TE Vfgh Erkenntnis 1987/12/12 G55/87, G56/87, G57/87, G58/87

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Veröffentlicht am 12.12.1987
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Index

10 Verfassungsrecht;
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
AmtssprachenV (Slowenisch), BGBl 307/1977
VolksgruppenG §1 Abs3
VolksgruppenG §2 Abs1 und Abs2
StV Wien 1955 Art7 Z3 erster Satz
VolksgruppenG §13 Abs1 und Abs2
VolksgruppenG §24 Abs4
StV von St Germain Art66 Abs4
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Unmittelbare Anwendbarkeit des Art7 Z3 erster Satz Staatsvertrag von Wien (StV Wien); in den darin bezeichneten Gebieten kann sich jedermann, der in der Sprache der Minderheit bedienten; aus Zweckmäßigkeitsgründen ergangene Ausührungsbestimmungen (in Gesetzes- oder Verordnungsform) nehmen der Staatsvertragsbestimmung nicht den Charakter der unmittelbaren Anwendbarkeit in jenen Bereichen, die nicht von Ausführungsbestimmungen umfaßt sind; insoweit das VolksgruppenG die sich aus dem StV Wien für die Minderheiten ergebenden Rechte wiederholt, ist es als AusführungsG zum StV Wien zu werten und steht mit diesem nicht in Widerspruch; Widerspruch der in §13 VolksgruppenG vorgesehenen Regelungen, die die Verwendung der koratischen Minderheitensprache in Gebieten mit kroatischer oder gemischter Bevölkerung ausschließen, solange keine V nach §2 Abs1 Z3 erlassen ist, zu Art7 Z3 StV Wien; Aufhebung von Besimmungen in §13 wegen der besonderen Bedeutung des StV Wien und des in Art7 gewährten Minderheitenschutzes keine Fristsetzung

Spruch

Die Worte "gemäß §2 Abs1 Z. 3 bezeichneten" in Abs1 und der Satzteil ", soweit sie durch eine V nach §2 Abs1 bei dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen ist" in Abs2 des § 13 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die Worte "gemäß §2 Abs1 Ziffer 3, bezeichneten" in Abs1 und der Satzteil ", soweit sie durch eine römisch fünf nach §2 Abs1 bei dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen ist" in Abs2 des Paragraph 13, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Gegenstand des Gesetzesprüfungsverfahrens

Der VfGH hat jeweils einige Worte der Absätze 1 und 2 des §13 des BG vom 7. Juli 1976 über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz), BGBl. 396/1976, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen in Prüfung gezogen. Die zu prüfenden Textstellen stehen in folgendem rechtlichen Zusammenhang: Der VfGH hat jeweils einige Worte der Absätze 1 und 2 des §13 des BG vom 7. Juli 1976 über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz), Bundesgesetzblatt 396 aus 1976,, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen in Prüfung gezogen. Die zu prüfenden Textstellen stehen in folgendem rechtlichen Zusammenhang:

Der erste Satz des Artikels 7 Z3 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, lautet: Der erste Satz des Artikels 7 Z3 des Staatsvertrages von Wien, Bundesgesetzblatt 152 aus 1955,, lautet:

"In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen."

Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien hat Verfassungsrang (ArtII des Bundesverfassungsgesetzes über die Abänderung und Ergänzung von Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über Staatsverträge, BGBl. 59/1964). Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien hat Verfassungsrang (ArtII des Bundesverfassungsgesetzes über die Abänderung und Ergänzung von Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über Staatsverträge, Bundesgesetzblatt 59 aus 1964,).

Das Volksgruppengesetz enthält in seinem Abschnitt V ausführliche Regelungen über die "Amtssprache". Es bezeichnet jene Behörden und Dienststellen, bei denen die Sprache einer Volksgruppe zusätzlich zur deutschen Amtssprache (Art8 B-VG) zugelassen ist, nicht selbst, sondern enthält in §2 Abs1 Z3 eine Verordnungsermächtigung, wonach die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates solche Behörden und Dienststellen festzulegen hat. Auf Grund dieser Verordnungsermächtigung wurde die V vom 31. Mai 1977, BGBl. 307/1977, über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, erlassen. Eine V betreffend die Verwendung der kroatischen Sprache als Amtssprache wurde bisher nicht erlassen. Die ersten beiden Absätze des §13 Volksgruppengesetz lauten (wobei die in Prüfung gezogenen Stellen hervorgehoben sind): Das Volksgruppengesetz enthält in seinem Abschnitt römisch fünf ausführliche Regelungen über die "Amtssprache". Es bezeichnet jene Behörden und Dienststellen, bei denen die Sprache einer Volksgruppe zusätzlich zur deutschen Amtssprache (Art8 B-VG) zugelassen ist, nicht selbst, sondern enthält in §2 Abs1 Z3 eine Verordnungsermächtigung, wonach die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates solche Behörden und Dienststellen festzulegen hat. Auf Grund dieser Verordnungsermächtigung wurde die römisch fünf vom 31. Mai 1977, Bundesgesetzblatt 307 aus 1977,, über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, erlassen. Eine römisch fünf betreffend die Verwendung der kroatischen Sprache als Amtssprache wurde bisher nicht erlassen. Die ersten beiden Absätze des §13 Volksgruppengesetz lauten (wobei die in Prüfung gezogenen Stellen hervorgehoben sind):

