TE Bvwg Erkenntnis 2016/10/13 W117 2136700-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.10.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §80 Abs1
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs4 Z1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

W117 2136700-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 03.10.2016, Zahl:

1002908003 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 03.10.2016 zu

Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF und § 80 Abs. 1 FPG idgF stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. 1002908003, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 03.10.2016 - 13.10.2016 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF und Paragraph 80, Absatz eins, FPG idgF stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. 1002908003, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 03.10.2016 - 13.10.2016 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF und § 80 Abs. 1 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung NICHT vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF und Paragraph 80, Absatz eins, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung NICHT vorliegen.

III. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 35 Abs. 4 Z. 1 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 03.10.2016 niederschriftlich einvernommen - entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert:

[...]

F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände?

A: Ja ich verstehe den Dolmetscher

F: Sind Sie in der Lage der Einvernahme zu folgen?

A: JA ich kann der Einvernahme folgen.

F: Werden Sie durch einen Rechtsberater vertreten

A: Es wurde keine Antwort gegeben

F: Sie haben bis dato keine Identitätsdokumente vorgelegt. Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente?

A: Ich weiß es nicht

F: Haben Sie in Österreich Familienangehörigen?

A: Ich weiß es nicht

F: Haben Sie im Heimatland Familienangehörigen?

A: Ich weiß es nicht

F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel?

A: ca 4 Euro

F: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten?

A: Nein besitze ich nicht.

F: Wann Sie sind Sie in Österreich eingereist

A: Sie wissen schon wann ich nach Österreich gekommen bin

F: Warum sind Sie nach Österreich gekommen

A: In Algerien wurden meine Eltern getötet

F: Sind Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen egal ob legal oder illegal

A: In der Justizanstalt habe ich diverse Tätigkeit durchgeführt

F: Sind Sie in Österreich amtlich gemeldet?

A: Nein bin ich nicht

F: Haben sie in Österreich eine Wohnung?

A: Nein habe ich nicht

F: Wann haben Sie ihr Heimatland verlassen?

A: Im Jahr 1800 habe ich Algerien verlassen

F: Was war das Ziel ihrer Reise als Sie ihr Heimatland verlassen haben?

A: Ich wollte nach Österreich

F: Willigen Sie Ihrer Abschiebung in Ihr Heimatland ein?

A: Nein will ich nicht

F: Haben sie sich vor einer möglichen Abschiebung zu widersetzen?

A: Ja ich werde mich widersetzen

F: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente?

A: Ich bin gesund

V: Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift übergeben.

Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache, sowie eine Verfahrensanordnung zur Rechtsberatung. Haben Sie noch Fragen?

A: Einverstanden

[...]"

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die Verwaltungsbehörde führte unter anderem aus:

"Verfahrensgang:

  • -Strichaufzählung
    Sie sind vor einem Jahr 2014 in das Bundesgebiet eingereist.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben mehrmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, zuletzt am 14.01.2015 welcher schlussendlich am 14.07.2015 durch Bestätigung des BvWG in II. Instanz rechtskräftig abgelehnt wurde.Sie haben mehrmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, zuletzt am 14.01.2015 welcher schlussendlich am 14.07.2015 durch Bestätigung des BvWG in römisch zwei. Instanz rechtskräftig abgelehnt wurde.

  • -Strichaufzählung
    Weiters wurde gegen Ihnen aufgrund des Urteils vom Landesgericht Innsbruck vom 02.08.2014 ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen, welches ebenfalls am 14.07.2015 in II. Instanz rechtskräftig wurde.Weiters wurde gegen Ihnen aufgrund des Urteils vom Landesgericht Innsbruck vom 02.08.2014 ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen, welches ebenfalls am 14.07.2015 in römisch zwei. Instanz rechtskräftig wurde.

  • -Strichaufzählung
    Sie wurden am 03.10.2016 festgenommen.

  • -Strichaufzählung
    Sie wurden am 03.10.2016 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. [...]

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

> Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie haben mehrmals Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Sie sind 22 Jahre alt.

Sie geben an das Sie gesund sind

Sie sind in Österreich nicht aufrecht gemeldet.

> Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot gegen Ihre Person ist rechtskräftig durchführbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

> Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie sind nach Österreich eingereist um Asyl zu beantragen.

