EZ XXXX mit dem Grundstück XXXX und EZ XXXX mit den Grundstücken XXXX und XXXX, jeweils Katastralgemeinde/Grundbuch XXXX XXXX, die XXXX (FN XXXX) (= MB2), beantragte ua auch die Grenzvermessung zwecks Umwandlung der vorbezeichneten Grundstücke XXXX und XXXX in den Grenzkataster.1. Die vormalige Eigentümerin der Liegenschaften EZ römisch 40 mit dem Grundstück römisch 40 und EZ römisch 40 mit den Grundstücken römisch 40 und römisch 40 , jeweils Katastralgemeinde/Grundbuch römisch 40 römisch 40 , die römisch 40 (FN römisch 40 ) (= MB2), beantragte ua auch die Grenzvermessung zwecks Umwandlung der vorbezeichneten Grundstücke römisch 40 und römisch 40 in den Grenzkataster.

Bezogen auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren des Bf konnten sich die MB2, als zum Datum 19.11.2015, dem Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Grenzverhandlung, noch im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der vorerwähnten EZZ, einerseits und der Bf andererseits nicht gemäß § 25 Abs 2 1. Satz VermG über den Grenzverlauf zwischen den vor Grundstücken der MB2 und den Grundstücken XXXX und XXXX jeweils innerhalb der KG XXXX einigen. Daraufhin erließ das Vermessungsamt St. Pölten einen Gerichtsverweisungsbescheid, mit dem der Bf iSd § 25 Abs 2 VermG zur fristgebundenen Beschreitung des Rechtswegs aufgefordert wurde.Bezogen auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren des Bf konnten sich die MB2, als zum Datum 19.11.2015, dem Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Grenzverhandlung, noch im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der vorerwähnten EZZ, einerseits und der Bf andererseits nicht gemäß Paragraph 25, Absatz 2, 1. Satz VermG über den Grenzverlauf zwischen den vor Grundstücken der MB2 und den Grundstücken römisch 40 und römisch 40 jeweils innerhalb der KG römisch 40 einigen. Daraufhin erließ das Vermessungsamt St. Pölten einen Gerichtsverweisungsbescheid, mit dem der Bf iSd Paragraph 25, Absatz 2, VermG zur fristgebundenen Beschreitung des Rechtswegs aufgefordert wurde.

2. Der Bf erhob anwaltlich vertreten Beschwerde an das BVwG und wurde der Beschwerdeakt dem BVwG im Frühjahr 2016 gemeinsam mit einer zusammenhängenden Beschwerde eines Herrn XXXX, dessen Grundstück XXXX in der Nachbarschaft situiert ist, vorgelegt.2. Der Bf erhob anwaltlich vertreten Beschwerde an das BVwG und wurde der Beschwerdeakt dem BVwG im Frühjahr 2016 gemeinsam mit einer zusammenhängenden Beschwerde eines Herrn römisch 40 , dessen Grundstück römisch 40 in der Nachbarschaft situiert ist, vorgelegt.

2.1. In der Beschwerde wird in einem ersten Textabschnitt zur fehlenden Antragslegitmation einer "XXXX" vorgebracht.

Zweitens wären die Behelfe, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt, nicht nachvollziehbar.

Drittens würde der Bescheid Mindestanforderungen nicht erfüllen und wäre nichtig bzw wäre er gleichzeitig mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Viertens wäre der Bescheid im Verhältnis zum Bf und einem weiteren an einen Herrn XXXXXXXX ergangene Bescheid unzureichend individualisiert und nur durch aufgelistete Grundstücksnummern individualisierbar.

Fünftens wäre der Bescheid wegen der Bezeichnung der MB2 als Antragstellerin im Abgleich zu dem von einer "XXXX" zB laut Grenzverhandlungsniederschrift gestellten Antrag und der aktuellen Eigentümerschaft der XXXX = MB1) unzureichend begründet.Fünftens wäre der Bescheid wegen der Bezeichnung der MB2 als Antragstellerin im Abgleich zu dem von einer "XXXX" zB laut Grenzverhandlungsniederschrift gestellten Antrag und der aktuellen Eigentümerschaft der römisch 40 = MB1) unzureichend begründet.

2.2. Nach mehreren schriftlichen bzw telefonischen Vertagungsbitten

des BfV, der neben dem Bf auch einen Herrn

XXXXXXXX vor dem BVwG

vertritt, fand beim BVwG durchgeführte mündliche Verhandlung, an

welcher auch die Rechtsnachfolgerin ins Eigentum der MB2 betreffend

die Grundstücke XXXX, XXXX und XXXX je KG XXXX, nämlich die XXXX =

MB1) teilnahm Die Verhandlung verlief soweit hier interessierend wie

folgt [MBV1 = Rechtsvertreter der MB1; RV = Rechtsvertreter des Bf;

BhV = Leiter bzw Vertreter der belangten Behörde; MBV2 =

Rechtsvertreter der MB2; Bgm = Bürgermeister (und damit zuständige

Baubehörde) und Vertreter der Stadtgemeinde XXXX]:

[...]

Festgehalten wird, dass zu Verhandlungsbeginn der BfV in den gestern protokollierten Schriftsatz des MBV Einsicht genommen hat; und dass vorerst keine Ermittlungen zur Frage der mutwilligen Verfahrensverzögerung gem. § 35 AVG geplant sind.Festgehalten wird, dass zu Verhandlungsbeginn der BfV in den gestern protokollierten Schriftsatz des MBV Einsicht genommen hat; und dass vorerst keine Ermittlungen zur Frage der mutwilligen Verfahrensverzögerung gem. Paragraph 35, AVG geplant sind.

R an BfV: Wird aufrecht bestritten, dass am 19.11.2015 die MB2 im Grundbuch als Eigentümerin der Grundstücke XXXX sowie XXXX, sowie XXXX, je Katastralgemeinde XXXX gewesen ist.R an BfV: Wird aufrecht bestritten, dass am 19.11.2015 die MB2 im Grundbuch als Eigentümerin der Grundstücke römisch 40 sowie römisch 40 , sowie römisch 40 , je Katastralgemeinde römisch 40 gewesen ist.

BfV: Erstens, der Antrag wurde durch die XXXX gestellt. Zweitens der Kaufvertrag der gegenständlichen Liegenschaften ist vom 29.09.2015 und wird vorsichtshalber bestritten, dass die MB2 zum Antragszeitpunkt antragslegitimiert war.BfV: Erstens, der Antrag wurde durch die römisch 40 gestellt. Zweitens der Kaufvertrag der gegenständlichen Liegenschaften ist vom 29.09.2015 und wird vorsichtshalber bestritten, dass die MB2 zum Antragszeitpunkt antragslegitimiert war.

