TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/19 90/03/0014

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Betreff

N gegen Tiroler Landesregierung vom 15. November 1989, Zl. IIb2-V-7690/4-1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 28. April 1989 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

    "Der Beschuldigte ..... hat am 23.1.1989 um 20.00 Uhr in

-straße vor dem Haus Nr. 22 als Lenker des Pkws ... das

Fahrzeug im gekennzeichneten Halte- und Parkverbotsbereich ausgenommen stark gehbehinderte Personen gemäß § 29a StVO gehalten, ohne zu diesem Personenkreis zu zählen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 StVO begangen."

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) verhängt.

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, ein Lokalaugenschein am 27. April 1989 habe gezeigt, daß die Beschilderung des Behindertenparkplatzes sehr eindeutig sei und keinerlei Anhaltspunkte für eine Mißdeutung gegeben seien.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, daß die übertretene Bestimmung "§ 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960" zu lauten habe.

Zur Begründung wurde ausgeführt, im Gegenstandsfalle befänden sich unter dem Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" zwei Zusatztafeln. Die erste weise den Text auf "werktags 07.00 bis 19.00 Uhr ausgenommen Ladetätigkeit mit Lkw und Kombi" Ende und die zweite Zusatztafel "ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß § 29b StVO 1960" Anfang. Der Text der ersten Zusatztafel "werktags 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr ausgenommen Ladetätigkeit mit Lkw und Kombi" ergebe in der wörtlichen Auslegung eindeutig, daß vom gegenständlichen Halt- und Parkverbot Ladetätigkeit mit Lkw und Kombi werktags 07.00 bis 19.00 Uhr ausgenommen sei. Sollte eine andere Bedeutung dieser Zusatztafel beabsichtigt sein, so müßte sich zumindest nach "werktags 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr" ein Satzzeichen befinden bzw. eine eigene Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, während der das Verbot gelten sollte, vorhanden sein.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 24 Abs. 1 StVO ist das Halten und das Parken verboten (lit. a) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13b.

§ 44a lit. a VStG 1950 bestimmt, daß der "Spruch" (§ 44 Abs. 1 Z. 6 leg. cit.), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, daß die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit. a VStG 1950 genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgt Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder rechtswidrig erscheinen läßt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes sein (siehe das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11894/A).

Handelt es sich - wie im Beschwerdefall - um den Vorwurf, der Beschuldigte habe gegen ein Halte- und Parkverbot gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO verstoßen, so kommt einer genauen Bezeichnung des Tatortes deshalb besondere Bedeutung zu, weil erst auf Grund dieser Angabe eine abschließende Beurteilung in der Richtung, ob an dieser Stelle ein derartiges, für den Beschuldigten geltendes Verbot bestanden hat oder nicht, möglich ist (siehe u.a. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1990, Zl. 89/03/0265).

Im vorliegenden Fall wurde im Spruch des - hinsichtlich der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a lit. a VStG 1950) im Verwaltungsrechtszug bestätigten - Straferkenntnisses in unmißverständlicher Weise festgestellt, daß der Beschwerdeführer den von ihm gelenkten PKW vor dem Haus Nr. 22 in jenem Halte- und Parkverbotsbereich, in Ansehung dessen die Ausnahme zugunsten stark gehbehinderter Personen gemäß § 29a StVO kundgemacht war, aufgestellt hatte.

Dieser Abspruch entspricht dem dargestellten Konkretisierungserfordernis im Sinne des § 44a lit. a VStG 1950. Er ist auch durch die Aktenlage gedeckt. So hieß es in der Anzeige vom 23. Jänner 1989 u.a. insbesondere:

".... Das gegenständliche Fahrzeug war ... im deutlich gekennzeichneten Halte- und Parkverbotsbereich abgestellt.

Zusatztafel: ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen gem. § 29b StVO ...."

Ferner wurde im Bericht vom 8. März 1989 u.a. festgehalten, "daß die Zusatztafeln, welche am Halte- und Parkverbotsschild auf Höhe des Hauses Nr. 22 angebracht sind, für jedermann leicht verständlich zu deuten sind.

1. Zusatztafel: werktags 7 Uhr - 19 Uhr ausgenommen Ladetätigkeit mit LKW und Kombi ENDE ,

2.

Zusatztafel: ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen gem. § 29b StVO ANFANG ."

Im Hinblick auf diesen sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt und den darauf in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise gegründeten Spruch bleibt im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren festzuhalten, daß die im Einspruch und in der Berufung enthaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers und weiters die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausführungen über das Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel, in der die Ausnahme zugunsten der Ladetätigkeit mit LKW und Komi kundgemacht wurde, und insbesondere die Ausführungen über die zeitliche Beschränkung "werktags 7 Uhr - 19 Uhr" an der Verwaltungsstrafsache, wie sie durch den Spruch des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit dem Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses erledigt wurde, vorbeigingen. Mit den betreffenden Ausführungen in der nunmehr vorliegenden Beschwerde vermag der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030014.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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