Entscheidungsdatum
02.11.2016Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
I407 2116546-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX (VN: XXXX), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 25.08.2015 (BP: XXXX) betreffend die Abweisung der Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Eintragung von Zusatzvermerken in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 (VN: römisch 40 ), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, römisch 40 , vom 25.08.2015 (BP: römisch 40 ) betreffend die Abweisung der Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Eintragung von Zusatzvermerken in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF. und § 35 EStG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF. und Paragraph 35, EStG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit formularmäßigem Vordruck des Sozialministeriumservice, XXXX (in der Folge: belangte Behörde), beantragte Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) am 28.04.2015, bei der belangten Behörde am 30.04.2015 eingelangt, die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung".1. Mit formularmäßigem Vordruck des Sozialministeriumservice, römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde), beantragte Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) am 28.04.2015, bei der belangten Behörde am 30.04.2015 eingelangt, die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung".
2. In einem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.07.2015 führte der Sachverständige, basierend auf einer aktenmäßigen Begutachtung, zu den Funktionseinschränkungen im Wesentlichen wie folgt aus:
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
zu 1) Zustand nach Bulbusverletzung linkes Auge mit Sehschärfe von 0,7 recht
Zu 2) Chronische Darmerkrankung zuletzt 6 Jahre ohne Schübe mit Medikamenten gut eingestellt.
Zu 3) einmaliger stationärer Aufenthalt nach der Augenverletzung sonst stabiles Krankheitsbild
Zu 4) geringgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit Heilgymnastik und Sport gut therapierbar
Zu 5) Zustand nach Dupuyten'scher Kontraktur mit Streckdefizit.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 3 wegen wechselseitiger Beeinflussung um eine Stufe erhöht. Leiden 2, 4 und 5 erhöhen wegen fehlender wechselseitiger Beeinflussung nicht weiter.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Gegenüber dem Vorgutachten ist es zu keiner Verschlechterung gekommen.
? Dauerzustand
? Nachuntersuchung , Begründung:
Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
?ja ? nein
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor :
ja nein nicht
geprüft Die / Der Untersuchte
? ? ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
? ? ? ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
? ? ? ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
? ? ? ist gehörlos
? ? ? ist schwer hörbehindert
? ? ? ist taubblind
? ? ? ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
? ? ? ist Epileptikerin oder Epileptiker
? ? ? bedarf einer Begleitperson
? ? ? ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
? ? ? ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
? ? ? ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
Begründung:
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? ln welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine
2a. Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Weiche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
bei der Patientin besteht eine Colitis ulcerosa zuletzt mit einem beschwerdearmen Intervall von 6 Jahren bis zum Auftreten von 2 Krankheitsschüben. Eine Unzumutbarkeit für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist wegen der / Seltenheit der Krankheitsschübe nicht gegeben.
3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen {bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
nein
3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
nein
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
keine
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja nein nicht geprüft
? ? ? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder
eine vergleichbare schwere
Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03, GdB: ab
? ? ? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: ab
? ? ? Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: 20% ab
3. Mit Bescheid vom 25.08.2015 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 24.07.2015 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, sei eine kurze Wegstrecke ohne fremde Hilfe möglich und Niveauunterschiede, wie sie beim Aus- und Einsteigen öffentlicher Verkehrsmittel auftreten können, seien bewältigbar.
4. Mit Schriftsatz vom 07.10.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.10.2015, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht unsubstantiiert Beschwerde.
5. Mit Verbesserungsauftrag vom 05.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ihre Beschwerde zu verbessern, damit sie den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG genügen. Mit E-Mail vom 15.08.2016 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach.5. Mit Verbesserungsauftrag vom 05.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ihre Beschwerde zu verbessern, damit sie den Anforderungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genügen. Mit E-Mail vom 15.08.2016 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses; es liegt bei ihr ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert vor.
1.2. Die Beschwerdeführerin leidet an einem Augenleiden, das unter Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 40 von Hundert zu bewerten ist, Colitis Ulcerosa, das unter Positionsnummer 07.04.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 20 von Hundert zu bewerten ist, Depressio, das unter Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 20 von Hundert zu bewerten ist, Wirbelsäulenleiden, das unter Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 10 von Hundert zu bewerten ist und an Z.n. Dupuytren'scher Kontraktur, das unter Positionsnummer 02.06.26 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 10 von Hundert zu bewerten ist. Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert.