Ich habe keinen Grundbuchauszug und kann daher nicht sagen, ob die XXXX zum Zeitpunkt der Grenzverhandlung am 19.11.2015 im Grundbuch gestanden ist.Ich habe keinen Grundbuchauszug und kann daher nicht sagen, ob die römisch 40 zum Zeitpunkt der Grenzverhandlung am 19.11.2015 im Grundbuch gestanden ist.

Dem BfV wird nunmehr ein Konvolut von Grundbuchsauszügen, einliegend im Akt W131 2122734-1, mit historischen Daten vorgehalten und die Frage der Eigentümerschaft, wie oben ersichtlich, wiederholt.

BfV: Die Eintragung der MB1 per 30.11.2015 wird nicht mehr bestritten, dies unter Bedachtnahme auf die Tagebuchzahl XXXX. Es wird aber weiterhin bestritten, dass die MB2 den Antrag gestellt hatte, dies aufgrund der Verständigung über Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie Seite 2 der Niederschrift über die Grenzverhandlung.BfV: Die Eintragung der MB1 per 30.11.2015 wird nicht mehr bestritten, dies unter Bedachtnahme auf die Tagebuchzahl römisch 40 . Es wird aber weiterhin bestritten, dass die MB2 den Antrag gestellt hatte, dies aufgrund der Verständigung über Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie Seite 2 der Niederschrift über die Grenzverhandlung.

R hält nunmehr dem BfV die im Akt einliegende Niederschrift über die Anwesenden vor und richtet die Frage an den BfV, ob den beiden Bf am 19.11.2015 verunmöglicht wurde, mit der damaligen bücherlichen Eigentümerin gem. § 25 Abs. 1 VermG über den Grenzverlauf zu sprechen, ob allenfalls auf der Seite 2 dieser Niederschrift ein offenkundiger Schreibfehler vorliegt; und ob seinerzeit gegen die Firmenbezeichnung "XXXX" Einwendungen gem. § 14 AVG erhoben worden sind.R hält nunmehr dem BfV die im Akt einliegende Niederschrift über die Anwesenden vor und richtet die Frage an den BfV, ob den beiden Bf am 19.11.2015 verunmöglicht wurde, mit der damaligen bücherlichen Eigentümerin gem. Paragraph 25, Absatz eins, VermG über den Grenzverlauf zu sprechen, ob allenfalls auf der Seite 2 dieser Niederschrift ein offenkundiger Schreibfehler vorliegt; und ob seinerzeit gegen die Firmenbezeichnung "XXXX" Einwendungen gem. Paragraph 14, AVG erhoben worden sind.

BfV: Die Eigentümerin war da. Dies ist aus dem Protokoll ersichtlich. Es wird bestritten, dass die Bezeichnung XXXX auf Seite 2 ein offenkundiger Schreibfehler wäre.BfV: Die Eigentümerin war da. Dies ist aus dem Protokoll ersichtlich. Es wird bestritten, dass die Bezeichnung römisch 40 auf Seite 2 ein offenkundiger Schreibfehler wäre.

R: In der Verhandlung wird amtswegig ein Firmenbuchauszug zu FN XXXX eingeholt und dem BfV der Antrag gem. § 34 VermG zur Einsichtnahme vorgelegt. Zusätzlich wird der Firmenbuchauszug zu FN XXXX vorgehalten.R: In der Verhandlung wird amtswegig ein Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 eingeholt und dem BfV der Antrag gem. Paragraph 34, VermG zur Einsichtnahme vorgelegt. Zusätzlich wird der Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 vorgehalten.

BfV wird nunmehr ersucht, ob er aufrecht die Antragstellung durch die MB2 und die Teilnahme dieser Gesellschaft an der Verhandlung am 19.11.2015 bestreitet.

BfV: Nein. Es wird allerdings weiter bestritten, dass es einen Antrag einer XXXX gab, wie in der Verständigung und auf Seite 2 der Niederschrift angegeben. Den beiden Bf wurde der verfahrenseinleitende Antrag allerdings nicht zugestellt.BfV: Nein. Es wird allerdings weiter bestritten, dass es einen Antrag einer römisch 40 gab, wie in der Verständigung und auf Seite 2 der Niederschrift angegeben. Den beiden Bf wurde der verfahrenseinleitende Antrag allerdings nicht zugestellt.

Amtswegig wird festgehalten, dass in der dem BVwG vorliegenden Niederschrift keine Einwendungen ersichtlich sind, die auf das gerade erörterte Firmennamenthema bezugnehmen.

R: Nunmehr wird auf der Ebene des § 25 Abs 2 VermG erörtert.R: Nunmehr wird auf der Ebene des Paragraph 25, Absatz 2, VermG erörtert.

BhV wird ersucht, dazulegen, welche Behelfe am 19.11.2015 vorhanden waren und anhand welcher Behelfe schließlich die angefochtenen Bescheide ergingen, dies getrennt für die beiden Bf.

BhV zum Verfahren betreffend Ing. XXXX und XXXX:BhV zum Verfahren betreffend Ing. römisch 40 und XXXX:

Die Behelfe sind auf Seite 3 der Niederschrift über die Grenzverhandlung angeführt. Es sind dies die DKM (=Digitale Katastralmappe), ein Ortofoto und eine Naturaufnahme des Vermessungsbüros XXXX sowie die Vergrößerung der KM 1:2880.Die Behelfe sind auf Seite 3 der Niederschrift über die Grenzverhandlung angeführt. Es sind dies die DKM (=Digitale Katastralmappe), ein Ortofoto und eine Naturaufnahme des Vermessungsbüros römisch 40 sowie die Vergrößerung der KM 1:2880.

Festgehalten wird, dass die Naturaufnahme in der Verhandlung zur Einsicht an einer Wandtafel ausgehängt ist. Gleichfalls die anderen Behelfe.

R an BfV: Kennen Sie andere Behelfe als die ausgehängten?

BfV: Nein.

R an BhV: Können Sie anhand der ausgehängten Behelfe erklären, warum der von der MB2 bzw. nunmehr im Rechtsnachfolgeweg der MB1 zurechenbare Standpunkt des Grenzverlaufs den Behelfen entspricht?

BhV: Bei der Bewertung der Behelfe, wurde festgestellt, dass der in der Natur vorgefundene Naturstand im Rahmen der Genauigkeit die die KM 1:2880 (+/- ca. 60 cm) ermöglicht, mit der Darstellung der KM übereinstimmt bzw. sogar zugunsten von XXXX dargestellt ist. In diesem Fall müsste die KM zu Ungunsten des Grundstückes Baufläche .125 und Grundstück 98/2 berichtigt werden. Der Vorhalt der Behelfe hat somit eine gute Übereinstimmung zwischen der KM und der in der Natur vorkommendender Naturstand ergeben.BhV: Bei der Bewertung der Behelfe, wurde festgestellt, dass der in der Natur vorgefundene Naturstand im Rahmen der Genauigkeit die die KM 1:2880 (+/- ca. 60 cm) ermöglicht, mit der Darstellung der KM übereinstimmt bzw. sogar zugunsten von römisch 40 dargestellt ist. In diesem Fall müsste die KM zu Ungunsten des Grundstückes Baufläche .125 und Grundstück 98/2 berichtigt werden. Der Vorhalt der Behelfe hat somit eine gute Übereinstimmung zwischen der KM und der in der Natur vorkommendender Naturstand ergeben.

