TE Bvwg Erkenntnis 2016/11/2 G302 2008962-1

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Veröffentlicht am 02.11.2016
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Entscheidungsdatum

02.11.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z1
GSVG §25
GSVG §4 Abs1 Z7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 4 heute
  2. GSVG § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GSVG § 4 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  4. GSVG § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. GSVG § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. GSVG § 4 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  7. GSVG § 4 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  8. GSVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  9. GSVG § 4 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2010
  10. GSVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  11. GSVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  12. GSVG § 4 gültig von 01.07.2004 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  13. GSVG § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. GSVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  15. GSVG § 4 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  16. GSVG § 4 gültig von 25.08.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  17. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  19. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  20. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. GSVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  22. GSVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  23. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  25. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  26. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. GSVG § 4 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  28. GSVG § 4 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch

G302 2008962-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 14.05.2014, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , in römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 14.05.2014, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.05.2014, GZ: XXXX wurde gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) von 01.01.2010 bis 31.08.2010 in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sei. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung würden nicht vorliegen.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.05.2014, GZ: römisch 40 wurde gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) von 01.01.2010 bis 31.08.2010 in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sei. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung würden nicht vorliegen.

Begründend führte die belangte Behörde an, dass die BF unter anderem im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.08.010 ein Gewerbe (Gastgewerbe) angemeldet habe, diese auf Grund dieser Gewerbeberechtigungen Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sei und daher der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege. Mit Schreiben vom 03.07.2007 hätte die BF die Ausnahme von der GSVG Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG beantragt und sei diesem Antrag entsprochen worden. Am 18.02.2013 seien der belangten Behörde die Einkommensdaten für 2010 seitens des Finanzamts XXXX übermittelt worden. Es würden neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 43.261,17 aufscheinen, in welchen ein Veräußerungsgewinn in Höhe von € 59.536,94 inkludiert sei. Bei einem Veräußerungsgewinn handle es sich um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründeten Erwerbstätigkeit. Der Umstand, dass der Veräußerungsgewinn erst nach Erlöschen der Gewerbeberechtigung und Beendigung der Pflichtversicherung, aber noch im betreffenden Kalenderjahr zugeflossen sei, ändere daran nichts. Nur wenn diese Veräußerungsgewinne wieder dem Betriebsvermögen zugeführt werden würden, könnten diese abgezogen werden. Da im konkreten Fall der Veräußerungsgewinn zwar nach Beendigung der Pflichtversicherung (31.08.2010), jedoch noch im betreffenden Kalenderjahr (09/2010) zugeflossen seien, und dieser Betrag nicht wieder dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden sei (gänzliche Aufgabe), wären die Voraussetzungen für eine Ausnahme in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.08.2010 nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nicht mehr gegeben und es bestehe die Pflichtversicherung nach dem GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung unter anderem auch für diesen Zeitraum, da der Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigungen ab 01.09.2010 angezeigt worden sei.Begründend führte die belangte Behörde an, dass die BF unter anderem im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.08.010 ein Gewerbe (Gastgewerbe) angemeldet habe, diese auf Grund dieser Gewerbeberechtigungen Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sei und daher der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege. Mit Schreiben vom 03.07.2007 hätte die BF die Ausnahme von der GSVG Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG beantragt und sei diesem Antrag entsprochen worden. Am 18.02.2013 seien der belangten Behörde die Einkommensdaten für 2010 seitens des Finanzamts römisch 40 übermittelt worden. Es würden neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 43.261,17 aufscheinen, in welchen ein Veräußerungsgewinn in Höhe von € 59.536,94 inkludiert sei. Bei einem Veräußerungsgewinn handle es sich um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründeten Erwerbstätigkeit. Der Umstand, dass der Veräußerungsgewinn erst nach Erlöschen der Gewerbeberechtigung und Beendigung der Pflichtversicherung, aber noch im betreffenden Kalenderjahr zugeflossen sei, ändere daran nichts. Nur wenn diese Veräußerungsgewinne wieder dem Betriebsvermögen zugeführt werden würden, könnten diese abgezogen werden. Da im konkreten Fall der Veräußerungsgewinn zwar nach Beendigung der Pflichtversicherung (31.08.2010), jedoch noch im betreffenden Kalenderjahr (09 aus 2010,) zugeflossen seien, und dieser Betrag nicht wieder dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden sei (gänzliche Aufgabe), wären