Entscheidungsdatum
28.10.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2138119-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2016, Zl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2016, Zl: römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte erstmals am 24.08.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 19.09.2016, rechtskräftig seit 04.10.2016 wurde dem BF kein internationaler Schutz zuerkannt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung getroffen und die Abschiebung für zulässig erklärt.
1.2. Der BF wurde am 18.10.2016 festgenommen.
In der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft am 18.10.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, er sei gesund und habe seine Sachen in einer Bleibe am Schottentor, gegenüber der Polizei. Er habe seinen Meldezettel verloren und kenne seine genaue Adresse nicht. Er sei vor ca. zwei Monaten in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe hier kein Geld. Zuhause habe er ca. € 140,--. Er habe in XXXX bei einem Bauern gearbeitet und handle mit Kleidung. In Österreich habe er keine Angehörigen und wohne im XXXX, beim XXXX. Dort sei ein XXXX.In der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft am 18.10.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, er sei gesund und habe seine Sachen in einer Bleibe am Schottentor, gegenüber der Polizei. Er habe seinen Meldezettel verloren und kenne seine genaue Adresse nicht. Er sei vor ca. zwei Monaten in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe hier kein Geld. Zuhause habe er ca. € 140,--. Er habe in römisch 40 bei einem Bauern gearbeitet und handle mit Kleidung. In Österreich habe er keine Angehörigen und wohne im römisch 40 , beim römisch 40 . Dort sei ein römisch 40 .
Im Zuge dieser Einvernahme stellte der BF seinen nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er bezog sich dabei auf dieselben Gründe wie bei seinem Erstantrag.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Ziff. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens einer asylrechtlichen Entscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziff. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens einer asylrechtlichen Entscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF über keine Meldeadresse verfüge und sich illegal in Österreich aufhalte. Er verfüge ebenso über keine Personaldokumente, sei ledig und habe keine Sorgepflichten in Österreich. Er wohne an unbekannter Adresse und sei nicht bereit gewesen, die Adresse seiner Unterkunft anzugeben. Er verfüge über geringe Barmittel, sei auch sonst nicht integriert und für die Behörde nicht greifbar gewesen. Es bestehe daher die Gefahr, dass der BF bei einer Entlassung untertauchen würde und unter Missachtung der bestehenden Rechtsvorschriften sich nach einer Entlassung dem laufenden Verfahren entziehen werde. Der BF habe kein schützenswertes Privatleben und sei nicht vertrauenswürdig. Nach Ansicht der Behörde sei daher Sicherungsbedarf gegeben und sei die Anhaltung in Schubhaft auch als verhältnismäßig anzusehen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei darüber hinaus nicht ausreichend, um den BF am Untertauchen zu hindern. Es sei daher über den BF die Schubhaft zu verhängen gewesen.
Am 19.10.2016 fand die Ersteinvernahme zum aktuellen Antrag auf internationalen Schutz vor der LPD XXXX statt in welcher der BF lediglich auf das bereits im ersten Asylverfahren erstattete Fluchtvorbringen verwies, ohne weitere (neue) Asylgründe hinzuzufügen.Am 19.10.2016 fand die Ersteinvernahme zum aktuellen Antrag auf internationalen Schutz vor der LPD römisch 40 statt in welcher der BF lediglich auf das bereits im ersten Asylverfahren erstattete Fluchtvorbringen verwies, ohne weitere (neue) Asylgründe hinzuzufügen.
1.4. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass kein Sicherungsbedarf bestehe. Eine fehlende soziale und berufliche Integration sowie, fehlende Sorgepflichten beim BF als Asylwerber seien keine tragfähige Argumente, Sicherungsbedarf zu begründen.
In der Einvernahme am 18.10.2016 habe der BF mehrmals darauf hingewiesen, dass er über eine Meldeadresse verfüge und sich erst seit wenigen Monaten in Österreich aufhalte. Es sei ihm daher seine Adresse nicht erinnerlich gewesen. Er habe daher seine Adresse der Behörde gegenüber auch nicht verschweigen wollen.
Seitens der Behörde wurde nicht angeführt, durch welche konkreten Handlungen sich der BF bisher dem Verfahren entzogen habe bzw. wie sich konkret die unterlassene Mitwirkung am Verfahren dargestellt hätte.
