TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/21 90/11/0033

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

23/01 Konkursordnung;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

IESG §6 Abs1 Z6;
IESG §6 Abs1;
KO §139;

Betreff

1) bis 6) Beschwerdeführer gegen Landesarbeitsamt Steiermark vom 19. Dezember 1989,

Zlen. IVc 7400/7022 B-Dr. J/Pr-607/72/71d/81 (zu 1),

IVc 7400/7022 B-Dr. J/Pr-607/72/81d/81 (zu 2),

IVc 7400/7022 B-Dr. J/Pr-607/72/83d/81 (zu 3),

IVc 7400/7022 B-Dr. J/Pr-607/72/82d/81 (zu 4),

IVc 7400/7022 B-Dr. J/Pr-607/72/95E/81 (zu 5) und IVc 7400/7022 B-Dr. J/Pr-607/72/96C/81 (zu 6), betreffend Insolvenz-Ausfallgeld.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.760,--, insgesamt S 16.560,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 3. Oktober 1983, AZ 20 S nn/83, wurde über das Vermögen der G-GmbH der Anschlußkonkurs eröffnet.

Die Beschwerdeführer stellten am 17. Oktober 1983 Anträge auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld für verschiedene arbeitsrechtliche Ansprüche. Diesen Anträgen wurde hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers mit Bescheid des Arbeitsamtes Graz vom 17. April 1984 und mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984, hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer mit den Bescheiden des Arbeitsamtes Graz vom 10. März 1986 Folge gegeben.

Mit Antrag vom 13. Juli 1988 begehrte der Erstbeschwerdeführer Insolvenz-Ausfallgeld für Prozeßkosten in der Höhe von S 17.830,60. Diese Kosten resultierten nach der vom Beschwerdevertreter im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kostennote aus einem gegen den Masseverwalter geführten Zivilprozeß und betrafen die Prozeßhandlungen von der am 4. Oktober 1985 (richtig: 1984) verfaßten Klage bis zur Tagsatzung vom 7. Juli 1986. Im Antrag wurde ausgeführt, der Masseverwalter habe diese Kosten anerkannt, allerdings reiche das Massevermögen zur Abdeckung dieser Kostenforderung nicht aus.

Die übrigen Beschwerdeführer machten mit ihren Anträgen vom 1. Juni 1988 Insolvenz-Ausfallgeld für gleichartige Prozeßkostenforderungen geltend. Der Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer begehrten jeweils S 13.896,50, wobei diese Kosten jeweils in der Zeit von der Verfassung der Klage am 4. Oktober 1984 bis zur Tagsatzung vom 21. Oktober 1985 verursacht wurden. Der Fünftbeschwerdeführer begehrte S 8.735,04 für im selben Zeitraum verursachte Kosten. Die Sechstbeschwerdeführerin begehrte S 37.458,75 für zwei Zivilprozesse. Im ersten der beiden Verfahren (AZ 10 Cg 300/84 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz), welches nach den vom Beschwerdevertreter im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kostenverzeichnissen einen Aufwand von insgesamt S 19.694,30 verursachte, wurde die auf Feststellung einer Masseforderung gerichtete Klage mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 26. Juni 1985, AZ 2 R 112/85, mangels Feststellungsinteresses rechtskräftig abgewiesen.

Das Arbeitsamt Graz lehnte hinsichtlich aller Beschwerdeführer die Anträge auf Insolvenz-Ausfallgeld für Prozeßkosten ab.