die Voraussetzungen für eine Ausnahme in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.08.2010 nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG nicht mehr gegeben und es bestehe die Pflichtversicherung nach dem GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung unter anderem auch für diesen Zeitraum, da der Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigungen ab 01.09.2010 angezeigt worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF eine mit 03.06.2014 datierte Beschwerde und stellte den Antrag auf Entscheidung im Senat. Sie habe bis zum 31.08.2010 in XXXX ein Gasthaus im Rahmen einer Kleinstunternehmerin (Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG) in einem in ihrem Eigentum befindlichen Gebäude geführt. Das Gewerbe sei zum 31.08.2010 zurückgelegt und die Betriebsaufgabe gemeldet worden. Zum Zeitpunkt der Gewerbezurücklegung hätten die Voraussetzungen der Begünstigung nach § 24 Abs. 6 EStG vorgelegen. Im September 2010 habe sie ihr Gebäude verkauft, um einerseits bestehende Schulden abzudecken und andererseits ihren Lebensabend in einer Wohnung zu finanzieren. Aus dem laufenden Geschäft bis 31.08.2010 hätte sie einen Verlust in Höhe von € 2.968,46 erwirtschaftet und seien bis zur Gewerbezurücklegung die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG vorgelegen. Im September 2010 sei das Gebäude verkauft worden. Der betriebliche Anteil des Verkaufserlöses sei der Besteuerung zugeführt worden. Die Veräußerung des Gebäudes sei eindeutig nach Gewerbescheinzurücklegung erfolgt und somit dieser Gewinn gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GSVG von der Pflichtversicherung befreit. Die belangte Behörde begründe ihren Bescheid mitunter damit, dass "der Umstand, dass der Veräußerungsgewinn erst nach Erlöschen der Gewerbeberechtigung und Beendigung der Pflichtversicherung, aber noch im betreffenden Kalenderjahr zugeflossen ist" nichts daran ändere, dass der Veräußerungsgewinn 2010 für die Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG schädlich sei und zitiere eine Entscheidung des VwGH vom 21.03.1998 zu 93/08/0277. Abgesehen davon, dass es sich dabei richtigerweise um die Entscheidung des VwGH vom 21.03.1995 zu 93/08/0277 handle, gehe die Zitierung dieser Entscheidung ihres Erachtens ins Leere. Der Sachverhalt dieses zitierten Erkenntnisses weiche komplett von ihrem Sachverhalt ab. In ihrem Fall liege bei Verkauf des Gebäudes keine Gewerbeberechtigung mehr auf und auch keine Gewerbeberechtigung für ein anderes Gewerbe. Dies unterscheide die beiden Sachverhalte grundlegend. Weiters sei es bei dem zitierten Erkenntnis und dessen Sachverhalt um die laufende Bemessungsgrundlage auf Basis der Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres und nicht um die Zusammenrechnung der laufenden Bemessungsgrundlage 2010 im Rahmen des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG und des nach Gewerbezurücklegung, jedoch im gleichen Jahr, erzielten Verkaufspreis des Betriebsgebäudes gegangen. Sie stelle daher den Antrag, die Entscheidungen aufgrund des Bescheides vom 14.05.2014 aufzuheben und festzustellen, dass sie im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.08.2010 nicht in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sei und die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung vorliegen würden.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF eine mit 03.06.2014 datierte Beschwerde und stellte den Antrag auf Entscheidung im Senat. Sie habe bis zum 31.08.2010 in römisch 40 ein Gasthaus im Rahmen einer Kleinstunternehmerin (Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG) in einem in ihrem Eigentum befindlichen Gebäude geführt. Das Gewerbe sei zum 31.08.2010 zurückgelegt und die Betriebsaufgabe gemeldet worden. Zum Zeitpunkt der Gewerbezurücklegung hätten die Voraussetzungen der Begünstigung nach Paragraph 24, Absatz 6, EStG vorgelegen. Im September 2010 habe sie ihr Gebäude verkauft, um einerseits bestehende Schulden abzudecken und andererseits ihren Lebensabend in einer Wohnung zu finanzieren. Aus dem laufenden Geschäft bis 31.08.2010 hätte sie einen Verlust in Höhe von € 2.968,46 erwirtschaftet und seien bis zur Gewerbezurücklegung die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG vorgelegen. Im September 2010 sei das Gebäude verkauft worden. Der betriebliche Anteil des Verkaufserlöses sei der Besteuerung zugeführt worden. Die Veräußerung des Gebäudes sei eindeutig nach Gewerbescheinzurücklegung erfolgt und somit dieser Gewinn gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG von der Pflichtversicherung befreit. Die belangte Behörde begründe ihren Bescheid mitunter damit, dass "der Umstand, dass der Veräußerungsgewinn erst nach Erlöschen der Gewerbeberechtigung und Beendigung der Pflichtversicherung, aber noch im betreffenden Kalenderjahr zugeflossen ist" nichts daran ändere, dass der Veräußerungsgewinn 2010 für die Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG schädlich sei und zitiere eine Entscheidung des VwGH vom 21.03.1998 zu 93/08/0277. Abgesehen davon, dass es sich dabei richtigerweise um die Entscheidung des VwGH vom 21.03.1995 zu 93/08/0277 handle, gehe die Zitierung dieser Entscheidung ihres Erachtens ins Leere. Der Sachverhalt dieses zitierten Erkenntnisses weiche komplett von ihrem Sachverhalt ab. In ihrem Fall liege bei Verkauf des Gebäudes keine Gewerbeberechtigung mehr auf und auch keine Gewerbeberechtigung für ein anderes Gewerbe. Dies unterscheide die beiden Sachverhalte grundlegend. Weiters sei es bei dem zitierten Erkenntnis und dessen Sachverhalt um die laufende Bemessungsgrundlage auf Basis der Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres und nicht um die Zusammenrechnung der laufenden Bemessungsgrundlage 2010 im Rahmen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG und des nach Gewerbezurücklegung, jedoch im gleichen Jahr, erzielten Verkaufspreis des Betriebsgebäudes gegangen. Sie stelle daher den Antrag, die Entscheidungen aufgrund des Bescheides vom 14.05.2014 aufzuheben und festzustellen, dass sie im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.08.2010 nicht in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sei und die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung vorliegen würden.