1.3. Diese Funktionseinschränkung führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zum Antrag und zur Ausstellung eines Behindertenpasses wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.
2.2. Die Feststellung zu den funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin basieren auf dem vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten vom 22. Juli 2015, welches vom Gericht für vollständig und schlüssig erkannt wurde und dem von der Beschwerdeführerin in der Frage des Grades der Behinderung nicht entgegengetreten wurde. Dieses Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an einem Augenleiden, das unter Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 40 von Hundert zu bewerten ist, Colitis Ulcerosa, das unter Positionsnummer 07.04.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 20 von Hundert zu bewerten ist, Depressio, das unter Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 20 von Hundert zu bewerten ist, Wirbelsäulenleiden, das unter Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 10 von Hundert zu bewerten ist und an Z.n. Dupuytren'scher Kontraktur, das unter Positionsnummer 02.06.26 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 10 von Hundert zu bewerten ist. Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert. Dies blieb unbestritten.
2.3. Der Amtssachverständige kam in dem Gutachten vom 22. Juli 2015 allerdings auch zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Zum Gangbild hielt er fest, dass dieses "unauffällig" sei. Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seien nicht gegeben. Damit steht dieses Gutachten im Einklang mit den Vorgutachten aus dem Jahr 2011, welche ebenfalls keine Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gesehen hatten. Aus dem aktuellen Gutachten geht hervor, dass keine Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin objektivierbar ist. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin subjektiv das Gefühl haben mag, ihre körperliche Situation habe sich verschlechtert. Auch in der Beschwerde tritt die Beschwerdeführerin den Ausführungen des Sachverständigen nicht substantiiert entgegen, wenn sie nur erklärt, er sei mit dem Ergebnis nicht einverstanden und "erwarte" die Ausstellung eines Parkausweises. Dies vermag nichts daran zu ändern, dass nach fachärztlicher Einschätzung der Beschwerdeführerin die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar sind.
2.4. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens, das nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin erstellt wurde. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat das Gericht nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Die Beschwerdeführerin ist den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Die Beschwerdeführerin hat zwar erklärt, nicht nachvollziehen zu können, warum ihr Antrag abgelehnt worden war, hatte es aber unterlassen, den Feststellungen des Sachverständigen konkret entgegenzutreten. Das Vorbringen ist sohin nicht geeignet, die Einschätzung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die belangte Behörde bzw. das Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen.
2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.2.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Es sind auf Grundlage der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin aktuell - trotz unbestreitbarem Vorliegens gesundheitlicher Beeinträchtigungen - keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. oder erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektivierbar, die von der belangten Behörde gemäß § 43 Abs. 1 BBG zu berücksichtigen gewesen wären.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Es sind auf Grundlage der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin aktuell - trotz unbestreitbarem Vorliegens gesundheitlicher Beeinträchtigungen - keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. oder erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektivierbar, die von der belangten Behörde gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG zu berücksichtigen gewesen wären.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
Gegenstand des angefochtenen Bescheides war die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Eintrag des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Es war mit dem angefochtenen Bescheid zwar auch der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen worden, diesbezüglich hatte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz aber erklärt, dies zur Kenntnis zu nehmen. Angefochten wurde daher nur die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerrin auf Eintrag des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen in den Behindertenpass, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Sozialministeriumservice vorzunehmen. Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen in den Behindertenpass, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Sozialministeriumservice vorzunehmen. Gemäß Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, regelt unter anderem die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, regelt unter anderem die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und lautet:
"§ 1. (...)
2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
(...)
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt 86 aus 1991,, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglicheit, Stehen, Sitzplatzsuche, etc), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglicheit, Stehen, Sitzplatzsuche, etc), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.
Im Beschwerdefall stellt sich die Frage, ob es der Beschwerdeführerin unzumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom Juli 2015 - in Übereinstimmung mit den Vorgutachten aus dem Jahr 2011 - zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin eine kurze Wegstrecke zurücklegen könne und dass weder das Ein- und Aussteigen noch der Transport in einem Verkehrsmittel durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingeschränkt seien. Diesem Befund trat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz nicht konkret und substantiiert entgegen.
Es sind daher auf Grundlage der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin aktuell - trotz unbestreitbarem Vorliegens von gesundheitlichen Beeinträchtigungen - keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. oder erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektivierbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen daher nicht vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:I407.2116546.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.11.2016