  • -Strichaufzählung
    Sie gehen seit Ihrer Einreise keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

  • -Strichaufzählung
    Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben zurzeit keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich halten sich deswegen unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

  • -Strichaufzählung
    Fest steht, dass Sie vom Landesgericht XXXX von XXXX bis XXXX in U-Haft waren. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung vom XXXX zum Urteil Zl. XXXX, wurden Sie wegen des Verbrechens/Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz und dem Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.Fest steht, dass Sie vom Landesgericht römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 in U-Haft waren. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung vom römisch 40 zum Urteil Zl. römisch 40 , wurden Sie wegen des Verbrechens/Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz und dem Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.

  • -Strichaufzählung
    Weiters wurden Sie durch das Landesgericht XXXX aufgrund des Widerstandes gegen die Staatsgewalt am XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.Weiters wurden Sie durch das Landesgericht römisch 40 aufgrund des Widerstandes gegen die Staatsgewalt am römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

[...]

> Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

> In Österreich haben Sie keine Familienangehörigen

> Sie haben keinen Wohnsitz in Österreich.

> Sie geben zurzeit keiner Beschäftigung nach und haben auch nicht die Möglichkeit eine anzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

[...]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

• Ziffer 2 und 9 treffen in ihrem Fall wie oben ausführlich dargelegt zu.

Weiters steht fest, dass Sie in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sind und keiner Ihrer Familienangehörigen in Österreich lebt. Auch haben Sie in Österreich noch nie einen Aufenthaltstitel beantragt und sind in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Sie verfügen auch nicht über ausreichend finanzielle Mittel und sind am Arbeitsmarkt nicht integriert. Zustätzlich wurde Ihnen im Zuge Ihres Asylverfahrens ein Einvereiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung vom 02.08.2014 durch das Landesgericht Innsbruck.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Sie den Schengerraum aufgrund des Einvreiseverbotes bis heute nicht verlassen haben und auch nicht gewillt sind diesen freiwillig zu verlassen.

Die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG sind damit als erfüllt anzusehen.Die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG sind damit als erfüllt anzusehen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohnsituation, kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (Erkenntnis vom 19.02.2009, Zahl 2006/18/0164), ist der Umstand, dass ein Fremder trotz Erlassung eines Aufenthaltsverbotes neuerlich straffällig geworden ist, ein besonders starkes Indiz für die Annahme, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Sie wurden nach Erlassung des ersten Aufenthaltsverbotes mehrfach strafgerichtlich verurteilt und befanden sich aufgrund Ihrer letzten Verurteilung bis zum heutigen Tag in Haft. Ein Wohlverhalten in Freiheit nach Ihrer letzten Verurteilung liegt somit nicht vor.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie haben sich offensichtlich nur im Wissen über Ihre Nichtabschiebbarkeit an einer Wohnadresse angemeldet und kündigten bereits deutlich an, keinesfalls an Ihrer Abschiebung mitzuwirken.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist daher auch aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind und bestehen jedenfalls im PAZ Hernalser Gürtel ausreichende medizinische Einrichtungen. Eine abschließende Beurteilung über Ihre Haftfähigkeit wird jedenfalls unmittelbar nach Ihrer Aufnahme im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel, nach der Einvernahme überstellt werden, erfolgen.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

(...)"

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 20.05.2016 erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 20.05.2016 erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):

Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaft

Unklarheit über das Zielland der Abschiebung

Unzweifelhaft ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, dass mit der Verhängung der Schubhaft die Abschiebung des BF gesichert werden soll. Aus dem angefochtenen Bescheid ist hingegen nicht zu erkennen, in welchen Staat der BF abgeschoben werden soll.

Als Bescheidadressat wird zwar "[...], geboren [...], Staatsangehörigkeit: Marokko" angeführt, jedoch geht aus der Begründung des Bescheides nicht hervor, in welchen Staat der BF abgeschoben werden soll, zumal er in der Einvernahme am 03.10.2016 davon gesprochen hat, aus Algerien zu stammen. Festgestellt wird lediglich, dass der BF nicht-österreichischer Staatsbürger sei und dass er kein gültiges Reisedokument besitze.

Der Sicherungszweck ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides somit nicht eindeutig bestimmbar. Dieser Umstand stellt einen wesentlichen Begründungsmangel dar, der den angefochtenen Bescheid rechtswidrig macht. Für die Beurteilung der Fluchtgefahr macht es nämlich einen wesentlichen Unterschied, in welchen Staat die Abschiebung erfolgen soll, da etwa die Prüfung der Ausreisebereitschaft auf diesen Staat zu erfolgen hat, ebenso wie die Frage, ob der BF an einem entsprechenden Verfahren mitwirken würde.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).