Mit den Bescheiden vom 19. Dezember 1989 gab die belangte Behörde den dagegen erhobenen Berufungen keine Folge. Begründend führte sie jeweils aus, die Prozeßkosten seien spätestens mit dem Anerkenntnis des Masseverwalters laut Schreiben vom 4. Dezember 1986 entstanden. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Frist zur Antragstellung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 6 IESG mit der Entstehung der Kosten neuerlich zu laufen begonnen habe, seien die Anträge nicht rechtzeitig gestellt worden. Die Auffassung der Beschwerdeführer, sie hätten den Antrag erst dann stellen müssen, als eindeutig erkennbar gewesen sei, daß ihre Kostenersatzforderungen aus der Masse nicht befriedigt werden könnten, finde im Gesetz keine Deckung.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 6 Abs. 1 IESG ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld bei sonstigem Ausschluß binnen vier Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. binnen vier Monaten ab Kenntnis von dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z. 3 bis 7 zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn

1)

der Anschlußkonkurs eröffnet wird;

2)

das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt wird;

3)

das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz endet, mit dessen Ende;

4)

hinsichtlich von Ansprüchen nach § 1 Abs. 2 ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens;

5)

der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Frist nach dem ersten Satz stirbt;

6)

Kosten nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz entstehen bzw. festgestellt werden, hinsichtlich des Antrages auf diese Kosten.

Ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Ablauf der in Frage kommenden vorstehenden Frist gestellt worden, so sind von Amts wegen nach Anhörung des Vermittlungsausschusses (§ 44 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969) die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen.

Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 nicht zugemutet werden konnte oder ihm die betragsmäßige Angabe seiner Ansprüche nicht rechtzeitig möglich war. Eine solche Nachsicht ist nicht mehr möglich, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. seit dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z. 3 bis 7 mehr als drei Jahre verstrichen sind.

Die Beschwerdeführer meinen, die belangte Behörde habe übersehen, "daß die 4-Monate-Frist des § 6 IESG ab Kenntnis des relevanten Tatbestandes zu laufen beginnt, sodaß das rein formale Element einer allfälligen Verfristung des Antrages vollkommen unrichtig ist".

Mit diesen Ausführungen setzen sich die Beschwerdeführer über den oben wiedergegebenen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Z. 6 IESG hinweg. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Entstehung bzw. Feststellung der Kosten maßgebend für den (neuerlichen) Fristbeginn. Nur bei den Insolvenztatbeständen des § 1 Abs. 1 Z. 3 bis 7 leg. cit., die hier nicht vorliegen, wird der Beginn der Antragsfrist an die Kenntnis von dem entsprechenden Gerichtsbeschluß geknüpft.

Die Beschwerdeführer vermögen auch der Auffassung der belangten Behörde, daß die Kosten spätestens mit dem Anerkenntnis durch den Masseverwalter am 4. Dezember 1986 entstanden waren, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Ihre Behauptung, es habe zunächst begründete Aussicht auf Befriedigung ihrer Prozeßkostenersatzforderung aus der Konkursmasse bestanden, weshalb keine Notwendigkeit zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1 IESG bestanden habe, spricht nicht gegen, sondern für die Auffassung der belangten Behörde, daß die Kosten spätestens mit dem außergerichtlichen Anerkenntnis entstanden waren. Die Tatsache, daß die Kosten schließlich bei der Masse nicht hereingebracht werden konnten, hat mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung nichts zu tun.

Die Beschwerdeführer meinen, die Antragsfrist des § 6 Abs. 1 IESG habe erst mit der Kenntnis vom Beschluß des Konkursgerichtes vom 16. Juni 1988, mit dem der Konkurs nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 KO aufgehoben wurde, begonnen, ohne für diese Auffassung den Versuch einer Begründung zu unternehmen. Nach dem oben wiedergegebenen Inhalt des § 6 Abs. 1 IESG ist die Aufhebung des Konkurses gemäß § 139 KO bzw. die Kenntnis davon für den Beginn der Antragsfrist, bei der es sich um eine materiell-rechtliche (Ausschluß-)Frist handelt (siehe Erkenntnis vom 13. Juni 1989, Zl. 89/11/0032), ohne Bedeutung.

Berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsicht der durch die Versäumung der Antragsfrist bewirkten Rechtsfolgen wurden weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde geltend gemacht und liegen nach dem Akteninhalt auch nicht vor. Eine derartige Nachsicht wäre zudem schon im Hinblick auf § 6 Abs. 1 letzter Satz IESG nicht mehr möglich gewesen.

Da sich somit die Beschwerde hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 52 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110033.X00

Im RIS seit

21.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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