  1. "(1)Absatz eins,Die Träger der gemäß §2 Abs1 Z. 3 bezeichneten Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, daß im Verkehr mit diesen Behörden und Dienststellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes die Sprache einer Volksgruppe gebraucht werden kann.Die Träger der gemäß §2 Abs1 Ziffer 3, bezeichneten Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, daß im Verkehr mit diesen Behörden und Dienststellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes die Sprache einer Volksgruppe gebraucht werden kann.

  1. (2)Absatz 2,Im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Abs1 kann sich jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen, soweit sie durch eine V nach §2 Abs1 bei dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen ist. Niemand darf sich jedoch einer ihrem Zwecke nach sofort durchzuführenden Amtshandlung eines von Amts wegen einschreitenden Organs einer solchen Behörde oder Dienststelle nur deshalb entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen, weil die Amtshandlung nicht in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt wird."Im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Abs1 kann sich jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen, soweit sie durch eine römisch fünf nach §2 Abs1 bei dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen ist. Niemand darf sich jedoch einer ihrem Zwecke nach sofort durchzuführenden Amtshandlung eines von Amts wegen einschreitenden Organs einer solchen Behörde oder Dienststelle nur deshalb entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen, weil die Amtshandlung nicht in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt wird."

2. Die Anlaßfälle und die Prüfungsbeschlüsse

2.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 15. Jänner 1985, ZIII-P-245-1984, wurde über Mag. F P wegen der Verwaltungsübertretung nach §102 Abs1 iVm §14 Abs4 KFG 1967 (Mängel des Schlußlichtes) eine Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe verhängt. 2.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 15. Jänner 1985, ZIII-P-245-1984, wurde über Mag. F P wegen der Verwaltungsübertretung nach §102 Abs1 in Verbindung mit §14 Abs4 KFG 1967 (Mängel des Schlußlichtes) eine Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe verhängt.

Der Bestrafte ergriff dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, welcher der Landeshauptmann von Burgenland mit Bescheid vom 13. September 1985, ZVI/2-2005/5-1985, gemäß den §§66 Abs4 AVG 1950 und 51 Abs1 VStG 1950 nicht Folge gab.

Begründend wurde dazu ua. ausgeführt:

         " . . . (Es) hat die Bezirkshauptmannschaft

Oberpullendorf den Beschuldigten mit

'Beschuldigten-Ladungsbescheid' . . . eingeladen, am 16. Juli 1985

vormittags dortamts zu erscheinen.

Diesen Ladungsbescheid hat der Beschuldigte der Bezirkshauptmannschaft zurückgestellt, und zwar mit der Begründung, daß ihm durch die Nichtausfertigung des Ladungsbescheides und des angefochtenen Straferkenntnisses in kroatischer Sprache sein ihm als Angehörigen der kroatischen Volksgruppe des Burgenlandes durch den Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, gewährleistetes subjektives öffentliches Recht auf die Verwendung der kroatischen Sprache in diesem Verwaltungsstrafverfahren vorenthalten wird, Diesen Ladungsbescheid hat der Beschuldigte der Bezirkshauptmannschaft zurückgestellt, und zwar mit der Begründung, daß ihm durch die Nichtausfertigung des Ladungsbescheides und des angefochtenen Straferkenntnisses in kroatischer Sprache sein ihm als Angehörigen der kroatischen Volksgruppe des Burgenlandes durch den Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien, Bundesgesetzblatt 152 aus 1955,, gewährleistetes subjektives öffentliches Recht auf die Verwendung der kroatischen Sprache in diesem Verwaltungsstrafverfahren vorenthalten wird,

und ist der Ladung nicht gefolgt. . .

Hinsichtlich der Ausführungen in der Berufung über das Recht der Angehörigen der kroatischen Volksgruppe (auf) den Gebrauch der kroatischen Sprache als (zweite) Amtssprache ist zu

bemerken. . .

(Es) ist davon auszugehen, daß ein 'verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht' nur dann ausgeübt werden kann, wenn der Einzelne im konkreten Fall einen bestimmten Rechtsanspruch besitzt, sei er nun auf eine oder mehrere Rechtsvorschriften gegründet.