Weiters werde bezweifelt, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist möglich sei, da in vielen Fällen trotz festgestellter Algerischer Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit dennoch kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Eine weitere Anhaltung des BF sei daher als unverhältnismäßig anzusehen. Da der BF in der Einvernahme zur Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, sei auch eine Unterbringung in einer Unterkunft der Grundversorgung möglich gewesen und wurde dies nicht berücksichtigt.
Gegen den BF wäre weiter das gelindere Mittel in Betracht gekommen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei vom Organ keiner ernsthaften Überprüfung unterzogen worden. Die Verhängung der Schubhaft sei daher auch aus diesem Grunde nicht verhältnismäßig.
Ausdrücklich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Ersatz der Verfahrenskosten und etwaiger Dolmetschkosten sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
1.5. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Unter Wiederholung der im gegenständlichen Schubhaftbescheid herangezogenen Beurteilungskriterien wies die Behörde darauf hin, dass der BF melderechtlich nicht existent sei, sich dem letzten Asylverfahren entzogen habe und auch in der Grundversorgung nicht aufscheine. Am 18.10.2016 sei der BF aufgegriffen und über ihn die Schubhaft verhängt worden.
Er habe keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen und sei beabsichtigt, ihn am XXXX der algerischen Delegation zwecks Erlangung eines Ersatzreisedokumentes in Form eines Heimreisezertifikates vorzuführen. Es hänge von den Angaben des BF ab, wie lange die Bearbeitungszeit für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates dauern werde. Der BF könne diese Dauer selbst beeinflussen, indem dieser konkrete und überprüfbare Angaben gegenüber der algerischen Delegation mache. Eine fehlende Mitwirkung könne die Erledigung verzögern. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde seien in der Vergangenheit sehr wohl Heimreisezertifikate für Algerien ausgestellt worden. Im Falle der Entlassung des BF sei unweigerlich mit dem Untertauchen des BF zu rechnen.Er habe keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen und sei beabsichtigt, ihn am römisch 40 der algerischen Delegation zwecks Erlangung eines Ersatzreisedokumentes in Form eines Heimreisezertifikates vorzuführen. Es hänge von den Angaben des BF ab, wie lange die Bearbeitungszeit für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates dauern werde. Der BF könne diese Dauer selbst beeinflussen, indem dieser konkrete und überprüfbare Angaben gegenüber der algerischen Delegation mache. Eine fehlende Mitwirkung könne die Erledigung verzögern. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde seien in der Vergangenheit sehr wohl Heimreisezertifikate für Algerien ausgestellt worden. Im Falle der Entlassung des BF sei unweigerlich mit dem Untertauchen des BF zu rechnen.
Es werde die Abweisung der Beschwerde unter Feststellung der Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der gegenständlichen Schubhaft, sowie der Ersatz der Kosten beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Sachverhalt ( I. 1.1. - 1.5.):Zum Sachverhalt ( römisch eins. 1.1. - 1.5.):
Der unter I. beschriebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person:
1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist algerischer Staatsangehöriger und als solcher Fremder i.S.d. Diktion des FPG.
1.2. Der BF ist gesund, er leidet daher an keinen nennenswerten Erkrankungen.
1.3. Am 18.10.2016 wurde der BF einvernommen und stellt einen weiteren Asylantrag, der sich ausschließlich auf die bereits im Erstverfahren behandelten Gründe stützte.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Er stellte am 24.08.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Entscheidung vom 19.09.2016 rechtskräftig (04.10.2016) abgewiesen worden ist. Es besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und wurde die Abschiebung für zulässig erklärt.
2.2. Am XXXX wird eine Delegation der algerischen Botschaft die Möglichkeit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates überprüfen.2.2. Am römisch 40 wird eine Delegation der algerischen Botschaft die Möglichkeit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates überprüfen.
2.3. Zum Zeitpunkt der Entscheidung kann nicht festgestellt werden, dass für den BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könnte.
2.4. Der BF ist haftfähig.
2.5. Die geplante Abschiebung ist aus der Sicht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung rechtlich wie auch faktisch durchführbar.
2.6. Die Kriterien für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im laufenden Asylverfahren liegen vor.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der Beschwerdeführer war seit der Einreise zu keiner Zeit mit einem aufrechten Wohnsitz gemeldet. Er hat daher bisher nicht über einen gesicherten Wohnsitz verfügt und war auch nicht obdachlos gemeldet.
