TE Vfgh Erkenntnis 1987/12/11 B875/86

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Veröffentlicht am 11.12.1987
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht;
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
StGG Art5
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6.12.1983 zur Festlegung der Beitragsbezirke und Krankenanstaltensprengel für die öffentlichen Krankenanstalten im Land Salzburg. LGBl 103/1983
Sbg KAO 1975 §49

Leitsatz

Vorschreibung eines Beitrages zum Betriebsabgang einer nicht von einer Gebietskörperschaft verwalteten Krankenanstalt an eine Stadtgemeinde; der der V zugrunde liegende §49 Abs1 KAG setzt nicht eine Zuordnung der allgemeinen Krankenanstalten als Standard-, Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalt voraus; §49 Abs1 litb enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß bestimmte Voraussetzungen für die Feststellung eines Gebietes als "Einzugsgebiet" erfüllt sein müssen; keine willkürliche Festlegung der Ausnahmen von den Krankenanstaltensprengeln; insgesamt also keine Bedenken gegen die V; keine Willkür; keine Verletzung im Eigentumsrecht

Spruch

Die Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. August 1986 wurde der Stadtgemeinde Salzburg gemäß §49 Abs2 bis 4 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. Nr. 97, idgF (künftig: KAO) iVm §1 Z4 der V der Salzburger Landesregierung vom 6. Dezember 1983 zur Festlegung der Beitragsbezirke und Krankenanstaltensprengel für die öffentlichen Krankenanstalten im Land Salzburg, LGBl. 103/1983 (künftig: KAVO), ein Betrag von S 2,573.161,-- als Beitrag zum Betriebsabgang 1985 des Kardinal Schwarzenberg'schen A.ö. Krankenhauses Schwarzach i.Pg. zur Zahlung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides vorgeschrieben.

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, gemäß Art144 Abs1 B-VG erhobene Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht, die Gesetzwidrigkeit der KAVO sowie die Verfassungswidrigkeit der KAO behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

2.2. Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3.1. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH von Amts wegen mit Beschluß vom 19.März 1987 B875/86-10 ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §49 Abs3 KAO ein.

3.2. Mit Erkenntnis G102/87 ua. vom heutigen Tag hat der VfGH festgestellt, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht verfassungswidrig war.

4. Der VfGH hat auf das weitere Beschwerdevorbringen somit einzugehen. Er hat sohin über die - zulässige (s. G102/87 ua.) - Beschwerde erwogen:

4.1. Die bf. Stadtgemeinde behauptet zunächst die Gesetzwidrigkeit der KAVO; die Vorwürfe sind jedoch aus folgenden Gründen nicht berechtigt:

Soweit die bf. Stadtgemeinde meint, die V sei schon deshalb gesetzwidrig, weil eine Zuordnung der allgemeinen Krankenanstalten als Standardkrankenanstalt, Schwerpunktkrankenanstalt oder Zentralkrankenanstalt bisher nicht stattgefunden habe, geht das Vorbringen schon insoferne ins Leere, als die der KAVO zu Grunde liegende Gesetzesstelle, nämlich §49 Abs1 KAO, eine Zuordnung dieser Art nicht zur Voraussetzung hat.

Die Bf. erhebt weiters den Vorwurf der Gesetzwidrigkeit der KAVO, weil die Krankenanstaltensprengel alle Gemeinden des Landes Salzburg erfassen, mit Ausnahme jener Gemeinden, die selbst Rechtsträger von Krankenanstalten sind, wohingegen §33 Abs3 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. 1/1957, eine Regelung, nach der ein ganzes Landesgebiet Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel für alle öffentlichen Krankenanstalten ist, dem Gesetzgeber vorbehalte, wovon der Salzburger Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht habe. Die Bf. ignoriert hiebei, daß die in §1 Z4 KAVO gewählte Verordnungstechnik insoferne schon dadurch im Wortlaut des §49 KAO offenkundig gedeckt ist, daß 5 Gemeinden ausgenommen sind (Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel erfassen also gar nicht das ganze Land). Aber auch der Sache nach treffen die Bedenken nicht zu, da §49 Abs1 litb KAO erlaubt, auch solche Gebiete als Krankenanstaltensprengel festzulegen, aus denen möglicherweise - nur fallweise Krankenanstalten in Anspruch genommen werden; das Gesetz spricht vielmehr abstrakt von einem "über den Beitragsbezirk hinausgehenden Einzugsgebiet", enthält also keine Anhaltspunkte dafür, daß bestimmte Voraussetzungen wie sie in der Beschwerde behauptet werden - für die Festlegung eines Gebietes als "Einzugsgebiet" erfüllt sein müßten.

Der bf. Stadtgemeinde ist aber auch nicht beizupflichten, wenn sie meint, daß die Festlegung der Ausnahmen von den Krankenanstaltensprengeln willkürlich erfolgt sei; die genannten Gemeinden sind jeweils Rechtsträger allgemeiner öffentlicher Krankenanstalten und haben demnach gemäß §49 Abs2 litc leg. cit. in dem dort bestimmten Ausmaß zu den Abgängen der Betriebs- und Erhaltungskosten beizutragen, sodaß von einer Unsachlichkeit der Regelung nicht die Rede sein kann.

Der VfGH sieht sich daher nicht veranlaßt, ein Verfahren nach Art139 Abs1 B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der KAVO einzuleiten.

4.2. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen käme die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur bei Willkür, die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nur im Falle eines denkunmöglichen Gesetzesvollzuges in Frage (vgl. VfSlg. 10413/1985, 10482/1985).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einem gehäuften Verkennen der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung, 10338/1985).

Eine denkunmögliche Gesetzesanwendung läge nur dann vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

All dies liegt offenkundig nicht vor. Der vorgelegte Verwaltungsakt zeigt, daß die bel. Beh. nicht jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen hat; ebensowenig kann von einem gesetzlosen Vorgehen gesprochen werden. Ob die Behörde richtig entschieden hat, ist vom VfGH nicht zu prüfen.

4.3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Bf. in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4.4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Schlagworte

Krankenanstalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B875.1986

Dokumentnummer

JFT_10128789_86B00875_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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