Zur Frage der Erreichbarkeit des Sicherungszwecks

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der BF nach Marokko abgeschoben werden soll, so wäre die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die marokkanische Vertretungsbehörde iSd § 97 FPG Voraussetzung für die Abschiebung, da der BF über kein Reisedokument verfügt.Selbst wenn man davon ausgeht, dass der BF nach Marokko abgeschoben werden soll, so wäre die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die marokkanische Vertretungsbehörde iSd Paragraph 97, FPG Voraussetzung für die Abschiebung, da der BF über kein Reisedokument verfügt.

Um der Begründungspfiicht gern § 60 AVG zu entsprechen, hätte die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt feststellen müssen. Dazu zählt auch die Frage, ob und in welchem Zeitraum von der marokkanische Vertretungsbehörde mit der Ausstellung eines Fleimreisezertifikates zu rechnen ist und ob in Folge dessen die Abschiebung innerhalb des maximalen Schubhaftzeitraumes durchführbar ist. Dies wäre insbesondere vor dem Flintergrund notwendig gewesen, dass die marokkanischen Vertretungsbehörden über Jahre hinweg notorischerweise praktisch keine Heimreisezertifikate ausgestellt haben (vgl http://kurier.at/poiitik/inland/fluechtlinqe-woran-abschiebungen-scheitern-Um der Begründungspfiicht gern Paragraph 60, AVG zu entsprechen, hätte die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt feststellen müssen. Dazu zählt auch die Frage, ob und in welchem Zeitraum von der marokkanische Vertretungsbehörde mit der Ausstellung eines Fleimreisezertifikates zu rechnen ist und ob in Folge dessen die Abschiebung innerhalb des maximalen Schubhaftzeitraumes durchführbar ist. Dies wäre insbesondere vor dem Flintergrund notwendig gewesen, dass die marokkanischen Vertretungsbehörden über Jahre hinweg notorischerweise praktisch keine Heimreisezertifikate ausgestellt haben vergleiche http://kurier.at/poiitik/inland/fluechtlinqe-woran-abschiebungen-scheitern-

koennen/179.066.646, Zugriff am 07.10.2016).

Eine Auseinandersetzung mit diesem wesentlichen Element, der Frage der Erreichbarkeit des Sicherungszwecks, lässt der angefochtene Bescheid vermissen. Eine Schubhaftverhängung "auf Vorrat" ist jedenfalls unzulässig (vgl VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Gerade im Fall des BF ist besonders fraglich, ob er nach Marokko abgeschoben werden kann. Zunächst hat der BF selbst angegeben, aus Algerien zu stammen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der BF bis zum 23.08.2016 eine Haftstrafe verbüßte. Bereits am 14.07.2015 wurden eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegenüber dem BF rechtskräftig, wobei festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Die Durchsetzbarkeit der Entscheidung trat zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich bereits mit Zustellung des Bescheides vom 23.02.2015 ein, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Der belangten Behörde stand daher ein Zeitraum von knapp 1 1/2 Jahren zur Verfügung, in der die Identität des BF geklärt hätte werden können bzw die marokkanische Botschaft ein Heimreisezertifikat hätte ausstellen können.Eine Auseinandersetzung mit diesem wesentlichen Element, der Frage der Erreichbarkeit des Sicherungszwecks, lässt der angefochtene Bescheid vermissen. Eine Schubhaftverhängung "auf Vorrat" ist jedenfalls unzulässig vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Gerade im Fall des BF ist besonders fraglich, ob er nach Marokko abgeschoben werden kann. Zunächst hat der BF selbst angegeben, aus Algerien zu stammen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der BF bis zum 23.08.2016 eine Haftstrafe verbüßte. Bereits am 14.07.2015 wurden eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegenüber dem BF rechtskräftig, wobei festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Die Durchsetzbarkeit der Entscheidung trat zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich bereits mit Zustellung des Bescheides vom 23.02.2015 ein, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Der belangten Behörde stand daher ein Zeitraum von knapp 1 1/2 Jahren zur Verfügung, in der die Identität des BF geklärt hätte werden können bzw die marokkanische Botschaft ein Heimreisezertifikat hätte ausstellen können.