3.2. Der BF ist für die Polizei nicht greifbar gewesen und hat daher am Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz inklusive einer beabsichtigten Rückkehrentscheidung nicht mitgewirkt. Die Entscheidung wurde durch Hinterlegung im Akt rechtsgültig zugestellt.
3.3. Er war im Verfahren nicht bereit seine tatsächliche Unterkunft anzugeben und nannte den Beamten stattdessen eine nicht existente Adresse. Er behauptete bis zuletzt, eine Meldeadresse zu haben.
3.4. Der BF hat sich in der Vergangenheit schon einmal dem Verfahren auf internationalen Schutz durch Untertauchen entzogen.
3.5. Er scheint auch in den Aufzeichnungen der Grundversorgung nicht mit einer Adresse auf.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF verfügt im Inland über keine Angehörigen, keine nennenswerten Freunde und hat im Verfahren keine wesentlichen Merkmale für seine Integration darlegen können.
4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
4.3. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
4.4. Er hat weder berufliche, noch soziale Bindungen in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.3.):
Die Feststellungen zum Verfahrensgang (I.) ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, denen die Angaben in der Beschwerdeschrift nicht entgegenstehen. Die Feststellung 1.1. ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF im Asylverfahren, sowie aus den Bestimmungen des FPG. Hinsichtlich allfälliger Erkrankungen (1.2.) des Beschwerdeführers gibt es keinerlei Hinweise und auch kein Vorbringen in dieser Richtung. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch im Wesentlichen gesund ist. An dieser Stelle wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Schubhaft laufend einer Gesundheitskontrolle unterliegt. Die Feststellung zu 1.3. beruht auf den Angaben des BF im Rahmen seiner Erstbefragung vor der LPD XXXX zu seinen nunmehrigen Asylgründen.Die Feststellungen zum Verfahrensgang (römisch eins.) ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, denen die Angaben in der Beschwerdeschrift nicht entgegenstehen. Die Feststellung 1.1. ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF im Asylverfahren, sowie aus den Bestimmungen des FPG. Hinsichtlich allfälliger Erkrankungen (1.2.) des Beschwerdeführers gibt es keinerlei Hinweise und auch kein Vorbringen in dieser Richtung. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch im Wesentlichen gesund ist. An dieser Stelle wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Schubhaft laufend einer Gesundheitskontrolle unterliegt. Die Feststellung zu 1.3. beruht auf den Angaben des BF im Rahmen seiner Erstbefragung vor der LPD römisch 40 zu seinen nunmehrigen Asylgründen.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.6.):
Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen (2.1.). Die Feststellung über die Wahrscheinlichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates (2.3.) begründet sich auf das durch eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen bereits bestehenden Amtswissen, sowie auf die Ausführungen des BFA in der Stellungnahme vom 27.10.2016. Hierin wird ausgeführt, dass seitens der Algerischen Botschaft aktuell zugesichert ist, für algerische Staatsbürger allgemein Heimreisezertifikate auszustellen. Der BF hat bisher selbst angegeben, algerischer Staatsangehöriger zu sein und bestehen diesbezüglich auch keine berechtigten Zweifel. Das Abwarten der formalen Bestätigung durch die Heimatbehörde ist dem BF jedenfalls zumutbar. Ebenso ist es dem BF weiterhin zumutbar auf das Ergebnis des Botschaftstermins in Haft zu warten. Aus der Stellungnahme der Behörde ergibt sich auch, dass bereits am XXXX der nächste Delegationstermin mit Vorführung des BF stattfinden soll (2.2.). Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.4.) ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor.Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen (2.1.). Die Feststellung über die Wahrscheinlichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates (2.3.) begründet sich auf das durch eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen bereits bestehenden Amtswissen, sowie auf die Ausführungen des BFA in der Stellungnahme vom 27.10.2016. Hierin wird ausgeführt, dass seitens der Algerischen Botschaft aktuell zugesichert ist, für algerische Staatsbürger allgemein Heimreisezertifikate auszustellen. Der BF hat bisher selbst angegeben, algerischer Staatsangehöriger zu sein und bestehen diesbezüglich auch keine berechtigten Zweifel. Das Abwarten der formalen Bestätigung durch die Heimatbehörde ist dem BF jedenfalls zumutbar. Ebenso ist es dem BF weiterhin zumutbar auf das Ergebnis des Botschaftstermins in Haft zu warten. Aus der Stellungnahme der Behörde ergibt sich auch, dass bereits am römisch 40 der nächste Delegationstermin mit Vorführung des BF stattfinden soll (2.2.). Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.4.) ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor.