Diese letztere Voraussetzung liegt für die Aussage des Art7 des Staatsvertrages hinsichtlich des Kroatischen als Amtssprache zweifellos nicht vor. Selbst unter Heranziehung der einschlägigen Bestimmungen des Volksgruppengesetzes ist es nicht möglich, 'in unmittelbarer Anwendung der in Rede stehenden Vorschrift ein Verfahren im rechtsstaatlichen Sinn abzuwickeln', da die Behörden und Dienststellen nicht feststehen, vor denen das Kroatische als zusätzliche Amtssprache verwendet werden

könnte. . . "

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die zu B817/85 protokollierte, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Mag. F P an den VfGH, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, so im Recht auf Gebrauch der Minderheitensprache vor Behörden (Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrags von Wien, BGBl. 152/1955), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts begehrt wird. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die zu B817/85 protokollierte, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Mag. F P an den VfGH, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, so im Recht auf Gebrauch der Minderheitensprache vor Behörden (Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrags von Wien, Bundesgesetzblatt 152 aus 1955,), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts begehrt wird.

Der Bf. macht - sinngemäß zusammengefaßt - geltend, er habe im Administrativverfahren, und zwar schon in erster Instanz, erklärt, sich als Angehöriger der kroatischen Minderheit im Burgenland des Kroatischen bedienen zu wollen, doch sei ihm der Gebrauch dieser Amtssprache verweigert worden.

Der Landeshauptmann von Burgenland als bel. Beh. erstattete - unter Vorlage der Verwaltungsakten - eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

2.2. Im Zug der verfassungsgerichtlichen Beratung über diese Beschwerde entstanden Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Worte "gemäß §2 Abs1 Z. 3 bezeichneten" in Abs1 und des Satzteils ", soweit sie durch eine V nach §2 Abs1 bei dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen ist" in Abs2 des §13 des Volksgruppengesetzes, BGBl. 396/1976. 2.2. Im Zug der verfassungsgerichtlichen Beratung über diese Beschwerde entstanden Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Worte "gemäß §2 Abs1 Ziffer 3, bezeichneten" in Abs1 und des Satzteils ", soweit sie durch eine römisch fünf nach §2 Abs1 bei dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen ist" in Abs2 des §13 des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt 396 aus 1976,.

Der VfGH faßte daraufhin am 16. Dezember 1986 zu B 817/85 den Beschluß, diese bundesgesetzlichen Vorschriften auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

In den Gründen des Prüfungsbeschlusses nahm der VfGH zunächst auf das (eine Beschwerde eines Angehörigen der slowenischen Volksgruppe im Bundesland Kärnten betreffende) Erkenntnis VfSlg. 9744/1983 Bezug, in dem er wörtlich dargelegt hatte:

"Nach Art8 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. Dies bedeutet, daß sie die offizielle Sprache bildet, in der die Anordnungen der Staatsorgane ergehen müssen und in der alle Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben (VfSlg. 9233/1981; s. Ringhofer,

Die österreichische Bundesverfassung, S 25). Gemäß der (kraft ArtII Z3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. März 1964, BGBl. 59) auf Verfassungsstufe stehenden Bestimmung des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, wird in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen alsDie österreichische Bundesverfassung, S 25). Gemäß der (kraft ArtII Z3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. März 1964, BGBl. 59) auf Verfassungsstufe stehenden Bestimmung des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, Bundesgesetzblatt 152 aus 1955,, wird in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als

Amtssprache zugelassen. . .

Davon ausgehend, daß ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht dann vorliegt, wenn an der Einhaltung einer objektiven Verfassungsnorm ein hinlänglich individualisiertes Parteiinteresse besteht (zB VfSlg. 723/1926), weiters davon, daß es sich bei der Verfassungsvorschrift des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, um eine - Art8 B-VG ergänzende - Sonderregelung zugunsten und zum Schutz sprachlicher Minderheiten handelt, kann sich diese staatsvertragliche Bestimmung - wie grundsätzlich schon die Überschrift des Art7 l.c., lautend: Davon ausgehend, daß ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht dann vorliegt, wenn an der Einhaltung einer objektiven Verfassungsnorm ein hinlänglich individualisiertes Parteiinteresse besteht (zB VfSlg. 723/1926), weiters davon, daß es sich bei der Verfassungsvorschrift des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, Bundesgesetzblatt 152 aus 1955,, um eine - Art8 B-VG ergänzende - Sonderregelung zugunsten und zum Schutz sprachlicher Minderheiten handelt, kann sich diese staatsvertragliche Bestimmung - wie grundsätzlich schon die Überschrift des Art7 l.c., lautend:

'Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten', zeigt - nicht in einem bloßen Auftrag an Staatsorgane erschöpfen; sie garantiert vielmehr darüber hinaus ua. österreichischen Staatsbürgern, die der slowenischen Minderheit (Volksgruppe) angehören, (ua. in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung) das Recht auf Gebrauch der slowenischen Sprache im Verkehr mit Behörden (vgl. auch Ringhofer, aaO).'Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten', zeigt - nicht in einem bloßen Auftrag an Staatsorgane erschöpfen; sie garantiert vielmehr darüber hinaus ua. österreichischen Staatsbürgern, die der slowenischen Minderheit (Volksgruppe) angehören, (ua. in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung) das Recht auf Gebrauch der slowenischen Sprache im Verkehr mit Behörden vergleiche auch Ringhofer, aaO).