Da in diesem langen Zeitraum offenkundig kein Heimreisezertifikat durch die marokkanische

Vertretunqsbehörde ausgestellt wurde (ansonsten wäre der BF wohl unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft abgeschoben worden) und offenbar auch die Identität des BF nicht bestätigt werden konnte, ist nunmehr nicht davon auszugehen, dass dies in der höchstzulässigen Schubhaftdauer von vier bzw sechs Monaten möglich sein wird.

Zur Frage, ob und wenn ja, in welchem Zeitraum mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen ist, wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einem informierten Vertreter der belangten Behörde beantragt, sollte der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgegeben werden.

[...]

Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gern § 35 VwGVGZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gern Paragraph 35, VwGVG

Gern § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gern § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. [...] Der BF beantragt darüber hinaus gern § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslaaen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Einqabenaebühr iHv 30,00 Euro.Gern Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gern Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. [...] Der BF beantragt darüber hinaus gern Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslaaen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Einqabenaebühr iHv 30,00 Euro.

Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge

* eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;

* den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidrigerWeise erfolgte;

• im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;

der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen."

Das BFA legte den Akt im Emailwege vor, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß und erstattete folgende Stellungnahme (Hervorhebungen im Original):

[...]

Der Genannte stellte mehrmals einen Asylantrag, welcher immer abgelehnt wurde.

Der Genannte reiste über unbekannte Länder nach Österreich.

Am 03.10.2016 wurde der Oben genannte in Schubhaft genommen um die Abschiebung zu sichern (§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG)Am 03.10.2016 wurde der Oben genannte in Schubhaft genommen um die Abschiebung zu sichern (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG)

Bis dato gibt es noch keinen Abschiebetermin, da noch kein Heimreisezertifikat, welches am 06.07.2016 beantragt wurde, vorhanden ist. Weiters verfügt Obengenannter über ein durchsetzbares Einreiseverbot aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung, weshalb die Sicherungsmaßnahme, aufgrund der Gefahr des Untertauchens, als erforderlich erscheint.

Weiters ist die Haftfähigkeit gegeben, da genannter im Zuge der Einvernahme am 03.10.2016 angab gesund zu seien.

Im konkreten Fall ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Genannte suchte zuletzt am 14.01.2015 in Österreich um Asyl an welches am 14.07.2015 abgelehnt wurde. Weiters wurde Ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, da Ihnen auch im Zuge des Asylverfahrens eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren, aufgrund der einer Verurteilung durch das Landesgericht XXXX, erlassen wurde.Der Genannte suchte zuletzt am 14.01.2015 in Österreich um Asyl an welches am 14.07.2015 abgelehnt wurde. Weiters wurde Ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, da Ihnen auch im Zuge des Asylverfahrens eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren, aufgrund der einer Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 , erlassen wurde.

Das BFA RD NÖ kommt letztlich nach umfassender Prüfung des Sachverhaltes zum Schluss, dass eine Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft im konkreten Fall vorliegt. Denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Um dieses Ziel zu gewährleisten war der Eingriff in sein Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit erforderlich.

Das BFA RD NÖ hat den Genannten niederschriftlich befragt und einzelfallbezogen geprüft.

Es wird beantragt, das XXXX mögeEs wird beantragt, das römisch 40 möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen,

2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und weiter vorliegen,2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und weiter vorliegen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten zu verpflichten.

Dass BFA beantragt den Beschwerdeführer für den Vorlageaufwand und den Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde zu verpflichten."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG; seine genaue Identität steht jedoch nicht fest.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG; seine genaue Identität steht jedoch nicht fest.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit (rechtskräftigem) Erkenntnis, Zahl: I407 2106220-1/9E, vom 07.07.2015, berichtigt durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahl: I407 2106220-1/11E, vom 15.07.2015 die Beschwerde des mit Alias-Identitäten in Österreich aufgetretenen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2015, Zl. 14-1002908003/14455334, die Frage des internationalen, des subsidiären Schutzes und der Rückführung betreffend gemäß § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 2, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 53 FPG 2005 idgF als unbegründet ab.Das Bundesverwaltungsgericht wies mit (rechtskräftigem) Erkenntnis, Zahl: I407 2106220-1/9E, vom 07.07.2015, berichtigt durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahl: I407 2106220-1/11E, vom 15.07.2015 die Beschwerde des mit Alias-Identitäten in Österreich aufgetretenen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2015, Zl. 14-1002908003/14455334, die Frage des internationalen, des subsidiären Schutzes und der Rückführung betreffend gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 53, FPG 2005 idgF als unbegründet ab.

