TE Bvwg Erkenntnis 2016/10/21 W178 2128029-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2016
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Entscheidungsdatum

21.10.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Spruch

W178 2128029-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KRANKL, Lerchenfelder Straße 120/2/28, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft VSNR: XXXX vom 18.05.2016, betreffend Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß GSVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KRANKL, Lerchenfelder Straße 120/2/28, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft VSNR: römisch 40 vom 18.05.2016, betreffend Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß GSVG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) stellte am 17.02.2016 den Antrag auf Feststellung, dass er der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (kurz: SVA, in weiterer Folge: belangte Behörde) im Zeitraum 2009 bis Jänner 2016 keinerlei Beitragszahlungen schulde.1. Herr römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) stellte am 17.02.2016 den Antrag auf Feststellung, dass er der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (kurz: SVA, in weiterer Folge: belangte Behörde) im Zeitraum 2009 bis Jänner 2016 keinerlei Beitragszahlungen schulde.

Es seien vom Finanzamt Einkommenssteuerbescheide erstellt worden, die in keiner Weise den Tatsachen entsprechen würden, da er keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Zum Erreichen einer einvernehmlichen Lösung im Konkursverfahren sei er jedoch gezwungen gewesen, die Beschwerden gegen diese Einkommenssteuerbescheide zurückzuziehen.

2. Die belangte Behörde erließ am 18.05.2016 den angefochtenen Bescheid. In diesem stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012 gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, vom 19.02.2013 bis 31.12.2013 und vom 14.10.2014 bis 31.12.2015 gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterlegen sei.2. Die belangte Behörde erließ am 18.05.2016 den angefochtenen Bescheid. In diesem stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, vom 19.02.2013 bis 31.12.2013 und vom 14.10.2014 bis 31.12.2015 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterlegen sei.

Folgende Einkommenssteuerbescheide seien unter anderem für die Entscheidung herangezogen worden:

Rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid 2009 vom 02.03.2015, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 12.000,-- Euro,

Rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid 2010 vom 02.03.2015, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 10.440,-- Euro,

Rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid 2011 vom 02.03.2015, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 5.220,-- Euro,

Rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid 2012 vom 02.03.2015, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 10.440,-- Euro,

3. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht am 09.06.2016 die Beschwerde gegen den Bescheid.

Der Bescheid werde dahingehend angefochten, als festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliegen würde.Der Bescheid werde dahingehend angefochten, als festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegen würde.

Hinsichtlich der Zeiträume 2013 bis 2015 erfolge keine Anfechtung.

Die belangte Behörde habe kein wie immer geartetes Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Finanzamt, auf dessen Bescheid sich die belangte Behörde beziehe, habe nur Schätzungen durchgeführt. Die belangte Behörde setze sich nicht damit auseinander, dass der Beschwerdeführer teilweise eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt habe.

Im Jahr 2011 sei der Beschwerdeführer nicht berufsfähig gewesen. Es seien daher die Umstände wohl genauer zu untersuchen. Die belangte Behörde liefere keinen Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer wiederkehrende gewerbliche selbständige Tätigkeiten durchgeführt habe.

Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012 nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliege.

4. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt am 14.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab in ihrer Stellungnahme an, dass die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide der belangten Behörde per Datenaustausch übermittelt worden seien. Die belangte Behörde sei an die Feststellungen der Steuerbehörde gebunden. Zudem habe das Finanzamt ein ordentliches Ermittlungsverfahren betreffend die gewerbliche Tätigkeit vorgenommen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Stellungnahme der belangten Behörde am 16.06.2016 an den Beschwerdeführer und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen drei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Aus den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 liegen rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide des Finanzamtes vor, wonach der Beschwerdeführer Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb in der jeweils ausgewiesenen Höhe erzielt hat.

Dem Akt ist zu entnehmen, dass das Finanzamt in Bezug auf die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Die belangte Behörde erhielt die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide im Rahmen des Datenaustausches.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

III.3.1 Zuständigkeitrömisch drei.3.1 Zuständigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß Paragraph 6, BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Bestimmungen des § 194 GSVG iVm § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 und § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG legen fest, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.Die Bestimmungen des Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2 und Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG legen fest, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

III.3.2 Gesetzliche Bestimmungen in der Sache:römisch drei.3.2 Gesetzliche Bestimmungen in der Sache:

§ 2 Abs. 1 GSVG in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltendenParagraph 2, Absatz eins, GSVG in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden

Fassung lautet:

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

(.....)

III.3.3 Judikatur des VwGH:römisch drei.3.3 Judikatur des VwGH:

Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. September 2008, Zlen. 2006/08/0041 und 2006/08/0196).Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG - eingetreten ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 11. September 2008, Zlen. 2006/08/0041 und 2006/08/0196).

(VwGH 2005/08/0139 vom 26.11.2008).

III.3.4. Auf den Beschwerdefall bezogen:römisch drei.3.4. Auf den Beschwerdefall bezogen:

Es ist unbestritten, dass fall- und zeitraumbezogen vier rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide in Bezug auf die gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers vorliegen (2009, 2010, 2011 und 2012).

Daher gibt es keinen Raum für eine neuerliche und eigenständige Beurteilung der betrieblichen Tätigkeit durch die belangte Behörde.

Die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG für die verfahrensrelevanten Zeiträume erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für die verfahrensrelevanten Zeiträume erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

III.3.5 Zum Absehen von der mündlichen Verhandlungrömisch drei.3.5 Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung aber abzusehen, wie der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung aber abzusehen, wie der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.

Zu B) Zur (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene Judikatur des VwGH, sodass die Revision nicht zuzulassen ist.

Schlagworte

Einkommenssteuerbescheid, Gewerbebetrieb, Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W178.2128029.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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