Demgemäß ist festzuhalten, daß die Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, ein subjektives öffentliches Recht gewährleistet. Demgemäß ist festzuhalten, daß die Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, Bundesgesetzblatt 152 aus 1955,, ein subjektives öffentliches Recht gewährleistet.

. . "

Im Anschluß daran führte der VfGH folgendes aus:

Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien geht über die Norm des Art66 Abs4 des Staatsvertrages von St. Germain, StGBl. 303/1920, hinaus, der bestimmte, daß den nicht deutsch sprechenden österreichischen Staatsangehörigen bloß angemessene Erleichterungen beim Gebrauch der Minderheitensprache zu bieten sind.

Das als Ausführungsgesetz zum Abschnitt V des III. Teils des Staatsvertrages von St. Germain und zu Art7 des Staatsvertrages von Wien zu wertende, aber darüber hinausgehende (vgl. Adamovich/Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 427 u. a.) BG vom 7. Juli 1976 über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz), BGBl. 396/1976 idF BGBl. 575/1976, enthält in seinem Abschnitt V ausführliche Regelungen über die 'Amtssprache'. Das Volksgruppengesetz nennt jene Behörden und Dienststellen, vor denen eine Minderheitensprache als zusätzliche Amtssprache zugelassen ist, nicht namentlich. Es sieht vielmehr die Festlegung der in Betracht kommenden Stellen - aus Gründen 'notwendige(r) Flexibilität' (vgl. EB zur RV des Volksgruppengesetzes, 217 BlgNR XIV.GP, 10) - in einer besonderen Durchführungsverordnung vor (§ 2 Abs1 Z3). In der Folge erließ die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates am 31. Mai 1977 eine V (BGBl. 307/1977) über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird. Eine gleichartige V über die Verwendung der kroatischen Sprache als Amtssprache wurde bisher nicht erlassen. Das als Ausführungsgesetz zum Abschnitt römisch fünf des römisch drei. Teils des Staatsvertrages von St. Germain und zu Art7 des Staatsvertrages von Wien zu wertende, aber darüber hinausgehende vergleiche Adamovich/Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 427 u. a.) BG vom 7. Juli 1976 über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz), Bundesgesetzblatt 396 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt 575 aus 1976,, enthält in seinem Abschnitt römisch fünf ausführliche Regelungen über die 'Amtssprache'. Das Volksgruppengesetz nennt jene Behörden und Dienststellen, vor denen eine Minderheitensprache als zusätzliche Amtssprache zugelassen ist, nicht namentlich. Es sieht vielmehr die Festlegung der in Betracht kommenden Stellen - aus Gründen 'notwendige(r) Flexibilität' vergleiche EB zur Regierungsvorlage des Volksgruppengesetzes, 217 BlgNR römisch vierzehn.GP, 10) - in einer besonderen Durchführungsverordnung vor (Paragraph 2, Abs1 Z3). In der Folge erließ die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates am 31. Mai 1977 eine römisch fünf Bundesgesetzblatt 307 aus 1977,) über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird. Eine gleichartige römisch fünf über die Verwendung der kroatischen Sprache als Amtssprache wurde bisher nicht erlassen.

         §13 des Volksgruppengesetzes schränkt das Recht der

Verwendung einer Minderheitensprache auf jene Behörden und

Dienststellen ein, die in einer nach §2 Abs1 erlassenen V

bezeichnet sind. . . .

         Der VfGH geht vorläufig davon aus, daß die geprüften

Stellen des §13 Volksgruppengesetz im gegenständlichen

Beschwerdefall anzuwenden sind, da ja gerade diese Stellen zu

verhindern scheinen, daß sich der Bf. seiner

Minderheitensprache als Amtssprache bedienen kann.

         . . . Nach Meinung des VfGH bestehen gegen die

Verfassungsmäßigkeit der genannten Stellen aus der Sicht des gegenständlichen Beschwerdefalles Bedenken aus folgenden Erwägungen:

Der VfGH hält es für zulässig, den Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien innerstaatlich in der Weise durchzuführen, daß durch eine innerstaatliche Rechtsnorm jene Verwaltungs- und Gerichtsbezirke konkretisiert werden, in denen der Gebrauch der slowenischen oder kroatischen Sprache als Amtssprache neben dem Deutschen zugelassen ist.

Nicht mehr ermöglicht §2 des Volksgruppengesetzes. Dem VfGH scheint es aber mit Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien unvereinbar, wenn es der verordnungserlassenden Behörde überlassen wäre, durch die Konkretisierung im Ergebnis jene Volksgruppen von der Verwendung ihrer Minderheitensprache als Amtssprache auszuschließen, denen in Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien ein diesbezügliches verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht eingeräumt wurde.