Betreffend das Grundstück .124 haben sich keine Abweichungen im Rahmen der Genauigkeit der KM 1:2880 zwischen Naturstand und KM (=Katastralmappe) ergeben.

R an BhV: Ist bei den streitigen Grundstücksgrenzen der in der ausgehängten Naturaufnahme blau und durchgehend gezogene Strich jener Grenzverlauf, den die MB1 aufrecht behauptet?

BhV: Ja.

R an BhV: Haben die Bf, gemessen an den ausgehängten Behelfen und insbesondere der Naturaufnahme jemals einen anderen Grenzverlauf behauptet?

BhV: Die Bf haben in der Grenzverhandlung keinen anderen Grenzverlauf behauptet, dies auch nicht auf Nachfrage.

R an BfV: Halten Sie Ihren Standpunkt der Unrichtigkeit der angefochtenen Bescheide gemessen an den vorhandenen Behelfen aufrecht?

BfV: Wird weiterhin aufrechterhalten.

R an BhV: Welche Ausbildung im Punkt der Landvermessung/Vermessungswesen bzw. Fortbildung haben Sie?

BhV: abgeschlossenes Studium des Vermessungswesens an der TU Wien, abgeschlossene Grundausbildung im Katasterwesen im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, zahlreiche freiwillige Fortbildungsmaßnahmen in meiner 30jährigen Amtsleitertätigkeit hinsichtlich der Geodäsie (Wissenschaft des Landvermessens), fast jährliche Teilnahme an solchen Kongressen.

R an BfV: Bestreiten Sie bei BhV einen Sachverstand vergleichbar einem Sachverständigen aus dem Gebiet der Landvermessung, wie ihn § 52 AVG voraussetzt?R an BfV: Bestreiten Sie bei BhV einen Sachverstand vergleichbar einem Sachverständigen aus dem Gebiet der Landvermessung, wie ihn Paragraph 52, AVG voraussetzt?

BfV: Nein.

R an BfV: Sind die mit der Vertretung in Ihrer Kanzlei betrauten Personen (nach dem Aktenstand Sie selbst bzw. XXXX; bzw. allenfalls sonstige Personen) mit vergleichbarem Sachverstand auf dem Gebiet der Landvermessung ausgebildet?R an BfV: Sind die mit der Vertretung in Ihrer Kanzlei betrauten Personen (nach dem Aktenstand Sie selbst bzw. römisch 40 ; bzw. allenfalls sonstige Personen) mit vergleichbarem Sachverstand auf dem Gebiet der Landvermessung ausgebildet?

BfV: Meines Wissens nach nicht.

R an BfV: Sind die beiden Bf den beiden angefochtenen Bescheiden, für welche BhV als sachkundiger Organwalter verantwortlich zeichnet, auf gleicher fachlicher Ebene im Sinne der Rechtsprechung des VwGH entgegen getreten?

BfV: Ein Privatgutachten wurde nicht eingeholt.

R: Es ist geplant, die Verhandlung nunmehr für rund 40 Minuten zu unterbrechen und werden die anwesenden Ersucht, die Niederschrift in der Verhandlungspause durchzusehen.

Beilage A zur heutigen Niederschrift: Firmenbuchauszug der MB2.

Beginn der Pause: 14: 21 Uhr.

Die Verhandlung wird um 14:58 Uhr fortgesetzt.

Die in der Verhandlungspause durchgesehen Niederschrift wird nunmehr Seite für Seite in Anwesenheit der Parteienvertreter nochmals durchgesehen und allenfalls korrigiert.

Nach Protokolldurchsicht bis 15:15 Uhr bringt nunmehr BfV vor, das[s] zur ersten Frage des erkennenden Gerichts ob die MB2 am 19.11.2015 Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke war, das[s] zum Stichtag 19.11.2015 kein Grundbuchsauszug vorlag.

R an BfV: Wird damit die Aussage widerrufen, dass zum Zeitpunkt 19.11.2015 die MB2 im Grundbuch gestanden ist?

BfV: Nein.

Sohin ergeht die Umfrage nach weiteren Vorbringen bzw. weiteren Beweisanträgen bzw. weiteren Akteneinsichtsanträgen.

BfV: Zu en gegenständlichen Grundstücken wird vorgebracht, dass der Kaufvertrag am 29.09.2015 zwischen der MB2 und der MB1 geschlossen wurde. Davor hat es jedenfalls Verkaufsgespräche gegeben. Die Verbücherung erfolgte allerdings erst nach dem 19.11.2015, sogar wesentlich später. Laut der MB1 auch erst mit 01.12.2015 und erfolgte die Verbücherung offenbar zum Nachteil der beiden Bf, um das gegenständliche Verfahren zum Abschluss zu bringen. Darauf weist auch die Teilnahme der MB1 an der Grenzverhandlung hin.

Zu der Stellungnahme der MB1, dass die Bf darzulegen hätten, welche konkreten Änderungen vorzunehmen wären, wird ausgeführt, dass es nicht an den Bf liegt Änderungen vorzunehmen oder den Wortlaut des Bescheides vorzugeben, sondern die Mängel des Bescheides aufzuzeigen. Es liegt auch keine Präklusion hinsichtlich allfälliger Einwendungen vor, dies aufgrund mangelnder Einigung über den Grenzverlauf.

MBV1: Es wird auf das bisherige Vorbringen sowie auf die Stellungnahme verwiesen, sowie auf das Vorbringen von BhV. Die Verzögerungsabsicht im gegenständlichen Verfahren von Seiten der Bf wird unter anderem auch dadurch bestätigt, dass sie in den Verhandlungsakt keine Einsicht genommen haben und sich auch nicht die bezughabende Grundbuchsauszüge beigeschafft haben. Die Bf haben es bislang unterlassen, darzulegen worin ihre Beschwer besteht. BhV hat in der heutigen Verhandlung nochmals klar dargelegt, dass die Grundgrenzen zu Gunsten des Bf XXXX berichtigt werden müssten. Dazu ist bislang kein Vorbringen erstattet worden und wird der Antrag gestellt, aufgrund der Spruchreife eine entsprechende Entscheidung zu treffen.MBV1: Es wird auf das bisherige Vorbringen sowie auf die Stellungnahme verwiesen, sowie auf das Vorbringen von BhV. Die Verzögerungsabsicht im gegenständlichen Verfahren von Seiten der Bf wird unter anderem auch dadurch bestätigt, dass sie in den Verhandlungsakt keine Einsicht genommen haben und sich auch nicht die bezughabende Grundbuchsauszüge beigeschafft haben. Die Bf haben es bislang unterlassen, darzulegen worin ihre Beschwer besteht. BhV hat in der heutigen Verhandlung nochmals klar dargelegt, dass die Grundgrenzen zu Gunsten des Bf römisch 40 berichtigt werden müssten. Dazu ist bislang kein Vorbringen erstattet worden und wird der Antrag gestellt, aufgrund der Spruchreife eine entsprechende Entscheidung zu treffen.

