TE Vwgh Erkenntnis 1990/7/11 89/03/0265

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;

Betreff

N gegen Steiermärkische Landesregierung vom 10. August 1989, Zl. 11-75 Ho 5-89, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der durch Übertragung der Zuständigkeit nach § 29a VStG 1950 zuständig gewordenen Erstbehörde vom 24. Februar 1989 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben am 5.7.1988 in der Zeit von 10.20 Uhr bis 10.50 Uhr und länger als Lenker des Pkw ... in .. auf dem ... -platz (Stand) im gekennzeichneten Halte/Parkverbotsbereich geparkt 'Ausgenommen Ladetätigkeit'. Zur besagten Zeit konnte keine Ladetätigkeit festgestellt werden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 24/1a StVO".

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 24 Abs. 1 StVO ist das Halten und das Parken verboten (lit. a) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b.

§ 44a lit. a VStG 1950 bestimmt, daß der "Spruch" (§ 44 Abs. 1 Z. 6 leg. cit.), wenn er nicht auf Eistellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, daß die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit. a VStG 1950 genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder rechtswidrig erscheinen läßt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes sein (siehe das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11894/A).

Handelt es sich - wie im Beschwerdefall - um den Vorwurf, der Beschuldigte habe gegen ein Halte- und Parkverbot gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO verstoßen, so kommt einer genauen Bezeichnung des Tatortes deshalb besondere Bedeutung zu, weil erst auf Grund dieser Angabe eine abschließende Beurteilung in der Richtung, ob an dieser Stelle ein derartiges, für den Beschuldigten geltendes Verbot bestanden hat oder nicht, möglich ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1985, Zl. 85/02/0025).

Im vorliegenden Fall war bereits in der Strafverfügung vom 6. Oktober 1988 der Tatort lediglich mit dem Ausdruck "in .... auf .... -platz (Stand)" bezeichnet worden. In seinem gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruch machte der Beschwerdeführer unter Anschluß von "drei Fotografien des bezeichneten Ortes" geltend, an diesem Ort sei ein gekennzeichnetes Halte/Parkverbot "ausgenommen Ladetätigkeit" nicht zu erkennen. Das Straßenaufsichtsorgan führte in seiner Zeugenaussage vom 11. November 1988 hiezu folgendes aus: "Auf den vom Beschuldigten angefertigten Bilder ist nicht die genaue Übertretungsörtlichkeit festgehalten. Tatsache ist, daß das Beschuldigtenfahrzeug vor den Verkaufsständen in Richtung stadteinwärts geparkt wurde. Vor diesen Verkaufsständen befindet sich eine deutlich gekennzeichnete Halteverbotszone mit dem Zusatz 'ausgenommen Ladetätigkeit'. An dieser Zone haben lediglich ca. sieben Pkw Platz und befand sich der besagte Lkw" (richtig wohl "Pkw") "in dieser Zone....".

Das Straßenaufsichtsorgan bezog sich somit auf eine Zone mit einem Abstellraum für ca. sieben Pkw vor den Verkaufsständen. Die Tatortumschreibung in dem mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnis lautet hingegen "....-platz (Stand)". Diese Tatortumschreibung läßt die Stelle, an der die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat begangen worden sei, nicht erkennen und ermöglicht daher auch nicht die abschließende Beurteilung in der Richtung, ob an dieser Stelle ein Verbot im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. a StVO bestanden hat. Mangels hinreichender Konkretisierung des Tatortes wurde der Beschwerdeführer somit in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt zu werden, verletzt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030265.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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