Der BF hat in der Ersteinvernahme im Asylverfahren nach dem Antrag vom 18.10.2016 keine neuen Gründe für seine behauptete Verfolgung vorgebracht. Es ist daher aus derzeitiger Sicht davon auszugehen, dass im Zuge der kommenden Asylentscheidung der Behörde einer Beschwerde dagegen keine aufschiebende Wirkung zukommen wird (2.6.). Das angerufene Gericht hat in seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen. Aus momentaner Sicht sind keine Gründe gegeben, die einer zukünftigen Außerlandesbringung nach Beendigung des Asylverfahrens rechtlich oder faktisch entgegenstehen könnten (2.5.).
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):
Zu diesen Feststellungen wurden neben dem sonstigen Akteninhalt insbesondere auch der im Akt erliegende Auszug aus dem Zentralen Melderegister, sowie aus der Anhaltedatei herangezogen. Aus einem Auszug aus dem ZMR ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Meldeadresse im Inland gehabt hat. Der Beschwerdeführer war für die Behörden zu keiner Zeit greifbar, was sich nicht beschönigen lässt. Er hat daher auch bei seinem Asylverfahren mit einer Rückkehrentscheidung nicht mitgewirkt, was tendenziell für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes spricht. Das Gericht geht nicht davon aus, dass sich diese Verhaltensweise des Beschwerdeführers in Zukunft grundlegend ändert würde, zumal keine konkreten Anhaltspunkte für eine derartige Annahme bestehen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, aus welcher Motivation der Beschwerdeführer diesmal von seinem bisherigen Verhaltensmuster abweichen sollte, zumal dieses bisher ganz offenbar gut funktioniert hat. Im Rahmen seiner Einvernahme am 18.10.2016 nannte der BF eine Adresse und behauptete eine Meldeadresse zu haben. Beide Vorbringen erwiesen sich als Falschangaben. Die Adresse kann nicht stimmen und eine Meldung des BF im ZMR ist nicht gegeben. Ebenso ergibt sich keine anderslautende Angabe bei Einsicht in die Grundversorgungsdatei. Hier kam es daher zu einer bewussten Fehlinformation der Behörde durch den BF, die sich ebenso nicht schönreden lässt. Die konkreten Angaben finden sich im Akt, dem ZMR und im Einvernahmeprotokoll im Vorfeld der Schubhaftverhängung.
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):
Die Feststellung zu 4.1. begründet sich im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 18.10.2016. Er gab an, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben und nannte keine konkreten Personen mit denen er Umgang pflegte. Daraus ergibt sich für das Gericht, dass es bisher in Österreich zu keinen nennenswerten integrativen Kontakten gekommen ist, zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, nur illegaler Gelegenheitsarbeit nachgegangen zu sein. Die Behörde ist daher zu Recht nicht davon auszugehen, dass eine schützenswerte Integration in Österreich eingetreten sein kann. Sowohl aus der Anhaltedatei, als auch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser über keine nennenswerten Geldbeträge verfügt.