3. Die belangte Behörde legte am 23.06.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor. Dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

In der beiliegenden Stellungnahme der belangten Behörde führt diese aus, dass es sich bei einem Veräußerungsgewinn um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit handle. Der Umstand, dass der Veräußerungsgewinn erst nach Erlöschen der Gewerbeberechtigung und Beendigung der Pflichtversicherung, aber noch im betreffenden Kalenderjahr zugeflossen sei, ändere daran nichts. Nur im Fall, dass diese Beträge wieder dem Betriebsvermögen zugeführt werden würden, könne der Veräußerungsgewinn bei der Beitragsgrundlagenbildung abgezogen werden. Außerdem wirke sich diese Abzugsmöglichkeit nur auf die Beitragsbemessung, nicht jedoch auf den Bestand oder Nichtbestand einer Pflichtversicherung aus.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 08.09.2016 wurden die BF und die belangte Behörde vom bisherigen Verfahrensgang in Kenntnis gesetzt und diesen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

5. Die BF verwies in der Eingabe vom 25.09.2016 auf ihre bisherige Rechtsansicht. Seitens der belangten Behörde langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF wurde am 11.01.1996 die Gewerbeberechtigung "Gastgewerbe" ausgestellt. Sie hat am 03.07.2007 einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG gestellt. Diese wurde von der belangten Behörde ab dem 01.01.2007 vorläufig bewilligt. Die BF hat die Gastgewerbeberechtigung mit 31.08.2010 zurückgelegtDer BF wurde am 11.01.1996 die Gewerbeberechtigung "Gastgewerbe" ausgestellt. Sie hat am 03.07.2007 einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG gestellt. Diese wurde von der belangten Behörde ab dem 01.01.2007 vorläufig bewilligt. Die BF hat die Gastgewerbeberechtigung mit 31.08.2010 zurückgelegt

Am 18.02.2013 wurden der belangten Behörde die Einkommensdaten für 2010 vom Finanzamt XXXX übermittelt. Es scheinen neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 43.261,17 auf.Am 18.02.2013 wurden der belangten Behörde die Einkommensdaten für 2010 vom Finanzamt römisch 40 übermittelt. Es scheinen neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 43.261,17 auf.

Der Steuerberater der BF teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.10.2013 mit, dass in diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Veräußerungsgewinn enthalten ist, welcher im September 2010, also nach Betriebsaufgabe, durch Verkauf zustande kam. Die Beilage zur Einkommensteuererklärung in welchem dieser Veräußerungsgewinn ersichtlich ist, wurde dem Schreiben beigelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Ziffer 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides herangezogen.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) lauten:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegen Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung nach dem GSVG.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegen Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung nach dem GSVG.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG können Personen auf Antrag von der Pflichtversicherung ausgenommen werden, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG können Personen auf Antrag von der Pflichtversicherung ausgenommen werden, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigen.

3.3. Die BF hat unter anderem im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.08.010 ein Gewerbe (Gastgewerbe) angemeldet. Sie war auf Grund dieser Gewerbeberechtigungen Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und unterlag daher der Pflichtversicherung nach dem GSVG.

Im Jahre 2010 erzielte die BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 43.261,17, wobei diese im Wesentlichen auf einen Veräußerungsgewinn nach Betriebsaufgabe zurückzuführen sind. Im konkreten Fall floss der Veräußerungsgewinn zwar nach Beendigung der Pflichtversicherung (31.08.2010), jedoch noch im betreffenden Kalenderjahr (September 2010) zu. Dieser Betrag wurde nicht wieder dem Sachanlagevermögen eines Betriebes der BF zugeführt (gänzliche Aufgabe).

Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt. Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr auch unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Der Veräußerungsgewinn iSd § 24 EStG 1988 zählt gemäß § 23 Z 3 EStG 1988 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Bei Veräußerungsgewinnen iSd § 24 EStG 1988 handelt es sich um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit (VwGH vom 22.07.2014, Zl. 2012/08/0243).Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt. Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr auch unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Der Veräußerungsgewinn iSd Paragraph 24, EStG 1988 zählt gemäß Paragraph 23, Ziffer 3, EStG 1988 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Bei Veräußerungsgewinnen iSd Paragraph 24, EStG 1988 handelt es sich um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit (VwGH vom 22.07.2014, Zl. 2012/08/0243).

Der Gesetzgeber räumt nur unter der Voraussetzung ihrer Zuführung an das Sachanlagevermögen eines anderen Betriebes des Versicherten die Möglichkeit ein, Veräußerungsgewinne insoweit ungeachtet ihrer steuerlichen Relevanz bei der Berechnung der Beitragsgrundlage außer Betracht zu lassen, das heißt vor Ermittlung der Beitragsgrundlage von den Einkünften in Abzug zu bringen (§ 25 Abs. 2 Z 3 GSVG). Daraus ergibt sich aber im Gegenschluss, dass andernfalls die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Veräußerungsgewinns der steuerlichen Behandlung folgt. Soweit diese nicht den gesamten Veräußerungsgewinn in die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte mit einbezieht, ist dem daher auch bei Anwendung des § 25 GSVG zu folgen (VwGH vom 16.02.2009, Zl. 2008/08/0162).Der Gesetzgeber räumt nur unter der Voraussetzung ihrer Zuführung an das Sachanlagevermögen eines anderen Betriebes des Versicherten die Möglichkeit ein, Veräußerungsgewinne insoweit ungeachtet ihrer steuerlichen Relevanz bei der Berechnung der Beitragsgrundlage außer Betracht zu lassen, das heißt vor Ermittlung der Beitragsgrundlage von den Einkünften in Abzug zu bringen (Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG). Daraus ergibt sich aber im Gegenschluss, dass andernfalls die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Veräußerungsgewinns der steuerlichen Behandlung folgt. Soweit diese nicht den gesamten Veräußerungsgewinn in die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte mit einbezieht, ist dem daher auch bei Anwendung des Paragraph 25, GSVG zu folgen (VwGH vom 16.02.2009, Zl. 2008/08/0162).

Trotz des Umstandes, dass der Veräußerungsgewinn erst nach Erlöschen der bezüglichen Gewerbeberechtigung und Beendigung der darauf gestützten Pflichtversicherung, aber noch im betreffenden Kalenderjahr zugeflossen ist, handelt es sich bei diesem um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit (VwGH vom 21.03.1995, Zl. 93/08/0277).

Die BF kann der belangten Behörde somit nicht entgegentreten, wenn diese zu Recht ausführt, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.08.2010 nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nicht mehr gegeben waren und somit die Pflichtversicherung nach dem GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung unter anderem auch für diesen Zeitraum, da der Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigungen ab 01.09.2010 angezeigt wurde, bestand.Die BF kann der belangten Behörde somit nicht entgegentreten, wenn diese zu Recht ausführt, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.08.2010 nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG nicht mehr gegeben waren und somit die Pflichtversicherung nach dem GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung unter anderem auch für diesen Zeitraum, da der Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigungen ab 01.09.2010 angezeigt wurde, bestand.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Gewerbeberechtigung, Pflichtversicherung, Veräußerungsgewinn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2008962.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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