MBV2 als Vertreter einer Beteiligten: Das Vorbringen der MB1 wird zum eigenen Vorbringen erhoben und schließt sich den gestellten Anträgen an.

Bgm wird ersucht mitzuteilen, ob aus baubehördlicher Sicht betreffend den Grenzverlauf bzw. den gegenständlichen Vermessungsstreit sachdienliche Tatsachen bekannt sind.

Bgm: Vermessungsrechtlich werden keine Angaben gemacht. Das Bauverfahren ist derzeit mangels vermessungsrechtlicher Grenzfestlegung ausgesetzt.

R: Wissen Sie etwas darüber, ob bzw. wie lange der derzeitige Naturgrenzstand besteht?

Bgm: Sicherlich mehr als 40 Jahre dürfte der Naturgrenzstand bestehen.

BhV: Keine weiteren Angaben.

R: Amtswegig wird anhand der ausgehängten Behelfe für das Protokoll festgehalten, dass gegenüber Ing. XXXX die Grenze zwischen den Grenzpunkten 8743 und 8748 strittig ist; und weites vom Grenzpunkt 8748 bis zum Grenzpunkt 8751.R: Amtswegig wird anhand der ausgehängten Behelfe für das Protokoll festgehalten, dass gegenüber Ing. römisch 40 die Grenze zwischen den Grenzpunkten 8743 und 8748 strittig ist; und weites vom Grenzpunkt 8748 bis zum Grenzpunkt 8751.

Betreffend den Bf XXXX ist die Grenze zwischen den Grenzpunkten 8751 und 8761 strittig.Betreffend den Bf römisch 40 ist die Grenze zwischen den Grenzpunkten 8751 und 8761 strittig.

Die Grenzpunkte sind in der Naturaufnahme, wie in der Verhandlung ausgehängt, konkretisiert.

BfV: Die MB2 hat mit Schreiben vom 03.09.2015 zugestanden, dass die Pfeiler in der Grenzverhandlungsskizze grün markiert, auf der Liegenschaft des Bf XXXX befindlich sind. Laut der Grenzverhandlungsskizze jedoch auf den Grundstücken der MB2 bzw. MB1 verzeichnet sind.BfV: Die MB2 hat mit Schreiben vom 03.09.2015 zugestanden, dass die Pfeiler in der Grenzverhandlungsskizze grün markiert, auf der Liegenschaft des Bf römisch 40 befindlich sind. Laut der Grenzverhandlungsskizze jedoch auf den Grundstücken der MB2 bzw. MB1 verzeichnet sind.

BfV legt ein Schreiben der MB2 vom 03.09.2015 an die Rechtsvertretung des Hrn. XXXX vor.BfV legt ein Schreiben der MB2 vom 03.09.2015 an die Rechtsvertretung des Hrn. römisch 40 vor.

Insoweit wird Akteneinsicht ermöglicht.

MBV2: Dieses Schreiben vom 03.09.2015 war Gegenstand von Vergleichsverhandlungen. Wie im Schreiben ausgeführt wird hat die MB2 eine Bereitschaft zur Flexibilität betreffend den Umgang mit diesen Pfeilern an den Tag gelegt. Es wurde den beiden Bf angeboten, einen Grenzverlauf zu vereinbaren, bei dem die angesprochenen Pfeiler berücksichtigt werden. Genauso wurde den Bf angeboten, eine Grenze in einem geradlinigen Verlauf zu vereinbaren. Konkrete Vereinbarungen zum Grenzverlauf wurden nicht getroffen, weil die Bf die angebotenen Varianten nicht aufgegriffen haben. Somit steht nach wie vor keine Grenze fest.

R lässt sich von BhV den Grenzverlauf zeigen.

R hält fest, dass die gerade diskutierten Grenzpfeiler in der Naturaufnahme beim Grundstück .125 und 98/2 grün eingezeichnet sind.

MBV1: Es handelt sich hierbei um ein unverbindliches Informationsschreiben, aus dem kein Rechtsanspruch erwächst. Aus dem Schreiben gehen verschiedenste Vorgehensweisen hervor Dazu hat sich die Rechtsvertretung der Bf nicht geäußert. Dass erst am Ende der heutigen Verhandlung das Schreiben vorgelegt wird, bestätigt die Vermutung der Verfahrensverschleppung.

Bhv: Bei der Grenzverhandlung wurde besagtes Schreiben nicht als Behelf vorgelegt. Es wurde auch vom Bf XXXX bei der Grenzverhandlung nicht behauptet, dass diese Pfeiler in seinem Eigentum stehen.Bhv: Bei der Grenzverhandlung wurde besagtes Schreiben nicht als Behelf vorgelegt. Es wurde auch vom Bf römisch 40 bei der Grenzverhandlung nicht behauptet, dass diese Pfeiler in seinem Eigentum stehen.

BfV: Erstens: Im Verwaltungsverfahren können Vorbringen bis zum Schluss der Verhandlung erstattet werden.

Zweitens: Es wird bestritten, dass es sich um ein unverbindliches Informationsschreiben handelt. Aufgrund der Formulierung "es sich dabei um vorhandene Pfeiler handelt, die auf der Liegenschaft Ihrer Klienten stehen" und ist der MBV RA XXXX zum Zeitpunkt des Schreibens und auch jetzt nicht Vertreter der MB1 und nicht der MB2.Zweitens: Es wird bestritten, dass es sich um ein unverbindliches Informationsschreiben handelt. Aufgrund der Formulierung "es sich dabei um vorhandene Pfeiler handelt, die auf der Liegenschaft Ihrer Klienten stehen" und ist der MBV RA römisch 40 zum Zeitpunkt des Schreibens und auch jetzt nicht Vertreter der MB1 und nicht der MB2.

R: Das diskutierte Schreiben wird als Beilage./B zur heutigen Niederschrift genommen.

MBV2: Das Schreiben wurde nicht beantwortet, insbesondere wurde kein Grenzverlauf vereinbart.

BfV: Vorsichtshalber wird bestritten, dass das Schreiben nicht beantwortet wurde.

R: Gibt es hiezu substantiiertes Vorbringen?

BfV: Ich kann derzeit nicht in den EDV-Akt Einsicht nehmen.

Es ergeht nochmals die Umfrage nach weiteren Vorbringen oder weiteren Beweis- oder Akteneinsichtsanträgen.