2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte im Inland insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz. Er verfügte nie über eine behördliche Meldung und war daher für die hiesigen Behörden nahezu durchgehend nicht greifbar. Er verfügt nicht über wesentliche Barmittel und könnte daher auch nicht aus eigenem aus Österreich ausreisen, zumal er derzeit nicht über ein Reisedokument verfügt. Er war zuletzt nicht für die Behörde greifbar und hat das Verfahren auch nicht ergeben, weshalb sich das nach einer etwaigen Entlassung aus der Schubhaft prinzipiell ändern sollte. Aufgrund des bisher an den Tag gelegten Verhaltens ist der BF in keiner Weise vertrauenswürdig und hat sich im Rahmen der Einvernahme zur Schubhaft auch herausgestellt, dass er der Behörde gegenüber bewusst falsche Angaben gemacht hat. Er ist daher auch in keiner Weise als kooperationswillig anzusehen. Durch die Stellung eines weiteren Asylantrages (Folgeantrag) zeigt sich weiter, dass der BF in keiner Weise gewillt ist, die bereits durchsetzbare Rückkehrentscheidung zu akzeptieren und ihm jedes Mittel recht ist, seine Außerlandesbringung zu verhindern bzw. zu verzögern. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Rechtsvertretung, dass hinsichtlich des BF keine Fluchtgefahr gegeben sei, da dieser typischerweise keine Barmittel und keine soziale Verankerung, sohin noch keine Integration erreicht habe. Es ist richtig, dass die Judikatur bisher ausgesprochen hat, dass lediglich vereinzelt erfüllte Sicherungstatbestände alleine (einzeln!) nicht dazu hinreichen, in weiterer Folge von Sicherungsbedarf auszugehen. Im vorliegenden Fall jedoch, erfüllt der BF eine große Reihe von einzelnen Tatbeständen, die in ihrer Gesamtheit Sicherungsbedarf begründen können, und im vorliegenden Fall auch tun. Der BF war für die Behörde nicht greifbar, hat daher im ersten Asylverfahren nicht ausreichend mitgewirkt und ist in der Folge untergetaucht, um einer Abschiebung zu entgehen. Gegen ihn besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und kommt dem BF aufgrund seines Folgeantrages ein faktischer Abschiebeschutz nach heutiger Sicht nicht zu. Bei Stellung des zweiten Asylantrags befand sich der BF bereits in Anhaltung auf Grundlage des BFA-VG. Schließlich ist er in Österreich weder familiär, beruflich, noch sonst sozial verankert, hat keinen ordentlichen Wohnsitz und verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel.
Das erkennende Gericht geht daher ohne Zweifel aufgrund der oben angeführten Gründe davon aus, dass hinsichtlich des BF Sicherungsbedarf besteht.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hat können, zumal er dies auch selbst nicht behauptet. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen (Meldevergehen, rechtswidriger Verbleib im Inland) und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben angeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal deutlich hervorgekommen ist, dass der BF keine nennenswerten konkreten Interessen, die das öffentliche Interesse an Sicherheit und Ordnung sowie einem geordneten Fremdenwesen überwiegen könnten, vorbringen hat können.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehen Höchstfrist sowohl die Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde Algeriens, als auch die konkrete tatsächliche Rückführung (Abschiebung) zu bewerkstelligen sein kann. Die Tatsache, dass die Delegation der algerischen Botschaft den BF bereits am XXXX visitieren wird, lässt klar erkennen, dass es dem BF jedenfalls zumutbar ist, das Ergebnis dieses Termins in Haft abzuwarten. Da der BF selbst angibt, Algerier zu sein, besteht ein weiterer wichtiger Hinweis darauf, dass eine Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtlich, aber auch faktisch durchführbar sein könnte. Das Gericht geht daher im Einklang mit der Behörde von einer prinzipiellen Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung des BF im momentanen Zeitpunkt aus. Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist daher auch verhältnismäßig.Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehen Höchstfrist sowohl die Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde Algeriens, als auch die konkrete tatsächliche Rückführung (Abschiebung) zu bewerkstelligen sein kann. Die Tatsache, dass die Delegation der algerischen Botschaft den BF bereits am römisch 40 visitieren wird, lässt klar erkennen, dass es dem BF jedenfalls zumutbar ist, das Ergebnis dieses Termins in Haft abzuwarten. Da der BF selbst angibt, Algerier zu sein, besteht ein weiterer wichtiger Hinweis darauf, dass eine Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtlich, aber auch faktisch durchführbar sein könnte. Das Gericht geht daher im Einklang mit der Behörde von einer prinzipiellen Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung des BF im momentanen Zeitpunkt aus. Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist daher auch verhältnismäßig.
3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung des Verfahrens bzw. der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter den Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, im Rahmen seines Asylverfahrens in Österreich für die Behörde greifbar zu bleiben und danach auch nicht bereit, das Land zu verlassen und freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft zumindest vorerst auch weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.1.7. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte.
3.1.8. Von der Erteilung einer aufschiebenden Wirkung nimmt das erkennende Gericht jedenfalls Abstand, da ein diesbezügliches Begehren rechtlich zwar zulässig erschein, faktisch jedoch, aufgrund der ohnehin gesetzlich zwingend vorgesehenen beschleunigten Verfahrensdurchführung in Schubhaftsachen, Unsinn ist.
Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel, Kostentragung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2138119.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016