Unter anderem traf es folgende Feststellungen:

"Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist marokkanischer Staatsbürger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe"

und begründete diese Feststellung folgendermaßen:

In Ermangelung eines identitätsbezeugenden Dokumentes und dem Vorliegen von mehreren Alias-Namen und -Geburtsdaten konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht verifiziert

werden. Die Feststellung wonach der Beschwerdeführer der arabischen Volkgruppe angehört [...]ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

Anhand einer im Auftrag des Landesgerichtes durchgeführten Altersfeststellung wurde das Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Röntgenaufnahmen am 18.06.2014 als sehr wahrscheinlich zwischen 21 und 23 Jahren angegebenen und ist somit von der Volljährigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat das Ergebnis dieser Altersfeststellung im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremden- und Asylwesen bestätigt. Dass es sich beim Staatsbürger um einen marokkanischen Staatsangehörigen handelt, resultiert aus dem Ergebnis eines Sprachanalyseberichts. Zusätzlich hat der Dolmetscher in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 07.01.2015 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich bei der Durchführung der Sprachanalyse zu verstellen versuchte, indem er sich sehr wortkarg gab, Fragen immer wieder wiederholte und sich sehr lange überlegte, was er sagte. Zudem bestätigte der Dolmetscher in der Einvernahme vom 07.01.2015, dass der Beschwerdeführer eindeutig aus Marokko und nicht aus Algerien stammt. Unabhängig davon informierte die Dolmetscherin der Einvernahme vom 26.01.2015 die belangte Behörde, dass sie den Beschwerdeführer bereits aus anderen Verfahren kenne und er eindeutig aus Marokko stamme. In der zeugenschaftlichen Einvernahme der Dolmetscherin in der Beschwerdeverhandlung bestätigte diese Dolmetscherin, dass sie selbst aus Marokko stamme. Es ist daher von einer Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in Marokko auszugehen."

In Bezug auf den Beschwerdeführer liegt in Österreich folgende Verurteilung auf:

XXXX vom XXXX § 135 (1) StGB § 241e (3) StGB §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG §§ 142 (1), 143 2. Fall StGB § 229 (1) StGB §§ 127, 128römisch 40 vom römisch 40 Paragraph 135, (1) StGB Paragraph 241 e, (3) StGB Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG Paragraphen 142, (1), 143 2. Fall StGB Paragraph 229, (1) StGB Paragraphen 127, 128

(1) Z 4, 130 1. Fall, 131 1. Fall StGB § 15 StGB Datum der (letzten) Tat 13.05.2014 Freiheitsstrafe 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r).(1) Ziffer 4, 130, 1. Fall, 131 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 13.05.2014 Freiheitsstrafe 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r).

Der Beschwerdeführer war in diesem Zusammenhang in folgenden Justizanstalten (JA) zu den angeführten Zeiten aufhältig und gemeldet:

JA Innsbruck Gemeldet 15.05.2014 - 25.03.2015

JA Suben Gemeldet 25.03.2015 - 01.12.2015

JA Innsbruck Gemeldet 01.12.2015 - 23.08.2016

Aktuell wird der Beschwerdeführer aufgrund des im Spruch angeführten Bescheides im PAZ Hernalser Gürtel seit 03.10.2016 in Schubhaft angehalten; zuvor wurde der Beschwerdeführer vom 23.08.2016 - 02.09.2016 im PAZ XXXX angehalten.Aktuell wird der Beschwerdeführer aufgrund des im Spruch angeführten Bescheides im PAZ Hernalser Gürtel seit 03.10.2016 in Schubhaft angehalten; zuvor wurde der Beschwerdeführer vom 23.08.2016 - 02.09.2016 im PAZ römisch 40 angehalten.

Im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates wurde der Beschwerdeführer "durch die Botschaft Algerien NEGATIV identifiziert". Die Regionaldirektion Tirol wandte sich daher per Email und mit Schreiben vom 06.07.2016 unter Anführung vom im asyl-/fremdenrechtlichen Verfahren bekannter persönlicher Daten an die BFA-Direktion mit dem "Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates" und wies extra darauf hin, dass der "Fremde am 23.08.2016 aus der Strafhaft entlassen wird".

(Nach der Aktenlage) steht nicht einmal fest, ob die Verwaltungsbehörde an die marokkanische Botschaft um Ausstellung eines Heimreisezertifikates herangetreten ist.

