Entscheidungsdatum
13.10.2016Norm
AuslBG §4Spruch
L516 2130424-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Erhard PRUGGER und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX [I. T.], vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.05.2016, GZ: 08114/ GF: 3792488 ABB Nr.: 3792488, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Erhard PRUGGER und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 [I. T.], vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 30.05.2016, GZ: 08114/ GF: 3792488 ABB Nr.: 3792488, beschlossen:
I. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
II. Die Revision ist nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Der Beschwerdeführer hat durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 14.07.2016 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, seine Beschwerde vom 11.07.2016 gegen den angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice zurückzuziehen (OZ 4). Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075).1. Der Beschwerdeführer hat durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 14.07.2016 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, seine Beschwerde vom 11.07.2016 gegen den angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice zurückzuziehen (OZ 4). Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075).
2. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid des AMS vom 30.05.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG in der Rechtsform des Beschlusses einzustellen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).2. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid des AMS vom 30.05.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in der Rechtsform des Beschlusses einzustellen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:L516.2130424.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.11.2016