Es werden kein weiteres Vorbringen mehr erstattet und keine Beweisanträge oder ähnliches mehr gestellt.

Auf eine ergänzende Niederschriftsdurchsicht wird verzichtet.

Die anwesenden werden unter Verzicht auf weitere Einwendungen die Niederschrift unterfertigen.

Schluss des Ermittlungsverfahrens und der Verhandlung um 16:15 Uhr.

Die Verkündung der Entscheidung entfällt.

Den Parteien wird eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt.

[...]

3. Der gegenständliche Verwaltungsrechtsstreit fand am 27.09.2016 wie nachstehend ersichtlich bereits Eingang in einer Artikel der Niederösterreichischen Nachrichten [wobei im Zeitungsartikel nicht zwischen Grenzfestlegung einerseits und Gerichtsverweisung gemäß § 25 Abs 2 VermG andererseits unterscheiden wurde]:3. Der gegenständliche Verwaltungsrechtsstreit fand am 27.09.2016 wie nachstehend ersichtlich bereits Eingang in einer Artikel der Niederösterreichischen Nachrichten [wobei im Zeitungsartikel nicht zwischen Grenzfestlegung einerseits und Gerichtsverweisung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG andererseits unterscheiden wurde]:

Misere in XXXXMisere in römisch 40

Wohnungen werden blockiert.

Am [...].

Zuerst erwies sich das Bundesdenkmalamt als Hemmschuh, denn es musste erst entschieden werden, ob Gebäudeteile erhalten werden müssen oder ob nur die direkt an den Rathausplatz angrenzenden Bauteile schützenswert sind.

Nun gibt es einen Anrainer, der sich mit aller Kraft gegen die Pläne der Stadt stemmt. [...] im NÖN-Gespräch: "Ja es stimmt, ich bin dagegen, [...]

Das gleiche Problem gibt es beim "[xxx]-Hotel" wo ursprünglich ein Bau mit Hotelzimmern, Arztpraxen, Restaurant, Wellnessbereich mit der FX-Mayr-Kur im Angebot oder einer Gebietsvinothek mit bulgarischen Investoren geplant war - und jetzt als Hotel mit 22 Zimmern und Wohnbau mit 33 Wohnungen sowie Gastronomie in Kooperation mit der Wohnbaugenossenschaft "[MB1]" umgesetzt werden soll. Auch hier gibt es Schwierigkeiten mit zwei Anrainern.

Gerichtsverhandlung fand bereits statt

Jetzt wurden vom Vermessungsamt die Grenzen festgelegt und das Bundesverwaltungsgericht hat in der zweiten September-Woche über die Beschwerde der Anrainer gegen diese entsprechend dem Naturstand festgelegten Grenzen verhandelt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes soll schriftlich ergehen.

Nicht eine, sondern zwei "unendliche Geschichten" werden wahrscheinlich noch lange die Bautätigkeit für die notwendig gebrauchten Wohnungen für Monate - wenn nicht für Jahre - lähmen.

4. Der gegenständliche Verwaltungsrechtsstreit findet rücksichtlich des vorliegenden Zeitungsartikels weiters vor dem weiteren rechtlichen Hintergrund statt, dass nach dem Regelungskonzept des § 25 Abs 2 VermG noch ein außerstreitiges und allenfalls auch noch streitiges Verfahrensgeschehen zwecks Grenzverlaufsklärung vor den ordentlichen Gerichten im Raum stehen; und gemäß dem aktuellen § 19 Abs 1 Z 1 § NÖ BauO das Baubewilligungsverfahren teilweise akzessorisch zu anderen auf Grenzfestlegung abzielenden Verfahren konzipiert sein dürfte (, ohne hier auf gewerberechtliche Aspekte näher einzugehen). § 19 Abs 1 Z 1 NÖ BauO lautet insoweit aktuell auszugsweise wie folgt:4. Der gegenständliche Verwaltungsrechtsstreit findet rücksichtlich des vorliegenden Zeitungsartikels weiters vor dem weiteren rechtlichen Hintergrund statt, dass nach dem Regelungskonzept des Paragraph 25, Absatz 2, VermG noch ein außerstreitiges und allenfalls auch noch streitiges Verfahrensgeschehen zwecks Grenzverlaufsklärung vor den ordentlichen Gerichten im Raum stehen; und gemäß dem aktuellen Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Paragraph NÖ BauO das Baubewilligungsverfahren teilweise akzessorisch zu anderen auf Grenzfestlegung abzielenden Verfahren konzipiert sein dürfte (, ohne hier auf gewerberechtliche Aspekte näher einzugehen). Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO lautet insoweit aktuell auszugsweise wie folgt:

[...]

1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind

a) vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3)a) vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,)

  • -Strichaufzählung
    Lage [...],

  • -Strichaufzählung
    bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks und deren Kennzeichnung in der Natur, wobei die Baubehörde diese Vorfrage (genaue Lage der Grenzen des Baugrundstücks) aufgrund

  • -Strichaufzählung
    des Grenzkatasters,

ist kein Grenzkataster vorhanden, sind die Grenzen nicht strittig und ist das Bauvorhaben direkt an der Grundstücksgrenze oder in einem Abstand von der Grundstücksgrenze geplant, der nicht größer ist als der um 1 m vergrößerte Bauwich,

  • -Strichaufzählung
    einer durch einen Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) durchgeführten Grenzvermessung,einer durch einen Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) durchgeführten Grenzvermessung,

in allen übrigen Fällen

  • -Strichaufzählung
    des Ergebnisses eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens (Grenzfeststellungsverfahren)

zu entscheiden hat und die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind,

[...]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die MB2 war am 19.11.2015 Eigentümerin der Liegenschaften EZ XXXX (mit dem inneliegenden Grundstück XXXX) und EZ XXXX (mit den inneliegenden Grundstücken XXXX und XXXX), jeweils in der KG XXXX.1.1. Die MB2 war am 19.11.2015 Eigentümerin der Liegenschaften EZ römisch 40 (mit dem inneliegenden Grundstück römisch 40 ) und EZ römisch 40 (mit den inneliegenden Grundstücken römisch 40 und römisch 40 ), jeweils in der KG römisch 40 .

Dies gleichfalls zum Zeitpunkt der Verfassung des angefochtenen Bescheids am 23.11.2015.

Seit Ende 30.11.2015 bzw jedenfalls Anfang Dezember 2015 ist die MB1 grundbücherliche Eigentümerin dieser Liegenschaften mit den darin befindlichen, vorbezeichneten Grundstücken.

1.2. Der Bf ist Eigentümer der EZ XXXX der KG XXXX und damit der Grundstücke XXXX und XXXX.1.2. Der Bf ist Eigentümer der EZ römisch 40 der KG römisch 40 und damit der Grundstücke römisch 40 und römisch 40 .