Seitdem, also seit 06.07.2016, hat die Verwaltungsbehörde keine der Aktenlage zu entnehmenden und insofern nachvollziehbaren Schritte mehr gesetzt.

Zumindest zum Entscheidungszeitpunkt ist nicht einmal in Ansätzen erkennbar, aufgrund welcher Umstände - und (der Aktenlage nach) nicht gesetzter Bemühungen - die Verwaltungsbehörde zur Annahme gelangt, dass vonseiten Marokkos ein Heimreisezertifikat innerhalb der Schubhafthöchstdauer ausgestellt (werden) wird.

Die Durchführbarkeit der Abschiebung nach Marokko - innerhalb der Schubhafthöchstdauer - ist sohin nicht hinreichend gewährleistet.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes:

Die rechtskräftig negative Asyl-/Rückkehrentscheidung wurde dem hiergerichtlichen Aktenerfassungssystem entnommen - die Verwaltungsbehörde hat daher zutreffend die Abschiebung gesichert. Da im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt wurde, dass Marokko den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bildet, eine zwischenzeitliche Negativ-Identifizierung durch die algerische Botschaft vorliegt, wie der Email-Mitteilung der Regionaldirektion Tirol an die Direktion der Verwaltungsbehörde zu entnehmen ist, hat sich die Regionaldirektion Tirol zutreffend am 06.07.2016 an die Direktion der Verwaltungsbehörde gewandt, um ein Heimreisezertifikat seitens Marokko zu erhalten.

Wie aber gleichfalls der Aktenlage zu entnehmen ist, wurden seitdem vonseiten der Verwaltungsbehörde - offensichtlich von der für die Ausstellung verantwortlich zeichnenden Direktion - keinerlei Schritte mehr gesetzt. Mit keinem Wort tritt die Verwaltungsbehörde in der im Rahmen des Verfahrensganges dargestellten Stellungnahme den diesbezüglich umfangreichen - und DAS Thema der gegenständlichen Schubhaft bildenden - Beschwerdeausführungen (Hervorhebung durch den Einzelrichter)

Um der Begründungspfiicht gern § 60 AVG zu entsprechen, hätte die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt feststellen müssen. Dazu zählt auch die Frage, ob und in welchem Zeitraum von der marokkanische Vertretungsbehörde mit der Ausstellung eines Fleimreisezertifikates zu rechnen ist und ob in Folge dessen die Abschiebung innerhalb des maximalen Schubhaftzeitraumes durchführbar ist. Dies wäre insbesondere vor dem Flintergrund notwendig gewesen, dass die marokkanischen Vertretungsbehörden über Jahre hinweg notorischerweise praktisch keine Heimreisezertifikate ausgestellt haben (vgl http://kurier.at/poiitik/inland/fluechtlinqe-woran-abschiebungen-scheitern-Um der Begründungspfiicht gern Paragraph 60, AVG zu entsprechen, hätte die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt feststellen müssen. Dazu zählt auch die Frage, ob und in welchem Zeitraum von der marokkanische Vertretungsbehörde mit der Ausstellung eines Fleimreisezertifikates zu rechnen ist und ob in Folge dessen die Abschiebung innerhalb des maximalen Schubhaftzeitraumes durchführbar ist. Dies wäre insbesondere vor dem Flintergrund notwendig gewesen, dass die marokkanischen Vertretungsbehörden über Jahre hinweg notorischerweise praktisch keine Heimreisezertifikate ausgestellt haben vergleiche http://kurier.at/poiitik/inland/fluechtlinqe-woran-abschiebungen-scheitern-

koennen/179.066.646, Zugriff am 07.10.2016).

entgegen, sodass sich die Beschwerderüge

"Eine Auseinandersetzung mit diesem wesentlichen Element, der Frage der Erreichbarkeit des Sicherungszwecks, lässt der angefochtene Bescheid vermissen".

als zutreffend darstellt und einen wesentlichen Mangel des Schubhaftbescheides aufzeigt, der im Ergebnis, auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes -- siehe dazu auch noch rechtliche Beurteilung --, die spruchgemäßen Auswirkungen zeitigt.