         Die in Prüfung gezogenen Stellen des §13 Abs1 und 2

des Volksgruppengesetzes scheinen gerade einen solchen Ausschluß

zu bewirken, da die Erlassung der V BGBl. 307/1977 im

Zusammenhang mit den genannten Stellen die Verwendung des

Kroatischen als Amtssprache ausschließt. Enthielte das Gesetz

nicht die in Prüfung gezogenen Einschränkungen, so scheint es,

daß auch Angehörige der kroatischen Volksgruppe sich im Verkehr

mit allen gemäß Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien in

Betracht kommenden Behörden oder Dienststellen der

Minderheitensprache bedienen könnten, solange keine V erlassen

ist, die diese Behörden und Dienststellen in Übereinstimmung mit

dieser Anordnung des Staatsvertrages von Wien (Behörden und

Dienststellen 'in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens,

des Burgenlandes und der Steiermark mit . . . kroatischer oder

gemischter Bevölkerung') bezeichnet, da Art7 Z3 des Staatsvertrages

von Wien insofern unmittelbar anzuwenden zu sein scheint. . . . "

2.3. Im wesentlichen gleichlautende Prüfungsbeschlüsse ergingen am 16. Dezember 1986 in den hg. Beschwerdefällen B734/85 (hg. Verfahren G56/87), B119/86 (hg. Verfahren G57/87) und B551/86 (hg. Verfahren G58/87):

2.3.1. Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 25. März 1985, ZV-P-2/3-1985, wurde der von Mag. M G, wohnhaft in ...Stinatz (polit. Bezirk Güssing, Land Burgenland), beim Standesamtsverband Stinatz gestellte Antrag, sie mit Mag. F P in kroatischer Sprache zu trauen, als unbegründet abgewiesen.

Den dagegen von Mag. M G und Mag. F P erhobenen Berufungen gab der Landeshauptmann von Burgenland - in Handhabung der Bestimmungen der §§44, 47 PStG, BGBl. 60/1983, iZm Art8 B-VG und §§2 Abs1 Z3, 13 Abs1 und 2 Volksgruppengesetz, BGBl. 396/1976 - mit Bescheid vom 8. August 1985, ZII-542/9-1985, keine Folge. Den dagegen von Mag. M G und Mag. F P erhobenen Berufungen gab der Landeshauptmann von Burgenland - in Handhabung der Bestimmungen der §§44, 47 PStG, Bundesgesetzblatt 60 aus 1983,, iZm Art8 B-VG und §§2 Abs1 Z3, 13 Abs1 und 2 Volksgruppengesetz, Bundesgesetzblatt 396 aus 1976, - mit Bescheid vom 8. August 1985, ZII-542/9-1985, keine Folge.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die zu B734/85 protokollierte, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte und gemeinsam ausgeführte Beschwerde der Mag. M G und des Mag. F P an den VfGH, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, so im Recht auf Gebrauch der Minderheitensprache vor Behörden (Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrags von Wien, BGBl. 152/1955), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts begehrt wird. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die zu B734/85 protokollierte, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte und gemeinsam ausgeführte Beschwerde der Mag. M G und des Mag. F P an den VfGH, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, so im Recht auf Gebrauch der Minderheitensprache vor Behörden (Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrags von Wien, Bundesgesetzblatt 152 aus 1955,), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts begehrt wird.

Der Landeshauptmann von Burgenland als bel. Beh. erstattete - unter Vorlage der Verwaltungsakten - eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

2.3.2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 2. Oktober 1985, ZIII-V-26-1985, wurden über W V wegen der Verwaltungsübertretungen nach §102 Abs5 lita und §102 Abs5 litb KFG 1967 (Nichtmitführen des Führerscheines und Zulassungsscheines) Geldstrafen, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzarreststrafen verhängt. 2.3.2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 2. Oktober 1985, ZIII-V-26-1985, wurden über W römisch fünf wegen der Verwaltungsübertretungen nach §102 Abs5 lita und §102 Abs5 litb KFG 1967 (Nichtmitführen des Führerscheines und Zulassungsscheines) Geldstrafen, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzarreststrafen verhängt.

Der Bestrafte ergriff dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, welcher der Landeshauptmann von Burgenland mit Bescheid vom 12. Dezember 1985, ZVI/2-2290-1985, gemäß den §§66 Abs4 AVG 1950 und 51 Abs1 VStG 1950 nicht Folge gab.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die zu B119/86 protokollierte, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des W V an den VfGH, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, so im Recht auf Gebrauch der Minderheitensprache vor Behörden (Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrags von Wien, BGBl. 152/1955), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts begehrt wird. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die zu B119/86 protokollierte, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des W römisch fünf an den VfGH, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, so im Recht auf Gebrauch der Minderheitensprache vor Behörden (Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrags von Wien, Bundesgesetzblatt 152 aus 1955,), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts begehrt wird.