1.3. Bei der Grenzverhandlung vor der belangten Behörde, dem Vermessungsamt St. Pölten, am 19.11.2015, waren die Liegenschaftsgrenzen der vorerwähnten Liegenschaften der MB2 gegenständlich und konnten sich der Bf und die MB2 nicht auf einen Grenzverlauf der Grundgrenzen zur Liegenschaft des Bf, der EZ XXXX, einigen.1.3. Bei der Grenzverhandlung vor der belangten Behörde, dem Vermessungsamt St. Pölten, am 19.11.2015, waren die Liegenschaftsgrenzen der vorerwähnten Liegenschaften der MB2 gegenständlich und konnten sich der Bf und die MB2 nicht auf einen Grenzverlauf der Grundgrenzen zur Liegenschaft des Bf, der EZ römisch 40 , einigen.

Aktuell ist die MB1 grundbücherliche Eigentümerin der vorerwähnten Liegenschaften EZZ XXXX und XXXX.Aktuell ist die MB1 grundbücherliche Eigentümerin der vorerwähnten Liegenschaften EZZ römisch 40 und römisch 40 .

1.3.1. Zum einen ist zwischenzeitig zwischen dem Bf und der MB1 der Grenzverlauf zwischen der Liegenschaft EZ XXXX mit dem Grundstück XXXX einerseits gegenüber der EZ XXXX mit den Grundstücken XXXX und XXXX weiterhin strittig.1.3.1. Zum einen ist zwischenzeitig zwischen dem Bf und der MB1 der Grenzverlauf zwischen der Liegenschaft EZ römisch 40 mit dem Grundstück römisch 40 einerseits gegenüber der EZ römisch 40 mit den Grundstücken römisch 40 und römisch 40 weiterhin strittig.

1.3.2. Zum anderen der Grenzverlauf zwischen der Liegenschaft der MB1 EZ XXXX mit dem Grundstück XXXX einerseits gegenüber der EZ XXXX mit dem Grundstück XXXX andererseits.1.3.2. Zum anderen der Grenzverlauf zwischen der Liegenschaft der MB1 EZ römisch 40 mit dem Grundstück römisch 40 einerseits gegenüber der EZ römisch 40 mit dem Grundstück römisch 40 andererseits.

1.3.3. In der Niederschrift zur Grenzverhandlung vom 19.11.2015 ist auf der ersten Seite und auch auf der zweiten Seite, oben, der Firmenname der MB2 mehrfach iZm der Auflistung der Anwesenden und ua auch der Grundstücke XXXX, XXXX und XXXX richtig geschrieben, während auf der zweiten Seite dieser Niederschrift von einer "XXXX" als Antragstellerin auf Grenzvermessung zur Umwandlung ua der Grundstücke XXXX, XXXX und XXXX gesprochen wird. Neben der derart irrig bezeichneten Antragstellerin scheint als Firmenbuchnummer auf:1.3.3. In der Niederschrift zur Grenzverhandlung vom 19.11.2015 ist auf der ersten Seite und auch auf der zweiten Seite, oben, der Firmenname der MB2 mehrfach iZm der Auflistung der Anwesenden und ua auch der Grundstücke römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 richtig geschrieben, während auf der zweiten Seite dieser Niederschrift von einer "XXXX" als Antragstellerin auf Grenzvermessung zur Umwandlung ua der Grundstücke römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gesprochen wird. Neben der derart irrig bezeichneten Antragstellerin scheint als Firmenbuchnummer auf:

(XXXX).(römisch 40 ).

Auf der dritten Seite der Niederschrift vom 19.11.2015 ist der Firmenname der MB2 wiederum richtig geschrieben; gleichwie auf den Seiten sieben und acht dieser Niederschrift.

In der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheids vom 23.11.2015 ist klar erkennbar, dass der angefochtene Bescheid über den Antrag einer Gesellschaft mit dem korrekten Firmennamen der MB2 ergangen ist.

In der Verhandlung vor dem BVwG hat der BfV nach Vorhalt eines amtswegig eingeholten Firmenbuchauszugs letztlich nicht mehr bestritten, dass die MB2 und die irrig derart bezeichnete "XXXX" die gleiche Firmenbuchnummer haben.

Ausdrücklich ist daher festzustellen, dass die MB2 zur FN XXXX in das Firmenbuch der Republik Österreich eingetragen (gewesen) ist und mit der Anführung gerade dieser Firmenbuchnummer neben der Bezeichnung der "Antragstellerin" auf Seite zwei der Grenzverhandlungsniederschrift vom 19.11.2015 ein offenkundiger Schreibfehler bei der Parteibezeichnung geschehen ist, der den Bf - wie ausdrücklich am 09.09.2016 vor dem BVwG bestätigt - nicht daran gehindert hat, seine Standpunkte zum Grenzstreit mit der damals richtigen grundbücherlichen Eigentümerin, der MB2, auszutauschen.Ausdrücklich ist daher festzustellen, dass die MB2 zur FN römisch 40 in das Firmenbuch der Republik Österreich eingetragen (gewesen) ist und mit der Anführung gerade dieser Firmenbuchnummer neben der Bezeichnung der "Antragstellerin" auf Seite zwei der Grenzverhandlungsniederschrift vom 19.11.2015 ein offenkundiger Schreibfehler bei der Parteibezeichnung geschehen ist, der den Bf - wie ausdrücklich am 09.09.2016 vor dem BVwG bestätigt - nicht daran gehindert hat, seine Standpunkte zum Grenzstreit mit der damals richtigen grundbücherlichen Eigentümerin, der MB2, auszutauschen.

1.4. Die MB2 hat in der Grenzverhandlung am 19.11.2015 betreffend die Grundstücke XXXX und XXXX einen Grenzverlauf gegenüber den dem Bf eigentümlichen Grundstücken XXXX und XXXX behauptet, wie zB in der Naturaufnahme des Vermessungsbüros XXXX in einer durchgehenden blauen Linie zwischen den Grenzpunkten 8743 bis 8751 ersichtlich. Die besagte Naturaufnahme wurde bereits in der Grenzverhandlungsniederschrift vom 19.11.2015 ausdrücklich unter der "vorgehaltenen Behelfen" aufgelistet.1.4. Die MB2 hat in der Grenzverhandlung am 19.11.2015 betreffend die Grundstücke römisch 40 und römisch 40 einen Grenzverlauf gegenüber den dem Bf eigentümlichen Grundstücken römisch 40 und römisch 40 behauptet, wie zB in der Naturaufnahme des Vermessungsbüros römisch 40 in einer durchgehenden blauen Linie zwischen den Grenzpunkten 8743 bis 8751 ersichtlich. Die besagte Naturaufnahme wurde bereits in der Grenzverhandlungsniederschrift vom 19.11.2015 ausdrücklich unter der "vorgehaltenen Behelfen" aufgelistet.