Letztlich kann daher auch nicht den Beschwerdeausführungen (Hervorhebung durch den Einzelrichter)

"Bereits am 14.07.2015 wurden eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegenüber dem BF rechtskräftig, wobei festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Die Durchsetzbarkeit der Entscheidung trat zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich bereits mit Zustellung des Bescheides vom 23.02.2015 ein, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Der belangten Behörde stand daher ein Zeitraum von knapp 1 1/2 Jahren zur Verfügung, in der die Identität des BF geklärt hätte werden können bzw die marokkanische Botschaft ein Heimreisezertifikat hätte ausstellen können.

Da in diesem langen Zeitraum offenkundig kein Heimreisezertifikat durch die marokkanische

Vertretunqsbehörde ausgestellt wurde (ansonsten wäre der BF wohl unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft abgeschoben worden) und offenbar auch die Identität des BF nicht bestätigt werden konnte, ist nunmehr nicht davon auszuaehen, dass dies in der hochstzulässigen Schubhaftdauer von vier bzw sechs Monaten möglich sein wird"

entgegengetreten werden - die Verwaltungsbehörde hat diesbezüglich in der Stellungnahme nicht einmal den Versuch der Einnahme einer Gegenposition unternommen.

Aus dem Umstand, dass der von der Verwaltungsbehörde übermittelte Akt lediglich das "Ersuchen" der Regionaldirektion Tirol an die Direktion der Verwaltungsbehörde "um Ausstellung eines Heimreisezertifikates" enthält, leitet sich wiederum die schlussfolgernde Feststellung

"(Nach der Aktenlage) steht nicht einmal fest, ob die Verwaltungsbehörde an die marokkanische Botschaft um Ausstellung eines Heimreisezertifikates herangetreten ist"

ab.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen - die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde dokumentierenden Aktenlage - und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

§ 22a 1 Z 3 leg. cit. bildet daher im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Paragraph 22 a, 1 Ziffer 3, leg. cit. bildet daher im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen einfachgesetzlichen Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (FrÄG 2015) in Kraft getretenen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wennParagraph 76, (2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, [...].

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Da sich die Bemühungen der Verwaltungsbehörde um die Beschaffung eines Heimreiszertifikates in den letzten "1 1/2 Jahren", also in einer Zeit, in welcher sich der Beschwerdeführer großteils in Strafhaft befand, auf das Schreiben vom 06.07.2016 reduziert, ist sie nicht nur nicht ihrer aus § 80 Abs. 1 erfließenden Verpflichtung, "darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert", nachgekommen, sondern hätte überhaupt entsprechend dem Judikaturmaßstab - Stichwort: ultima-ratio-Prinzip -Da sich die Bemühungen der Verwaltungsbehörde um die Beschaffung eines Heimreiszertifikates in den letzten "1 1/2 Jahren", also in einer Zeit, in welcher sich der Beschwerdeführer großteils in Strafhaft befand, auf das Schreiben vom 06.07.2016 reduziert, ist sie nicht nur nicht ihrer aus Paragraph 80, Absatz eins, erfließenden Verpflichtung, "darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert", nachgekommen, sondern hätte überhaupt entsprechend dem Judikaturmaßstab - Stichwort: ultima-ratio-Prinzip -

"Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein darf. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig" (vgl etwa VwGH v. 19.05.2015, Ro 2015/21/0008)."Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein darf. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig" vergleiche etwa VwGH v. 19.05.2015, Ro 2015/21/0008).

diese Zeit überhaupt zur abschließenden Abklärung der Einholbarkeit eines Heimreisezertifikates nach Marokko nützen müssen und sohin die ab dem 03.10.2016 währende Anhaltung (in Schubhaft) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vermeiden können.

(Auch) vor dem Hintergrund des bereits aus den inhaltsgleichen Vorläuferbestimmungen des bis 31.12.2005 in Kraft befindlichen Fremdengesetzes 1997, nämlich §§ 61 Abs. 1, 69 Abs. 2 FrG, idF BGBl I 100/2005 - letztere Bestimmung sogar wortident -, gewonnenen (Judikatur)maßstabes durch den Verwaltungsgerichtshof(Auch) vor dem Hintergrund des bereits aus den inhaltsgleichen Vorläuferbestimmungen des bis 31.12.2005 in Kraft befindlichen Fremdengesetzes 1997, nämlich Paragraphen 61, Absatz eins, 69, Absatz 2, FrG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, - letztere Bestimmung sogar wortident -, gewonnenen (Judikatur)maßstabes durch den Verwaltungsgerichtshof

"§ 61. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

§ 69. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.Paragraph 69, (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