Der Landeshauptmann von Burgenland als bel. Beh. erstattete - unter Vorlage der Verwaltungsakten - eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

2.3.3. Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Mai 1986, Z26.136/6-IV/4/86,

wurde der von H R, wohnhaft in ... Schachendorf (polit. Bezirk

Oberwart, Land Burgenland), beim Standesamt Schachendorf gestellte Antrag auf Ausstellung einer Heiratsurkunde in kroatischer Sprache abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B551/86 protokollierte, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des H R an den VfGH, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, so ua. im Recht auf Gebrauch der Minderheitensprache vor Behörden (Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrags von Wien, BGBl. 152/1955), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts begehrt wird. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B551/86 protokollierte, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des H R an den VfGH, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, so ua. im Recht auf Gebrauch der Minderheitensprache vor Behörden (Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrags von Wien, Bundesgesetzblatt 152 aus 1955,), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts begehrt wird.

Der Bundesminister für Inneres als bel. Beh. erstattete - unter Vorlage der Verwaltungsakten - eine Gegenschrift, in der er für die Abweisung der Beschwerde eintrat.

3. Die Äußerung der Bundesregierung

3.1. Die Gesetzesprüfungsverfahren G 55 bis 58/87 wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Bundesregierung befaßte sich in der in diesem verbundenen Gesetzesprüfungsverfahren abgegebenen Äußerung ausschließlich mit der Frage, ob der erste Satz des Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien unmittelbar anwendbar sei, und führte dazu aus:

"Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat schon aufgrund des Ersuchens des VfGH vom 4. März 1986 im Zusammenhang mit den zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren B734/85 und B817/85 zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art7 Z3 Stellung genommen und unter GZ 603.245/1-V/7/86 vom 5. August 1986 anhand einer Reihe konkreter Fragestellungen hinsichtlich der Regelung des zweisprachigen Verfahrens und der nach Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, Anspruchsberechtigten dargelegt, daß Art7 Z3 für seine Anwendbarkeit im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung notwendigerweise einer Präzisierung durch den Gesetzgeber bzw. durch den von diesem determinierten Verordnungsgeber bedarf. Die Bundesregierung übernimmt die in diesem Schreiben, das der vorliegenden Äußerung als Beilage angeschlossen wird, hiezu vorgebrachten Ausführungen. "Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat schon aufgrund des Ersuchens des VfGH vom 4. März 1986 im Zusammenhang mit den zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren B734/85 und B817/85 zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art7 Z3 Stellung genommen und unter GZ 603.245/1-V/7/86 vom 5. August 1986 anhand einer Reihe konkreter Fragestellungen hinsichtlich der Regelung des zweisprachigen Verfahrens und der nach Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien, Bundesgesetzblatt 152 aus 1955,, Anspruchsberechtigten dargelegt, daß Art7 Z3 für seine Anwendbarkeit im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung notwendigerweise einer Präzisierung durch den Gesetzgeber bzw. durch den von diesem determinierten Verordnungsgeber bedarf. Die Bundesregierung übernimmt die in diesem Schreiben, das der vorliegenden Äußerung als Beilage angeschlossen wird, hiezu vorgebrachten Ausführungen.

Über diese Ausführungen hinaus (die vor allem die Präzisierungsbedürftigkeit der erwähnten staatsvertraglichen Regelung hinsichtlich des Verfahrens und des Kreises der Anspruchsberechtigten dartun) darf zur Frage des territorialen Aspekts des Art7 Z3 auf folgendes hingewiesen werden:

Was zunächst den Begriff der 'Verwaltungs- und

Gerichtsbezirke . . . des Burgenlandes . . . mit . . . kroatischer

oder gemischter Bevölkerung' betrifft, so bedarf es der Präzisierung, was 'Verwaltungs- und Gerichtsbezirke' sind und was unter 'kroatischer Bevölkerung' zu verstehen ist. Man mag bei volksgruppenfreundlicher Interpretation zum Ergebnis kommen, daß unter den 'Verwaltungsbezirken' auch die Gemeinden als kleinste territoriale Verwaltungseinheiten zu verstehen sind (vgl. hiezu etwa Matscher, Die slowenische und kroatische Volksgruppe in Österreich, Seite 13, in: Die rechtliche Stellung der Volksgruppen in Österreich, herausgegeben vom Bundeskanzleramt, Wien 1977). Bei Vorliegen welcher Kriterien aber eine 'kroatische Bevölkerung' (bzw. 'kroatische Minderheit', Art7 Z1 und 4) anzunehmen ist, ob es ausschließlich auf die sprachliche Zugehörigkeit oder auch auf (andere) ethnische Merkmale ankommt, ob für die sprachliche Zugehörigkeit die 'Muttersprache', die 'Haus- und Familiensprache' oder etwa die 'Umgangssprache' maßgebend ist und wie diese 'Sprach'-Begriffe zu verstehen sind, all dies beantwortet der Staatsvertrag 1955 nicht, nicht einmal im Ansatz. Symptomatisch für die unklare Ausdrucksweise des Staatsvertrags sind zB die zahlreichen Debatten der Experten, die insbesondere 1973 im Rahmen der sogenannten 'Kärntner Ortstafelkommission' über die Auslegung dieser Begriffe geführt wurden und die angesichts des schillernden und seit jeher umstrittenen Begriffs der 'Minderheit' kein eindeutiges Ergebnis erbrachten; so zitiert etwa Veiter, Die Kärntner Ortstafelkommission, Klagenfurt 1980, die Meinung der Experten hinsichtlich der Zugehörigkeit zur slowenischen Volksgruppe (was aber genauso für die kroatische Volksgruppe gilt), derzufolge für die Zugehörigkeit 'sowohl objektive als auch subjektive Kriterien in Betracht' kämen, und zwar 'außer der Sprache auch Eigentümlichkeiten der Kultur und der Lebensführung, Vereinsangehörigkeit und anderes', wobei 'die Auswahl der Kriterienoder gemischter Bevölkerung' betrifft, so bedarf es der Präzisierung, was 'Verwaltungs- und Gerichtsbezirke' sind und was unter 'kroatischer Bevölkerung' zu verstehen ist. Man mag bei volksgruppenfreundlicher Interpretation zum Ergebnis kommen, daß unter den 'Verwaltungsbezirken' auch die Gemeinden als kleinste territoriale Verwaltungseinheiten zu verstehen sind vergleiche hiezu etwa Matscher, Die slowenische und kroatische Volksgruppe in Österreich, Seite 13, in: Die rechtliche Stellung der Volksgruppen in Österreich, herausgegeben vom Bundeskanzleramt, Wien 1977). Bei Vorliegen welcher Kriterien aber eine 'kroatische Bevölkerung' (bzw. 'kroatische Minderheit', Art7 Z1 und 4) anzunehmen ist, ob es ausschließlich auf die sprachliche Zugehörigkeit oder auch auf (andere) ethnische Merkmale ankommt, ob für die sprachliche Zugehörigkeit die 'Muttersprache', die 'Haus- und Familiensprache' oder etwa die 'Umgangssprache' maßgebend ist und wie diese 'Sprach'-Begriffe zu verstehen sind, all dies beantwortet der Staatsvertrag 1955 nicht, nicht einmal im Ansatz. Symptomatisch für die unklare Ausdrucksweise des Staatsvertrags sind zB die zahlreichen Debatten der Experten, die insbesondere 1973 im Rahmen der sogenannten 'Kärntner Ortstafelkommission' über die Auslegung dieser Begriffe geführt wurden und die angesichts des schillernden und seit jeher umstrittenen Begriffs der 'Minderheit' kein eindeutiges Ergebnis erbrachten; so zitiert etwa Veiter, Die Kärntner Ortstafelkommission, Klagenfurt 1980, die Meinung der Experten hinsichtlich der Zugehörigkeit zur slowenischen Volksgruppe (was aber genauso für die kroatische Volksgruppe gilt), derzufolge für die Zugehörigkeit 'sowohl objektive als auch subjektive Kriterien in Betracht' kämen, und zwar 'außer der Sprache auch Eigentümlichkeiten der Kultur und der Lebensführung, Vereinsangehörigkeit und anderes', wobei 'die Auswahl der Kriterien

. . . nach Ansicht der Experten eine politische Frage' sei (Zitat

auf Seite 64, vgl. im übrigen auch die Ausführungen Seite 62 ff und besonders auch Seite 68).auf Seite 64, vergleiche im übrigen auch die Ausführungen Seite 62 ff und besonders auch Seite 68).

Relevant wird die aufgeworfene Frage in allen Zweifelsfällen, insbesondere aber dort, wo das Vorhandensein einer solchen Bevölkerung überhaupt in Zweifel gezogen wird; solche Zweifelsfälle sind zB alle diejenigen Gemeinden bzw. Ortschaften des Burgenlandes, wo im Gegensatz zu früheren Volkszählungen etwa bei den Ordentlichen Volkszählungen 1971 und 1981 überhaupt niemand als Umgangssprache Kroatisch angegeben hatte, wie etwa der Ortsteil Kroatisch Ehrensdorf der Gemeinde Eberau, der Ortsteil Harmisch der Gemeinde Kohfidisch usw. Es scheint schwer vorstellbar, daß dem Art7 Z3 StV zu

unterstellen wäre, daß alle diese Fragen, insbesondere aber die, ob solche Gemeinden an sich in die Amtssprachenregelung einbezogen werden können oder nicht, der Behördenpraxis zur Beantwortung überlassen werden.

Vor allem aber ist in diesem Zusammenhang noch die entscheidende Frage offen, was unter einer 'gemischten Bevölkerung' zu verstehen ist. Art7 Z3 läßt offen, ob bereits ein einziger 'Kroate' genügt, oder ob irgendeine zahlenmäßige Relation zur übrigen Bevölkerung hergestellt werden muß. Selbst wenn man generell eine ganz geringe absolute Zahl von 'Kroaten' pro Gemeinde als irrelevant für die Amtssprachenregelung ansehen wollte, so macht es doch einen Unterschied, ob etwa 20 Kroaten in einer Großgemeinde von einigen tausend Einwohnern oder in einer Kleingemeinde von einigen hundert Einwohnern leben.

Dazu kommt ferner, daß es nach dem Wortlaut des Art7 Z3 (Zulassung des Kroatischen 'in' den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken) zweifelhaft ist, ob etwa Behörden der Rechtsmittelinstanz, die in einem Ort mit nur sehr geringer bodenständiger kroatischer Bevölkerung tätig sind (zB Eisenstadt), ebenfalls in die Amtssprachenregelung einbezogen werden sollten. Der Wortlaut würde dies wohl ausschließen, hingegen eine volksgruppenfreundliche teleologische Interpretation des Staatsvertrages es möglicherweise gebieten.

Angesichts dieser offenkundigen Unklarheiten des Art7 Z3 des Staatsvertrages 1955 erachtet die Bundesregierung eine gesetzliche Präzisierung nicht nur für zulässig, sondern für geboten. Im Hinblick auf die Vielzahl der bei einer Amtssprachenregelung zu berücksichtigenden Kriterien und der unterschiedlichen Situation der einzelnen Volksgruppen muß der Gesetzgeber darüber hinaus im Wege einer - selbstverständlich entsprechend determinierten - Verordnung die notwendige Angepaßtheit und Flexibilität zu erreichen suchen, so daß damit den jeweiligen Interessen der einzelnen Volksgruppen unter Bedachtnahme auf völkerrechtliche Verpflichtungen entsprochen werden kann.

Das Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, hat zum einen eine Definition der 'Volksgruppe' gegeben (§1 Abs2) und damit jedenfalls festgelegt, daß sich die 'kroatische Bevölkerung' nach dem Vorhandensein eigenen Volkstums und insbesondere nach dem Merkmal der Muttersprache (und nicht nach dem Merkmal der Umgangssprache) bestimmt. Vor allem aber ist auf die Verordnungsermächtigung des §2 Abs2 des Volksgruppengesetzes hinzuweisen, wonach bei Verordnungserlassung auch auf die 'besonderen Bedürfnisse und Interessen' der Volksgruppe 'zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen' ist und 'die Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen' lediglich 'mitzuberücksichtigen' sind. Nur so konnten etwa in die Amtssprachenregelung betreffend die slowenische Volksgruppe (V BGBl. Nr. 307/1977) auch das Landesgericht Klagenfurt oder sonstige in Klagenfurt gelegene Behörden rechtlich einwandfrei einbezogen werden; dies wurde auch von Veiter, Die Kärntner Ortstafelkommission, Klagenfurt 1980, Seite 118, als eine Regelung anerkannt, die 'minderheitenfreundlicher' sei, 'als die Ortstafelkommission dies empfohlen hatte'. Jedenfalls wäre es aber - zieht man die Parallele zur kroatischen Volksgruppe allein aufgrund Art7 Z3 kaum vertretbar, etwa Behörden in Eisenstadt in die Amtssprachenregelung einzubeziehen. Das Volksgruppengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, hat zum einen eine Definition der 'Volksgruppe' gegeben (§1 Abs2) und damit jedenfalls festgelegt, daß sich die 'kroatische Bevölkerung' nach dem Vorhandensein eigenen Volkstums und insbesondere nach dem Merkmal der Muttersprache (und nicht nach dem Merkmal der Umgangssprache) bestimmt. Vor allem aber ist auf die Verordnungsermächtigung des §2 Abs2 des Volksgruppengesetzes hinzuweisen, wonach bei Verordnungserlassung auch auf die 'besonderen Bedürfnisse und Interessen' der Volksgruppe 'zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen' ist und 'die Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen' lediglich 'mitzuberücksichtigen' sind. Nur so konnten etwa in die Amtssprachenregelung betreffend die slowenische Volksgruppe (römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1977,) auch das Landesgericht Klagenfurt oder sonstige in Klagenfurt gelegene Behörden rechtlich einwandfrei einbezogen werden; dies wurde auch von Veiter, Die Kärntner Ortstafelkommission, Klagenfurt 1980, Seite 118, als eine Regelung anerkannt, die 'minderheitenfreundlicher' sei, 'als die Ortstafelkommission dies empfohlen hatte'. Jedenfalls wäre es aber - zieht man die Parallele zur kroatischen Volksgruppe allein aufgrund Art7 Z3 kaum vertretbar, etwa Behörden in Eisenstadt in die Amtssprachenregelung einzubeziehen.

Angesichts dieser gravierenden, aus Art7 Z3 des Staatsvertrages resultierenden Zweifelsfragen, scheint es der Bundesregierung im Hinblick auf Art18 B-VG aus Gründen der Rechtssicherheit nicht vertretbar, wenn die zweisprachigen Behörden und Dienststellen in der Praxis unmittelbar aufgrund des Art7 Z3 ermittelt würden; bemerkt sei, daß es jedenfalls bei einer erheblichen Zahl von Behörden und Dienststellen zweifelhaft wäre, ob sie Art7 Z3 zuzuordnen seien (dies betrifft unter anderem die Rechtsmittelbehörden sowie sonstig

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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