Der Bf hat weder in der Grenzverhandlung vom 19.11.2015 noch danach substantiiert einen anderen Grenzverlauf seiner Grundstücke XXXX und XXXX gegenüber den Grundstücken XXXX und XXXX behauptet.Der Bf hat weder in der Grenzverhandlung vom 19.11.2015 noch danach substantiiert einen anderen Grenzverlauf seiner Grundstücke römisch 40 und römisch 40 gegenüber den Grundstücken römisch 40 und römisch 40 behauptet.

1.5. Der BhV hat unbestritten einen Sachverstand iSd § 52 AVG, der einem Sachverständigen auf dem Gebiet der Landvermessung entspricht.1.5. Der BhV hat unbestritten einen Sachverstand iSd Paragraph 52, AVG, der einem Sachverständigen auf dem Gebiet der Landvermessung entspricht.

Es wurde weder behauptet noch ist sonst hervorgekommen, dass der Bf der insoweit sachverständigenadäquat vorgenommenen Beurteilung der belangten Behörde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt in Zusammenschau mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2016.

Dass die MB2, die XXXX mit der Firmenbuchnummer FN XXXX trotz teilweiser Fehlbezeichnung als "XXXX" evident die Antragstellerin gewesen ist, ergibt sich aus dem gemäß § 15 UGB als bekannt vorauszusetzenden Firmenbuch in Zusammenschau mit dem offenen Grundbuch, in welchem bei den EZZ 144 und 146 am 19.11.2015 die MB2 mit richtigem Firmenwortlaut als bücherliche Eigentümerin aufschien.Dass die MB2, die römisch 40 mit der Firmenbuchnummer FN römisch 40 trotz teilweiser Fehlbezeichnung als "XXXX" evident die Antragstellerin gewesen ist, ergibt sich aus dem gemäß Paragraph 15, UGB als bekannt vorauszusetzenden Firmenbuch in Zusammenschau mit dem offenen Grundbuch, in welchem bei den EZZ 144 und 146 am 19.11.2015 die MB2 mit richtigem Firmenwortlaut als bücherliche Eigentümerin aufschien.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 3 Abs 4 VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden.

3.1.1. Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt idF vor BGBl I 2016/51 anzuwenden und lautet in dieser Fassung in den hier interessierenden Teilen wie folgt:3.1.1. Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt in der Fassung vor BGBl römisch eins 2016/51 anzuwenden und lautet in dieser Fassung in den hier interessierenden Teilen wie folgt:

§ 24. Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.Paragraph 24, Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.

§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.Paragraph 25, (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Absatz 2, eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.

(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Absatz 2, einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den Paragraphen 850, ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (Paragraph 851, Absatz 2, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.

(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Absatz 2, nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.

(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 26. Die Niederschriften über die Grenzverhandlung haben die Beschreibung der festgelegten Grenzen zu enthalten. Erfolgt keine Festlegung, so ist der von jedem einzelnen Beteiligten angegebene Grenzverlauf anzuführen.Paragraph 26, Die Niederschriften über die Grenzverhandlung haben die Beschreibung der festgelegten Grenzen zu enthalten. Erfolgt keine Festlegung, so ist der von jedem einzelnen Beteiligten angegebene Grenzverlauf anzuführen.

[...]

§ 33. Amtshandlungen gemäß § 1 Z 6 sindParagraph 33, Amtshandlungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, sind

1. Grenzvermessungen (§§ 34 und 35),1. Grenzvermessungen (Paragraphen 34 und 35),

2. Erhebungen der Benützungsarten (§ 38),2. Erhebungen der Benützungsarten (Paragraph 38,),

3. Ausstellung von Bescheinigungen (§ 39),3. Ausstellung von Bescheinigungen (Paragraph 39,),

4. Grenzwiederherstellungen (§ 40) und4. Grenzwiederherstellungen (Paragraph 40,) und

5. Grenzermittlungen (§ 41).5. Grenzermittlungen (Paragraph 41,).

§ 34. (1) Auf Antrag der Grundeigentümer sind Grenzvermessungen für die in den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Umwandlung (§ 17 Z 2) durchzuführen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird.Paragraph 34, (1) Auf Antrag der Grundeigentümer sind Grenzvermessungen für die in den Paragraphen 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Umwandlung (Paragraph 17, Ziffer 2,) durchzuführen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wenn im Sprengel eines Vermessungsamtes kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen seinen Sitz hat, sind auf Antrag der Grundeigentümer auch Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen innerhalb zweier Jahre ab Antragstellung durchzuführen.

§ 35. (1) Grenzvermessungen zum Zwecke der Umwandlung umfassen die Grenzverhandlungen gemäß §§ 24 bis 26, die Vermessung der festgelegten Grenzen gemäß § 36 und die Erstellung eines Planes.Paragraph 35, (1) Grenzvermessungen zum Zwecke der Umwandlung umfassen die Grenzverhandlungen gemäß Paragraphen 24 bis 26, die Vermessung der festgelegten Grenzen gemäß Paragraph 36 und die Erstellung eines Planes.

(2) Sonstige Grenzvermessungen umfassen

1. wenn nur im Grenzkataster oder nur im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen werden, die Kennzeichnung der neu entstehenden Grenzen in der Weise, wie sie der § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht, zu der die beteiligten Eigentümer zu laden sind, die Vermessung gemäß § 36 sowie die Ausfertigung der erforderlichen Pläne oder Anmeldungsbogen und die Festsetzung der zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern;1. wenn nur im Grenzkataster oder nur im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen werden, die Kennzeichnung der neu entstehenden Grenzen in der Weise, wie sie der Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht, zu der die beteiligten Eigentümer zu laden sind, die Vermessung gemäß Paragraph 36, sowie die Ausfertigung der erforderlichen Pläne oder Anmeldungsbogen und die Festsetzung der zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern;

2. wenn sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen werden, überdies eine Grenzverhandlung gemäß §§ 24 bis 26 insoweit, als dies zur Festlegung der über den bisherigen Umfang hinausgehenden Grenzen der im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke erforderlich ist.2. wenn sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen werden, überdies eine Grenzverhandlung gemäß Paragraphen 24 bis 26 insoweit, als dies zur Festlegung der über den bisherigen Umfang hinausgehenden Grenzen der im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke erforderlich ist.

§ 36. (1) Die Vermessungen in den Katastralgemeinden, in denen ein Neuanlegungsverfahren angeordnet oder abgeschlossen worden ist, sind unter Anschluß an das Festpunktfeld derart vorzunehmen, daß die Lage der Grenzpunkte durch Zahlenangaben gesichert und der Grenzverlauf in der Katastralmappe darstellbar ist.Paragraph 36, (1) Die Vermessungen in den Katastralgemeinden, in denen ein Neuanlegungsverfahren angeordnet oder abgeschlossen worden ist, sind unter Anschluß an das Festpunktfeld derart vorzunehmen, daß die Lage der Grenzpunkte durch Zahlenangaben gesichert und der Grenzverlauf in der Katastralmappe darstellbar ist.

(2) Für die Vermessungen in den übrigen Katastralgemeinden ist der Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Anschlusses an das Festpunktfeld seit ihrer letzten Vermessung unverändert gebliebene Punkte in die Vermessung einzubeziehen sind.(2) Für die Vermessungen in den übrigen Katastralgemeinden ist der Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Anschlusses an das Festpunktfeld seit ihrer letzten Vermessung unverändert gebliebene Punkte in die Vermessung einzubeziehen sind.

(3) Die näheren Vorschriften über die Vermessungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über die Fehlergrenzen erläßt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung.(3) Die näheren Vorschriften über die Vermessungen gemäß Absatz eins und 2 sowie über die Fehlergrenzen erläßt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung.

[...]

3.1.2. Die Vermessungsverordnung lautet idF BGBl II 2010/115 in den hier interessierenden Teilen wie folgt:3.1.2. Die Vermessungsverordnung lautet in der Fassung BGBl römisch zwei 2010/115 in den hier interessierenden Teilen wie folgt:

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Paragraph eins, Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

8. Festpunkt, Festpunktfeld: Festpunkte sind auf Dauer stabilisierte Punkte, deren Lage und

teilweise auch Höhe im geodätischen Bezugssystem bestimmt sind. Es sind dies die

Triangulierungs- und Einschaltpunkte. Die Koordinaten der Festpunkte haben innerhalb eines

topografisch abgegrenzten Bereiches eine mittlere Punktlagegenauigkeit von maximal 5 cm für

Triangulierungspunkte und von maximal 7 cm für Einschaltpunkte. Die Gesamtheit der

Festpunkte bildet das Festpunktfeld.

[...]

12. Messpunkt: Messpunkte sind vom Festpunktfeld abgeleitete Punkte, die neben den Festpunkten als weitere Standpunkte für die Vermessung von Grenz- und sonstigen Punkten verwendet werden.

13. Mittlere Punktlagegenauigkeit: Die mittlere Punktlagegenauigkeit ist ein empirischer Wert, der

die Genauigkeit der Lage von Fest-, Mess- und Grenzpunkten definiert. Der Betrag der mittleren

Punktlagegenauigkeit wird aus der Berechnung von Neupunkten im vorgegebenen, zum Teil

inhomogenen Festpunktfeld abgeleitet.

[...]

§ 2. (1) Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischenParagraph 2, (1) Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen

befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufen. Mathematisch definierte Kurven sind

durch bestanschmiegende Kreisbögen anzunähern.

(2) Grenzpunkte sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen durch

[...].

Anschluss an das Festpunktfeld

§ 3. (1) Die Koordinaten der Messpunkte, die für Vermessungen gemäß § 36 VermG erforderlichParagraph 3, (1) Die Koordinaten der Messpunkte, die für Vermessungen gemäß Paragraph 36, VermG erforderlich

sind, sind durch einen durchgreifend kontrollierten und überbestimmten Anschluss an die den Grenzpunkten nächstgelegenen Festpunkte zu ermitteln. Dabei sind die nach dem Stand der Wissenschaft

und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des § 6und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des Paragraph 6

gewährleisten.

3.1.3. Wie der VwGH zu Zl 91/06/0033 klargelegt hat, wirken die Verfahrenshandlungen der MB2 bzw auch des Bf im streitigen Verfahrensgeschehen im Wege der dinglichen Verfahrenswirkung nach der Eigentumsübertragung der EZZ XXXX und XXXX auf die MB1 auch für und gegenüber der MB13.1.3. Wie der VwGH zu Zl 91/06/0033 klargelegt hat, wirken die Verfahrenshandlungen der MB2 bzw auch des Bf im streitigen Verfahrensgeschehen im Wege der dinglichen Verfahrenswirkung nach der Eigentumsübertragung der EZZ römisch 40 und römisch 40 auf die MB1 auch für und gegenüber der MB1

Zu A)

3.2. Der Bf hat den von der MB2 behaupteten Grenzverlauf nach Naturstand, wie in der am 19.11.2015 verwerteten Naturaufnahme des Vermessungsbüros XXXX mit einer durchgehenden blauen Linie zwischen den Grundstücken XXXX und XXXX einerseits und XXXX und XXXX dargestellt, nur unsubstantiiert bestritten, ohne dem insoweit von der MB2 behaupteten Grenzverlauf konkret mit der Behauptung eines anderen Grenzverlaufs entgegen zu treten.3.2. Der Bf hat den von der MB2 behaupteten Grenzverlauf nach Naturstand, wie in der am 19.11.2015 verwerteten Naturaufnahme des Vermessungsbüros römisch 40 mit einer durchgehenden blauen Linie zwischen den Grundstücken römisch 40 und römisch 40 einerseits und römisch 40 und römisch 40 dargestellt, nur unsubstantiiert bestritten, ohne dem insoweit von der MB2 behaupteten Grenzverlauf konkret mit der Behauptung eines anderen Grenzverlaufs entgegen zu treten.

Mangels Einigung zwischen der MB2 und dem Bf und weiters mangels eindeutiger Behelfe war nunmehr der angefochtene Bescheid insoweit als zutreffend zu beurteilen, als mangels Gegenbehauptung des Bf über den Grenzverlauf die am Naturstand orientierte Grenzverlaufsbehauptung der MB2 jedenfalls die höhere Wahrscheinlichkeit für sich hat und damit umgekehrt der Bf gemäß § 25 Abs 2 VermG anzuhalten war, fristgebunden ein zur Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.Mangels Einigung zwischen der MB2 und dem Bf und weiters mangels eindeutiger Behelfe war nunmehr der angefochtene Bescheid insoweit als zutreffend zu beurteilen, als mangels Gegenbehauptung des Bf über den Grenzverlauf die am Naturstand orientierte Grenzverlaufsbehauptung der MB2 jedenfalls die höhere Wahrscheinlichkeit für sich hat und damit umgekehrt der Bf gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG anzuhalten war, fristgebunden ein zur Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.

Die Beschwerde gegen den Gerichtsverweisungsbescheid war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung gemäß 25 Abs 2 VermG beruht zudem im Wesentlichen auf nicht revisiblen Tatsachenfragen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung gemäß 25 Absatz 2, VermG beruht zudem im Wesentlichen auf nicht revisiblen Tatsachenfragen.

Schlagworte

Antragslegimitation, Antragsrecht, Frist, Gerichtsbarkeit,
Grenzkataster, Grenzverhandlung, Grenzverlauf, Grenzvermessung,
Grundsteuerkataster, konkrete Darlegung, Konkretisierung,
Mindestanforderung, mündliche Verhandlung, Niederschrift,
Schreibfehler, Umwandlung, Vermessung, Versehen, Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2122734.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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