(2) Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern"(2) Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Absatz 4, insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern"

wonach

"sich aus beiden Bestimmungen - gemeint: §§ 61 Abs. 1, 69 Abs. 2 FrG, idF BGBl I 100/2005 -klar ergibt, dass eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann rechtens sein kann, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt [...]" (VwGH v. 17.11.2005 20005/21/0019);"sich aus beiden Bestimmungen - gemeint: Paragraphen 61, Absatz eins, 69, Absatz 2, FrG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, -klar ergibt, dass eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann rechtens sein kann, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt [...]" (VwGH v. 17.11.2005 20005/21/0019);

in diesem Sinne auch VwGH v. 20.12.2013, Zl. 2013/21/0014, v. 12.09.2013, Zl. 2013/21/0110 - (unter Hinweis auf das angeführte Erkenntnis)

"Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung von vornherein nur dann in Betracht kommt, wenn die Möglichkeit einer Abschiebung auch im Raum steht. [...]"

leitet sich die Rechtswidrigkeit der ab 03.10.2016 währenden Anhaltung ab:

Denn diese basiert letztlich auf dem bereits angeführten schriftlichen "Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates" vom 06.07.2016, welches nicht im entferntesten den Schluss zulässt, dass den Bemühungen auf Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer überhaupt noch ein Erfolg bescheinigt werden könnte.

In diesem Sinne ist auch nichts mit dem rechtlichen Vorbringen der Verwaltungsbehörde in der Stellungnahme

"Das BFA RD NÖ kommt letztlich nach umfassender Prüfung des Sachverhaltes zum Schluss, dass eine Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft im konkreten Fall vorliegt.

gewonnen, offenbart sich einerseits "die umfassende Prüfung des Sachverhaltes" im Hinblick auf die faktische Durchführbarkeit der Abschiebung nicht, andererseits würde der bisherigen und weiteren Anhaltung - hinsichtlich letzterer siehe auch Spruchpunkt II. - auf der Basis der Argumentation der Verwaltungsbehördegewonnen, offenbart sich einerseits "die umfassende Prüfung des Sachverhaltes" im Hinblick auf die faktische Durchführbarkeit der Abschiebung nicht, andererseits würde der bisherigen und weiteren Anhaltung - hinsichtlich letzterer siehe auch Spruchpunkt römisch zwei. - auf der Basis der Argumentation der Verwaltungsbehörde

"Denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Um dieses Ziel zu gewährleisten war der Eingriff in sein Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit erforderlich."

der Charakter "einer Schubhaftverhängung ‚auf Vorrat' zukommen, welche, wie die Beschwerde zutreffend unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausführt, "jedenfalls unzulässig ist (vgl VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114)" .der Charakter "einer Schubhaftverhängung ‚auf Vorrat' zukommen, welche, wie die Beschwerde zutreffend unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausführt, "jedenfalls unzulässig ist vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114)" .

Sohin erweist sich die Schubhaftanhaltung ab dem 03.10.2016 als rechtswidrig und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche, also bis 14.10.2016 - abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme selbst lediglich auf das bereits mehrfach angeführte "Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates" zurückzieht

"Bis dato gibt es noch keinen Abschiebetermin, da noch kein Heimreisezertifikat, welches am 06.07.2016 beantragt wurde, vorhanden ist"

sodass auch aktuell nicht einmal eine Grundlage anzunehmen ist, auf welcher aufbauend, sich ein absehbarer Zeithorizont für die Beschaffung eines Heimreisezertifikates eröffnet.

Es war daher spruchgemäß auszusprechen, dass die Fortsetzung der Schubhaft NICHT zulässig ist.

Zu Spruchpunkt III und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei und römisch vier. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - ist § 35 VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - ist Paragraph 35, VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Absatz 4, Ziffer 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

[...]

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im beantragten Umfang - für Barauslagen und Aufwand - also in der Höhe von € 767,60 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des §35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen gewesen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des §35 Absatz eins, VwGVG zu verwerfen gewesen (Spruchpunkt römisch vier.).

Zu Spruchpunkt V. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere jener zum "ultima-ratio"-Prinzip - siehe oben angeführte Judikatur - keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere jener zum "ultima-ratio"-Prinzip - siehe oben angeführte Judikatur - keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebungsnähe, Anhaltung, Fortsetzung der Schubhaft,
Kostenersatz, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtswidrigkeit,
Schubhaft, Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2136700.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten